Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

A. Problem und Ziel

Nach § 38 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Behördensitz bezogen auf das Ausgangsverfahren.

Eine geplante Neuorganisation bei der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, die Zahl der derzeit 102 örtlichen Familienkassen drastisch zu reduzieren.

Der Gesetzentwurf enthält deshalb eine Änderung der FGO mit der Zielsetzung, Veränderungen in der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte aus Anlass einer solchen organisatorischen Neuordnung der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht in einem neuen § 38 Absatz 2 Satz 3 FGO vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden. Die Kostenverteilung unter den Ländern zur Durchführung von Verfahren des Familienleistungsausgleichs in der Finanzgerichtsbarkeit entspricht bei der vorgesehenen Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach dem klägerischen Wohnsitz der Kostenverteilung, wie sie nach der derzeitigen Organisationsstruktur der Familienkassen nach dem geltenden auf den Behördensitz abstellenden Gerichtsstand zu verzeichnen ist.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung.

F. Sonstige Kosten

Keine

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf enthält eine Änderung der FGO mit der Zielsetzung, Veränderungen in der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs aus Anlass einer derzeit zum 1. Mai 2013 geplanten organisatorischen Neuordnung der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.

Nach § 38 Absatz 1 FGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei solchen Verfahren nach dem Behördensitz bezogen auf das Ausgangsverfahren.

Eine geplante Neuorganisation bei der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, die Zahl der derzeit 102 örtlichen Familienkassen drastisch zu reduzieren.

Dies hätte dementsprechend unmittelbare Auswirkungen auf die örtliche Verteilung der finanzgerichtlichen Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, sei es in Form eines Wegfalls oder der Verringerung solcher Verfahren bei Finanzgerichten, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich künftig keine oder weniger Familienkassen angesiedelt wären, sei es in Form eines gegenteiligen Aufwuchses an Verfahren bei anderen Finanzgerichten.

Der Gesetzentwurf sieht in einem neuen § 38 Absatz 2 Satz 3 FGO vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei solchen Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

Die gesetzliche Änderung ist notwendig, um einen bürgernahen und damit effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Dies ist umso wichtiger, als es sich beim Familienleistungsausgleich der Sache nach um eine im Steuerrecht verankerte Sozialleistung handelt, bei der ein entsprechender bürgernaher Rechtsschutz veranlasst ist.

Gleichzeitig wird hierdurch eine von Umstrukturierungen im Bereich der Ausgangsbehörden unabhängige Gerichtsstandsstruktur gewährleistet und die im Falle einer gesetzgeberischen Untätigkeit kurzfristig eintretenden organisatorischen und damit zwangsläufig auch personell einhergehenden Strukturverwerfungen in der Finanzgerichtsbarkeit werden vermieden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Durch § 38 Absatz 2 Satz 3 FGO-E wird für Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs eine wohnortbezogene Ausnahme vom Behördensitzprinzip nach § 38 Absatz 1 FGO geschaffen. Der Regelungsgehalt des geltenden Absatzes 2 bleibt ansonsten vollständig erhalten. Insbesondere entspricht § 38 Absatz 2 Satz 4 FGO-E dem zweiten Halbsatz des geltenden Satzes 1, der aus Gründen der Binnensystematik des Absatzes 2 nunmehr nach den beiden auf den klägerischen Wohnsitz abstellenden Ausnahmetatbeständen angefügt wird.

Der neue Satz 3 fügt sich systematisch in den bestehenden Absatz 2 ein, der bereits derzeit Ausnahmetatbestände nach dem Wohnortprinzip in Fällen normiert, die durch eine Zuständigkeit zentraler Ausgangsbehörden und hierdurch bedingt durch ein Bedürfnis nach spezialgesetzlicher Gewährleistung eines wohnortnahen Gerichtsstands gekennzeichnet sind.

Zur Rechtsvereinfachung und Gleichbehandlung erfolgt die Verweisung auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 dabei für alle Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, also auch für solche Kindergeldverfahren, bei denen nicht Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit, sondern Familienkassen sonstiger Bundes- oder Landesbehörden beteiligt sind.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.