Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein

A. Problem und Ziel

Bürgerschaftliches Engagement ist eine wesentliche Säule unserer Gesellschaft. Was in Deutschland Tag für Tag etwa auf den Gebieten Soziales, Kultur oder Sport geleistet wird, wäre ohne den selbstlosen Einsatz von Millionen sich ehrenamtlich engagierender Menschen nicht möglich. Angesichts der knapper werdenden Mittel in den staatlichen Haushalten und der damit notwendigerweise verbundenen Konzentration des Staates auf seine Kernaufgaben wird die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements in Zukunft weiter zunehmen. Es gilt deshalb, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich noch mehr Menschen als bisher dafür entscheiden, Verantwortung zu übernehmen und sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzusetzen. Ein Haftungsrecht, das darauf Rücksicht nimmt, dass etwaige Risiken im Gemeinwohlinteresse übernommen werden, gehört dazu ebenso wie ein an die landestypischen Gegebenheiten angepasstes Verfahren.

Ein großer Teil ehrenamtlicher Arbeit wird in Vereinen geleistet. Der Entwurf verfolgt daher den Zweck, die genannten Ziele für den Bereich der Vereine umzusetzen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Beschränkung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung vor. Entsteht dervom Vereinsmitglied weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursachte - Schaden einem Dritten, so soll das ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied dem Dritten gegenüber zwar weiterhin haften, selbst aber vom Verein Freistellung verlangen können.

Der Entwurf sieht weiter vor, dass durch Landesgesetz die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister angeordnet werden kann. Entsprechend den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten kann damit bei Bedarf die Möglichkeit eröffnet werden, neben der Zuständigkeit der Notare auch eine Zuständigkeit aller oder einzelner Amtsgerichte in diesem Bereich zu begründen.

C. Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen, unbefriedigenden Rechtslage

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Für den Bund entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand. Soweit Erklärungen zum Vereinsregister künftig aufgrund Landesgesetzes auch von den Amtsgerichten öffentlich beglaubigt werden können, wird ein Mehraufwand bei den Ländern durch zusätzliche Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden.

E. Sonstige Kosten

Durch die vorgesehene interne Haftungsbegrenzung beziehungsweise Haftungsfreistellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds können den Vereinen in den entsprechenden Fällen zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass sie Schäden nicht ersetzt erhalten beziehungsweise an Dritte ohne Regressmöglichkeit Schadenersatz leisten müssen. Da die Voraussetzungen für Haftungsbegrenzung und Haftungsfreistellung eng gefasst sind, sich Haftungsbegrenzungen und Freistellungsansprüche bereits heute aus vielen Vereinssatzungen sowie mit gewissen Einschränkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen lassen, sind die zu erwartenden Mehrbelastungen für die Vereine eher gering.

Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, den in der Anlage 1 beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat die in der Anlage 2 enthaltene Entschließung gefasst.

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31a folgende Angabe eingefügt:

" § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern"

2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Ein Vereinsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Ist ein Vereinsmitglied nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Dem § 62 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Länder können durch Gesetz außerdem die Zuständigkeit aller oder einzelner Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister anordnen."

Artikel 3
Änderung der Kostenordnung

In § 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 62 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Bürgerschaftliches Engagement ist eine wesentliche Voraussetzung des solidarischen Zusammenlebens in unserer Gesellschaft. Ein großer Teil des bürgerschaftlichen Engagements wird dabei in und von Vereinen geleistet, die sich im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich betätigen. Die Menschen, die sich in diesen Vereinen uneigennützig für das Wohl anderer einsetzen, vor ungerechtfertigten und abschreckenden Haftungsrisiken besser als bisher zu schützen und zudem Hindernisse für die Arbeit im Verein abzubauen, ist Ziel dieses Gesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf das Bürgerliche Gesetzbuch und das Beurkundungsgesetz.

Mit den das Bürgerliche Gesetzbuch betreffenden Vorschlägen soll die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein für einen in Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schaden künftig auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für den Fall, dass sich ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig macht, wird ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein begründet. Haftungsbegrenzung beziehungsweise Freistellungsanspruch finden dabei ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass die Übernahme der mit der Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben verbundenen Risiken in aller Regel im Vereinsinteresse liegt und aus altruistischen Motiven erfolgt.

Mit der Änderung des Beurkundungsgesetzes soll schließlich erreicht werden, dass dort, wo der Landesgesetzgeber einen Bedarf dafür sieht, Erklärungen zum Vereinsregister künftig nicht mehr nur vom Notar, sondern auch vom Amtsgericht öffentlich beglaubigt werden können.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine durch die Einfügung des § 31b bedingte Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 31b -neu-)

Eine ausdrückliche gesetzliche Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder existiert bislang nicht. Von der Rechtsprechung wird allerdings jedenfalls im Verhältnis des unentgeltlich tätigen Mitglieds zum Verein der im Arbeitsrecht entwickelte Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse herangezogen. Danach hat ein Verein seine Mitglieder von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 -, Juris Rnr. 10). Die Freistellungspflicht ist dabei nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied (vgl. BGH, a.a. O., Rnr. 22). Tritt der Schaden beim Verein selbst ein, folgt aus diesen Grundsätzen statt eines Freistellungsanspruchs eine entsprechende Beschränkung der Haftung des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein.

Im Verhältnis zum Verein bietet die Anwendung dieser Grundsätze jedenfalls den unentgeltlich tätigen Vereinsmitgliedern einen gewissen Schutz vor Haftungsrisiken. Dieser Schutz ist allerdings nicht ausreichend, um zu einer gerechten Verteilung etwaiger Schäden zwischen dem Verein einerseits und ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern andererseits zu gelangen und bei den Vereinsmitgliedern berechtigte Vorbehalte gegen die ehrenamtliche Übernahme von verantwortungsvollen Aufgaben im Verein zu beseitigen. So erscheinen insbesondere der Verbleib eines Teils der Verantwortung beim Mitglied in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit, aber auch die Beschränkung der Haftungserleichterung auf mit der Erledigung satzungsmäßiger Aufgaben typischerweise verbundene Gefahren korrekturbedürftig. Es ist nicht gerechtfertigt, dem aus altruistischen Motiven im Vereinsinteresse tätig werdenden Vereinsmitglied die Verantwortung für Gefahren ganz oder teilweise aufzubürden, solange er nicht zumindest grob fahrlässig handelt. Zudem führen das Abstellen auf eine "typischerweise" mit der Aufgabe verbundene Gefahr für das Eingreifen der Haftungserleichterung überhaupt und das Abstellen auf die noch unbestimmteren "Umstände des Einzelfalles" für den Umfang der Haftungserleichterung dazu, dass das jeweilige Vereinsmitglied im Voraus kaum zuverlässig einschätzen kann, welchen konkreten Haftungsrisiken es sich mit der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe aussetzt.

§ 31b BGB-E begrenzt deshalb die Haftung des ehrenamtlich bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben tätigen Vereinsmitglieds auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung (Absatz 1) und begründet für diese Fälle einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn der Schaden nicht dem Verein, sondern einem Dritten entstanden ist (Absatz 2). § 31b BGB-E ist in Aufbau und Begrifflichkeiten an § 31a BGB angelehnt. Mit den "satzungsmäßigen Aufgaben" wird eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Haftung eines Vereinsmitglieds gebräuchliche Begrifflichkeit aufgegriffen (vgl. BGH, a.a. O., Rnr. 10; Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 -, BGHZ 89, 153, 158).

Die Regelung ist insoweit zwingend, als von ihr durch Satzung nicht zum Nachteil der Mitglieder abgewichen werden kann.

Zu § 31b Absatz 1

Mit dieser in Aufbau und Begrifflichkeit an § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB angelehnten Vorschrift wird die Haftung des ehrenamtlichen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber beschränkt. Auf eine weitergehende, der Regelung des § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechende Haftungsbeschränkung auch gegenüber anderen Vereinsmitgliedern wurde verzichtet. Ziel des Gesetzes ist, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber zu stärken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position geschädigter Vereinsmitglieder zu schwächen. Schädigt ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied ein anderes Vereinsmitglied, so greift § 31b Absatz 1 BGB-E nicht. Ist das ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied dem anderen Vereinsmitglied zum Schadenersatz verpflichtet, so besteht gegebenenfalls ein Freistellungsanspruch gemäß § 31b Absatz 2 BGB-E.

§ 31b Absatz 2

Die Vorschrift begründet einen Freistellungsanspruch des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein. "Anderer" im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Mitglied des Vereins.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Die Führung des Vereinsregisters ist nach § 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Amtsgerichten übertragen. Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach § 77 BGB mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. § 129 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmt für die öffentliche Beglaubigung, dass die Erklärung schriftlich abzufassen und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar zu beglaubigen ist.

§ 63 des Beurkundungsgesetzes (BeurKG) erlaubt den Ländern, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Die Ermächtigung beinhaltet nach ganz überwiegender Auffassung indes nicht die Möglichkeit, durch Landesgesetz gerichtliche Beglaubigungsbefugnisse zu begründen (vgl. Armbrüster/Preuss/Renner, Beurkundungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 63 Rnr. 3; Lerch, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2011, § 63 Rnr. 2; Mayer, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2005, Artikel 141 EGBGB Rnr. 34; Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Auflage 2008, § 63 Rnr. 2).

Durch die Ergänzung des § 62 Absatz 1 soll erreicht werden, dass die mit der Anmeldung zum Vereinsregister verbundenen Förmlichkeiten, nämlich die öffentliche Beglaubigung der an die registerführende Stelle zu richtenden Erklärung, auch vor den Amtsgerichten erledigt werden können, soweit dies ein Landesgesetz anordnet. An dem Grundsatz, dass die Beglaubigungszuständigkeit bei den Notaren konzentriert sein sollte, um die Gerichte zu entlasten und Rechtspflegeaufgaben zweckmäßig zu verteilen (vgl. BR-Drs. 297/68 , S. 24 und 25), wird dabei festgehalten. Jedoch soll der Landesgesetzgeber dort, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Bedürfnis dafür besteht, die Möglichkeit erhalten, daneben auch eine Zuständigkeit aller oder einzelner Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister vorzusehen.

Die für die öffentliche Beglaubigung zu entrichtenden Gebühren richten sich nach § 45 der Kostenordnung (KostO).

Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenordnung)

Mittels Ergänzung des § 55a KostO wird klargestellt, dass für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister Gebühren auch bei den Amtsgerichten erhoben werden können.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage 2
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst das Ergebnis ihrer Prüfung zu der Frage vorzulegen, ob mit der Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.

Begründung:

Die Verwendung einer Mustersatzung könnte eine Möglichkeit darstellen, eine Vereinsgründung zu vereinfachen. Die Mustersatzung würde den Gründungsmitgliedern auf einfache und überschaubare Weise Rechtssicherheit verschaffen.

Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen im Jahr 2009 bat der Bundesrat im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung unter Verwendung einer Mustersatzung möglich ist, vgl. BR-Drs. 179/09(B) HTML PDF . In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 016/12813) hieß es dazu, dass die Prüfung durchgeführt werden soll, aber unabhängig von dem damals anstehenden Gesetzgebungsverfahren, da zum einen eine Beteiligung der Vereins- und Beratungspraxis angezeigt sei und es zum anderen einer sorgfältigen Prüfung bedürfe. Nunmehr dürfte ein Ergebnis dieser Prüfung vorliegen.