Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

A


Der federführende Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG)

In Artikel 1 Nr. 9 ist § 35a Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt neben den Kosten für typische haushaltsnahe Tätigkeiten wie z.B. die Reinigung der Wohnung und die Betreuung von Kindern und alten Menschen auch Aufwendungen für kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen an der Wohnung, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes selbst erledigt werden. Umfangreichere Handwerkerleistungen sind hingegen bislang nicht begünstigt. Die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen bereitet in der Praxis oftmals Probleme.

Durch die Einführung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Satz 2 bestehen künftig für kleinere Handwerkerleistungen zwei Steuerermäßigungstatbestände, zum einen als haushaltsnahe Tätigkeit nach Satz 1 und zum anderen als Handwerkerleistung nach Satz 2.

Die heutigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begünstigten Handwerkerleistungen und nicht begünstigten Handwerkerleistungen werden infolgedessen nicht eliminiert, sondern durch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfach begünstigten und doppelt begünstigten Handwerkerleistungen ersetzt. Die hohe Streitanfälligkeit der Vorschrift sollte zur Verbesserung der Praxistauglichkeit dringend vermindert werden.

Mit dem in Satz 5 geregelten Ausschluss der kumulativen Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 bis 3 wird dies nur zum Teil erreicht da er sich nur auf die jeweilige Dienstleistung bezieht. Hiernach wäre es künftig trotzdem möglich, zum Beispiel im Rahmen einer Wohnungsrenovierung für die Tapeziererarbeiten durch Handwerker (haushaltsnahe Tätigkeit) die Steuerermäßigung nach Satz 1 und für die Fußbodenverlegung durch Handwerker B die Steuerermäßigung nach Satz 2 in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Abgrenzungsprobleme blieben bestehen und es ergäben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch die Aufsplittung der Auftragsvergabe.

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung zum Höchstbetrag der steuerlichen Förderung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Artikel 1 Nr. 9(§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG) deutlicher gefasst werden kann.

Es sollte klar gestellt werden, dass sich die Ausdehnung der Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftige Personen auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro beschränkt.

4. Zu Artikel 2 Buchstabe a und b (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 20 Abs. 1 UStG gestattet Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 125.000 Euro, die Umsatzsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Für die neuen Länder wurde diese Grenze in § 20 Abs. 2 UStG befristet bis zum 31. Dezember 2006 auf 500.000 Euro angehoben.

Mit der beantragten Gesetzesänderung soll eine einheitliche und unbefristete Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro eingeführt werden.

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellt eine Möglichkeit dar, zumindest existenzbedrohende Einflüsse auf die Unternehmen zu mindern, indem der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn er das Entgelt für den jeweiligen Umsatz auch tatsächlich erhalten hat. Demgegenüber wird bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Bezahlung ist für die Besteuerung dann nicht mehr von Bedeutung. Konsequenz hieraus ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer vorstrecken muss. Regelmäßig muss dazu der Betriebsmittelkredit eingesetzt werden da eine Finanzierung über Eigenkapital wegen der geringen Eigenkapitalausstattung der Betriebe überwiegend ausscheidet. Dies engt die Finanzierungsspielräume der Unternehmen zusätzlich ein und erhöht die Zinslasten. Auf Grund des schwachen Konjunkturverlaufs besteht auch für die Unternehmen gegenwärtig keine Möglichkeit Eigenkapital anzusammeln.

Um der Gefahr der Insolvenz gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen entgegenzuwirken ist eine Ausweitung der Istbesteuerung auch im Interesse der Arbeitsplatzsicherung dringend geboten.

Da es sich dabei um ein gesamtdeutsches Problem handelt, ist die bisherige Differenzierung bei der Höhe der Umsatzgrenze zwischen neuen und alten Ländern aufzugeben.

B


Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.

C


Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
im Ausschuss für Frauen und Jugend und
im Ausschuss für Familie und Senioren
ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.