Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 867. Sitzung am 5. März 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, Ratingagenturen einer strengeren Überprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterziehen. Die Finanzmarktkrise hat deutlich gemacht, dass die Ratingagenturen die sich verschlechternde Lage auf den Finanzmärkten nicht früh genug in ihre Bewertungen aufgenommen haben. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt daher einen weiteren Schritt dar, den Problemen auf dem Finanzmarkt zu begegnen. Dies wird mittelbar auch den Verbrauchern zu Gute kommen.

2. Anforderungen an die Qualifikation von Finanzvermittlern

Der Gesetzentwurf macht jedoch auch andere Defizite des Finanzmarktes aus Sicht des Verbraucherschutzes deutlich. Die Verbraucherrechte müssen auf den Finanzmärkten weiter gestärkt werden. Sie tragen dazu bei, das für eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung notwendige Vertrauen in die Finanzmärkte, ihre Akteure und die Geldanlageprodukte wiederherzustellen. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist auf die gesetzliche Regulierung der Finanzberatung zu setzen. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, im Rahmen der angekündigten Gesetzesvorhaben die Anforderungen an die Ausbildung, Qualifikation, Registrierung, Haftung und Aufsicht von Finanzvermittlern möglichst umfassend rechtlich zu verankern.

3. Offenlegungspflicht für Provisionen und Gebühren

Viele Finanzprodukte sind für Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf die für sie entstehenden Kosten, nicht hinreichend transparent.

Das Abrechnen von Provisionen und Gebühren ist gemäß der Richtlinie 2006/73/EG eigentlich nur in eingeschränktem Rahmen und unter der Pflicht zur Offenlegung der Höhe der Zuwendung gegenüber dem Kunden möglich.

Artikel 26 der Durchführungsrichtlinie zur Finanzmarktrichtlinie gestattet den Wertpapierfirmen jedoch, diese Zuwendungen lediglich in zusammengefasster Form offen zu legen. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten ist die Wertpapierfirma nur auf besonderen Wunsch des Kunden verpflichtet.

Im deutschen Recht ist diese Vorschrift in § 31d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes umgesetzt.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Europäischen Union für eine Überarbeitung der Durchführungsrichtlinie zur Finanzmarktrichtlinie einzusetzen. Dabei sollte Artikel 26 dieser Richtlinie dahingehend überarbeitet werden, dass die Offenlegungspflicht von Provisionen und Gebühren künftig nicht mehr in zusammengefasster Form erfolgen darf. Vielmehr sollten solche Zuwendungen gegenüber dem Verbraucher in jedem Fall in transparenter Form vor Vertragsabschluss sowohl prozentual als auch im Gesamtbetrag angegeben werden.