Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten KOM (2005) 695 endg.; Ratsdok. 5335/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 18. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 963/01 = AE-Nr. 013418,
Drucksache 283/04 (PDF) = AE-Nr. 041319,
Drucksache 354/05 (PDF) = AE-Nr. 051188 und AE-Nr. 051273

Begründung

1. Hintergrund

- Allgemeiner Rahmen

Der Terrorismus hat sich zu einer internationalen Bedrohung entwickelt, mit der kein Mitgliedstaat allein fertig wird. Die EU hat daher eine Politik zur Bekämpfung des Terrorismus entworfen, bei der die Mitgliedstaaten gemeinsam, mit derselben Entschlossenheit und demselben Engagement und in voller Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegen den Terrorismus vorgehen. So sind bereits wichtige Legislativmaßnahmen und politische Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus in der Europäischen Union angenommen worden. Insbesondere hat der Europäische Rat einen Aktionsplan der EU zur Terrorismusbekämpfung angenommen.

Außerdem wurde EU-weit überprüft, welche Vorkehrungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gegen den Terrorismus bestehen.

Trotz aller Fortschritte, die bei der Terrorismusbekämpfung auf EU-Ebene bereits erzielt worden sind, bleibt noch viel zu tun. Insbesondere gilt es die einschlägigen Maßnahmen umzusetzen die im Aktionsplan der EU zur Terrorismusbekämpfung, im Haager Programm, im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms und in der Erklärung des Rates vom 13. Juli 20051 vorgesehen wurden.

Ein wesentlicher Aspekt der von der EU unternommenen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus ist die Übermittlung von sachdienlichen Informationen der Mitgliedstaaten an Europol. Dabei spielt auch die Übermittlung von Informationen, die aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultieren, eine wichtige Rolle.

Jeder Mitgliedstaat hat die Pflicht, anderen Mitgliedstaaten, die ihn bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung unterstützen, sachdienliche Informationen zu übermitteln. Den Sicherheits- und Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten fällt dabei eine Schlüsselrolle zu.

- Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Artikel 29 EU-Vertrag besagt, dass die Union das Ziel verfolgt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten und dass dieses Ziel durch die Verhütung und Bekämpfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalität, insbesondere des Terrorismus und anderer Kriminalitätsformen, erreicht wird, und zwar unter anderem - im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 and 32.

Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten in seiner Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus vom 25. März 2004 aufgefordert,

Die Fähigkeit der EU, Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen, erfordert eine Konzentration auf die Sicherheit der Union als Ganzes. Die Gewährleistung des dafür erforderlichen Schutzes wird erleichtert, wenn sämtliche sachdienlichen Informationen der Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Nachrichtendienste an Europol übermittelt werden. Die Informationen helfen Europol bei seinen terrorismusbezogenen operativen und strategischen Analysen.

Das Europol-Übereinkommen bietet den Mitgliedstaaten bereits einen geeigneten rechtlichen Rahmen für die Übermittlung von terrorismusbezogenen Informationen an Europol.

Informationen, die aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultieren sind im Prinzip nicht von einer solchen Übermittlung an Europol ausgeschlossen.

Gleichwohl hat Europol in seinem dem Rat vorgelegten Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Terrorismusbekämpfung2 aufgezeigt, dass keine strukturierte Informationsübermittlung von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten zu den von Europol zu Analysezwecken angelegten terrorismusbezogenen Arbeitsdateien erfolgt. Im Evaluierungsbericht über die zweite Taskforce zur Terrorismusbekämpfung3 hat Europol ferner darauf hingewiesen, dass die meisten Daten, die die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arbeitsdateien und Projekte der Taskforce übermittelten, nicht von Sicherheits- oder Nachrichtendiensten, sondern von Strafverfolgungsbehörden stammten.

Der Europäische Rat und Europol haben auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Zusammenarbeit zwischen Europol und den nationalen Sicherheits- und Nachrichtendiensten auszuweiten. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren eingeführt werden, das die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten an Europol sicherstellt. Dieser Ratsbeschluss stellt auf die Einführung eines solchen Verfahrens ab.

Um terroristische Handlungen verhüten und bekämpfen zu können, müssen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Der Austausch von aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle ihren Diensten vorliegenden Informationen, die Bedrohungen der inneren Sicherheit eines der anderen Mitgliedstaaten betreffen, unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dieser Ratsbeschluss sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Informationen, die aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultieren, den anderen Mitgliedstaaten übermitteln, um diese bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen. Er berührt nicht die bilateralen Verfahren für die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Das Netz der Verbindungsbüros (BDL-Netz) ist ein mit Verschlüsselungstechnik arbeitendes Instrument für die Informationsübermittlung. Alle Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten und Europol sollte darauf zugreifen können. Es könnte auch nützlich für die Informationsübermittlung im Sinne des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses sein.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Der Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb seiner Polizeidienste oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden eine spezialisierte Dienststelle benennt, die zu allen einschlägigen Informationen über die von seinen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen zu terroristischen Straftaten und über die Ergebnisse dieser Ermittlungen Zugang hat und diese Informationen erfasst. Des weiteren sieht der Beschluss vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen oder eine geeignete Justizbehörde oder eine andere geeignete zuständige Behörde benennt, die zu allen einschlägigen Informationen über strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischen Straftaten Zugang hat und diese Informationen erfassen kann.

Alle Informationen, die von den spezialisierten Dienststellen und den Eurojust-Anlaufstellen oder den geeigneten Justizbehörden oder anderen geeigneten zuständigen Behörden gesammelt werden, sind nach dem Beschluss an Europol bzw. Eurojust zu übermitteln.

Außerdem müssen Informationen über terroristische Straftaten den Behörden anderer interessierter Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

Der Beschluss 2005/671/JI des Rates bezieht sich nicht ausdrücklich auf Sicherheits- und Nachrichtendienste. Er kann jedoch im Verbund mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates über die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die aus der Tätigkeit ihrer Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten verstärkt an Europol übermitteln.

Nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens von 1995 verfolgt Europol das Ziel, durch die in dem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität zu verbessern.

Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden4, stellt auf die Schaffung des rechtlichen Rahmens für den wirksamen Schutz personenbezogener Daten in den unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallenden Bereichen ab.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Beschluss des Rates über die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten soll die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6, 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gewährleisten.

Dies geschieht dadurch, dass ein Verfahren zur Unterstützung der Terrorismusprävention und -bekämpfung eingeführt und vorgesehen wird, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen an die nationalen Kontaktstellen sowie im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen Informationen an Europol übermittelt werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Beschluss erfolgt im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2006/XX/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden bzw. dem Europol-Übereinkommen.

- Folgenabschätzung

Es wurden folgende Optionen geprüft:

2. rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Dieser Beschluss des Rates sieht vor, dass in den Sicherheits- und Nachrichtendiensten jedes Mitgliedstaats eine Kontaktstelle benannt wird und dass diese Dienste alle sachdienlichen, aus ihren Tätigkeiten resultierenden Informationen über terroristische Straftaten an die benannten Kontaktstellen übermitteln. Außerdem sieht er vor, dass die bei den Kontaktstellen eingegangenen Informationen über terroristische Straftaten an Europol übermittelt werden.

Der Beschluss des Rates sieht ferner vor, dass die bei der Kontaktstelle eines Mitgliedstaates eingegangen Informationen über terroristische Straftaten an die Kontaktstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten übermittelt werden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Für das Vorgehen der Union gilt das Subsidiaritätsprinzip.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden: Terrorismus ist ein grenzüberschreitendes Übel, gegen das kein Mitgliedstaat allein vorgehen kann. Europol spielt eine Schlüsselrolle bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung in der EU. Es ist auf sachdienliche Informationen der Mitgliedstaaten angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können und insbesondere seine zu Analysezwecken angelegten terrorismusbezogenen Arbeitsdateien sowie die Projekte seiner Taskforce zur Terrorismusbekämpfung weiterzuentwickeln. Durch die Übermittlung sachdienlicher Informationen an Europol oder die Einspeisung der Informationen in das Europol-Informationssystem kann jeder Mitgliedstaat zur Verbesserung der Sicherheit in der EU insgesamt beitragen.

Durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene lassen sich die Ziele aus folgendem Grund besser erreichen:

Das Hauptziel des Beschlusses besteht darin, sicherzustellen, dass aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierende Informationen über terroristische Straftaten an Europol übermittelt werden. Da Europol Informationen von allen Mitgliedstaaten erhalten kann, hat es einen EU-weiten Überblick und kann ein Konzept der EU für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus entwickeln. Dies könnte weder durch ein alleiniges Vorgehen eines Mitgliedstaates noch durch einen Informationsaustausch zwischen einer beschränkten Zahl von Mitgliedstaaten bewerkstelligt werden.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen in Einklang:

Der Vorschlag sieht die Einführung eines die Informationsübermittlung sicherstellenden Verfahrens vor, dessen operative Aspekte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Den Mitgliedstaaten sollen durch die Umsetzung des Beschlusses keine übermäßigen Belastungen oder Kosten entstehen. Sie müssen keine neuen Gremien oder Dienste schaffen.

Jeder Mitgliedstaat soll zur Übermittlung bestimmter Informationen an Europol verpflichtet werden wobei es durchaus möglich ist, dass eine solche Übertragung bereits im Rahmen des Europol-Übereinkommens stattfindet. Alle etwaigen Kosten, die den Mitgliedstaaten mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses auferlegt werden, werden dem Beitrag, der mit dem Beschluss zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus geleistet wird, angemessen sein.

- Gewähltes Rechtsinstrument

Vorgeschlagen wird ein Beschluss auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.

Die Form eines Beschlusses wurde gewählt, da es erforderlich ist, einen allgemein anwendbaren Rechtsakt anzunehmen, der in allen seinen Teilen für die Mitgliedstaaten verbindlich ist.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.

(2) Das am 4. November 2004 vom Europäischen Rat angenommene Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union sieht vor, dass alle Komponenten der Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 und des EU-Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung weiterhin in vollem Umfang umgesetzt werden müssen, insbesondere jene, wonach Europol und Eurojust verstärkt eingesetzt werden sollten.

(3) Der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms7 bezweckt die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden durch die Einrichtung spezialisierter Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten, die Zugang zu allen erforderlichen Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen mit Bezug zu terroristischen Aktivitäten haben, an denen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt sind.

(4) Der Rahmenbeschluss des Rates2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung8 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit bestimmte vorsätzliche Handlungen, die nach innerstaatlichem Recht als Straftaten gelten, als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten eingestuft werden. Ferner sieht der Beschluss vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit bestimmte vorsätzliche Handlungen im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen unter Strafe gestellt werden damit bestimmte Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten eingestuft werden und damit die Anstiftung zu, die Mittäterschaft bei und der Versuch der Begehung von derartigen Straftaten unter Strafe gestellt werden.

(5) Nach dem Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 19959 verfolgt Europol das Ziel, durch die in dem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität zu verbessern.

(6) Der Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten10 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Informationen über strafrechtliche Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten an Europol und Eurojust übermitteln. Er sieht ferner vor, dass jeder Mitgliedstaat den Behörden anderer interessierter Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten stehende Informationen zugänglich macht, nimmt jedoch nicht ausdrücklich Bezug auf Sicherheits- und Nachrichtendienste, welche durch ihre der nationalen Sicherheit dienende Tätigkeit auf dem Gebiet der Informationssammlung und -analyse eine wichtige Rolle bei der Terrorismusprävention spielen können.

(7) Um Europol beim Zusammentragen der für seine Aufgaben benötigten sachdienlichen Informationen zu unterstützen, ist es erforderlich, die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen über terroristische Straftaten an Europol zu verbessern.

(8) Um terroristische Handlungen verhüten und bekämpfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Der Austausch von aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen spielt dabei eine wichtige Rolle. Daher ist es erforderlich die Übermittlung der aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendienste resultierenden Informationen an andere Mitgliedstaaten vorzusehen.

(9) Da sich die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einführung eines Verfahrens für die Übermittlung von aus den Tätigkeiten der nationalen Sicherheits- und Nachrichtendiensten resultierenden Informationen über terroristische Straftaten an Europol und zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 EU-Vertrag Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -beschliesst:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diesen Beschluss wird ein Verfahren eingeführt, welches sicherstellt, dass die aus den Tätigkeiten der Sicherheits- und Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten resultierenden Informationen über terroristische Straftaten an Europol übermittelt werden. Des Weiteren wird ein Verfahren eingeführt, welches sicherstellt, dass Informationen über terroristische Straftaten zwischen den Sicherheits- und Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Nationale Kontaktstellen

Artikel 4
Informationsübermittlung an Europol

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei seiner nationalen Kontaktstelle eingehenden Informationen nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens an Europol übermittelt werden.

Artikel 5
Informationsübermittlung an andere Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei seiner nationalen Kontaktstelle eingehenden Informationen von dieser nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts an die nationalen Kontaktstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 6
Überwachung und Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


2 Ratsdokument 9156/05 JAI 178.
3 Ratsdokument 12992/05 Europol 33.
4 KOM (2005) 475.
5 ABl. C vom , S.
6 ABl. C vom , S.
7 ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.
8 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
9 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2, zuletzt geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003 zur Erstellung - aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) - eines Protokolls zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).
10 ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.