Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

931. Sitzung am 6. März 2015

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/3934 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/3373, 18/3788 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 werden dem § 8c Absatz 6 die folgenden Sätze angefügt:

"Bei einer Überprüfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

2. In Nummer 11 Buchstabe a werden in Nummer 3 nach der Angabe " § 8c Absatz 2" die Wörter "oder Absatz 6 Satz 4" eingefügt.

Fristablauf: 06.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 544/14 (PDF)