Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr KOM (2005) 589 endg.; Ratsdok. 5171/06

A


Der Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:

1. Zu Nummer 3 (Artikel 6a)

Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission zusätzlich zum bereits eingeführten Positionsbestimmungs- und Kommunikationssystem (VMS) für Fischereifahrzeuge in einem relativ kurzen Zeitraum zusätzlich das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) einführen möchte.

Die Einführung von AIS auf Fischereifahrzeugen zur Erhöhung der Schiffssicherheit ist folgerichtig. Der Bundesrat unterstützt diese Anstrengungen der EG ausdrücklich. Dennoch ergeben sich damit für die Fischerei unmittelbar nach Einführung von VMS erneut zusätzliche technische und damit finanzielle Aufwendungen.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass zunächst die Prüfung der Durchführbarkeit und Festlegung der Modalitäten einer Zusammenführung der AIS und VMS vorgenommen werden, ferner, dass das System möglichst einfach und sicher ausgestaltet und auf wichtige Daten beschränkt wird.

Das System sollte zunächst auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 24 Metern, die überwiegend mehrtägige Fangreisen durchführen und damit unvorhergesehenen witterungsbedingten Einflüssen und Risiken in größerem Maße ausgesetzt sind, erprobt werden. Erst wenn die technischen Voraussetzungen und Modalitäten für die Zusammenführung von AIS und VMS gegeben sind, sollte die Einführung des Systems auch auf Fahrzeuge mit einer Länge von 15 bis 24 Metern vorgenommen werden.

Der Bundesrat bittet des Weiteren die Bundesregierung, sich ebenfalls dafür einzusetzen dass die Kommission den Fischern finanzielle Hilfestellung bei der Systemumstellung gewährt.

B