Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Antrag der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt -

Punkt 1b der 867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

A.

"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Nachlassgericht

Wechsel- und Scheckproteste

Kosten für die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare entstehen nicht. Soweit die Aufgabe bisher von Gerichtsbeamten wahrgenommen wird, sind dies die Gerichtsvollzieher. Diese sind nach geltendem Recht Landesbeamte. Für die Landeshaushalte ergeben sich in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Errichtung von Gerichtsvollzieherstellen. Die Notare nehmen die Aufgaben im Übrigen schon jetzt neben den Gerichtsbeamten wahr. Vorkehrungen im Hinblick auf die Übernahme zahlenmäßig weiterer Proteste sind wegen der vergleichsweise geringen Gesamtbedeutung der Aufgabe nicht zu treffen.

Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen

Notarielle Vollmachtsbescheinigungen

Gewährung von Grundbucheinsichten

Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen

Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer

E. Sonstige Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 12
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 12 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Artikel 14
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

Angesichts der bislang stetig zunehmenden Aufgabenlast, des zunehmenden Drucks defizitärer Haushalte und allgemein steigender Verfahrenszahlen lässt sich der hohe Qualitätsanspruch der deutschen Justiz nur dann weiterhin zuverlässig gewährleisten, wenn es gelingt, ihre Aufgaben möglichst auf den Kernbereich zu konzentrieren. Denn derzeit werden von der Justiz Aufgaben erfüllt, die nicht notwendig in der Hand der Dritten Gewalt liegen müssen. Das gilt insbesondere für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort vor allem für das Erb- und Nachlassrecht, aber auch für andere Tätigkeitsfelder. Aufgaben, die ohne Qualitätsverlust von anderer Seite übernommen werden können, sind nach Möglichkeit auf diese Stellen zu übertragen.

Die Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes und Teil der vorsorgenden Rechtspflege für die Übernahme bestimmter Aufgaben, die bislang von den Gerichten wahrgenommen werden, besonders geeignet. Daher hat sich die von der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 6. November 2003 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Aufgabenübertragung auf Notare" mit der Frage befasst, welche Aufgaben der Zivilgerichte insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel einer Effektivierung des Verfahrens und der Entlastung der Justiz auf Notare übertragen werden können. Die Notare sind auch bereit, an der Entlastung der Justiz durch die Übernahme von Aufgaben mitzuwirken.

Grundlegender Vorteil der Übertragung von Aufgaben auf Notare ist, dass dabei der justizielle Bereich nicht verlassen wird. Notare üben als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen aus, die aus staatlichen Aufgaben abgeleitet sind. Bei einer Übertragung von Aufgaben auf Notare bleibt daher der hoheitliche Charakter der Tätigkeiten unberührt.

Die Übertragung von Aufgaben auf Notare bietet die folgenden Vorteile:

Die Justiz wird entlastet. Sie kann sich auf ihre Kernaufgaben - insbesondere die streitentscheidende Tätigkeit - konzentrieren.

Auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren von der Aufgabenübertragung. Schon heute weisen die Notare die größere Bürgernähe auf. Es gibt deutlich mehr Amtssitze von Notaren als Amtsgerichte. Mit dem Rückzug der Gerichte aus der Fläche gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Bedeutung.

Weiterhin entsteht beim Notar typischerweise eine stärkere persönliche Bindung zum Bürger. In den Gerichten verteilen sich die Zuständigkeiten stets auf mehrere Personen. Im Notariat sind sämtliche Tätigkeiten auf den Notar konzentriert, die Bürgerinnen und Bürger erhalten so einen Ansprechpartner, der sie und ihre persönlichen Verhältnisse häufig von früheren Beurkundungen her kennt. Anders als die Gerichte kann und darf der Notar über den konkreten Sachverhalt hinaus den Bürger umfassend beraten. Gerade im Bereich des Nachlasswesens erhält der Bürger einen umfassend zuständigen, ortsnahen Ansprechpartner für alle Nachlassangelegenheiten. Es entsteht ein "One-Stop-Shop", in dem von der Testamentserrichtung bis zur Erteilung des Erbscheines alle Angelegenheiten geklärt werden können.

In der genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde unter Einbeziehung der Bundesnotarkammer ein Katalog von bislang den Gerichten zugewiesenen Aufgaben erarbeitet, die in vergleichbarer Qualität auch von den Notaren erfüllt werden können. In vielen Fällen werden sich für die Bürgerinnen und Bürger durch die flächendeckende Präsenz, die flexibleren Öffnungszeiten und die generelle Serviceorientiertheit der Notare durch die Übertragung Verbesserungen ergeben.

Die künftig von den Notaren zu übernehmenden Aufgaben sind

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für

folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG ("das bürgerliche Recht" und "das gerichtliche Verfahren"). In diesem Bereich ist das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht mehr durch das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung beschränkt (Artikel 72 Absatz 2 GG). Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Insbesondere ergibt sich aus Artikel 84 Absatz 1 GG keine Zustimmungsbedürftigkeit.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übertragung der Zuständigkeit zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht des Handels, vgl. Maunz - Dürig, Grundgesetz, Rnr. 54 zu Artikel 74). Für eine bundesgesetzliche Regelung bedarf es auch nach der Neufassung des Artikels 72 Absatz 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Feststellung der Erforderlichkeit. Diese Voraussetzung ist gegeben: Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bedarf das Wechselrecht nach wie vor einer bundeseinheitlichen Regelung. Dies gilt auch für die mit dem Entwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeiten für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Eine Auswirkung des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau oder Verbraucherpreise ist nicht zu erwarten.

Die Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare ist für sich gesehen kostenneutral. Machen die Länder von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im nachlassgerichtlichen Bereich bestand bislang in vielen Fällen Kostendeckung, teilweise war es sogar so, dass die Einnahmen die Kosten überstiegen. Allerdings sind in derartigen Kosten- und Leistungsrechnungen typischerweise eine Reihe von Kostenfaktoren nicht enthalten. Dies gilt vor allem für die so genannten Overhead-Kosten, also alle diejenigen Kosten, die nicht bei den jeweiligen Amtsgerichten entstehen (z.B. anteilige Kosten zentraler Einrichtungen, Aus- und Fortbildungsstätten, IT-Kosten, ausgelagerte Kosten der Besoldungs- und Reisekostenstellen). Rechnet man diese Kosten hinzu, dann dürfte sich - wenn überhaupt - nur noch eine geringe Überdeckung ergeben.

Diesem Ergebnis war gegenüber zu stellen, wie sich die Einnahmesituation für den Staat nach einer Übertragung der Aufgaben auf die Notare gestalten würde. Dabei konnte davon ausgegangen werden, dass die Summe der anfallenden Umsatzsteuer (19 Prozent) und der Einkommensteuer mindestens gleich hoch, wenn nicht höher sein würde als ein eventueller Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Die Steuereinnahmen fallen der öffentlichen Hand allerdings zu, ohne dass damit ein Aufwand verbunden wäre. Damit lassen sich mit der Übertragung von Aufgaben auf die Notare auch und ganz wesentliche ordnungspolitische Aufgaben erfüllen, nämlich der Abbau des Staatsanteils und Rückführung des Personalkostenanteils am Staatshaushalt. Damit wird mit der Aufgabenübertragung die zentrale Forderung erfüllt, staatliche Tätigkeit auf Kernbereiche zu begrenzen.

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden.

Für die Länderhaushalte ergeben sich durch die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Einrichtung von Gerichtsvollzieherstellen.

Mit Einführung der Vollmachtsbescheinigung als Nachweis der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht lässt sich die Menge des bei den öffentlichen Registern und Grundbuchämtern entstehenden Archivgutes reduzieren, weil nicht mehr seitenlange Vollmachtsnachweise aufzubewahren sind. Hierdurch lässt sich ein gewisser Einspareffekt erzielen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Vollmachtsbescheinigung keine Mehrkosten: Zwar wird hierfür eine Pauschalgebühr von 25 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig, nachdem die Vollmachtsbescheinigung jedoch nur eine Alternative zum Nachweis der Vertretungsmacht durch Vorlage der Urkunden darstellen, wird der Nachweisende im Einzelfall den für ihn günstigeren Weg wählen. Gleichzeitig entfallen bei Verwendung der notariellen Vollmachtsbescheinigung die Gebühren für die Herstellung von weiteren Ausfertigungen der Vollmachten.

Bei den Grundbuchämtern werden Gebühreneinnahmen durch eine geringere Anzahl von erteilten Grundbuchausdrucken wegfallen. Gleichzeitig wird ein Teil der kostenfreien Einsichten entfallen, wodurch Personal- und Sachkosten reduziert werden können. Für die Bürgerinnen und Bürger, die sich beim Notar einen Grundbuchabdruck erstellen lassen, entstehen die für diesen Abdruck vorgesehenen Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Allerdings werden sich für die Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen durch kürzere Anfahrtswege Einsparungen ergeben.

Bei den Gerichten werden durch den Wegfall der Entscheidungszuständigkeit bei der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen notarieller Urkunden in geringem, aber ebenfalls nicht messbarem Maße Personalressourcen freigesetzt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

§ 23a Absatz 3 GVG-E regelt die Übertragung der Zuständigkeit für Teilungssachen, die die Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zum Gegenstand haben (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG), auf Notare. Die Erteilung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts unter anderem nach den §§ 36 und 37 GBO (vgl. § 342 Absatz 2 Nummer 2 FamFG) wird hiervon grundsätzlich nicht betroffen.

Der Entwurf sieht davon ab, bestimmte Entscheidungen, wie z.B. die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, die Bewilligung der öffentlichen Zustellung oder der Wiedereinsetzung, dem Nachlassgericht vorzubehalten. Einige Landesgesetze halten hierzu umfangreiche Kataloge bereit (vgl. z.B. Artikel 24 Absatz 3 Hess. FGG). Hierfür besteht kein Anlass. Der Notar tritt hier vollständig an die Stelle des Nachlassgerichts. Er ist hierzu aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung befähigt. Das trifft vor allem auf die Bestätigung vorbereitender Maßregeln nach § 366 Absatz 2 und 4 FamFG sowie der Auseinandersetzung (§ 368 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 FamFG) zu. In der gesamten Nachlassauseinandersetzung werden Rechtspfleger tätig (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2 RPflG). Artikel 9 Nummer 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 ließ den Richtervorbehalt für die Genehmigungen nach § 97 Absatz 2 FGG bzw. § 368 Absatz 3 FamFG entfallen.

Fallen bei der Nachlassauseinandersetzung Geschäfte in Vormundschafts- oder Betreuungssachen an, ist das Familien- oder Betreuungsgericht zuständig.

§ 23a Absatz 4 GVG-E gibt den Ländern die Möglichkeit, durch formelles Parlamentsgesetz die Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz den Notaren zuzuweisen. Durch die Formulierung in Satz 1 wird klargestellt, dass nur eine vollumfängliche Übertragung möglich ist; die Übertragung nur einzelner nachlassgerichtlicher Aufgaben oder einzelner Teilbereiche sind damit zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung ausgeschlossen. Die Übertragungsbefugnis der Länder umfasst auch die Befugnis, Regelungen zur Zuständigkeit (Satz 2) sowie hinsichtlich der bei Übergang anhängigen nachlassgerichtlichen Verfahren zu treffen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes)

Die Regelungen der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes werden an die Änderung der Zuständigkeit für das Hauptverzeichnis bzw. künftig das Hauptregister für Testamente angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c)

Durch § 3 RPflG werden dem Rechtspfleger die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte übertragen. Hierzu gehören auch Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 FamFG. Als Teilungssachen gelten unter anderem gemäß § 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG die dem Nachlassgericht bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben soll nunmehr allein der Notar wahrnehmen. Diese Teilungssachen scheiden daher als Rechtspflegergeschäft aus, was die Änderung des § 3 Nummer 2 Buchstabe c RPflG nachvollzieht.

Zu Nummer 2 (§ 35 Absatz 1)

In Baden-Württemberg werden Teilungssachen auch durch die staatlichen Notariate erledigt. An dieser Zuständigkeit soll sich - die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers bleibt erhalten - nichts ändern. Um auch nach der Anpassung des § 3 an die Zuständigkeitsverlagerung im übrigen Bundesgebiet die Möglichkeit zu wahren, bei den staatlichen Notariaten des badischen Rechtsgebiets Rechtspfleger mit Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG zu betrauen, ist § 35 Absatz 1 um einen Hinweis auf die Erledigung von Teilungssachen zu ergänzen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5)

Mit der Änderung des § 20 wird den nunmehr auf alle Notare im Zusammenhang mit der Aufnahme des Inventars sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts zukommenden Aufgaben und dem Wegfall landesrechtlicher Besonderheiten Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (§ 21 Absatz 3 - neu - )

Der neu anzufügende Absatz 3 begründet die Zuständigkeit der Notare für notarielle Vollmachtsbescheinigungen und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung. Satz 1 erweitert die Zuständigkeit der Notare: Über die in Absatz 1 geregelte Zuständigkeit für Bescheinigungen, die auf Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern gründen, hinaus sind Notare künftig auch für notarielle Vollmachtsbescheinigungen zuständig. Satz 2 sieht vor, dass der Notar eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur erteilen darf, wenn er sich über die Erteilung der Vollmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde Gewissheit verschafft hat. Diese Regelung ist Absatz 2 Satz 1 nachgebildet, der für Bescheinigungen nach § 21 Absatz 1 die vorherige Einsichtnahme in das betreffende Register vorschreibt.

Durch die Zulassung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung sollen die Anforderungen für den Nachweis von Erklärungen für Registereintragungen allerdings nicht vermindert werden. Vielmehr sollen zum Schutz des Registerverkehrs die bisherigen Formvorschriften beibehalten werden, um unrichtige Eintragungen zu verhindern. Für den Registerverkehr ist deshalb erforderlich, dass die Vollmachten, die Grundlage der notariellen Bescheinigung sind, in der Form vorliegen, die das jeweilige Registerverfahren für die Vorlage von Urkunden vorschreibt. Dem trägt Absatz 3 Satz 3 Rechnung. Durch Satz 4 wird sichergestellt, dass die das Register führende Stelle anhand der notariellen Bescheinigung überprüfen kann, ob die Vollmachtsurkunde dem Notar in der für die Eintragung in das jeweilige Register erforderlichen Form vorgelegen hat.

Zu Nummer 3 (§ 78d - neu - )

Der Regelungsvorschlag ist an die Regelungen zum Zentralen Vorsorgeregister in den §§ 78a bis 78c angelehnt.

Da die Einführung einer neuen Gebühr für die Führung des Registers vermieden werden soll, die Bundesnotarkammer jedoch diese Aufgabe nur übernehmen kann, wenn die hierfür entstehenden Aufwendungen in geeigneter Weise ersetzt werden, sieht Absatz 4 vor, die Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an der Gebühr für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 101 KostO zu beteiligen. Die Weiterleitung der Gebühr an die Bundesnotarkammer ist von der verwahrenden Stelle, die nach § 14 KostO für den Kostenansatz zuständig ist, zu veranlassen.

Beispiele für die Höhe der Gebühren in Euro ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Geschäftswertvolle Gebühr (§ 32 KostO)Verwahrungsgebühr (§ 101 KostO)Verarbeitungsgebühr (§ 78d BNotO-E)
1 000102,50--,63
11 0005413,503,38
50 00013233,--8,25
70 00016240,5010,13
100 00020751,7512,94
180 00032781,7520,44
250 000432108,--27,--
500 000807201,7550,44
1 000 0001 557389,2597,31

Auf eine Beteiligung der Notare, die letztwillige Verfügungen selbst verwahren, an den Kosten der Verarbeitung der Verwahrungsnachrichten wird verzichtet, da diese den Haushalt der Bundesnotarkammer bereits über ihre Beiträge finanzieren. Denkbar wäre insoweit die Beteiligung der Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an den Beurkundungsgebühren gemäß § 46 KostO.

Zu Artikel 5 (Änderung der Beurkundungsgesetzes)

Der Zuständigkeitswechsel für die Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist in § 34a Absatz 1 BeurkG nachzuvollziehen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die notwendigen Änderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden auf Notare werden durch eine Neufassung von § 797 Absatz 3 ZPO vorgenommen.

Satz 1 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Hier wird die bisherige Regelung beibehalten, wonach bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde verwahrende Gericht, bei notariellen Urkunden das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.

Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Bei gerichtlichen Urkunden wird diese wiederum von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen. Bei einer notariellen Urkunde, die von dem beurkundenden Notar, seinem Amtsnachfolger oder einem mit der Verwahrung beauftragten Notar verwahrt wird, trifft der verwahrende Notar die Entscheidung über die Erteilung. Befindet sich eine notarielle Urkunde in behördlicher Verwahrung, so ist für diese Entscheidung wie bisher das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verwahrende Behörde ihren Amtssitz hat.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird der Notar regelmäßig nach § 733 Absatz 1 ZPO den Schuldner anhören. Denn nach allgemeiner Auffassung ist die Anhörung trotz der Formulierung als Kann-Bestimmung vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stets geboten, wenn sie nicht ausnahmsweise untunlich oder die Situation zweifelsfrei ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 733 Rnr. 11; Stein/Jonas-Münzenberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 733 Rnr. 14). Die Einführung einer Anhörungspflicht bei der Entscheidung durch den Notar ist daher nicht notwendig.

Der Notar erhält in diesen Fällen bereits nach der bisherigen Rechtslage eine 5/10-Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Mit dieser Gebühr sind auch die vorangehenden Entscheidungen des Notars abgegolten. Trifft der Notar fortan selbst die Entscheidung, ob eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, so ist auch diese Entscheidung von der Gebühr nach § 133 KostO abgedeckt. Eine weitere vom Gläubiger oder Schuldner zu tragende Gebühr entsteht nicht. Nachdem auch das bisherige Entscheidungsverfahren bei den Amtsgerichten gebührenfrei war, bleibt das Verfahren für die Beteiligten kostenneutral.

Verweigert der Notar die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, ist für den Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG, §§ 58 ff. FamFG gegeben.

Eine Änderung von § 20 Nummer 13 RPflG ist nicht veranlasst. Dort wird unter anderem die funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden begründet. Diese Zuweisung ist auch nach der Änderung noch erforderlich, da in den Fällen, in denen eine notarielle Urkunde behördlich verwahrt wird, weiterhin das örtlich zuständige Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung trifft, vgl. § 797 Absatz 3 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO-E. Hier ist nach wie vor eine Regelung, wer innerhalb des Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig ist, notwendig.

Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 1 (§ 34)

Durch Einfügung eines neuen § 34 GBO wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Nachweis einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht im Sinne des § 166 Absatz 2 Satz 1 BGB zugelassen. Wie bei den weiteren Regelungen über den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung für den Verkehr mit dem Grundbuchamt ohne materiellrechtliche Bedeutung. Neben der notariellen Vollmachtsbescheinigung sind - wie auch im Fall des § 32 GBO - andere Beweismittel zulässig. Vollmachten müssen nicht zwingend in der Form des § 34 GBO-E nachgewiesen werden. Eine Verfahrensweise auf der Grundlage des § 29 GBO bleibt zulässig. Die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bleibt bestehen. § 34 GBO-E eröffnet lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit.

Zu Nummer 2 (§ 36)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

§ 36 Absatz 1 Satz 2 GBO-E bestimmt das für die Ausstellung des Überweisungszeugnisses zuständige Gericht, und zwar unabhängig von der Zuständigkeit für die Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts. Im Interesse der besseren Verständlichkeit wurde versucht, die Norm übersichtlicher zu gestalten. Das für Nachlassgrundstücke und -erbbaurechte zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 343 FamFG. Die Zuständigkeit für zum Gesamtgut gehörende Grundstücke und Erbbaurechte lässt sich nicht mehr durch eine Verweisung auf § 344 Absatz 5 FamFG regeln. Auch im Rahmen des § 373 FamFG wird durch die neue Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut der Notar tätig. Eine dem bisherigen § 344 Absatz 5 FamFG vergleichbare Regelung wurde deshalb in Absatz 1 Satz 2 übernommen. Das Überweisungszeugnis erteilen bei betroffenem Gesamtgut danach das nach § 122 FamFG zuständige Amtsgericht und, wenn ein Anteil am Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das nach § 343 FamFG zuständige Amtsgericht. Der Begriff "Nachlassgericht" wird hier nicht verwendet, da es sich bei der Erteilung eines Überweisungszeugnisses in den Fällen, in denen ein Anteil am Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, auch um eine Teilungssache im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 FamFG handelt, für die die Öffnungsklausel nach § 23a Absatz 4 GVG-E nicht gilt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Buchstabe b)

Die Anweisung des Absatzes 2 richtet sich an das Nachlass- oder Auseinandersetzungsgericht, wie es durch Absatz 1 näher bestimmt wird. Dem trägt die nunmehrige Verweisung Rechnung. Auf die teilweise Wiederholung des Textes von Absatz 1 kann so verzichtet werden. Nachdem nunmehr in Absatz 1 Satz 2 zwischen Nachlassgericht und Amtsgericht differenziert wird, ist auch in Absatz 2 nur noch auf das zuständige "Gericht" abzustellen.

Zu Buchstabe c (Absatz 2a - neu - )

Nach § 36 Absatz 2a GBO-E kann bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder von fortgesetzten Gütergemeinschaften im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe a auch der vermittelnde Notar das Überweisungszeugnis ausstellen. Eine vergleichbare landesrechtliche Regelung war schon bislang in Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 BayAGGVG enthalten.

Zu Nummer 3 (§ 132)

In der Grundbuchordnung werden die notwendigen Änderungen durch eine Erweiterung des § 132, der die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch regelt, vorgenommen. Hierzu werden dem § 132 GBO vier neue Absätze angefügt, wobei der bisherige Wortlaut Absatz 1 wird.

In Absatz 2 wird zunächst geregelt, dass die Einsichtnahme auch bei einem Notar erfolgen kann, sofern die jeweilige Landesregierung, die die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann, dies durch Rechtsverordnung bestimmt. Damit obliegt die Entscheidung, diese Zuständigkeitserweiterung vorzunehmen, den Ländern.

Absatz 3 stellt in Satz 1 klar, dass auch bei der Einsichtnahme bei einem Notar ein berechtigtes Interesse nach § 12 bzw. § 12a dargelegt werden muss. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Notar. Von der Schaffung eines eigenen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeverfahren des 4. Abschnitts der Grundbuchordnung für den Fall, dass ein Notar die Einsichtnahme unberechtigt verweigert, wurde abgesehen. Sofern ein Notar seine Amtstätigkeit unberechtigt verweigert, steht nach § 15 Absatz 2 BNotO ein eigenes Beschwerdeverfahren zum Landgericht offen.

Im Gegensatz zur Einsichtnahme bei den Grundbuchämtern, die auch durch eine bloße Einsicht des elektronisch geführten Grundbuchs an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen kann, gewährt der Notar die Einsicht stets durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks (Absatz 3 Satz 2). Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was regelmäßig gewünscht wird. Gleichzeitig werden die Notare entlastet, die keine eigenen Bildschirmarbeitsplätze für Einsichtnahmen einrichten und Personal für die Anleitung der einsichtnehmenden Personen abstellen müssen. Weiterhin lässt sich durch die standardmäßige Aushändigung eines Abdrucks ein einfaches und übersichtliches Gebührenmodell schaffen.

Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z.B. der Presse) oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können nach Absatz 3 Satz 3 nicht bei einem Notar erfolgen. Hierfür sind weiterhin allein die Grundbuchämter zuständig. Damit obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang in derartigen Fällen Einsichtnahme zu gewähren ist, weiterhin den zuständigen gerichtlichen Stellen (z.B. in Bayern bei wissenschaftlichen und Forschungszwecken der Präsident des Landgerichts bzw. Amtsgerichts, § 37 GeschO, Ziffern 3.4.3 und 3.4.4 BayGBGA).

Absatz 4 regelt die Erteilung eines dem amtlichen Ausdruck nach § 131 GBO entsprechenden Abdrucks durch den Notar. Der zur Einsicht Berechtigte kann nach § 12 Absatz 2 GBO die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts verlangen. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt der amtliche Ausdruck an deren Stelle. Die Verwendung eines maschinell aufgedruckten Dienstsiegels ohne Unterschriftszeichnung entspricht derzeit noch nicht der notariellen Arbeitsweise, die wesentlich mehr von der siegelführenden Person abhängt, als bei einem Gericht oder einer Behörde. § 131 GBO und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Länder finden deshalb keine unmittelbare Anwendung. Ein der beglaubigten Abschrift bzw. dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck wird vielmehr durch den Notar in der Weise erstellt, dass ein Grundbuchabdruck vorgenommen wird, der besonders gekennzeichnet und vom Notar mit dem Amtssiegel versehen und unterschrieben wird. Mehrere Blätter sind entsprechend § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden. Ein dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck ist damit unschwer von einem sonstigen Abdruck zu unterscheiden, auch einfache Kopien eines amtlichen Abdrucks sind als solche zu erkennen. Um die Aktualität eines solchen Abdrucks zu gewährleisten, darf die Erteilung nur auf der Grundlage einer am gleichen Tag vorgenommenen Grundbucheinsicht erfolgen (Absatz 4 Satz 3). In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein derartiger gesiegelter Abdruck einem vom Grundbuchamt erstellten amtlichen Ausdruck gleichsteht; die Bestimmung in § 80 GBV, wonach im Abrufverfahren erstellte Abdrucke den vom Gericht erstellten Ausdrucken nicht gleichstehen, gilt damit in diesem Fall nicht.

Um eine Kontrolle der Zulässigkeit der vom Notar gewährten Einsichtnahmen zu ermöglichen, ist ein Mindestmaß an Protokollierung erforderlich. Hierfür ordnet § 132 Absatz 5 GBO-E zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einsicht die Protokollierung entsprechend § 83 Absatz 2 und 3 GBV an, beschränkt die zu protokollierenden Daten jedoch auf das Grundbuchamt, Grundbuchblatt, die einsichtnehmende Person oder Stelle und den Tag der Einsichtnahme. Im Rahmen einer Amtsprüfung des Notars kann die aufsichtsführende Stelle Einsicht in das Protokoll nehmen. Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind diese zu vernichten (§ 83 Absatz 3 GBV).

Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck aufgrund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 344)

Zu Buchstabe a (Absatz 4a - neu - )

Für die Auseinandersetzung des Nachlasses folgt die örtliche Zuständigkeit des Notars nach § 344 Absatz 4a Satz 1 FamFG-E zunächst dem Wohnsitzprinzip, wie es auch für die Nachlassgerichte zum Tragen kommt (§ 343 Absatz 1 Alternative 1 FamFG). Fehlt ein fester Wohnsitz im Inland, ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbereich sich Nachlassgegenstände befinden (Absatz 4a Satz 2). Durch die Belegenheitsanknüpfung wird die Zuständigkeit nach Satz 1 ausreichend ergänzt.

Auf den Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 343 Absatz 1 Alternative 2 FamFG) kommt es daneben nicht besonders an, da dort, wo sich der Erblasser zuletzt aufhielt, regelmäßig Nachlassgegenstände zu finden sein werden. Die in § 343 FamFG gemachte Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Erblassern ist für die Vermittlungstätigkeit durch die Notare nicht notwendig.

Am Wohnsitz des Erblassers oder am Belegenheitsort der Nachlassgegenstände werden in vielen Fällen mehrere Notare ansässig sein. Der von diesen zuständige Notar bestimmt sich im Interesse der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit nach dem Prioritätsprinzip (Absatz 4a Satz 3). Es hat der Notar zu vermitteln, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag einging. Andere Notare sind ausgeschlossen. Das entspricht der derzeitigen Praxis, wonach sich die Bürgerinnen und Bürger ihren Notar selbst aussuchen und nicht an vorgegebene Geschäftsverteilungen gebunden sind. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass sich die an der Auseinandersetzung Beteiligten auf einen anderen Notar einigen. Ein unzuständiger Notar weist den an ihn gerichteten Antrag zurück. Seine Gebühren bestimmen sich nach § 148 KostO.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Absatz 5 regelt die örtliche Zuständigkeit des Notars bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft. Satz 1 betrifft zum Nachlass gehörende Anteile am Gesamtgut. Der zur Vermittlung berufene Notar wird nach den für die Nachlassauseinandersetzung maßgeblichen Regeln, wie sie sich aus Absatz 4a erschließen, bestimmt.

Für das Gesamtgut ohne Nachlassbezug verweist Absatz 5 Satz 2 auf § 122. Diese Norm kann für den Notar nur entsprechend gelten und zwar auch nur im Umfang der Nummern 1 bis 5.

Die Sätze 3 und 4 stellen zum einen sicher, dass es keine Zuständigkeitslücken gibt (Satz 3). Zum anderen wird zur Ermittlung des zuständigen Notars die Verbindung zur Nachlassauseinandersetzung hergestellt (Satz 4, Prioritätsprinzip des Absatzes 4a Satz 3).

Zu Nummer 2 (§ 347)

Der Zuständigkeitswechsel für die Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist in § 347 FamFG nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3 (§ 363 Absatz 1 Halbsatz 1)

Der Wortlaut des § 363 Absatz 1 Halbsatz 1 FamFG wird an die Zuständigkeitsübertragung auf Notare angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 364)

§ 364 FamFG betrifft einen Unterfall der Abwesenheitspflegschaft ( § 1911 BGB) im Bereich der Nachlassauseinandersetzung. Schon nach gegenwärtiger Rechtslage steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts, die erforderliche Pflegschaft selbst einzuleiten oder die Einleitung beim zuständigen Betreuungsgericht anzuregen. Vermittelt der Notar die Auseinandersetzung, ist hierfür kein Raum. Er soll nicht an die Stelle des Betreuungsgerichts treten.

Bedarf es nach § 364 FamFG-E eines Pflegers, ergeben sich zur allgemeinen Rechtslage keinerlei Besonderheiten mehr. Es handelt sich um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache, für die das Betreuungsgericht zuständig ist. Der Notar kann die Pflegschaft lediglich anregen.

Zu Nummer 5 (§ 365)

Der Wortlaut wird an die geänderte Zuständigkeit bei der Aufnahme des Inventars und der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 366)

Die Aufgabenübertragung auf die Notare bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung wird in § 366 FamFG nachvollzogen.

Zu Nummer 7 (§ 368)

In den Absätzen 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen durch Anpassung der Begrifflichkeiten.

Der bisherige Absatz 3 verlagerte, ähnlich wie § 364 FamFG, die Zuständigkeit für vormundschaftsrechtliche Geschäfte auf das Nachlassgericht. Da künftig der Notar für die Vermittlung zuständig ist, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. In diesen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts. Absatz 3 ist daher aufzuheben.

Zu den Nummern 8 und 9 (§§ 369 und 370 Satz 2)

Es handelt sich um durch die Aufgabenübertragung bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung veranlasste Folgeänderungen.

Zu Nummer 10 (§ 487 Absatz 1)

Durch die bundeseinheitliche Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut besteht für die bisherige Regelung in Absatz 1 Nummer 2 und 3 kein Bedarf mehr.

In Baden-Württemberg fällt die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 363 FamFG - anderes gilt für die Auseinandersetzung über das Gesamtgut nach § 373 FamFG, für die keine Sonderregeln bestehen - in die Zuständigkeit der staatlichen Notariate, die diese Aufgabe bisher als Nachlassgerichte erfüllen. An dieser Zuständigkeit soll sich nichts ändern. Dementsprechend ist in § 487 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E ein Vorbehalt zugunsten des badenwürttembergischen Landesgesetzgebers einzuführen, für den - dazu § 485 - Artikel 1 Absatz 2 EGBGB gelten wird. Mittels der Wendung "anstelle der Notare" wird verdeutlicht, dass über den § 487 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E auch Zuständigkeiten der Notare im Sinne des § 3 BNotO aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E eingeschränkt werden können.

Da die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 363 FamFG-E künftig nicht mehr Aufgabe des Nachlassgerichtes ist, findet Artikel 147 EGBGB und mit ihm § 486 Absatz 1 FamFG keine Anwendung mehr. § 487 Absatz 1 Nummer 3 FamFG-E stellt deshalb im Sinne des bisher geltenden § 486 Absatz 1 fest, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren regeln kann.

Zu Nummer 11 (§ 488 Absatz 1)

Da § 487 FamFG-E die Zuständigkeit der badenwürttembergischen staatlichen Notariate für die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses erhält, diese Aufgabe gemäß dem Bundesrecht künftig aber keine gerichtliche mehr ist, ist § 488 Absatz 1 FamFG entsprechend anzupassen. § 489 FamFG bedarf dagegen keiner Ergänzung, da die Bestimmung in Baden-Württemberg keine Rolle spielt.

Zu Nummer 12 (§§ 492 - neu - und 493 - neu - )

Übernehmen die Notare aufgrund der Öffnungsklausel oder im Zusammenhang mit der amtlichen Aufnahme des Inventars oder der Nachlassauseinandersetzung die Rolle des Nachlassgerichts, finden auf sie gemäß § 492 Absatz 1 FamFG-E die für die Nachlassgerichte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (Satz 1). Das gilt auch für den Rechtsmittelzug. Es obliegt also nicht dem Amtsgericht, über eine Änderung der Entscheidung des Notars zu befinden. Zuständig ist vielmehr sogleich das Beschwerdegericht. Die Sätze 2 und 3 des § 492 Absatz 1 FamFG-E stellen in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Prozessrecht einige Begriffe klar, um Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden. Nach Satz 5 bewilligt der Notar auch die (zur Verfahrenseinleitung unzulässige, vgl. § 365 Absatz 1 Satz 2 FamFG) öffentliche Zustellung. Da die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgt (§ 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG i. V. m. § 186 Absatz 2 Satz 1 ZPO), spricht die Zweckmäßigkeit für die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Gericht auf Ersuchen des Notars. Die Auslagen tragen die an der Auseinandersetzung Beteiligten.

Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG verlangt, dass Entscheidungen des Notars auch dann gerichtlich überprüft werden können, wenn gegen diese nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. In diesen Fällen findet daher gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 FamFG-E die Erinnerung statt, die in Anlehnung an die Regelung in § 11 Absatz 2 bis 4 RPflG in § 492 Absatz 2 bis 4 FamFG-E im Einzelnen geregelt ist.

Die Änderung schafft mit § 493 FamFG-E eine Übergangsvorschrift für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beantragten Nachlassauseinandersetzungen. Für diese ist weiterhin das bislang geltende Recht anwendbar.

Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 114 Nummer 1)

Da für die Aufnahme des Inventars künftig eine ausschließliche Zuständigkeit der Notare besteht, ist § 114 Nummer 1 KostO entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 116)

Da eine gerichtliche Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen nicht mehr stattfindet, ist die Gebührenregelung des § 116 KostO entbehrlich geworden. Sie geht im Wesentlichen in § 148 KostO-E auf. Für den gerichtlichen Bereich bleibt allein die Auslagenerstattung für die Ausführung öffentlicher Zustellungen regelungsbedürftig. Hierfür haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.

Zu Nummer 3 (§ 147 Absatz 5 - neu - )

Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für einfache und amtliche Grundbuchabdrucke sind in § 73 KostO geregelt. Die Gewährung einer kostenfreien bloßen Einsichtnahme nach § 74 KostO ist bei den Notaren nicht möglich, da diese stets selbst die Abrufgebühren nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GbAbVfV) tragen müssen. Weiterhin muss man davon ausgehen, dass der personelle und technische Aufwand bei einer bloßen Einsichtnahme größer ist als bei der Erteilung eines Abdrucks. In diesem Fall müssten nicht nur Einsichtsarbeitsplätze vorgehalten werden, sondern auch ein Mitarbeiter des Notars dem Einsichtnehmenden bei dem Umgang mit der Abrufsoftware zur Seite stehen. Diesen Aufwand ohne Kompensation durch eine Gebühr zu verlangen, erscheint als nicht angemessen. Um hier keine komplizierten Regelungen zu schaffen, die für die bloße Einsichtnahme unter Umständen höhere Gebühren verursacht hätte als die Pauschalgebühr für die Erteilung eines Abdrucks, wurde von der Möglichkeit der bloßen Einsichtnahme ohne Erteilung eines Abdrucks beim Notar abgesehen. Damit lässt sich neben anderen Vorteilen eine einfache Gebührenregelung verwirklichen.

Hierzu wird § 147 KostO ergänzt, der unter anderem die Gebühren für Nebentätigkeiten und die Grundbucheinsicht durch den Notar bestimmt. In einem neuen Absatz 5 wird zunächst festgelegt, dass der Notar für die Erteilung eines Abdrucks eine Pauschalgebühr von 15 Euro, für die Erteilung eines gesiegelten und unterschriebenen (amtlichen) Abdrucks eine Pauschalgebühr von 20 Euro erhält. In Satz 2 wird klargestellt, das neben dieser Pauschalgebühr weder die Gebühr nach § 147 Absatz 1 KostO für die Einsicht noch die Dokumentenpauschale erhoben wird. Satz 3 bestimmt, dass weiterhin die vom Notar für den Abruf der Grundbuchdaten zu entrichtenden Gebühren (derzeit 8 Euro) nicht als verauslagte Gerichtskosten umgelegt werden können.

Zu Nummer 4 (§ 148)

§ 148 KostO-E gibt inhaltlich im Wesentlichen (bis auf Absatz 4) den bisherigen § 116 KostO wieder. Da die Notare allein für die Nachlassauseinandersetzungen und die Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften zuständig sind, stehen ihnen auch die für diese Tätigkeit anfallenden Gebühren zu.

Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KostO-E entsteht dann, wenn sich das Vermittlungsverfahren vor dem Eintritt des Notars in die Verhandlung mit den Beteiligten erledigt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Erledigung infolge wirksamer Antragsrücknahme oder auf andere Weise, wie etwa durch Zurückweisung des Antrags, endet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 116 KostO Rnr. 8; Assenmacher/Mathias, KostO, Stichwort: Auseinandersetzung, 1.2).

Zu Nummer 5 (§ 150 Nummer 2)

Für den mit der Erstellung der neu zu schaffenden Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO-E verbundenen Aufwand erscheint eine Gebühr entsprechend der für Bescheinigungen im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO anfallenden Gebühr als angemessen. § 150 Nummer 2 KostO wird deshalb entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Die Änderung des § 12 GvkostG ist Folge der Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten bei den Notaren;

Kosten des Gerichtsvollziehers können insoweit nicht mehr entstehen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Durch Artikel 148 EGBGB erhalten die Länder im Interesse der Entlastung der Gerichte oder der Aufrechterhaltung bewährter Strukturen und Zuständigkeiten die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die amtliche Aufnahme des Inventars auszuschließen. Nachdem die Aufnahme der Inventare bundesweit ausschließlich den Notaren zugewiesen wird, bedarf es des Vorbehalts nicht mehr.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Auch nach der Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars bleibt grundsätzlich das Nachlassgericht die Stelle, bei der die Aufnahme zu beantragen ist. In den Ländern, die von der Öffnungsklausel zur vollständigen Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben auf die Notare keinen Gebrauch machen, überträgt somit das Nachlassgericht, bei dem ein entsprechender Antrag eingeht, sodann die Aufnahme stets auf einen Notar. Hierdurch bleibt ersichtlich, dass der Notar eine Aufgabe des Nachlassgerichts erfüllt und an dessen Stelle tritt. Problemlos kann so auf die für das Nachlassgericht geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden, ohne besondere Verfahrensnormen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen oder weitergehende Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen zu müssen.

In Ländern, in denen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird, nimmt der als Nachlassgericht zuständige Notar die Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses selbst vor (§ 2003 Absatz 1 Satz 2 BGB-E).

Mit dem Begriff "Notar" sind nicht nur die Notare im Sinne des § 3 BNotO, sondern auch die Notare im Landesdienst und die Bezirksnotare im Sinne des § 114 BNotO angesprochen.

Nach § 2003 Absatz 1 Satz 1 BGB-E entfällt das bisherige Wahlrecht des Nachlassgerichts. Die Aufnahme des Inventars ist stets einem Notar zu übertragen.

Die Änderung in § 2003 Absatz 3 BGB-E ergibt sich aufgrund der künftig ausschließlichen Zuständigkeit der Notare.

Zu Artikel 13 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Durch § 12 Absatz 1 Satz 3 HGB-E wird für das Handelsregister die Möglichkeit des Nachweises von Vollmachten durch notarielle Vollmachtsbescheinigung zugelassen. Die Regelung entspricht inhaltlich § 34 GBO-E. Auf die dortigen Ausführungen (Artikel 7 Nummer 1) wird verwiesen. Über die Verweisung in § 5 Absatz 2 PartGG auf § 12 HGB gilt die Neuregelung auch für Eintragungen in das Partnerschaftsregister.

Zu Artikel 14 (Änderung des Wechselgesetzes)

Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechselprotesten bei den Notaren wird durch die Streichung der Wörter "oder einen Gerichtsbeamten" in Artikel 79 WG erreicht. Einer zusätzlichen Änderung des Scheckgesetzes bedarf es nicht, da Artikel 55 ScheckG unmittelbar auf Artikel 79 WG verweist.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten, Übernahme der Bestände)

Artikel 15 Absatz 1 und 2 regelt das Inkrafttreten.

Die Änderungen der §§ 114 und 116 KostO in Artikel 9 Nummer 1 und 2 treten ein Jahr nach den übrigen Änderungen in Kraft, um die Schaffung landesrechtlicher kostenrechtlicher Regelungen in Ergänzung des § 487 Absatz 1 Nummer 1 und 2 FamFG-E bis zum Inkrafttreten der Änderungen in §§ 114, 116 KostO zu ermöglichen und eine zeitweise Gebührenfreiheit bestimmter Leistungen von Landesbehörden zu vermeiden.

Absatz 3 regelt die Übernahme der bei dem Hauptverzeichnis für Testamente und der Nichtehelichenkartei beim Amtsgericht Schöneberg vorhandenen Bestände durch die Bundesnotarkammer. Da beide dort künftig nicht mehr auf Karteikarten, sondern als elektronische Register geführt werden, werden diese als "Hauptregister für Testamente" bzw. "Nichtehelichenregister" bezeichnet."

B.