Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur vollständigen paritätischen Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz, 22. Januar 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur vollständigen paritätischen Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016 aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer

Entschließung des Bundesrates zur vollständigen paritätischen Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die vollständige paritätische Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder hergestellt wird.

Begründung:

Die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge mit der jeweils hälftigen Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde im Jahr 1951 eingeführt und hatte bis zum Jahr 2005 Bestand. In Folge des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) wurden die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Sonderbeitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent belastet und gleichzeitig die Beitragssätze der Krankenkassen um 0,9 Prozent gesenkt. Der Sonderbeitragssatz führte im Ergebnis zu einer Mehrbelastung der Arbeitnehmer von 0,45 Prozent und zu einer Absenkung der Gesamtbelastung der Arbeitgeber um ebenfalls 0,45 Prozent.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) aus dem Jahr 2007 wurde im Januar 2009 nicht nur der Gesundheitsfonds, sondern auch ein politisch festgelegter "allgemeiner Beitragssatz" in Höhe von zunächst 15,5 Prozent eingeführt. Der Arbeitgeberanteil betrug insgesamt 7,3 Prozent, die Mitglieder wurden mit 8,2 Prozent belastet. Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurr Arbeitgeberanteil faktisch auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Sofern eine Krankenkasse mit Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskam, konnte sie pauschale und einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von den Mitgliedern erheben.

Mit dem Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKVFQWG) wurden zum Januar 2015 die pauschalen Zusatzbeiträge abgeschafft und der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent abgesenkt. Seitdem wird der allgemeine Beitragssatz paritätisch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Sofern die Krankenkassen mit dem allgemeinen Beitragssatz nicht auskommen, können sie einen einkommensabhängigen, prozentualen Zusatzbeitrag erheben, der allein von den Mitgliedern getragen wird. Der Beitragssatz der Arbeitgeber ist dagegen langfristig auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Damit wird die paritätische Finanzierung weiter aufgeweicht.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag lag für das Jahr 2015 bei 0,9 Prozent, der durchschnittliche Beitragssatz insgesamt bei 15,5 Prozent. Für das Jahr 2016 gehen die Experten des Schätzerkreises aus Bundesversicherungsamt, Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband von einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent aus, der durchschnittliche Beitragssatz liegt dann bei 15,7 Prozent.

Für die kommenden Jahre rechnen die Experten mit weiter steigenden Beiträgen, wobei die Mehrbelastungen ausschließlich von den Mitgliedern bzw. Versicherten getragen werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückkehr zur vollständigen paritätischen Finanzierung dringend geboten. Genauso wie der allgemeine Beitragssatz soll künftig auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen werden. In der Folge würde dann auch die gesetzliche Rentenversicherung den hälftigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner tragen.