Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Punkt 8 der 867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 14 KraftStG)

Artikel 1 Nr. 7 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit Artikel 1 Nummer 7 in der Fassung des Regierungsentwurfs soll § 14 Absatz 2 KraftStG aufgehoben werden. Mit dem vorliegenden Antrag wird diese Änderung des Artikels 1 Nummer 7 gestrichen.

Nach geltendem Recht kann die Befugnis zur Zwangsabmeldung bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen von den kommunalen Zulassungsbehörden auf die Finanzämter delegiert werden. Von dieser Möglichkeit haben einige Länder - zum Teil verbunden mit Optimierungsmaßnahmen bei den Zulassungsbehörden (Durchführung des obligatorischen Lastschrifteinzugsverfahrens sowie Rückständeprüfung durch die Zulassungsbehörden) - Gebrauch gemacht. In diesen Ländern sind Effizienzgewinne belegbar. So wurden teilweise die Kraftfahrzeugsteuerrückstände um mehr als ein Drittel reduziert.

Durch den Gesetzentwurf sollen zukünftig bundeseinheitlich allein die kommunalen Zulassungsbehörden Kraftfahrzeuge zwangsweise abmelden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Übertragungsbefugnis würde in einigen Ländern zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand auf kommunaler Ebene führen, ohne dass ein Nutzen generiert wird. Bis zum Ende der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014 sollte die heterogene, aber bewährte Verwaltungspraxis in den Landesverwaltungen beibehalten und auf eine Streichung der Übertragungsbefugnis verzichtet werden.

Darüber hinaus soll durch die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 1 Nummer 7 § 14 Absatz 1 Satz 1 KraftStG an die neuen Regelungen der Fahrzeugzulassungsverordnung angepasst werden. Der derzeitige § 14 Absatz 1 Satz 1 KraftStG geht noch von Regelungen aus, die seit der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 998) in dieser Form nicht mehr bestehen.

So wurde der Begriff "Fahrzeugschein" durch "Zulassungsbescheinigung Teil I" und der Begriff "amtliches Kennzeichen" durch "Kennzeichen" ersetzt.

Bei einer Abmeldung von Amts wegen wird auch nicht mehr der "Fahrzeugschein eingezogen", sondern die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die Unterlagen und die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.

In den Regelungen des § 14 Absatz 1 der FZV ist die Verfahrensweise zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs beschrieben und sollte daher analog auch bei der Verfahrensweise nach § 14 Abs. 1 KraftStG ("Abmeldung von Amts wegen") angewandt werden.