Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG)

Artikel 4 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

'1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a

Infolge der mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die nähere Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine Klasse A. Leistungsbegrenzte Krafträder fallen unter die Klasse A2.

Zu Buchstabe b

< ... wie Vorlage ... >

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 ( § 1 Absatz 2 FahrlG)

Artikel 4 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle

Begründung:

Bei der vorgenommenen Änderung des § 1 handelt es sich um eine Folgeänderung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) und der dort erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen. Ferner handelt es sich um eine Folgeänderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung der Klasse L von 32 km/h auf 40 km/h erhöht wurde.

3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - (§ 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG)

In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine gerichtliche Entscheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden:

Begründung:

In § 29 Absatz 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz wird das Verwertungsverbot für gelöschte Eintragungen (Löschung nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist) von nur gerichtlichen Entscheidungen auf jegliche Eintragungen aus Gründen der Klarstellung erweitert.

In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung ausdrücklich klargestellt. Zum anderen wird die Verwertbarkeit auch auf Zwecke des Punktsystems erweitert. Nach dem Wortlaut des bisherigen Satz 2 ist die Möglichkeit der Verwertung einer strafgerichtlichen Entscheidung mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf ein Verfahren beschränkt, das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem galt, das heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung darstellte. Wäre dem so, dann würde die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Verfahren gelten, die möglicherweise künftige Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einleiten. Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 3 M 348/ 11) entschieden, dass eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht verwertet werden darf.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist, dass über den Wortlaut der Regelung hinaus die Ausnahme der zehnjährigen Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung findet, die die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwickelnden Rechtsprechung schreibt dieser Gesetzentwurf die Verwertbarkeit auch für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Punktsystems ist es, alle rechtskräftigen Entscheidungen, die mit Punkten bewertet sind, zur Ermittlung des Punktestandes und den damit verbundenen Maßnahmen nach dem Punktsystem heranziehen zu können. Würde man die von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vorgenommene Auslegung der bisherigen Regelung beibehalten, hätte dies zur Folge, dass Maßnahmen erst auf Grund weiterer Zuwiderhandlungen ergriffen werden können, während die nichtberücksichtigte strafgerichtliche Entscheidung aber bereits zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte. Dies würde eine ungewollte und unsystematische Ausnahme darstellen, was deshalb korrigiert wird.

4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG)

Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1

< ... wie Vorlage ... >

Zu Nummer 2

Nach Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2.3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 müssen die Ausbildungsstätten eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals "nur" gewährleisten. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geht in seiner aktuellen Formulierung darüber hinaus, weil es eine Nachweispflicht postuliert. Dies führt zu Schwierigkeiten im Vollzug, da einheitlich Kriterien fehlen, welche Art, welcher Inhalt und Umfang der Weiterbildung als Nachweis anerkannt werden können.

Die Ausbildungsstätten sind dennoch gehalten, in geeigneter Form den Nachweis über die Erfüllung dieser Pflicht zu dokumentieren. Für die Anerkennungsbehörden besteht somit die Möglichkeit der Überprüfung.

B