Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) Nr. 2016/399, (EU) Nr. 2016/794 und (EU) Nr. 2016/1624 - COM (2016) 731 final

954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Ziel des Verordnungsvorschlags, ETIAS zu installieren, scheint geeignet zu sein, die Grenzbehörden vorab über Reisende dahingehend zu informieren, ob mit ihrer Einreise ein Sicherheitsrisiko verbunden ist. Mit Inkrafttreten der ETIAS-Verordnung ist gleichzeitig eine Verbesserung der Interoperabilität der Informationssysteme innerhalb der EU zu erwarten. Der Vorschlag entspricht dem im September 2016 verabschiedeten sogenannten "Bratislava-Fahrplan" sowie einer entsprechenden Forderung des Europäischen Rates vom Oktober 2016.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, Datenabfragen für Sicherheitsbehörden zu beschränken und keine Vollauskunft zu erteilen. Die Entscheidung, ob hinterlegte Daten möglicherweise Relevanz für polizeiliche Ermittlungen entfalten, sollte nach hiesiger Einschätzung im Ermessensspielraum der jeweiligen Sicherheitsbehörde liegen. Auch Informationen zur Bildung und zu besonderen Kompetenzen von Personen können bedeutende Auswirkungen auf weitere kriminaltaktische Maßnahmen haben, zum Beispiel Kenntnisse zu Chemikalien und Technik.

Die Polizei im Inland steht außerhalb der Terrorismusbekämpfung immer wieder vor der Aufgabe, die Legitimität des Aufenthalts auch eines visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen überprüfen zu müssen. Dazu gehört in der Konsequenz des in Rede stehenden Verordnungsvorschlags auch die Frage, ob eine ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt oder nicht. Daher ist ein entsprechender Zugriff auf ETIAS durch Inlandsbehörden, die berechtigt sind, den Aufenthalt eines Ausländers zu verifizieren, unabdingbar.

B