Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

A. Problem und Ziel

Die Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sind dann nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) anzuwenden sind. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, da stets der jeweilige Anwendungsbereich zu prüfen ist.

B. Lösung

Um das Problem zu beseitigen wird die EVO wie folgt überarbeitet:

C. Alternativen

Keine, sofern das angestrebte Ziel, die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern, erreicht werden soll.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

2. Länder und Gemeinden

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Auf Bundesebene entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Länder und Kommunen

Auf Länderebene entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 25. Januar 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Vom ...

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2. Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

(2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden.

4. § 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:

7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:

" § 4 Ausschluss von der Beförderung

In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war."

8. Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12 und 13 werden aufgehoben.

9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:

10. § 14 wird § 7.

11. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.

12. § 17 wird § 8 und nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Unpünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist."

13. § 18 wird § 9 und Absatz 3 wird aufgehoben.

14. § 19, die Überschrift nach § 19, die §§ 25, 26, 27 und 29, die Überschrift nach § 29 und § 35 werden aufgehoben.

15. § 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

16. Die Überschrift nach § 36 wird aufgehoben.

17. § 37 wird § 11.

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung

Dem § 63 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil1

I. Allgemeines

Nach § 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sind die Vorschriften der EVO nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) anzuwenden sind. Das ist formal korrekt, da der Vorrang des europäischen Rechts gewahrt ist. Es kann jedoch in der Praxis zu Problemen führen, da stets der jeweilige Anwendungsbereich zu prüfen ist. Um dem zu begegnen, wird die EVO wie folgt überarbeitet:

II. Alternativen

Keine, sofern das angestrebte Ziel, die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern, erreicht werden soll.

1 Hinweis: Der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist als Anhang I ein Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) beigefügt. Wird auf diese Vorschriften Bezug genommen, werden sie mit "CIV" gekennzeichnet.

III. Ermächtigungsgrundlagen

Die Ermächtigungsgrundlage ist § 26 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 1b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Novellierung dient dazu, Schnittstellen mit dem europäischen Recht (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr) zu vereinfachen.

V. Regelungsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

2. Länder und Gemeinden

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Auf Bundesebene entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Länder und Kommunen

Auf Länderebene entsteht kein Erfüllungsaufwand.

3. Weitere Kosten

Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

VII. Auswirkungen von gleichstellungsrelevanter Bedeutung

Das Gesetz wurde auf Gleichstellungsrelevanz geprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

II. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht und Überschriften)

Inhaltsübersicht und Überschriften werden aufgehoben. Solche sind aufgrund der Kürze der Verordnung künftig nicht mehr nötig.

Zu Nummer 3 (§ 1 EVO)

Für eine bessere Übersichtlichkeit wird die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung neu strukturiert. Absatz 1 bestimmt, dass die EVO hinter inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen des COTIF (Nummer 1) oder anzuwendende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Nummer 2) zurücktritt.

Grundsätzlich ist die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs auf alle Eisenbahnbeförderungen anzuwenden. Für den Schienenpersonennahverkehr und für Museumsbahnen schließen die Absätze 2 und 3 die Anwendung der Verordnung teilweise aus. Deutschland macht damit von der in Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch. Für diese Arten von Eisenbahnen sind die Regelungen der Verordnung nur zum Teil angemessen.

Zu Nummer 4 (§ 3 EVO)

Die Vorschrift kann aufgehoben werden. Der Sachverhalt ist nicht regelungsbedürftig.

Zu Nummer 5 (§ 5 (alt) EVO, § 2(neu) EVO)

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 2 Satz 1 EVO)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 2 Satz 2 EVO)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 12.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 2 Satz 3 EVO)

Der Begriff "erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt" wird definiert, um die Anwendung zu erleichtern. Zugleich wird klargestellt, dass Zeitkarten mit einer Gültigkeit von mehr als einem Tag nicht unter den Begriff des erheblich ermäßigten Beförderungsentgeltes fallen. Für diese Zeitkarteninhaber bleiben die Rechtsfolgen des § 7(neu) mithin erhalten.

Ländertickets, Schönes-Wochenende-Tickets und Querdurch-Land-Tickets gelten hingegen als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer bis 3 Uhr des Folgetages ausgedehnt ist.

Zu Nummer 6 (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

§ 7 (alt) EVO wird zu § 3(neu).

Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

Zu Nummer 6 Buchstabe a aa (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

Die Ergänzung des Satzes 1 um Bedingungen, die folglich fortan auch Gegenstand einer Sonderabmachung sein können soll es ermöglichen, neben dem Fahrpreis an sich auch Stornierungsfristen, Stornierungskosten, Zahlungsmittelentgelte und ähnliches zu vereinbaren. Fahrgastrechte sind unabdingbar und können nicht Gegenstand von Sonderabmachungen zum Nachteil des Kunden sein. Tarifliche Abweichungen zugunsten des Reisenden sind stets möglich.

Zu Nummer 6 Buchstabe a bb (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

Die Einfügung der Fluggesellschaften in Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 ermöglicht es künftig, sog. "Rail&Fly" Verträge als Sonderabmachungen im Sinne der Vorschrift abzuschließen. Hiermit wird einer praktischen Notwendigkeit nachgekommen.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

Die Regelung hat keine praktische Relevanz, so dass sie nicht mehr benötigt wird. Die Beurteilung einer wettbewerblichen Erforderlichkeit bzw. Vorteilhaftigkeit für das Wirtschaftsergebnis von Sonderabmachungen obliegt allein den Vertragspartnern. Für die Praxis genügt außerdem die gewillkürte Schriftform.

Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 7 (alt) EVO, § 3(neu) EVO)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 7 (§ 8 (alt) EVO, § 4(neu) EVO)

Die Vorschrift des § 8 (alt) wird (in Nummer 8) bis auf die Regelung über die Begleitung von Kindern unter 6 Jahren aufgehoben. Bei Schulkindern ist es sinnvoll an die Schulpflicht anzuknüpfen. Sind Kinder noch nicht formal schulpflichtig, gehen aber bereits zur Schule, obliegt es den Unternehmen Regelungen zu schaffen.

Materiell finden sich die bisherigen Regelung des Absatzes 2 und 4 in Artikel 9 Absatz 2 CIV. Die Streichung in der EVO beseitigt diese Doppelung, ohne materielle Änderungen zu bezwecken. Wie im internationalen Recht vorgesehen, bleibt es den Unternehmen überlassen, ob sie eine Grundlage dafür schaffen, dass Reisende von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Die bisherige Regelung des § 8 Absatz 3 wird wegen des Sachzusammenhanges in § 8(neu) integriert.

Zu Nummer 7 (§ 5(neu) EVO)

§ 5 (Allgemein)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 12 (alt). Erhalten bleiben die Regelungen zum erhöhten Fahrpreis, die sich nach wie vor unmittelbar aus der Verordnung ergeben.

§ 5 Absatz 1 EVO

Nummer 1 stellt klar, dass der Reisende den Fahrausweis auch aushändigen muss. Eben dies enthält die CIV nicht.

§ 5 Absatz 2 EVO

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 2 (alt) EVO. Kern der Regelung ist es, dass die Höhe des erhöhten Fahrpreises durch diese Vorschrift einheitlich durch Verordnung festgelegt wird. Dies dient der erleichterten Handhabung durch die Unternehmen einerseits und dem Schutz der Fahrgäste vor überzogenen Forderungen andererseits. Der gewöhnliche Fahrpreis, auf den sich die Erhöhung bezieht, ist der Preis, der für die gewählte Relation zum genutzten Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Preisermäßigungen für jedermann gilt.

§ 5 Absatz 3 EVO

Die Vorschrift entspricht § 12 Absatz 3 (alt) EVO, wurde aber wie folgt modifiziert:

An der bisherigen Formulierung, dass der Nachweis bei einem "Bahnhof der befördernden

Eisenbahn" zu führen ist, wird nicht festgehalten, da durch die Reform des europäischen Eisenbahnrechts (z.B. bei den Eisenbahnen des Bundes) Züge und Bahnhöfe von unterschiedlichen juristischen Personen betrieben werden. Daher ist es für den Fahrgast nicht mehr ohne weiteres erkennbar, welcher Bahnhof der "Bahnhof der befördernden Eisenbahn" sein soll. Die befördernde Eisenbahn selbst ist jedoch eindeutig feststellbar. An sie kann sich der Reisende wenden (auch über den Schalter an einem Bahnhof, an dem Fahrkarten der betreffenden Eisenbahn verkauft werden). Wendet sich der Reisende an die befördernde Eisenbahn, muss er einen gültigen Beförderungsvertrag nachweisen, da Grundlage der Beförderung ein Beförderungsvertrag ist, zu dessen Bestehen der Fahrausweis lediglich als Nachweis dient (Art. 6 Absätze 2 und 3 CIV). An der Formulierung "gültiger Fahrausweis" wird gleichwohl festgehalten, da diese Begrifflichkeit in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 CIV ebenfalls verwendet wird.

Zu Nummer 8 (§ 8, 10, 11, 12 und 13 EVO alt)

§ 8 (alt) EVO, § 4(neu) EVO

Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 7 (§ 8 (alt) EVO, § 4(neu)

EVO) verwiesen.

§ 10 EVO

Die Vorschrift wird inhaltlich unverändert mit den verbleibenden Regelungsinhalten von § 9

in § 6(neu) zusammengefasst.

§ 11 EVO

Die Vorschrift kann aufgehoben werden.

Der Regelungsgehalt des § 11 Absatz 1 (alt) EVO ist in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 enthalten. Die Regelung des § 11 Absatz 2 (alt) EVO kann auch in den Beförderungsbedingungen normiert werden.

§ 12 EVO

Die Vorschrift wird in veränderter Form zu § 5 EVO(neu).

§ 13 EVO

Die Vorschrift wird aufgehoben. Eine entsprechende Regelung obliegt künftig den Beförderungsbedingungen.

Zu Nummer 9 (§ 9 (alt) EVO, § 6(neu) EVO)

§ 9 (alt) EVO

Die Vorschrift kann weitgehend aufgehoben werden. Die inhaltsgleichen Regelungen zu Artikel 9 CIV können entfallen.

Die noch verbleibenden Regelungsinhalte werden zusammen mit der fortbestehenden Bestimmung des § 10 (alt) EVO in § 6(neu) EVO neu geregelt.

§ 9 Absatz 1 (alt) EVO

Für § 9 Absatz 1 (alt) EVO besteht eine entsprechende Regelung in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 CIV.

§ 9 Absatz 2 (alt) EVO

Die Regelung wird nicht fortgeführt. Sie hat keine praktische Bedeutung mehr für den personenbedienten Verkauf. Sie hat ohnehin keine Bedeutung für den Internet-, Mobilfunk- oder Automatenkauf.

§ 9 Absatz 3 (alt) EVO

Buchstabe a

Die Regelung wird in § 6 Absatz 1(neu) fortgeführt.

Buchstabe b

Die Regelung wird nicht fortgeführt. Die Regelung hat keine praktische Bedeutung mehr. Mit Ausnahme der S-Bahn in Hamburg und München sind keine weiteren Fälle für die Anwendung dieser Regelung bekannt.

Buchstabe c

Für § 9 Absatz 3 Buchstabe c (alt) EVO besteht eine entsprechende Regelung in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 CIV.

Buchstabe d

Die Regelung wird nicht fortgeführt. Die Regelung hat keine praktische Bedeutung mehr. Auch ohne rechtliche Verpflichtung auf der Grundlage einer Verordnung würde ein Reisender, sofern er keine Fahrkarte gelöst hat, bei Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert von sich aus dem Kontrollpersonal mitteilen, dass vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

§ 9 Absatz 4 (alt) EVO

Für § 9 Absatz 4 (alt) EVO besteht eine entsprechende Regelung in Artikel 9 Absatz 1 Satz 2

Buchstabe b CIV.

Zu Nummer 10 (§ 14 (alt) EVO, § 7(neu) EVO)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 11 (§ 15 EVO)

Die Vorschrift wird aufhoben; ihr Inhalt wird in die Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) übertragen.

Zu Nummer 11 (§ 16 EVO)

Die Vorschrift kann aufgehoben werden. Die Mitnahme von Handgepäck und Tieren ist in Artikel 12 CIV geregelt. Ergänzende Bestimmungen sind nicht erforderlich.

Zu Nummer 12 (§ 17 EVO (alt), § 8(neu) EVO)

Die Regelung entspricht weitgehend § 17 (alt). Der neue eingefügte Absatz 2 a entspricht inhaltlich dem § 8 Absatz 3 (alt). Aufgrund des Sachzusammenhangs wird diese Regelung in § 8(neu) eingegliedert.

Zu Nummer 13 (§ 18 (alt) EVO, § 9(neu) EVO)

Redaktionelle Folgeänderung. Da die Vorschriften über die Aufgabe von Reisegepäck aufgehoben werden, wird auch Absatz 3 des bisherigen § 18 gestrichen. Die Aufgabe von Gepäck am Versandbahnhof entspricht nicht mehr der Praxis.

Zu Nummer 14 (§ 19 EVO)

Die Regelung ist überholt. Der Sachverhalt bedarf keiner Regelung im Verordnungsweg, da sich die betroffenen Fahrgäste ohnehin nur an die verfügbaren Bediensteten in Bahnhöfen oder im Zug wenden können. In ernsteren Fällen muss die Bundespolizei hinzugezogen werden.

Zu Nummer 14 (§ 25, 26, 27, 29 und 35 EVO)

§ 25, 26, 27 und 29 EVO

Die Vorschriften können aufgehoben werden, da in Artikel 12 bis Artikel 25 CIV

Parallelregelungen bestehen. Sonderregelungen im Verordnungswege sind nicht erforderlich.

§ 35 EVO

Die Vorschrift kann aufgehoben werden. Sie ist überholt.

Zu Nummer 15 (§ 36 (alt) EVO, § 10(neu) EVO)

Redaktionelle Folgeänderung. Satz 2 des Absatzes 6 entfällt aufgrund der Streichung der in Bezug genommenen Vorschrift. Sollte eine derartige Regelung nötig sein, so kann diese in den Beförderungsbedingungen erfolgen.

Zu Nummer 16

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 17 (§ 37 EVO (alt), § 11 EVO -neu-)

Redaktionelle Änderung. Der Wortlaut bleibt unverändert.

Artikel 2

Die Vorschrift wird aus der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in die Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) übertragen. Der Schwerpunkt des materiellen Inhalts der Regelung liegt im Bereich der Eisenbahnsicherheit. Diese wird vom Regelungszusammenhang der EBO erfasst. Aufgrund der besonderen Gefahrensituation des Ausstiegs nach außerplanmäßigem Halt wurde die Regelung modifiziert. So kann auch das Verlassen der Gleise Gefahren hervorrufen, die im Einzelfall abgewogen werden müssen.

Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.