Verordnung der Bundesregierung
Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 21. Dezember 2006 im Bundesanzeiger Nr. 240 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Fristablauf: 16.02.07

Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2006

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und

auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und § 46a Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2006 (BAnz. S. 4521), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Berlin, den 2006
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient vor allem der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (ABl. EU (Nr. ) L 253 S. 36) in deutsches Recht.

Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzlage der EU nicht durch EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

Der Gemeinsame Standpunkt verbietet den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern an Einrichtungen, Organisationen, juristische und natürliche Personen im Libanon. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der AWV ein Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) einschließlich der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. § 70a AWV wird das Einfuhrverbot für irakische Kulturgüter und Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6) in der AWV geregelt.

Außerdem wird das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia gemäß der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates vom 10. Februar 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1) in die AWV übernommen, um Verstöße als Straftat ahnden zu können.

Die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen in der Republik Côte d"Ivoire gemäß der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 95 S. 1) wird bußgeldbewehrt. Außerdem wird die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 134 S. 1) bußgeldbewehrt.

In die AWV übernommen werden die Änderungen der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Liberia, die mit der Resolution 1683 (2006) vom 13. Juli 2006 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Lichte der Entwicklungen in Liberia vorgesehen und im Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 201 S. 36) von den EUMitgliedstaaten übernommen wurden.

Auf der Basis aktueller Übersichten über die Personalkostensätze für Beamtinnen und Beamte sowie der Sachkostenpauschale wird die Gebührenregelung für das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses über den internationalen Handel mit Rohdiamanten angepasst. Für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten werden die Gebühren von 16,80 Euro auf 30,44 Euro und für die Nachprüfung von Zertifikaten von 10,12 Euro auf 10,53 Euro angehoben. Die neuen Gebührensätze werden in § 69n AWV übernommen.

Die Neufassung der Anlage A 1 zur AWV - Ausfüllanleitung zur Ausfuhrmeldung - resultiert aus Änderungen der Ausfuhranmeldung durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1). Ein Teil der Änderungen zur Anlage A 1 erfaßt die Streichung EG-rechtlich nicht mehr zwingender Angaben. Um die Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering zu halten, können die Angaben über einzelne Empfänger in einer Anlage aufgelistet werden. Die Angabe der Empfänger bleibt aber aufgrund der personenbezogenen Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus erforderlich.

§ 49 AWV wird wegen mangelnder praktischer Bedeutung aufgehoben, in dessen Folge auch die Länderlisten G1 und G2.

Außerdem werden Verweise auf EU-Recht in der AWV aktualisiert.

Durch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP, die Straf- und Bußgeldbewehrungen, die Anpassung der Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, die Änderung der Anlage A1 zur AWV (Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung) sowie die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Libanon waren bereits bisher genehmigungspflichtig. Neu ist das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften sowie die Erfassung von Handlungen Deutscher im Ausland. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Umsetzung des Waffenembargos auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2006/625/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Empfänger im Libanon.

Nummer 2

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Neufassung der Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung - Anlage A1 zur AWV.

Nummer 3

§ 49 AWV unterstellt Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in bestimmten Ländern über Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder Luftfahrtversicherungen der Genehmigung. Die Vorschrift wurde nicht mehr genutzt und ist ohne praktische Relevanz.

Nummer 4

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EG-Recht in § 69d Abs. 1 AWV.

Nummer 5

In den neuen Absätzen 4 und 5 von § 69e AWV wird das Einfuhrverbot für irakische Kulturgüter und andere Gegenstände aus der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S.6) geregelt, um Verstöße nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG als Straftat ahnden zu können. Ausgenommen sind Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden bzw. Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß Abs. 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Hinblick auf das Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.

Nummer 6

Buchstaben a) und b):

Die Überschrift des § 69g AWV und die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden an die Resolution 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angepasst. Diese Resolution wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 201 S. 36) von den EU-Mitgliedstaaten übernommen.

Die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden neu gefasst. Das Waffenembargo bezieht sich danach auch nicht auf Waffen und Munition, die zur Verwendung durch die Polizeiund Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden. Auch in diesen Fällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Lieferungen nach § 69g Abs. 3 Nr. 2 AWV können vom BAFA nur genehmigt werden, wenn das Programm, zu dessen Nutzung die Lieferungen bestimmt sind, von dem durch die Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss bei den Vereinten Nationen (Liberia-Sanktionsausschuss) im Voraus genehmigt wurde. Die Lieferung von nicht letaler militärischer Ausrüstung gemäß dem neuen § 69g Abs. 3 Nr. 3 AWV setzt eine vorherige Genehmigung durch den Liberia-Sanktionsausschuss voraus. Lieferungen von Waffen und Munition nach § 69g Abs. 3 Nr. 4 AWV bedürfen einer vorherigen gemeinsamen Genehmigung dieses Ausschusses auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und der Bundesrepublik Deutschland.

Buchstabe c):

§ 69g AWV wird ferner um das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 1) ergänzt, um Verstöße nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG als Straftat ahnden zu können. Außerdem werden Beteiligungen an unzulässigen Einfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 untersagt und Verstöße dagegen nach § 70a Nr. 6 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG geahndet.

Nummer 7

Die Überschrift von § 69i AWV berücksichtigt den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung restriktiver Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 77).

Nummer 8

Das neu eingefügte Kapitel VIIm setzt das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Empfänger im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um.

Das Verbot erfasst den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern an Einrichtungen, Organisationen und natürliche Personen im Libanon. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt betrifft das Verbot auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter sowie Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland.

Ausgenommen von diesen Verboten sind Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert wurden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, wenn deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen (UNIFIL) genehmigt wurde. Ausgenommen sind ferner Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL oder die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind. In allen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die Gebührenregelung für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten im Rahmen des Kimberley-Zertifizierungssystems wird statt im früheren § 69m AWV in § 69n AWV geregelt.

Aufgrund der aktualisierten Übersichten über die Personalkostensätze sowie der Sachkostenpauschale und einer Erhebung der tatsächlichen Zeitaufwände für die Wahrnehmung der Zertifizierungsaufgaben der deutschen Gemeinschaftsbehörde erfolgt eine Anhebung der Gebühren für die Ausstellung der Gemeinschaftszertifikate auf 30,44 Euro und für die Nachprüfung der Zertifikate auf 10,53 Euro im Rahmen des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten.

Nummer 9

Buchstabe a):

Die Änderungen in § 70 Abs. 1 AWV stellen sicher, dass ungenehmigte technische Unterstützung durch nicht gebietsansässige Deutsche als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Buchstabe b)

berücksichtigt die Aufhebung von § 49 AWV.

In Buchstaben c) - i)

werden die Bußgeldvorschriften des § 70 AWV an die Änderungen des EG-Rechts angepasst.

Berücksichtigt werden:

Buchstabe j):

Mit dem neu eingefügten Absatz 5r werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire mit Bußgeld bewehrt.

Mit dem ebenfalls neu eingefügten Absatz 5s werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger und ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 294 S. 25) mit Bußgeld bewehrt.

Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 und gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach.

Nummer 10

§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung für das Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr von Rüstungsgütern an bestimmte Empfänger im Libanon sowie von Handels- und Vermittlungsgeschäften gemäß § 69m AWV.

Verstöße gegen die Einfuhrverbote irakischer Kulturgüter bzw. von Rohdiamanten aus Liberia gemäß § 69e und § 69g AWV werden nach § 70a Nr. 5 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG strafbewehrt, Verstöße gegen das Verbot der Beteiligung an unzulässigen Einfuhren von Rohdiamanten aus Liberia gemäß § 69g Abs. 7 AWV nach § 70a Nr. 6 AWV i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG.

Nummer 11

Die Ausfüllanleitung zur Ausfuhranmeldung -Anlage A 1 zur AWV-, die gemäß § 9 AWV bei der Ausfuhr zu verwenden ist, wird neu gefaßt. Ein Teil der Änderungen bezieht sich auf die Streichung EU-rechtlich nicht mehr zwingender Angaben, insbesondere ist der Verzicht der Angabe des Handels- und z.T. des Ursprungslandes (Verzicht auf die Felder 11, 16 und 34a) vorgesehen. Diese Änderungen bei den Pflichtangaben in der Ausfuhranmeldung ergeben sich aus der Änderung des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1). Die Anpassungen wurden mit dem Merkblatt zum Einheitspapier 2005 zum 1. April 2005 für anwendbar erklärt. Eine Übergangsfrist, nach der Ausfuhranmeldungen noch nach den bisher geltenden Vorschriften abgegeben werden konnten, endete am 31. Dezember 2005.

Darüber hinaus soll auf die Angabe des "Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" verzichtet werden (Feld 21), soweit dieses nicht EG-rechtlich verlangt wird.

Künftig entfällt die Möglichkeit, in Feld 8 mit Ausnahme der in § 13 Abs. 6 AWV genannten Waren stellvertretend einen einzigen Empfänger anzugeben. Allerdings kann in Feld 8 (Empfänger) die Angabe "Verschiedene" verwendet und die einzelnen Empfänger in einer Anlage aufgelistet werden, um die Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering zu halten. Diese Regelung soll auch in das IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" übernommen werden.

Die Angabe der Empfänger ist auf Grund der personenbezogenen Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus sicherzustellen (Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9) und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70)). Berücksichtigt wird auch, dass Ausfuhrgenehmigungspflichten für proliferationsrelevante Güter von der Zollverwaltung nur bei Kenntnis des Endverwenders (Empfängers) wirksam überwacht werden können (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1)).

Nummer 12

Infolge der Aufhebung von § 49 AWV werden auch die Länderlisten G1 und G2 aufgehoben.

Nummer 13

Durch das Embargo für Rüstungsgüter gegenüber Libanon und Nordkorea kann die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, die für die militärische Endverwendung in diesen Ländern bestimmt sein können, nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1) unterbunden werden. Die nationale Genehmigungspflicht nach § 5c Abs. 1 und 2 AWV i.V.m. Länderliste K wird für Libanon und Nordkorea daher durch das vorrangige EG-Recht überlagert. Libanon und Nordkorea sind daher aus der Länderliste K zu streichen.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.