Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts durch entsprechende Änderung der einschlägigen Gesetze.

Im Einzelnen sind dazu folgende Maßnahmen vorgesehen:

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Von den vorgesehenen Gesetzesänderungen dürften keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

F. Relevanzprüfung

Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet Vom .......

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und Abs. 5 gezahlt werden."

Artikel 2
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Dem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.

April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist wird folgender Satz angefügt:

Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes

Dem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) wird folgender Satz angefügt:

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Dem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), zuletzt geändert durch vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anspruch

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

" § 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002

(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.

(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.

(3) Personen nach § 1 Absatz 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002."

Artikel 7
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

§ 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch........... (BGBl. I S.....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung

Die Sonderversorgungsleistungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Einkommensanrechnung

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Leistungen öffentlichrechtlicher Art Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlichrechtlicher Art gleich."

4. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas Abweichendes bestimmt wird.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.

(3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(5) Artikel 6 Nr. 1 und 2, Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c - § 2 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 - und Nummer 4 sowie Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Änderung des § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG) wird der jüngsten Rechtsprechung des 9a. Senates des Bundessozialgerichts zur Absenkung der Leistungen für Berechtigte nach dem BVG im Beitrittsgebiet gefolgt. Das Urteil vom 20. Juli 2005 (B 9a/9 V 6/04 R) setzt in verfassungskonformer Auslegung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 zu den Kriegsbeschädigtengrundrenten im Beitrittsgebiet fort.

Die Änderung des Opferentschädigungsgesetzes setzt den Beschluss des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (1 BvR 684/98) um; eine gleich lautende Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, des Zivildienstgesetzes sowie des Infektionsschutzgesetzes ist erforderlich, da nach diesen Gesetzen bei Wehr- oder Zivildienstbeschädigungen bzw. bei Impfschädigungen ähnliche Fallkonstellationen denkbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2001, bekannt gemacht am 14. Februar 2002, festgestellt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.1 Grundgesetz unvereinbar sind, soweit bei der Anwendung dieser Vorschriften Dienstbeschädigungsteilrenten wegen des Zusammentreffens mit Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit entfallen, während Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiter gewährt werden.

Die beanstandeten Vorschriften betreffen Dienstbeschädigungsteilrenten ehemaliger Bürger der DDR, die als Angehörige der Nationalen Volksarmee, der Zollverwaltung, des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS), der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr oder des Strafvollzugs eine Dienstbeschädigung erlitten haben. Sie erhielten diese Renten aus den vier Sonderversorgungssystemen der DDR (vgl. Anlage 2 Nr. 1 bis 4 AAÜG).

Durch das AAÜG wurde die Konkurrenz zwischen Dienstbeschädigungsrenten und anderen Renten dahingehend geregelt, dass die Dienstbeschädigungsteilrente (im Ergebnis) entfiel, wenn Anspruch auf eine Altersrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestand.

Bis Ende 1996 war diese Rechtslage für alle Sonderversorgungssysteme gleich. Ab 1. Januar 1997 wurde für die in den in Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 zum AAÜG genannten Sonderversorgungssysteme (Nationale Volksarmee, Zollverwaltung, Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug) das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) eingeführt, nach dem an Stelle der Dienstbeschädigungsteilrente ein Dienstbeschädigungsausgleich gewährt wird, der sich nach der Höhe der Grundrenten des Bundesversorgungsgesetzes bemisst und der neben Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird.

Für ehemalige Angehörige des MfS/AfNS-Bereiches (Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG) galt das DbAG nicht. Es blieb insoweit bei den AAÜG-Regelungen und dem Wegfall der Leistung im Konkurrenzfall.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unfallrentnern beseitigt werden, indem sich das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene DbAG auch auf den Zeitraum davor (1. August 1991 bis 31. Dezember 1996) erstreckt und außerdem die Angehörigen des Sonderversorgungssystems Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG (MfS/AfNS) in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden. Dabei ist es verfassungsgemäß, wenn für die Vergangenheit die erweiterte Geltung des DbAG nur für nicht bestandskräftige Fälle zur Anwendung kommt.

Der Gesetzentwurf sieht daher folgende Maßnahmen vor:

Ferner sieht der Gesetzentwurf - unabhängig von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - eine Klarstellung vor, dass die im DbAG in Bezug genommene Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet die nach Maßgabe des Einigungsvertrags (Anlage I Kap. VIII K III Nr. 1 Buchstabe a zum Einigungsvertrag) geminderte Grundrente ist. Des weiteren sind Klarstellungen im AAÜG und in der Sonderversorgungsleistungsverordnung vorgesehen, die bestimmte Regelungen über die Anrechnung bzw. den Wegfall von Leistungen betreffen, wenn diese mit Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zusammentreffen.

Es wird klargestellt, dass zu diesen, die Anrechnung bzw. den Wegfall auslösenden Leistungen auch entsprechende ähnliche Leistungen öffentlichrechtlicher Art, wie z.B. das Ruhegehalt eines Beamten, gehören.

Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigen Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Ländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach der Sozialversicherung zuzuordnen, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - "Sozialversicherung" hat.

Im Übrigen ist für die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (erhebliche Bundesbeteiligung an den Zweckausgaben sowie rasches und bundeseinheitliches Umsetzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts) eine unverzügliche bundesgesetzliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Neufassung des § 84a BVG setzt zum einen in Satz 3 die Rechtsprechung des 9a. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2005 (B 9a/9 V 6/04 R) zur Absenkung der Leistungen für Berechtigte nach dem BVG im Beitrittsgebiet um, indem neben der Beschädigtengrundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage für Kriegsbeschädigte und SED-Opfer auch die Alterszulage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in voller Höhe zu gewähren ist.

Zum anderen begegnet die Neufassung der gesamten Vorschrift, insbesondere des Satzes 1,

Bedenken aus der Rechtsprechung, dass in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96; 1 BvR 1659/96) der § 84a Sätze 1 und 2 BVG in Verbindung mit der Anlage I Kap. VIII K III Nr. 1 Buchstabe a zum Einigungsvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an nichtig sein und dies allein durch die Anfügung des Satzes 3 an den § 84a BVG mit dem Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. Dezember 2000 möglicherweise nicht geheilt sein könnte.

Diese Heilung soll nunmehr sicherheitshalber durch die Neufassung erfolgen, zumal das BVerfG in seiner o.a. Entscheidung das Anpassungskonzept in der Anlage I Kap. VIII K III Nr. 1

Buchstabe a zum Einigungsvertrag ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet hat, soweit es nicht die Höhe der Grundrente der Kriegsbeschädigten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1998 betrifft.

Mit einer solchen Neufassung des gesamten § 84a BVG wird deshalb auch mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verweisung in § 93 SGB VI und für die vorgesehene Neufassung der Verweisungsregelung im DbAG geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Ergänzung des § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes setzt den Beschluss des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (1 BvR 684/98) um, wonach es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder ausübt bzw. übernimmt. Zumindest in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes - in denen auch der nichteheliche Partner Kinderbetreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615l BGB geltend machen kann - sei der unverheiratete Elternteil beim Tod des Partners genauso auf staatliche Unterstützung angewiesen wie der verheiratete.

Die vorliegende Änderung berücksichtigt dies und orientiert sich dabei - wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung ebenfalls tut - an den tatsächlichen und zeitlichen Voraussetzungen, die in § 1615l BGB für den nichtehelichen Betreuungsunterhalt aufgestellt worden sind.

Zu Artikel 3 bis 5

Im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit auch in anderen Bereichen des Sozialen Entschädigungsrechts vergleichbare Rechtsänderungen erforderlich sind, konnten zunächst diejenigen Gesetze ausgeschlossen werden, deren Tatbestände soweit in der Vergangenheit liegen, dass aktuell vergleichbare Fallkonstellationen nicht mehr auftreten können, wie beispielsweise bei der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder bei der Versorgung von Opfern des SED-Regimes nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Denkbar sind vergleichbare Fallkonstellationen beim Soldatenversorgungsgesetz und beim Zivildienstgesetz, sowie evtl. im Bereich des Infektionsschutzgesetzes. Deshalb werden in den Artikeln 3 bis 5 diese Gesetze entsprechend der zum Opferentschädigungsgesetz getroffenen Regelung ergänzt.

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Um eine einfachere Zitierweise zu ermöglichen, wird der Überschrift des Gesetzes eine Kurzbezeichnung und eine amtliche Abkürzung hinzugefügt.

Zu Nummer 2 (§ 1 DbAG)

Die Neufassung des § 1 beschreibt den Personenkreis, der ab 1. März 2002, also für die Zeit nach Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich hat. Neben den bis zum 28. Februar 2002 berechtigten Personen gehören dazu auch Personen, die dem Sonderversorgungssystem für die Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Anlage 2 Nr. 4 AAÜG) angehörten. Dieser Personenkreis erhält damit wie die anderen Berechtigten nach dem bisherigen § 1 statt der bisherigen Dienstbeschädigungsteilrenten nach dem AAÜG einen Dienstbeschädigungsausgleich. Das bedeutet im Einzelnen:

Sind Dienstbeschädigungsrenten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr gezahlt worden ist die Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 1 Satz 2 von einem Antrag des Berechtigten abhängig.

Durch die Regelung des Absatzes 2 wird in Fällen, in denen vor Schließung der Sonderversorgungssysteme eine Dienstbeschädigung eingetreten ist, aus der ein anspruchsbegründender Zustand, z.B. eine Berufserkrankung (Tumorerkrankung durch Radareinwirkung o. ä.) erst nach der Schließung der Sonderversorgungssysteme entstanden ist, die Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs vorgesehen.

Zu Nummer 3 (§ 2 DbAG)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung des § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet wird klargestellt, dass die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs sich nach wie vor nach der Grundrente des BVG berechnet, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für das Beitrittsgebiet (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a, BGBl. II S. 889 ff./1067) in Verbindung mit § 84a Satz 1 BVG ergibt. Dagegen ist die in § 31 BVG ausgewiesene höhere Grundrente gemäß § 84a Satz 3 BVG den Kriegsbeschädigten und Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorbehalten.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei allen Zahlungsaufnahmen unabhängig davon, ob sich der gesundheitliche Zustand des Berechtigten geändert hat, eine neue Untersuchung des Anspruchsberechtigten fällig wird. Da nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und 4 AAÜG die Zahlung bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit eingestellt wurde, ist zumindest nicht mit Änderungen des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen, die zu einem niedrigeren Dienstbeschädigungsausgleich führen. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist eine Untersuchung durchzuführen.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung der Besitzschutzregelung des § 2 Absatz 2 ist wegen der Neufassung von § 1 erforderlich geworden. Sie stellt sicher, dass weiterhin Anpassungen entsprechend § 11 Abs. 6 AAÜG erfolgen und das AAÜG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich ab 1. August 1991 bestand, das AAÜG im Vormonat aber noch nicht galt. Außerdem werden die Beendigungstatbestände des AAÜG zum Zusammentreffen mit anderen Leistungen samt den in diesem Gesetz dort vorgenommenen Änderungen (vgl. Artikel 7 Nr. 1 - 4) für die Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs in Höhe der Dienstbeschädigungsteilrente übernommen diese sehen auch den Bezug "ähnlicher Leistungen öffentlichrechtlicher Art" als Beendigungstatbestand vor. Beim Vorliegen dieser Beendigungstatbestände wird der Dienstbeschädigungsausgleich, wie auch während des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, in der in Absatz 1 geregelten Höhe gezahlt.

Zu Nummer 4 (§ 4 DbAG)

Durch Absatz 1 wird eine Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für die Personen vorgesehen, die entweder für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1996 (Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Nr. 1 - 3 der Anlage 2 zum AAÜG) oder für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002 (Angehörige des Versorgungssystems nach Nr. 4) keinen Ausgleich für erlittene Dienstbeschädigungen erhielten,

In der Mehrzahl der Fälle liegt ein bestandskräftiger Bescheid über die Einstellung der Zahlung oder Anrechnung der Dienstbeschädigungsrenten vor. Die rückwirkende Zahlung nur in den Fällen, in denen noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt, orientiert sich an den Regelungen des 2. AAÜG vom 27. Juli 2001, das ebenso nur die noch nicht bestandskräftigen Fälle rückwirkend begünstigt hat. Eine abweichende Handhabung im vorliegenden Gesetz könnte dort neue Forderungen wegen Ungleichbehandlung auslösen. Die Anzahl der Betroffenen läge dort über 100 000 Personen.

Absatz 2 hat lediglich klarstellende Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. November 2001 dem Gesetzgeber aufgegeben, das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz bzw. das AAÜG hinsichtlich der Dienstbeschädigungsteilrenten verfassungsgemäß zu novellieren. Es hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Beschlusses nur Entscheidungen ausgenommen sind, die bestandskräftig sind. Die Entscheidung beruht insoweit auf dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, wonach - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung - die nicht mehr anfechtbaren Bescheide, die auf den für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Regelungen beruhen, unberührt bleiben. Bestandskräftige Bescheide können für die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch nicht über § 44 SGB X zurückgenommen werden.

Durch die Regelung des Absatz 3 kann auch bei Auftreten einer Berufserkrankung vor dem 1. März 2002 weiterhin für diesen Zeitraum Dienstbeschädigungsausgleich gewährt werden.

Zu Artikel 7

Zu den Nummern 1 bis 4 ( § 11 Abs.1-3 und 5 AAÜG)

Die geänderten Vorschriften enthalten Bestimmungen über die Anrechnung bzw. den Wegfall bestimmter Leistungen aus dem AAÜG, wenn diese mit Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zusammentreffen. Wegen der in der Praxis aufgetretenen Unklarheiten wird durch die Änderungen klargestellt, dass zu diesen, die Anrechnung bzw. den Wegfall auslösenden Leistungen auch entsprechende ähnliche Leistungen öffentlichrechtlicher Art, wie z.B. das Ruhegehalt eines Beamten, gehören (vgl. die entsprechenden Regelungen in § 142 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 428 Abs. 3 SGB III).

Zu Nummer 5 (§ 11 Abs. 5a AAÜG)

Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zu der Regelung in § 1 Abs. 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vgl. Artikel 6 Nr. 2). Vom 1. März 2002 an ersetzt das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz die bisherigen Regelungen im AAÜG über Dienstbeschädigungsteilrenten auch für die Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/

Amtes für Nationale Sicherheit; insoweit entfallen die Ansprüche nach dem AAÜG. Die Sondervorschrift im bisherigen Satz 2 über die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1a DbAG ist daher entbehrlich.

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1 (Neufassung § 2 SVersLVO)

Zu § 2 Absatz 1:

Satz 2 konnte gestrichen werden, weil keine Dienstbeschädigungsteilrenten mehr gezahlt werden.

Zu Absatz 2:

Die Definition des Erwerbsersatzeinkommens in Satz 1 wird neu gefasst; sie ist durch Änderungen in § 11 AAÜG (Art. 7 dieses Gesetzes) und durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 23. Januar 2001 - BGBl. I S. 403 - erforderlich geworden, führt jedoch zu keiner inhaltlichen Änderung.

Satz 4 konnte gestrichen werden, da keine Dienstbeschädigungsteilrenten mehr gezahlt werden und § 2 Abs. 3 des DbAG eine eigenständige Regelung für den Dienstbeschädigungsausgleich enthält.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 SVersLVO)

Bei der Änderung des Satzes 4 handelt es sich um eine Folgeänderung der Konkretisierung des Begriffs des Erwerbsersatzeinkommens in § 2 Abs. 2 Satz 1 SVersLV. Satz 5 konnte gestrichen werden da keine Dienstbeschädigungsteilrenten mehr gezahlt werden und § 2 Abs. 3 des DbAG eine eigenständige Regelung für den Dienstbeschädigungsausgleich enthält.

Zu Nummer 3 (§ 8a SVersLVO)

Folgeänderung der Gleichstellung von Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit ähnlichen Leistungen öffentlichrechtlicher Art in § 11 AAÜG. Hierdurch wird vermieden in den §§ 6 bis 8 SVersLV jeweils gesondert eine Gleichstellung vornehmen zu müssen.

Zu Nummer 4 (§ 10 SVersLVO)

Die Außerkrafttretens-Regelungen sind vollzogen und nunmehr entbehrlich.

Zu Artikel 9 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung ist notwendig, um eine "Versteinerung" der durch dieses Gesetz geänderten Sonderversorgungsleistungsverordnung zu vermeiden und in Zukunft wieder ihre Änderung und Aufhebung durch eine Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 10

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zu Ziffer (1)

Nach diesem Absatz treten die Regelungen dieses Gesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas Abweichendes geregelt ist.

Zu Ziffer (2)

Da das Bundesverfassungsgericht bestimmt hat, dass das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen und das Ausgangsverfahren auszusetzen ist, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen, sind die Änderungen rückwirkend mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft zu setzen.

Zu Ziffer (3)

Die Klarstellung des Art. 6 Nr. 3 Buchstabe a gilt ab Inkrafttreten des DbAG. Dies ist erforderlich, um eine von dem Willen des Gesetzgebers abweichende Rechtsprechung zu korrigieren.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 23. September 2003, Az: B 4 RA 54/02; Urt. vom 7. Juli 2005, B 4 RA 58/04) ist die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 31 BVG und damit nach der Höhe der so genannten Grundrente "West" zu bemessen. Diese Auslegung entspricht nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, wie er in § 2 Abs. 1 Dienstbeschädigungsausgleichgesetz seinen Ausdruck gefunden hat. Danach ist der Dienstbeschädigungsausgleich "in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" zu leisten. Nach der Gesetzesbegründung setzt die Vorschrift "die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs durch eine Verweisung auf die jeweilige Höhe der in den neuen Ländern geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz fest" (BT-Drs. 013/4587 S. 12). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber für diese zum 1. Januar 1997 eingeführte Leistung mit der Rechtsfolgenverweisung bewusst und gewollt eine Differenzierung zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Ländern beabsichtigt hat. Mit der Neuregelung wird der Wille des Gesetzgebers, wie er von Anfang an bestanden hat, klarer ausgedrückt. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Klarstellung nicht entgegen.

Die vor dem BSG-Urteil vom 7. Juli 2005 (B 4 RA 58/04) ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte die unter Zugrundelegung der Anlage I Kap. VIII K III Nr. 1 Buchstabe a zum Einigungsvertrag bei Grundrenten im Beitrittsgebiet festgestellte Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs bestätigt von daher waren die BSG-Entscheidungen nicht von vornherein zu erwarten.

Zu Ziffer (4)

Für die in Artikel 1 vorgesehene Neufassung des § 84a BVG ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.01.1999 erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.03.2000 die Vorschrift in der bisherigen Fassung ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Kriegsbeschädigtengrundrenten für partiell verfassungswidrig erklärt hatte.

Zu Ziffer (5)

Soweit Art. 6 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, wird dabei auf den Beginn des Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses, also auf den 1. März 2002, abgestellt.

Die Folgeänderung auf Grund der Geltung des DbAG auch für ehemalige Angehörige des Sonderversorgungssystems für MfS/AfNS in Artikel 7 Nr. 5 tritt ab 1. März 2002 in Kraft.

C. Finanzielle Auswirkungen

Zu Artikel 1

Die sich aus der Erweiterung der Regelung des § 84a Satz 3 BVG auch auf den Alterserhöhungsbetrag zur Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG ergebende Mehrausgaben - bezogen auf das Haushaltsjahr 2005 - dürften bei ca. 0,63 Mio. Euro liegen.

Infolge der notwendigen Rückwirkung ab dem 1. Januar 1999 käme ein einmaliger Betrag in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro hinzu.

Für die Folgejahre ist mit folgenden Mehrausgaben in Mio. Euro zu rechnen:

2006: 0,57 Mio. Euro,
2007: 0,51 Mio. Euro,
2008: 0,46 Mio. Euro.

Zu Artikel 2 bis 5

Da die Neuregelung auf Grund der äußerst engen Beschränkung auf Fälle entsprechend der Regelung des § 1615l BGB in der Praxis nur wenige Einzelfälle betreffen können, ist mit nennenswerten Folgekosten nicht zu rechnen.

Zu Artikel 6

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der zu leisten sind

Dies führt zu folgenden finanziellen Mehraufwendungen:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

a) Für den Bund:
Einmalige Nachzahlungen für die Sonderversorgungssysteme Nationale Volksarmee, Zollverwaltung, MfS/AfNS(davon für MfS/AfNS 335.000 Euro) 735.000 Euro
Jährliche Mehraufwendungen ab dem 1. März 2002 für das Sonderversorgungssystem MfS/AfNS (ohne Dynamisierung) 540.000 Euro
b) Für die neuen Länder:
Einmalige Nachzahlungen für das Sonderversorgungssystem Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug 250.000 Euro

Durch die Klarstellung in § 2 des DbAG entstehen keine Mehrkosten für Bund und Länder.

Ohne diese Regelung wäre dagegen mit Mehrkosten von rund 1,3 Mio. Euro jährlich sowie Nachzahlungen von bis zu 5,5 Mio. Euro zu rechnen.

Zu Artikel 7 bis 9

Durch die Klarstellungen in diesen Regelungen ist nicht mit nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

Auswirkungen auf das Preisgefüge

Da die in den Artikeln 1 bis 5 getroffenen Regelungen nur geringfügige Leistungsausweitungen beinhalten kommen Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht in Betracht. Die Wirtschaft ist von diesen Vorhaben nicht betroffen.

Auch von den in Artikel 6 getroffenen Regelungen sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten. Es sind nur Leistungsausweitungen für einen Empfängerkreis von weniger als 1.000 Personen vorgesehen. Das Volumen der durch die Klarstellung in § 2 DbAG vermiede nen Ausgaben bei den öffentlichen Haushalten ist sehr klein; die damit korrespondierenden Leistungskürzungen sind auf einen vergleichsweise kleinen Leistungsempfängerkreis (weniger als 10.000 Personen) beschränkt. Auch die Regelungen der Artikel 7 bis 9 gelten für diesen kleinen Personenkreis. Auswirkungen auf das Preisgefüge durch sie sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung sind durch die getroffenen Regelungen nicht zu erwarten. Frauen und Männer sind von dem Gesetzentwurf weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich betroffen.