Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen COM (2015) 45 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 655/08 (PDF) = AE-Nr. 080638

Brüssel, den 6.2.2015
COM (2015) 45 final
2015/0028 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (im Folgenden die "Grundverordnung") enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse auf dem Markt der Union. Die Grundverordnung sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Robbenerzeugnisse vor, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt (im Folgenden die "IG-Ausnahme"). Sie sieht auch Ausnahmen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen vor, die von Robben stammen, welche zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen auf nicht gewinnorientierter Basis und nicht für kommerzielle Zwecke gejagt werden (im Folgenden die "BMR-Ausnahme"), sowie für Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung (im Folgenden die "Durchführungsverordnung").

Beide Rechtsakte (im Folgenden die "EU-Robbenregelung") wurden von Kanada und Norwegen bei der Welthandelsorganisation (WTO) in der Streitsache EG - Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von Robbenerzeugnissen (DS 400 und DS 401) angefochten. Am 18. Juni 2014 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) die Berichte des Panels und des Berufungsgremiums an. Während in den WTO-Berichten der Schluss gezogen wurde, dass das Verbot von Robbenprodukten grundsätzlich durch moralische Bedenken hinsichtlich des Wohlergehens der Robben gerechtfertigt werden kann, nahmen sie Anstoß an den beiden Ausnahmeregelungen, der IG-Ausnahme und der BMR-Ausnahme. Die BMR-Ausnahme sei nicht gerechtfertigt, da ein möglicher Unterschied zwischen der kommerziellen Jagd und der BMR-Jagd (in kleinem Maßstab, nicht gewinnorientiert) nicht ausreiche, um die Abgrenzung zu begründen. In Bezug auf die IG-Ausnahme, die zwar grundsätzlich eine legitime Unterscheidung darstelle, urteilte das Berufungsgremium, dass einige Aspekte ihrer Ausgestaltung und Anwendung auf "willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung" hinausliefen.

Am 10. Juli 2014 teilte die Europäische Union dem DSB mit, dass sie beabsichtigt, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in diesem Streitfall in Übereinstimmung mit ihren WTO-Verpflichtungen umzusetzen.

Am 5. September 2014 kamen die Europäische Union, Kanada und Norwegen überein, dass der angemessene Zeitraum für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB 16 Monate betragen würde. Dementsprechend endet der angemessene Zeitraum am 18. Oktober 2015.

Zweck dieses Legislativvorschlags ist die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Hinblick auf die Grundverordnung. Er schafft außerdem die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 an die genannten Entscheidungen. Die Bedenken hinsichtlich der BMR-Ausnahme werden durch Streichung dieser Ausnahme aus der Grundverordnung aus der Welt geschafft. Auf die Bedenken bezüglich der Gestaltung und Anwendung der IG-Ausnahme wird durch die Änderung der Ausnahme eingegangen, insbesondere durch ihre Verknüpfung mit dem Tierschutz und die Einführung einer Obergrenze für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn der Umfang der Bejagung oder andere Umstände darauf hindeuten, dass die Jagd in erster Linie für gewerbliche Zwecke durchgeführt wird. Außerdem arbeiten Sachverständige der Kommission mit Experten aus Kanada zusammen, um das notwendige Bescheinigungsverfahren einzurichten, das es den kanadischen Inuit ermöglicht, von der Ausnahmeregelung für Inuit-Gemeinschaften im Rahmen der EU-Robbenregelung Gebrauch zu machen.

Ferner ist es erforderlich, diese Initiative zu nutzen, um die Bezugnahme auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle in der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang zu bringen. Angesichts des engen Zeitrahmens für die Einhaltung der WTO-Entscheidungen und um eine schnelle Annahme des Vorschlags durch den Gesetzgeber zu ermöglichen, hat die Kommission in diesen Vorschlag ausnahmsweise eine vom Parlament im Rahmen des Vorschlags COM (2013)451 vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Dauer der Befugnisübertragung aufgenommen (dieser Vorschlag betraf ebenfalls die Anpassung der Verordnung 1007/2009).

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da diese Maßnahme keine neue politische Initiative darstellt, sondern erforderlich ist, um die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften in Einklang mit der WTO-Entscheidung zu bringen und somit die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen. Die mit diesem Vorschlag eingeführten begrenzten Änderungen machten im Vergleich zur Folgenabschätzung vor der Verabschiedung der Grundverordnung im Jahr 2009 keine neue Folgenabschätzung erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage der Grundverordnung, die durch den vorliegenden Vorschlag geändert wird. Gemäß Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Grundverordnung wurde mit dem Ziel erlassen, Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes durch unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen zu beseitigen.

- Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip

Die Grundverordnung kann nur durch eine Änderung im Hinblick auf die umstrittenen Teile in Einklang mit den Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums gebracht werden. Der Vorschlag beschränkt sich auf das, was nötig ist, um die Vereinbarkeit der umstrittenen Maßnahme mit der WTO zu erreichen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

Andere Instrumente wären nicht angemessen, da eine Verordnung nur durch einen entsprechenden Rechtsakt, d.h. durch eine Verordnung geändert werden kann.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. FAKULTATIVE Angaben

Entfällt.

2015/0028 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident/Die Präsidentin