Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

A. Zielsetzung

Anpassung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.

B. Lösung

Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Vom ...

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl I S. 112), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2011 (BStBl I S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In Abschnitt 3 Absatz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.

3. Dem Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Erlöschen des Anspruchs durch Zahlung wird auf § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung sowie § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung hingewiesen."

4. In Abschnitt 8 Absatz 5 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "sechsunddreißig" ersetzt.

5. In Abschnitt 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "sechsunddreißig" ersetzt.

6. Dem Abschnitt 16 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Niederschlagung von Kraftfahrzeugsteuer ist eine Mitteilung an die Festsetzungsstelle nicht erforderlich."

7. Abschnitt 24 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5, § 321 Absatz 4 zweiter Halbsatz AO) "

8. Abschnitt 25 wird wie folgt gefasst:

"25. - Ausführung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsstelle

Der Vollstreckungsstelle obliegen namentlich folgende Maßnahmen:

9. Nach Abschnitt 26 wird die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" durch die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt.

10. Abschnitt 27 wird wie folgt gefasst:

"27. - Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

11. Abschnitt 34 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.

12. Abschnitt 41 wird wie folgt geändert:

13. In Abschnitt 43 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

"(§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5 AO) "

14. Abschnitt 52 wird wie folgt gefasst:

"52. - Vermögensauskunft

15. Abschnitt 53 wird wie folgt gefasst:

"53. - Eidesstattliche Versicherung

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann verlangt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die zur Geltendmachung einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Forderung nötige Auskunft verweigert. Sie kann auch verlangt werden, wenn wegen Herausgabe einer Urkunde, die über eine gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners besteht, die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner versucht, die Urkunde aber nicht vorgefunden worden ist (§ 315 Absatz 2, 3 AO) . Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Vorschriften des Abschnitts 52 Absatz 1, 3, 5, 6, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

16. Abschnitt 55 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Auf Grund der Arrestanordnung kann der Arrestschuldner unter den Voraussetzungen des § 284 der Abgabenordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden.

§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."

17. Abschnitt 57 wird wie folgt geändert:

18. Abschnitt 58 wird wie folgt geändert:

19. Abschnitt 60 wird wie folgt geändert:

20. Abschnitt 61 wird wie folgt geändert:

21. Abschnitt 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Wird im Insolvenzverfahren ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss bestellt (§§ 22a, 67 bis 73 InsO) und ist das Insolvenzverfahren für den Insolvenzgläubiger von besonderer Bedeutung, kann die Vollstreckungsbehörde darauf hinwirken, dass die erhebungsberechtigte Körperschaft - vertreten durch die Vollstreckungsbehörde - in den Gläubigerausschuss gewählt wird. Eine besondere Bedeutung kann sich namentlich daraus ergeben, dass erhebliche Abgabenforderungen bestehen und ein Insolvenzplan eingereicht wurde oder aufgestellt werden soll."

22. Abschnitt 63 wird wie folgt geändert:

23. Abschnitt 64 wird wie folgt gefasst:

"64. - Restschuldbefreiung

24. Abschnitt 65 wird wie folgt gefasst:

"65. - Löschung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister

Während des Vollstreckungsverfahrens ist bei gegebenem Anlass zu prüfen, ob Tatbestände vorliegen, die zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 393 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen können. Gegebenenfalls ist beim zuständigen Handelsregister die Löschung zu beantragen. Das Registergericht ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Auskunftserteilung übersandten Unterlagen nicht der Akteneinsicht unterliegen (§ 379 Absatz 2 Satz 2 FamFG)."

25. In Abschnitt 66 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Passgesetzes, um die Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise oder um Erlass eines Ausreiseverbots nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 und § 8 des Passgesetzes, um die Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes oder um Erlass eines Ausreiseverbots nach § 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 88 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

26. Abschnitt 67 wird wie folgt gefasst:

"67. - Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen

Bei der Vollstreckung wegen Kraftfahrzeugsteuer kann die Abmeldung eines Fahrzeugs nach § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betrieben werden. Die Abmeldung soll in der Regel erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; abweichend hiervon kann das Abmeldungsverfahren bereits nach der ersten erfolglosen Mahnung eingeleitet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die Kraftfahrzeugsteuer wiederholt erst nach Beginn der Vollstreckung entrichtet hat oder feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht."

Artikel 2

Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl I S. 194), die zuletzt durch Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2011 (BStBl I S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

2. In Abschnitt 17 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

4. Abschnitt 27 wird wie folgt gefasst:

"27. Anrechnung von Teilzahlungen und Teilerlösen

4. In Abschnitt 49a Satz 2 werden die Wörter "eidesstattliche Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

Artikel 3

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Allgemeines

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und der Vollziehungsanweisung (VollzA) an die Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 Abgabenordnung (AO) sowie an die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der Anlage VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO angepasst. Ferner erfolgen Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1042). Außerdem sind Verweise auf andere Gesetze zu aktualisieren, soweit diese von zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen betroffen sind.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften binden ausschließlich die Verwaltung und können daher keine eigenen Informationspflichten für die Wirtschaft oder den Bürger begründen, sondern ausschließlich bestehende gesetzliche Informationspflichten näher ausgestalten.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen.

Zu Artikel 1 Änderung der VollstrA

Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (Inhaltsübersicht)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Nummer 2 (Abschnitt 3 Abs. 3 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Nummer 3 (Abschnitt 6 Abs. 1 Nr. 4 VollstrA)

Auf die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingefügte Regelung bei Zahlung der Forderungen des insolvenzantragstellenden Gläubigers wird hingewiesen.

Zu Nummer 4 (Abschnitt 8 Abs. 5 VollstrA)

Analoge Anpassung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA an vorgenommene Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der BHO. Durch die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA von 25 auf 36 Euro wird der seit jeher bestehende Gleichklang zwischen den Vollstreckungsvorschriften wiederhergestellt.

Zu Nummer 5 (Abschnitt 15 Abs. 1 Nr. 1 VollstrA)

Analoge Anpassung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA an vorgenommene Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der BHO. Durch die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA von 25 auf 36 Euro wird der seit jeher bestehende Gleichklang zwischen den Vollstreckungsvorschriften wiederhergestellt.

Zu Nummer 6 (Abschnitt 16 VollstrA)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass bei der Niederschlagung von Kraftfahrzeugsteuer keine Unterrichtung der Festsetzungsstelle erfolgt. In diesen Fällen reicht die Übermittlung der Niederschlagung an das Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) aus.

Zu Nummer 7 (Abschnitt 24)

Die Zitierung ist anzupassen, da der alte § 315 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3039) zu § 315 Abs. 2 Satz 5 AO wurde.

Zu Nummer 8 (Abschnitt 25 VollstrA)

Ergänzung und redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.

Zu Nummer 9 (Zwischenüberschrift)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Nummer 10 (Abschnitt 27 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Nummer 11 (Abschnitt 34 Abs. 2 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Zu Nummer 12 Buchstabe a (Abschnitt 41 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Zu Nummer 12 Buchstabe b (Abschnitt 41 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1707)

Zu Nummer 13 (Abschnitt 43 Absatz 2 Satz 2)

Die Zitierung ist anzupassen, da der alte § 315 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3039) zu § 315 Abs. 2 Satz 5 AO wurde.

Zu Nummer 14 (Abschnitt 52 VollstrA)

Neufassung und redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.

Zu Nummer 15 (Abschnitt 53 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO sowie der Änderung des § 315 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2147).

Zu Nummer 16 (Abschnitt 55 Abs. 3 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.

Zu Nummer 17 Buchstabe a (Abschnitt 57 Abs. 1 VollstrA) Die §§ 312 bis 314 InsO sind weggefallen.

Zu Nummer 17 Buchstabe b (Abschnitt 57 Abs. 2 InsO)

Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Durch die ersatzlose Streichung des § 312 Abs. 2 Alt. 1 InsO ist das Insolvenzplanverfahren gem. §§ 217 ff. InsO auch in Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

Zu Nummer 17 Buchstabe c (Abschnitt 57 Abs. 4 InsO)

Sprachliche Anpassung, da sich das Restschuldbefreiungsverfahren nicht an das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren anschließt, sondern parallel zum Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Zu Nummer 18 Buchstabe a (Abschnitt 58 Abs. 1 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung, da § 98 Genossenschaftsgesetz nicht mehrere Absätze enthält.

Zu Nummer 18 Buchstabe b (Abschnitt 58 Abs. 4 VollstrA)

Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Der § 7 InsO ist weggefallen.

Zu Nummer 19 Buchstabe a (Abschnitt 60 Abs. 1 VollstrA)

Klarstellung, dass Forderungen nach § 55 Abs. 2 und 4 InsO Masse- und keine Insolvenzforderungen sind.

Zu Nummer 19 Buchstabe b (Abschnitt 60 Abs. 6 VollstrA)

Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Klarstellung, dass bei Forderungen denen eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO zugrunde liegt neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen anzugeben sind, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde die Steuerstraftat ergibt.

Zu Nummer 20 Buchstabe a (Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 2 VollstrA)

Sprachliche Änderung aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzplans nach §§ 223, 225a InsO.

Zu Nummer 20 Buchstabe b (Abschnitt 61 Abs. 5 Satz 1 VollstrA)

Ergänzung der Paragraphenkette um § 244 InsO, da sich die erforderlichen Mehrheiten aus § 244 InsO ergeben.

Zu Nummer 21 (Abschnitt 62 Abs. 1 VollstrA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379).

Zu Nummer 22 Buchstabe a, b und c (Abschnitt 63 Abs. 1 und 4 VollstrA)

Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Die Vorschriften zum vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 312 bis 314 InsO) sind weggefallen.

Zu Nummer 23 (Abschnitt 64 VollstrA)

Neufassung und Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379).

Zu Nummer 24 (Abschnitt 65 VollstrA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587).

Zu Nummer 25 (Abschnitt 66 Abs. 3 Satz 1VollstrA)

Die Zitierung ist aufgrund der Änderungen des PAuswG durch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1346) anzupassen.

Zu Nummer 26 (Abschnitt 67 VollstrA)

Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Die Übertragung der Befugnis zur Zwangsabmeldung auf die Finanzbehörden (ehemals § 14 Abs. 2 KraftStG) wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) aufgehoben.

Zu Artikel 2 Änderung der VollzA

Zu Nummer 1 a bis c (Abschnitt 3 Abs. 3 VollzA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Nummer 2 (Abschnitt 17 VollzA)

Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Zu Nummer 3 (Abschnitt 27 VollzA)

Klarstellung, dass eine Teilzahlung des Vollstreckungsschuldners an den Vollziehungsbeamten in der Regel nicht freiwillig erfolgt sowie Regelungen zur Verbuchung von Zahlungen.

Zu Nummer 4 (Abschnitt 49a VollzA)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.

Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.