Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung genießt für die Bundesregierung höchste Priorität. Nur durch ein höheres Wirtschaftswachstum entstehen dauerhaft mehr Arbeitsplätze, sinken die Ausgaben für den Arbeitsmarkt und steigt das Steueraufkommen.

Die Bundesregierung verfolgt ein finanz- und steuerpolitisches Gesamtkonzept, das sowohl darauf setzt, die Verschuldung der öffentlichen Haushalte nachhaltig zu begrenzen als auch gezielt wirtschaftsfördernde Maßnahmen zu ergreifen, die die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland spürbar erhöhen.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung enthält im Sinne des steuerpolitischen Gesamtkonzepts vor allem Regelungen, von denen sich die Bundesregierung positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung verspricht. Zur Stärkung der Wachstumskräfte in konjunkturschwachen Zeiten sind eine gezielte Wiederbelebung der Investitionstätigkeit und die steuerliche Gewährung von Liquiditätsvorteilen für kleinere und mittelständische Unternehmen erforderlich. Zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung muss darüber hinaus der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden. Zugleich wird durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.

Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung:

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle
Jahreswirkung1)
Kassenjahr
2006 2007 2008 2009 2010
1 §§ 4f, 9, 33c EStG Insg. - 460 - 140 - 460 - 460 - 460 - 460
Berücksichtigung erwerbsbedingter GewSt . . . . . .
Kinderbetreuungskosten als ESt - 435 - 130 - 435 - 435 - 435 - 435
Betriebsausgaben/Werbungskosten SolZ - 25 - 10 - 25 - 25 - 25 - 25
Bund - 210 - 65 - 210 - 210 - 210 - 210
GewSt . . . . . .
ESt - 185 - 55 - 185 - 185 - 185 - 185
SolZ - 25 - 10 - 25 - 25 - 25 - 25
Länder - 185 - 55 - 185 - 185 - 185 - 185
GewSt . . . . . .
ESt - 185 - 55 - 185 - 185 - 185 - 185
Gem. - 65 - 20 - 65 - 65 - 65 - 65
GewSt . . . . . .
ESt - 65 - 20 - 65 - 65 - 65 - 65
2 § 6b EStG 2) Ins. . . . . . .
Übertragung stiller Reserven bei der Bund . . . . . .
Veräußerung von Binnenschiffen Länder . . . . . .
Gem. . . . . . .
3 § 7 Abs. 2 EStG Insg. - 2.410 - 1.070 - 3.725 - 4.815 - 3.005 + 130
Anhebung der degressiven AfA für GewSt - 825 - 365 - 1.275 - 1.650 - 1.030 + 45
bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30% und ESt - 470 - 210 - 725 - 935 - 585 + 25
max. das 3-fache der linearen AfA befristet KSt - 1.030 - 460 - 1.595 - 2.065 - 1.285 + 55
für 2 Jahre SolZ - 85 - 35 - 130 - 165 - 105 + 5
Bund - 834 - 369 - 1.288 - 1.663 - 1.039 + 46
GewSt - 34 - 15 - 52 - 68 - 42 + 2
ESt - 200 - 89 - 308 - 397 - 249 + 11
KSt - 515 - 230 - 798 - 1.033 - 643 + 28
SolZ - 85 - 35 - 130 - 165 - 105 + 5
Länder - 833 - 371 - 1.287 - 1.664 - 1.038 + 44
GewSt - 118 - 52 - 182 - 235 - 147 + 6
ESt - 200 - 89 - 308 - 397 - 249 + 11
KSt - 515 - 230 - 797 - 1.032 - 642 + 27
Gem. - 743 - 330 - 1.150 - 1.488 - 928 + 40
GewSt - 673 - 298 - 1.041 - 1.347 - 841 + 37
ESt - 70 - 32 - 109 - 141 - 87 + 3
4 § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG Insg. - 1.100 - 330 - 1.100 - 1.100 - 1.100 - 1.100
Einführung einer Steuerermäßigung für ESt - 1.045 - 315 - 1.045 - 1.045 - 1.045 - 1.045
Erhaltungs- und Modernisierungs-SolZ - 55 - 15 - 55 - 55 - 55 - 55
aufwendungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht Bund - 499 - 149 - 499 - 499 - 499 - 499
werden, in Höhe von 20% der Arbeitskosten ESt - 444 - 134 - 444 - 444 - 444 - 444
(max. 600 €) SolZ - 55 - 15 - 55 - 55 - 55 - 55
Länder - 444 - 134 - 444 - 444 - 444 - 444
ESt - 444 - 134 - 444 - 444 - 444 - 444
Gem. - 157 - 47 - 157 - 157 - 157 - 157
ESt - 157 - 47 - 157 - 157 - 157 - 157
5 § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG Insg. - 120 - 40 - 120 - 120 - 120 - 120
Einführung einer Steuerermäßigung für ESt - 115 - 40 - 115 - 115 - 115 - 115
Pflege- und Betreuungsleistungen für eine SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5
pflegebedürftige Person, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen Bund - 54 - 17 - 54 - 54 - 54 - 54
oder im Haushalt der pflegebedürftigen ESt - 49 - 17 - 49 - 49 - 49 - 49
Person erbracht werden, in Höhe von 20% SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5
der Arbeitskosten (max. 1.200 €) Länder - 49 - 17 - 49 - 49 - 49 - 49
ESt - 49 - 17 - 49 - 49 - 49 - 49
Gem. - 17 - 6 - 17 - 17 - 17 - 17
ESt - 17 - 6 - 17 - 17 - 17 - 17
6 § 20 UStG Insg. . - 1.230 - 250 . . + 250
Ausdehnung der Umsatzgrenzen bei der Ist- USt . - 1.230 - 250 . . + 250
Versteuerung (Anhebung der Umsatzgrenze in den alten Bundesländern ab 01.07.2006 Bund . - 632 - 129 . . + 129
von 125.000 € auf 250.000 € sowie USt . - 632 - 129 . . + 129
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 € in den neuen Bundesländern bis Länder . - 572 - 116 . . + 116
zum Jahr 2009) USt . - 572 - 116 . . + 116
Gem. . - 26 - 5 . . + 5
USt . - 26 - 5 . . + 5
7 Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs Insg. - 4.090 - 2.810 - 5.655 - 6.495 - 4.685 - 1.300
eines Gesetzes zur steuerlichen GewSt - 825 - 365 - 1.275 - 1.650 - 1.030 + 45
Förderung von Wachstum und ESt - 2.065 - 695 - 2.320 - 2.530 - 2.180 - 1.570
Beschäftigung KSt - 1.030 - 460 - 1.595 - 2.065 - 1.285 + 55
SolZ - 170 - 60 - 215 - 250 - 190 - 80
USt . - 1.230 - 250 . . + 250
Bund - 1.597 - 1.232 - 2.180 - 2.426 - 1.802 - 588
GewSt - 34 - 15 - 52 - 68 - 42 + 2
ESt - 878 - 295 - 986 - 1.075 - 927 - 667
KSt - 515 - 230 - 798 - 1.033 - 643 + 28
SolZ - 170 - 60 - 215 - 250 - 190 - 80
USt . - 632 - 129 . . + 129
Länder - 1.511 - 1.149 - 2.081 - 2.342 - 1.716 - 518
GewSt - 118 - 52 - 182 - 235 - 147 + 6
ESt - 878 - 295 - 986 - 1.075 - 927 - 667
KSt - 515 - 230 - 797 - 1.032 - 642 + 27
USt . - 572 - 116 . . + 116
Gem. - 982 - 429 - 1.394 - 1.727 - 1.167 - 194
GewSt - 673 - 298 - 1.041 - 1.347 - 841 + 37
ESt - 309 - 105 - 348 - 380 - 326 - 236
USt . - 26 - 5 . . + 5


Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2) Geringfügige, nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht des EStG an die Einfügung des § 4f und der Änderung des § 33c.

Zu Nummer 2 (§ 4f - neu -)

Der neu eingefügte § 4f EStG soll die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessern. Nach geltendem Recht sind Kinderbetreuungskosten nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehbar, sondern werden nur im Rahmen des § 32 Abs. 6 EStG und durch § 33c EStG berücksichtigt. Zukünftig sollen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur Aufwendungen, die 1.000 Euro je Kind übersteigen, abgezogen werden. Damit wird berücksichtigt, dass z.B. Kosten für den Besuch eines Kindergartens bei allen Eltern anfallen, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Alle Eltern mit Kindern dieser Altersgruppe werden gleichgestellt. Der Abzug wie Betriebsausgaben gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige Alleinerziehender ist, sondern auch dann, wenn beide Elternteile zusammenleben und beide erwerbstätig sind. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 Euro wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sofern die Steuerpflichtigen nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) werden nicht nach § 4f EStG berücksichtigt.

Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der als Betriebsausgabe zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Die Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben vom 17. November 2003 (BStBl I S. 637) ist hierfür als Maßstab heranzuziehen.

Zu Nummer 3 (§ 6b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 - neu -)

Um die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrts-Flotte im europäischen Vergleich zu gewährleisten, ist eine Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrts-Flotte unumgänglich. Hierzu wird § 6b EStG erweitert, so dass - wie beispielsweise in den Niederlanden praktiziert - die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden können.

Zu Nummer 4 (§ 7 Abs. 2 Satz 3 - neu -)

Um schnell die Investitionstätigkeit zu beleben, werden auf dem Weg zu einer grundlegenden Unternehmenssteuerreform zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2007 die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, verbessert. Mit der Erhöhung der degressiven Abschreibung für Investitionsgüter sollen Investitionsanreize geschaffen und so für ein beschleunigtes Wachstum gesorgt werden.

Zu Nummer 5 (§ 9 Abs. 5 Satz 1)

Mit der Ergänzung wird die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f auf den Bereich der Überschusseinkünfte erstreckt. Kinderbetreuungskosten sind damit wie Werbungskosten abziehbar.

Zu Nummer 6 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)

Die Ergänzung bewirkt, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden können.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 4f.

Zu Nummer 8 (§ 33c)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Bei den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes wird künftig danach unterschieden, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt sind oder in der Privatsphäre der Eltern entstehen. Da erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in § 4f EStG geregelt werden, kommt § 33c EStG nur noch für private Kinderbetreuungskosten in Betracht. Die Änderung in der Überschrift macht dies deutlich.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Da erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten künftig gesondert in § 4f EStG geregelt werden, wird die Voraussetzung "erwerbstätig" in Satz 1 gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Bei zusammenlebenden Eltern sind Kinderbetreuungskosten nur dann abziehbar, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, erfolgt eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten über § 4f EStG.

Wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, muss der andere Elternteil erwerbstätig sein, damit ein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Betracht kommt. Die Ergänzung des Satzes 2 macht dies deutlich.

Zu Nummer 9 (§ 35a Abs. 2)

Satz 1 gilt wie bisher für haushaltsnahe Dienstleistungen mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Leistungen.

Durch den 2. Halbsatz erfährt Satz 1 eine Ausweitung für die Inanspruchnahme von Pflege - und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Für die Inanspruchnahme von Leistungen für diesen Personenkreis verdoppelt sich der Höchstbetrag. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Damit wird das Engagement von Angehörigen anerkannt, die durch die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen dafür sorgen, dass gepflegte oder betreute Personen so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind mit der Folge anzurechnen, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.

Satz 2 gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Die Erweiterung des Tatbestands zur Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, der sowohl von Mietern als auch von Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Anspruch genommen werden kann, dient der Förderung von Wachstum und Beschäftigung.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können die Tatbestände der Sätze 1 und 2 nebeneinander in Anspruch genommen werden. Eine kumulative Inanspruchnahme für dieselbe Dienstleistung ist nicht möglich (Satz 5).

Satz 3 stellt klar, dass nur Arbeitskosten begünstigt sind - Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren bleiben außer Ansatz - und nur die Aufwendungen, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften des EStG ein vorrangiger Abzug möglich ist. Um eine Doppelförderung insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen auszuschließen, wird im Rahmen der Aufzählung klargestellt, dass ein Steuerabzug für solche Aufwendungen nicht möglich ist, die als Sonderausgaben geltend gemacht wurden (z.B. nach § 10f EStG).

Satz 4 stellt klar, dass ein Steuerabzug nach den Sätzen 1 und 2 nur für solche Aufwendungen möglich ist, für die nicht bereits nach Absatz 1 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen worden ist (Ausschluss einer Doppelförderung).

Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (Satz 6).

Zu Nummer 10 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 18b - neu -)

Der neue § 52 Abs. 18b EStG bestimmt, dass die steuerneutrale Übertragung des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Binnenschiffen bereits in allen Veräußerungsfällen Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2005 vorgenommen werden. Sie wird auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Hierdurch wird ein schnellstmöglicher Abbau von Wettbewerbsnachteilen im europäischen Kontext sichergestellt.

Zu Buchstabe b (Absatz 50b Satz 2 - neu -)

Der neue Satz 2 stellt klar, dass für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung nur Leistungen und Zahlungen berücksichtigt werden können, die nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.

Zu Artikel 2 ( § 20 Umsatzsteuergesetz)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der für gewerbliche Unternehmer mit Sitz in den alten Bundesländern maßgebliche Betrag wird verdoppelt und auf 250.000 Euro erhöht. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern gilt bereits eine erhöhte Umsatzgrenze.

Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa

Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen können Unternehmer mit Sitz in den neuen Bundesländern die Ist-Versteuerung bis zu einem Gesamtumsatz von 500.000 Euro in Anspruch nehmen. Wegen der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse wird diese Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 treten die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Zu Absatz 2

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.