Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Land Brandenburg Potsdam, 13. Februar 2018
Der Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Brandenburgische Landesregierung hat am 13. Februar 2018 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018 zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke

Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Abwicklung der Bodenreform vorzulegen, der zu einem Ausgleich der aus der Anwendung dieser Regelungen entstandenen Härten mit dem Ziel führt, das Vertrauen der Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben in den Rechtsstaat und Rechtsfrieden zu stärken.

Begründung:

Die Praxis hat gezeigt, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu unbilligen Härten geführt haben, die nach wie vor bestehen und Zweifel der Betroffenen in den Rechtsstaat hervorrufen. Nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform hat der Fiskus des Landes, in dem ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück gelegen war, gegenüber den Erbinnen und Erben, denen das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nach Artikel 233 § 11 Absatz 2 EGBGB übertragen worden ist, einen Auflassungsanspruch, wenn das Grundstück mangels Zuteilungsfähigkeit vor Ablauf des 15. März 1990 in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen war.

Zuteilungsfähig war, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Zur Übertragung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Begünstigten aus der Bodenreform auf ihre Erben bedurfte es in pauschaler Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hinaus der Mitgliedschaft der Erbinnen und Erben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Vor dieser Rechtslage scheiterte eine Vielzahl der 1990 und später im Grundbuch eingetragenen Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben, welche die Voraussetzungen nicht erfüllten, da sie nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren oder diese Mitgliedschaft aufgrund mangelhafter Aktenlage der DDR-Behörden nicht mehr nachweisen konnten. Diese Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben unterlagen vielfach entweder in einem gerichtlichen Verfahren oder akzeptierten in einen gerichtlichen Vergleich die "freiwillige" Auflassung der Bodenreformflächen an den Fiskus als Besserberechtigten. Eine Schätzung geht von ca. 70.000 Fällen in den ostdeutschen Bundesländern aus.

In der Rechtswirklichkeit der DDR wurden aber die Voraussetzungen an die Zuteilungs- und Rückführungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nicht immer mit letzter Konsequenz berücksichtigt. Es wurde auch im Grundstücks- und Bodenrecht der DDR oftmals großzügig mit dem geschriebenen Recht umgegangen. So blieb in vielen Fällen die fehlende Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft folgenlos, soweit ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebracht war, die Erbinnen und Erben aber dort trotz Aufnahmeantrages, aus dem sich die Bereitschaft zum Eintritt in eine solche ergab, nicht mehr Mitglied werden konnten, weil die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft keine Mitglieder mehr aufnehmen durfte. Ein Verstoß, der aber in der tatsächlichen Realität in der DDR keine Beachtung gefunden hat, sollte auch in der Bundesrepublik keine Rechtsfolgen haben, insbesondere wenn dies zu einer Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führte, bei denen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne die Änderung der Verhältnisse in der DDR in den Bodenfonds zurückgeführt worden wären. Gleiches muss gelten, wenn Betroffene die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aufgrund mangelhafter Aktenlage der DDR-Behörden nicht mehr nachweisen können. Ziel ist es, dass insoweit eine gesetzliche Regelung getroffen wird, die geeignet ist, das Vertrauen der Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben in den Rechtsstaat und Rechtsfrieden zu stärken.