Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge KOM (2007) 851 endg.; Ratsdok. 5127/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 03. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 21. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 778/03 (PDF) = AE-Nr. 033474
und Drucksache 746/05 (PDF) = AE-Nr. 052643

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen harmonisierte Vorschriften für den Bau von Kraftfahrzeugen erlassen werden, um das Funktionieren des Binnenmarktes und zugleich einen wirksamen Schutz der Umwelt vor Emissionen von Schadstoffen in die Atmosphäre zu gewährleisten Ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt erfordert einheitliche Normen zur Begrenzung des Ausstoßes von Luftschadstoffen durch Kfz. Durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft lässt sich vermeiden, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Produktnormen entstehen, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes und zu unnötigen Hindernissen für den innergemeinschaftlichen Handel führen würden.

Die Mitgliedstaaten und ihre Bürger sind über die Gefahren der Luftverschmutzung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt besorgt. Zwar hat sich die Luftqualität in den vergangenen zehn Jahren verbessert, doch sind überall in der EU, insbesondere in städtischen Gebieten und in dicht bevölkerten Regionen, noch erhebliche Probleme bei der Luftqualität festzustellen.

Allgemeiner Kontext

Die Euro-IV-Emissionsgrenzwerte für Lastkraftwagen und Busse gelten seit dem 9. November 2006 und die Euro-V-Grenzwerte werden in beiden Fällen ab dem 1. Oktober 2008 für neue Typgenehmigungen1 gelten.

Bleibt die Politik zur Senkung der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen unverändert, besteht die große Gefahr, dass das Funktionieren des Binnenmarkts gestört wird, weil die Mitgliedstaaten im Alleingang tätig werden. Dann bleibt schlechte Luftqualität nach wie vor ein Problem in der Europäischen Union, und die Luftverschmutzung wird die menschliche Gesundheit auch weiterhin in Mitleidenschaft ziehen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Vorschriften für die Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge und ihrer Motoren sind derzeit in der Richtlinie 2005/55/EG in der Umsetzung durch die Richtlinie 2005/78/EG2 geregelt.

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Dem Vorschlag liegen die Ergebnisse des Programms "Saubere Luft für Europa" (Clean Air For Europe - CAFE) zugrunde, das auch die technische Grundlage für die thematische Strategie zur Luftreinhaltung3 bildete. Gegenstand von CAFE war die Bewertung des Umfangs der Emissionen, der heutigen und der künftigen Luftqualität sowie der Kosten und des Nutzens weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Davon ausgehend hat die Kommission ermittelt, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Luftqualitätsziele zu erreichen. Die Euro-VI-Norm ist eine von mehreren wichtigen Maßnahmen zur Verringerung des Ausstoßes von Ozonvorläuferstoffen, wie Stickoxiden (NOx) und Kohlenwasserstoffen (HC), und von Partikeln.

Zudem befindet sich der Vorschlag in vollem Einklang mit der Strategie der Europäischen Union für eine nachhaltige Entwicklung, und er trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie bei.

2) Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Der Vorschlag erforderte eine Analyse der zur Emissionsminderung vorhandenen Technik und der Kosten für die Einhaltung der in den verschiedenen Regelungsszenarien vorgesehenen Euro-VI-Emissionsgrenzwerte.

Methodik

Im Jahr 2004 versandte die Kommission an interessierte Kreise einen Fragbogen zu den künftigen Euro-VI-Grenzwerten für schwere Nutzfahrzeuge. Darin wurden mehrere Szenarien für die Einführung neuer Grenzwerte entwickelt, und es wurde darum gebeten, Angaben über die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlichen Technik und ihre Kosten zu machen.

Eine Sachverständigengruppe aus unabhängigen Beratern wurde mit der Auswertung der Antworten beauftragt. Die Aufgabe bestand darin, die Angaben der Interessenträger zu prüfen und zu validieren und eine einheitliche Aussage über die für jedes Szenario erforderliche Technik und die mit jedem Szenario verbundenen Kosten zu machen. Auf der Grundlage dieser Informationen wurden die Folgen einer Reihe von Grenzwertszenarien abgeschätzt.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Bei verschiedenen Interessengruppen im Automobilbereich wurden von einem Beraterteam unter Leitung des niederländischen Forschungsinstituts TNO Daten erhoben und zusammengestellt.

Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahmen

Das Beraterteam fasste die von den Interessengruppen übermittelten Kostendaten zusammen.

Auf der Grundlage des Berichts der Sachverständigengruppe analysierte die Kommission die verschiedenen Szenarien mit unterschiedlichen Grenzwerten. Die bevorzugten Emissionsgrenzwerte wurden anhand ihrer technischen Machbarkeit und Kostenwirksamkeit ausgewählt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Der Bericht der Sachverständigengruppe kann von der Website der GD Unternehmen und Industrie4 abgerufen werden.

Folgenabschätzung

An der Folgenabschätzung, in der folgende fünf politische Alternativen geprüft werden, wird derzeit noch gearbeitet:

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

Hauptmerkmal der Verordnung ist eine weitere Verschärfung der Grenzwerte für den Ausstoß von Partikeln (PM) und Stickoxiden (NOx) von Kraftfahrzeugen.

Sie schreibt für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren eine Senkung der emittierten Partikelmasse um 66 % vor. Dafür wird zwar keine bestimmte Technik vorgeschrieben, doch wird sich der neue Grenzwert kaum ohne Diesel-Partikelfilter (DPF) einhalten lassen.

Der neue für Partikel gewählte Grenzwert kann durch offene oder geschlossene Filter erreicht werden. Geschlossene Filter haben den Vorteil, dass sie die als besonders gesundheitsschädlich geltenden ultrafeinen Partikel zurückhalten. Damit nicht in Zukunft offene Filter zum Einsatz kommen, die zwar die emittierte Partikelmasse unterhalb des Grenzwertes halten, jedoch ultrafeine Partikel in großer Zahl passieren lassen, ist vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt einen Grenzwert für die Zahl der emittierten Partikel einzuführen. Ein solcher Grenzwert ist derzeit noch nicht sinnvoll, weil das Forschungsprogramm der UN/ECE zur Partikelmessung (Particulate Measurement Programme - PMP) noch nicht abgeschlossen ist. Diese Frage wird noch von der UN/ECE-Arbeitsgruppe geprüft. Sobald die Ergebnisse des PMP vorliegen, soll ein Grenzwert für die Partikelzahl eingeführt werden.

Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist eine Senkung des NOx-Ausstoßes um 80 % geplant. Nach dem heutigen Stand der Technik bedarf es zur Einhaltung dieses Grenzwertes sowohl motortechnischer Maßnahmen (z.B. Abgasrückführung - AGR) als auch der Abgasnachbehandlungssysteme (z.B. selektive katalytische Reduktion - SKR). Der Vorschlag betrifft zudem eine Reduzierung der Emissionen von Fremdzündungsmotoren.

Der Vorschlag schreibt ferner vor, dass Informationen über On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) sowie Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge im Internet in einem Standardformat bereitgestellt werden müssen, das von einem von Vertretern der Interessengruppen besetzten, unabhängigen technischen Ausschuss entwickelt wurde (so genanntes OASIS-Format).

Die Einführung weltweit harmonisierter Vorschriften ist ein wichtiger Faktor für die Senkung der Prüfkosten der Automobilindustrie und wird der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Motoren- und Automobilhersteller zugute kommen. Vor diesem Hintergrund werden mit diesem Vorschlag Vorschriften eingeführt, die im Rahmen der UN/ECE-Arbeitsgruppe 29 -Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge - entwickelt worden sind und sich auf folgende Punkte beziehen:

Durch diesen Vorschlag werden auch Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen zur Abgasnachbehandlung wie z.B. Katalysatoren und Diesel-Partikelfiltern eingeführt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 95 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Da der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten.

Die Ziele der Verordnung können durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Denn die Luftverschmutzung ist ein grenzüberschreitendes Problem, und es muss vermieden werden, dass Handelshemmnisse auf dem Binnenmarkt entstehen.

Atmosphärenmodelle zeigen, dass Emissionen aus einem Mitgliedstaat zur gemessenen Umweltverschmutzung in einem anderen Mitgliedstaat beitragen, so dass EU-weit konzertiertes Handeln zur Lösung der Luftverschmutzungsproblematik erforderlich ist.

Mit einer Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele besser erreichen, weil damit eine andernfalls drohende Zersplitterung des Binnenmarktes vermieden wird. Europaweit einheitliche Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge tragen zur Verbesserung der Luftqualität in der Europäischen Union bei und tragen dem Umstand Rechnung, dass Luftverschmutzung nicht auf einzelne Staaten begrenzt bleibt.

Der Vorschlag ist deshalb mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus was notwendig ist, um die Ziele - Funktionieren des Binnenmarktes und hohes Umweltschutzniveau - zu erreichen.

Die im Rahmen der Folgenabschätzung des Vorschlags durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die gewählten Emissionsgrenzwerte der Gesellschaft insgesamt zugute kommen.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Bei der vorgeschlagenen Verordnung kommt das so genannte Zwei-Ebenen-Konzept zur Anwendung, das auch schon bei anderen Rechtsvorschriften angewandt worden ist, so z.B. bei der alten Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge5. Bei diesem Konzept erfolgen der Vorschlag und die Annahme von Rechtsvorschriften zwar auf zwei unterschiedlichen Wegen, aber gleichzeitig:

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

In dem Vorschlag sind allgemeine Übergangsfristen vorgesehen, damit die Kfz-Hersteller ausreichend Zeit erhalten, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Vereinfachung

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird das Gemeinschaftsrecht vereinfacht.

In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire"6 wird das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge als einer der vorrangigen Bereiche des Gemeinschaftsrechts benannt, in denen Vereinfachung notwendig erscheint. Die Richtlinien 2005/55/EG, 2005/78/EG und 2006/51/EG werden hiermit aufgehoben. Ferner wird die Richtlinie 80/1269/EWG über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen7 samt ihren Änderungen aufgehoben und ihre technischen Vorschriften werden in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen.

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht. Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission für Modernisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission (2007/ENTR/009) vorgesehen.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Sie sind in Artikel 15 der Verordnung aufgeführt.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Pflichten der Hersteller

Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen

Artikel 6
Zugang zu Informationen

Artikel 7
Auflagen für Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten

Artikel 8
Zeitplan für die Anwendung der Typgenehmigungsvorschriften für Fahrzeuge und Motoren

Artikel 9
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Typgenehmigung von Ersatzteilen

Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entsprechen.

Artikel 10
Finanzielle Anreize

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Neuformulierung der Spezifikationen

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Euro-VI-Emissionsgrenzwerte

Grenzwerte
CO (mg/kWh) THC (mg/kWh) NMHC (mg/kWh) CH4 (mg/kWh) NOX (3) (mg/kWh) NH3 (ppm) Partikelmasse (mg/kWh) Partikelzahl (1) (#/kWh)
ESC (SZ) 1500 130 400 10 10
ETC (SZ) 4000 160 400 10 10
ETC (FZ) 4000 160 500 400 10 10
WHSC (2)
WHTC (2)

Hinweis:

Anhang II
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: