Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 144. Sitzung am 31. Januar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/16907 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich - Drucksachen 19/15626, 19/16403 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 21.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 582/19 (PDF)

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

3. Dem Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c eingefügt:

" § 28b Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

§ 28c Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen."

3. § 29 wird wie folgt geändert:

4. In § 30a erster Halbsatz werden nach den Wörtern "der Unternehmer" die Wörter "nach § 28 Absatz 3a oder" eingefügt.

5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."

6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 32, 36 und 37" durch die Angabe " §§ 32 bis 37" ersetzt.

7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt." "

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.