Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM (2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18

Der Bundesrat hat in seiner 967. Sitzung am 27. April 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften

15. Zu Artikel 2

In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung der Auswirkungen der geplanten Änderung auf die Schnittstelle zwischen Trinkwasser- und Lebensmittelrecht. Es muss sichergestellt sein, dass keine Regelungslücke entsteht und das Wasser bis zur Stelle der Einhaltung im Lebensmittelbetrieb auch weiterhin der Trinkwasserrichtlinie unterliegt. Nach der geltenden Trinkwasserrichtlinie wird Wasser für Lebensmittelbetriebe vom Anwendungsbereich erfasst, zum Beispiel wenn ein Lebensmittelbetrieb eine eigene Wasserversorgung betreibt (eigener Brunnen mit den bekannten Risiken). Das heißt, die Vorgaben der Richtlinie sind einzuhalten, zum Beispiel zum Untersuchungsumfang und zur Untersuchungshäufigkeit, und das Wasser unterliegt insoweit der fachkompetenten Überwachung durch das Gesundheitsamt (und zwar bis zur Stelle der Einhaltung). Nach dieser Stelle unterliegt es den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Es wird für erforderlich gehalten, dass Wasser für Lebensmittelbetriebe auch weiterhin den Vorgaben der Richtlinie entsprechen muss und damit bis zur Stelle der Einhaltung der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegt. Anderenfalls muss mit deutlichen Lücken in der Überwachung vor Ort gerechnet werden, die seitens der Lebensmittelüberwachungsbehörden nicht geschlossen werden können. Dies sollte vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für die Sicherheit der Lebensmittel und damit der Verbraucher und Verbraucherinnen geprüft werden.

16. Zu Artikel 3

Artikel 2 Nummer 3 des Richtlinienvorschlags definiert den Begriff "Versorgungsunternehmen" ab einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen zuzulassen für individuelle Versorgungsanlagen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 Wasser entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 Wasser entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden, die Trinkwasserbereitstellung aber im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, fehlen spezielle Regelungen. Es sollte daher den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Verhältnismäßigkeit wahrende Bestimmungen für diese Wasserversorgungsanlagen mit einer täglichen Wasserentnahme von nicht mehr als 10 m3, unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung handelt, zu erlassen, die bei diesen Anlagen die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherstellen. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat seinen Beschluss vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 700/17(B) HTML PDF B Ziffer 5), wonach die lokalen Behörden bei Wasserversorgungsanlagen von weniger als 10 m3 täglicher Abgabemenge im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit wieder die Möglichkeit erhalten sollen, Untersuchungen auszuschließen, wenn keine Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten sind, und entsprechende Abwägungsmöglichkeiten für die lokalen Behörden sicherzustellen sind.

17. Zu Artikel 5, Anhang I

Bei den Änderungen im Anhang I (Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) sollte nach Auffassung des Bundesrates Folgendes berücksichtigt werden:

Anhang I Teil A Mikrobiologische Parameter:

Der Bundesrat stellt fest, dass die neuen mikrobiologischen Parameter kritisch auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden sollten.

Zu Artikel 5 Absatz 2 (alt), Anhang I Teil C (alt)

Auf die Ausführungen zu Artikel 12 zu gestrichenen Parametern des Anhangs I Teil C (alt), deren Überschreitung je nach Begleitumständen indirekt eine gesundheitliche Gefährdung nach sich ziehen kann, wird hingewiesen.*

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Indikatorparameter wie bisher vollständig als Anhang III in die neue Trinkwasserrichtlinie aufgenommen werden. Mindestens sollte in Artikel 5 den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zur Festsetzung von Indikatorparametern gegeben werden.

* vergleiche Ziffer 33

Zu Artikel 6

Soweit das übrige Flaschenwasser aus dem Anwendungsbereich der Trinkwasserrichtlinie herausgenommen würde, entfielen sämtliche Vorgaben, zum Beispiel zu mikrobiologischen Anforderungen und chemischen Parametern. Insofern müsste lebensmittelrechtlich normiert werden, dass neben natürlichen Mineralwässern und Quellwässern alle übrigen Flaschenwässer den Bestimmungen der Trinkwasserrichtlinie entsprechen müssen.

Wegen der drohenden Regelungslücke und dem Aufwand für die neue Normierung sollte das Flaschenwasser im Anwendungsbereich der Trinkwasserrichtlinie verbleiben.

24. Zu Artikel 7

Der Begriff "Risikoanalyse" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ist aus redaktionellen Gründen durch den Begriff "Risikobewertung" zu ersetzen. Der risikobasierte Ansatz besteht aus Gefahren- und Risikobewertungen.

Unklar ist, für welche Versorgungsunternehmen die Regelungen der Artikel 8 und 9 des Richtlinienvorschlags gelten sollen. In Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags werden nur kleine, große und sehr große Versorgungsunternehmen (Artikel 2 Nummer 4 bis 6 des Richtlinienvorschlags) genannt. In Artikel 8 Absatz 2 bis 6 des Richtlinienvorschlags und Artikel 9 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags werden Versorgungsunternehmen nach Artikel 2 Nummer 3 des Richtlinienvorschlags angesprochen. Auf die Ausführungen zu Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich unter 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bei Artikel 3 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.*

Die Risikobewertung der Versorgung (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags) wird mit einem großen Aufwand für die Versorgungsunternehmen verbunden sein. Besonders für kleine Versorgungsunternehmen sollte daher eine alternative Regelung oder eine längere als die in Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Durchführungsfrist vorgesehen werden. Andernfalls wird die Gefahr einer Schließung kleiner Versorgungsunternehmen mit negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit befürchtet. Während der Übergangszeit müssen die Versorgungsunternehmen ohne Reduzierung von Untersuchungshäufigkeit und -umfang Untersuchungsprogramme durchführen können, wie dies bisher in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehen war.

Zur Vermeidung eines erheblichen Mehraufwands und der Gewährleistung einer bestmöglichen Einbindung der Gefahrenbewertung in die Bestandsaufnahme nach Artikel 5 der Wasserrahmenrichtlinie ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Überprüfung und eventuelle Aktualisierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags alle sechs Jahre erfolgen sollte.

Zu Artikel 8

* vergleiche Ziffer 16

28. Zu Artikel 9

Nach Absatz 2 sollen die Risikobewertungen durch die Behörden genehmigt werden. Dies würde zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

Die Regelung sollte durch ein behördenunabhängiges Zertifizierungssystem ersetzt werden.

Auf die Ausführungen zu Artikel 7 zu den betroffenen Versorgungsunternehmen und zum großen Aufwand wird hingewiesen.

Zu Artikel 10

31. Zu Artikel 10 (alt)

Artikel 10 (alt) wurde gestrichen. Die Kommission verweist stattdessen auf Artikel 10 des Richtlinienvorschlags "Risikobewertung von Hausinstallationen" sowie die Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass wegen der Sachnähe eine unmittelbare Regelung der Thematik in der Trinkwasserrichtlinie unter Einbeziehung aller Materialien im Kontakt mit Trinkwasser über die Hausinstallationen hinaus erfolgen sollte. Durch das Streichen der Bestimmungen über Materialien und Produkte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (Artikel 10 der Trinkwasserrichtlinie), ohne dass bereits eine entsprechende harmonisierte europäische Norm vorliegt, entsteht eine Regelungslücke. Diese kann dazu führen, dass hygienisch bzw. chemisch bedenkliche Materialien und Produkte zum Einsatz kommen; dem Schutz der menschlichen Gesundheit wird insoweit nicht genügend Folge geleistet.

32. Zu Artikel 11

In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags ist kein Hinweis auf eine verpflichtende Probennahmehäufigkeit nach Anhang II Teil B Nummer 2 enthalten. Ferner ist mit Blick auf die Definitionen von Versorgungsunternehmen in Artikel 2 Nummer 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags nicht erkennbar, ob die Regelung in Anhang II Teil B Nummer 2 auch für Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich weniger als 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten soll. Dies sollte nach Ansicht des Bundesrates klargestellt werden. Auf die Ausführungen zu Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich unter 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bei Artikel 3 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.*

Durch die in Tabelle 1 des Anhangs II Teil B Nummer 2 genannten Häufigkeiten käme es zu einer massiven Erhöhung der Probennahmezahlen, die fachlich nicht gerechtfertigt erscheint und die mit einer erheblichen Belastung für die Versorgungsunternehmen verbunden wäre. Die Probennahmezahlen sollten nach Auffassung des Bundesrates den bisherigen Umfang nicht übersteigen.

In Artikel 11 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags wird auf Anhang II Teil D verwiesen. Dort wird unter Nummer 2 Buchstabe a der Parameter Legionella unter den chemischen Parametern aufgeführt. Der Parameter Legionella fällt jedoch unter die mikrobiologischen Parameter, die in Nummer 2 Buchstabe b geregelt sind. Der Parameter Legionella sollte in Nummer 2 Buchstabe a gestrichen werden.

* vergleiche Ziffer 16

33. Zu Artikel 12

Der frühere Artikel 9 "Abweichungen" wurde mit Verweis auf den neuen Artikel 12 des Richtlinienvorschlags gestrichen. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass bewährte Elemente des Artikels 9 (alt) in Artikel 12 des Richtlinienvorschlags übernommen werden sollten. So sollte die Anordnung zur Wiederherstellung der Wasserqualität durch die Behörden zwingend die Angaben eines geeigneten Überwachungsprogramms sowie eines Sanierungs- und Zeitplans enthalten und die Wiederherstellung der Wasserqualität nicht länger als höchstens sechs Jahre dauern dürfen. Entspricht nach Artikel 12 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 des Richtlinienvorschlags festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.

Diese Bestimmung stellt die Notwendigkeit sofortiger Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung eines Parameterwerts dar, erlaubt gleichzeitig aber angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen.

Nicht verhältnismäßig ist es nach Auffassung des Bundesrates dagegen, jeder Parameterwertüberschreitung automatisch dasselbe Gefährdungspotential zuzuschreiben, wie es unter Artikel 12 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags formuliert ist. Die Regelung in Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 des Richtlinienvorschlags, dass jede Grenzwertüberschreitung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gesundheitsgefährdung gewertet wird, sollte zugunsten einer Abschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen bei erfolgten Grenzwertüberschreitungen im Einzelfall gestrichen werden. Es sind Parameter im Anhang I Teile A und B enthalten, deren Grenzwerte in der vorliegenden Höhe nicht gesundheitlich begründet sind (Pestizide, Nonylphenol, ß-Östradiol). Auch die Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags sollten je nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden können. Die Informationspflichten nach Artikel 12 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags müssen mit Absatz 2 in Einklang gebracht werden. Ferner sieht der Bundesrat die primäre Verantwortung für die Informationspflichten nach Artikel 12 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags bei den Versorgungsunternehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten erfüllt werden. Daher wird die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Formulierung an dieser Stelle entsprechend geändert wird.

34. Zu Artikel 14

Mit Blick auf die Definitionen von Versorgungsunternehmen in Artikel 2 Nummer 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags ist nicht erkennbar, ob die Regelung auch für Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich weniger als 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten soll. Dies sollte klargestellt werden. Auf die Ausführungen zu Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich unter 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bei Artikel 3 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.*

Regelungen zur Information der Öffentlichkeit sollten der Information über die Qualität des Wassers für den menschlichen Verbrauch dienen (Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). Informationen in diesem Sinne sind insbesondere Angaben über die Einhaltung der Parameterwerte, die Maßnahmen bei Überschreitung dieser Werte, die Aufbereitung, Verbrauchsempfehlungen oder Ähnliches. Darüber hinausgehende Informationen, wie zum Beispiel über Leckagewerte, Energieverbrauch, Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, die Kostenstruktur der Gebühren, den Betrag der Investitionen et cetera, betreffen nicht die Qualität des Wassers für den menschlichen Verbrauch und sollten deshalb gestrichen werden. Sie würden überdies zu einem erheblichen Aufwand für die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und die Aufsichtsbehörden führen und erhebliche Kosten verursachen.

Insbesondere kleinere Versorgungsunternehmen besitzen keinen Online-Zugang (Artikel 14 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags), über den Informationen abgerufen werden können. Ein solcher Zugang kann auch nicht von den Behörden angeordnet werden. In Artikel 14 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollten deshalb Ersatzlösungen für einen fehlenden Online-Zugang geschaffen werden.

Soweit die Informationspflichten Anlagenbestandteile bzw. Sachverhalte umfassen, die die Trinkwasserversorgung als kritische Infrastrukturen beeinflussen oder verwundbar machen kann, ist gemäß § 3 der Verordnung zur * vergleiche Ziffer 16

Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) deren Schutz wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens zu beachten.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Transparenzziele des Vorschlags nicht im Widerspruch zu den Zielen und Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastruktur stehen dürfen. Ein Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Trinkwasserversorgung sollte bei nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit generell ausgeschlossen werden.

35. Zu Artikel 15

Die neuen Berichtspflichten werden zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Sie sollten daher kritisch auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden.

Die Einbeziehung von Informationen über die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des Richtlinienvorschlags getroffenen Maßnahmen in den Datensatz nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags sollte nicht erfolgen. Auf die Ausführungen zu Artikel 13 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ist ein Datensatz mit den Gefahrenbewertungen nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags und den Risikobewertungen für Hausinstallationen nach Artikel 10 des Richtlinienvorschlags zu erstellen. Da ein Datensatz mit den Gefahrenbewertungen nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags nicht das an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegebene Wasser, sondern das Rohwasser betrifft, sollte er entfallen.

Der Zugriff durch die in Artikel 15 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags genannten Institutionen sollte nur auf anonymisierte und aggregierte Datensätze erfolgen dürfen.

Soweit die Berichtspflichten kritische Infrastrukturen der Trinkwasserversorgung betreffen, ist die Veröffentlichung bei nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit generell auszuschließen.

36. Zu Artikel 18

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen oder, um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags festzulegen. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV kann der Kommission diese Möglichkeit zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes grundsätzlich eingeräumt werden. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs müssen dabei dem Gesetzgebungsakt vorbehalten bleiben. Bei den Anhängen I bis IV handelt es sich aber um wesentliche Vorschriften der Richtlinie. Wie sich unter anderem direkt aus dem Erwägungsgrund 6 bzw. 2 des Richtlinienvorschlags ergibt, ist es insbesondere das Ziel, auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss. Diese Mindestanforderungen ergeben sich insbesondere auch aus den in den Anhängen festgelegten Parametern und Werten. Damit kann es sich bei den Anhängen keinesfalls um "nicht wesentliche Vorschriften" der Richtlinie handeln, wie es Artikel 290 Absatz 1 AEUV fordert. Die der Kommission in Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags eingeräumten Änderungs- und Anpassungsmöglichkeiten über den in Artikel 19 des Richtlinienvorschlags festgelegten Weg der delegierten Rechtsakte werden daher sehr kritisch gesehen und sollten gestrichen werden.

Direktzuleitung der Stellungnahme