Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)1

Vom ...

Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Einheitlicher Begleitschein

§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung

§ 6 Antragstellung

§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat

§ 9 Verbringung in ein Drittland

§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland

§ 11 Verbringung durch das Inland

§ 12 Unterrichtungen

§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen

§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat

§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr

§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten

§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 18 Bestätigung über den Erhalt

§ 19 Sprachenregelung

§ 20 Mitwirkung der Zollstellen

§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Übergangsbestimmung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Anlage
Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Allgemeine Bemerkungen




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle

1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
Typ IM : Einfuhr in die Gemeinschaft
Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
eine einzige Verbringung ________________________ geplante Ausführungsfrist: _________________
mehrere Verbringungen (vorgesehen): ________________ geplante Ausführungsfrist: ______________
3. Nicht zutreffend.
Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft (*): __________________________________
Eingangszollstelle des Drittstaats (*) (erstes Durchfuhrland): ______________________________________
Ausgangszollstelle des Drittstaats (*) (letztes Durchfuhrland): _____________________________________
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft (*): _______________________________
(*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4. Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________
Besitzer (bei Typ MM und ME)
Empfänger (bei Typ IM)
Sonstige (bei Typ TT), bitte angeben: ____________________________________________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
5. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname): _______________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
6. Empfänger (Firmenname): ________________________________________________________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
7. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): _______________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
8. Art der radioaktiven Abfälle: _______________________________________________________________
Physikalischchemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
fest, flüssig, gasförmig, sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben: ___
Hauptradionuklide: ________________________________________________________________________
Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq): ___________ je Gebinde (GBq): ______________________
Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq): ___________ je Gebinde (GBq): ________________
Alpha-Gesamtaktivität (GBq): ________________________________________________________________
Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): __________________________________________________________
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
9. Gesamtzahl der Gebinde: __________________________________________________________________
Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg):
___________________________________________________________
Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):
___________________________________________________________
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung:
Kunststoffsäcke, Metallfässer (m³): ___________, ISO-Transportbehälter (m³): ______________, sonstige, bitte angeben: _______________
Gebindetyp (1) (sofern bekannt): _____________________________________________________________
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): ________________________
(1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
Medizin, Forschung, (nichtnukleare) Industrie, Nuklearindustrie, sonstige Tätigkeit (bitte angeben): ________________________________________________________
11.Zweck der Verbringung:
Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente
Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung
Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung
Zwischenlagerung
Rücktransport nach Zwischenlagerung
Endlagerung
Sonstige Zwecke (bitte angeben): ________________________________________________________
12.
Vorgesehene Beförderungsart
(Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt)
Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13. Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (ersteres Land ist das Ausgangsland, letzteres Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.

14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden), und
3.(*) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können; oder
(*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können - es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.



__________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle - Informationsersuchen

15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______
Mitgliedstaat: __________________________________________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat (2), Mitgliedstaat,
über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt (3)

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
Datum des Eingangs/der Registrierung: ____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
(1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
(2) Bei Verbringungen des Typs IM.
(3) Bei Verbringungen des Typs TT.
16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): _____________________________
Bestimmungsmitgliedsstaat oder -drittstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, Mitgliedstaat oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1)

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
(1) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte.
17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom _______________________ (TT/MM/JJJJ), eingegangen am _______________________ (TT/MM/JJJJ)
a) (*) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen: (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist)
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________



_________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
b) (*) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.



__________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden

18. Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): ______________________________________
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat (3)

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________

(1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.
(2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
(³) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. (*) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung _________________________________ (TT/MM/JJJJ)
(*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung:
______________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom

(*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)

(*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ____________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle

21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat oder Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung Verweise auf Anlagen
1. JA/NEIN (*)
2. JA/NEIN (*)
3. JA/NEIN (*)
4. JA/NEIN (*)
5. JA/NEIN (*)
6. JA/NEIN (*)
7. JA/NEIN (*)
8. JA/NEIN (*)


(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (1).
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung (*)
mehrere Verbringungen (*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle
Erteilt wurde.

Datum des Ablaufs der Genehmigung: _____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
(1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle

24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ___
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat,
über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung Verweise auf Anlagen
1. JA/NEIN (*)
2. JA/NEIN (*)
3. JA/NEIN (*)
4. JA/NEIN (*)
5. JA/NEIN (*)
6. JA/NEIN (*)
7. JA/NEIN (*)
8. JA/NEIN (*)


Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung (*)
mehrere Verbringungen (*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle
Verweigert wurde.



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde

26. Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________
Besitzer, Empfänger, sonstige (bitte angeben): _______________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
27. Datum des Ablaufs der Genehmigung ____________________________________________(TT/MM/JJJJ) für
eine Einzelverbringung oder
mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: ___________________________________
28. Art der radioaktiven Abfälle
Physikalischchemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
fest,
flüssig,
gasförmig,
sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben: ______________________________
Hauptradionuklide: _______________________________________________________________________
Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde (GBq): _____________________________________________________
Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq): _______________________________________________
Alpha-Gesamtaktivität (GBq): ______________________________________________________________
Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): ________________________________________________________
29.
(*) Kennnummer (*) Typ (1) (*) Bruttogewicht (kg) (*) Nettogewicht (kg) (*) Aktivität (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt: Insgesamt: Insgesamt:

(*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
(1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
30. Datum der Absendung: ________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)

Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.



_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-6
Empfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle

31. Empfänger (Firmenname): ______________________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
32. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): _____________________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):
eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM.
eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT.
mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung: _________________
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein
mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung: _________________
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein
34. Nicht zutreffend.
Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,
Verweis auf Anlage beifügen.): ______________________________________________________________
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: _________________________
Drittstaat: ___________________________ Grenzübergangsstelle: ________________________________
35. Je nach Art der Versendung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt A-5 übermitteln an:
- (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,
- (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,
über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1) angegeben.

Datum des Eingangs der radioaktiven Abfälle: _____________________________________ (TT/MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: __________________________________ (TT/MM/JJJJ)

Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
36. Nicht zutreffend.
Verbringungen des Typs ME oder TT: Der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.

1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der radioaktiven Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält.
2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter.
3.Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung
(zusammen mit Abschnitt A-5): ______ (TT/MM/JJJJ)
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
Land: Zollstelle:





_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen

1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
Typ IM : Einfuhr in die Gemeinschaft
Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
eine Einzelverbringung ________________________ geplante Ausführungsfrist: __________________
mehrere Verbringungen: Zahl (vorgesehen): ________________ geplante Ausführungsfrist: __________
3. Nicht zutreffend.
Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft (*): __________________________________
Eingangszollstelle des Drittstaats (*) (erstes Durchfuhrland): ______________________________________
Ausgangszollstelle des Drittstaats (*) (letztes Durchfuhrland): _____________________________________
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft (*): _______________________________
(*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4. Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________
Besitzer (bei Typ MM und ME)
Empfänger (bei Typ IM)
Sonstige (bei Typ TT), bitte angeben: ____________________________________________________

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
5. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname): _______________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
6. Empfänger (Firmenname): ________________________________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
7. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): _____________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
8. Art der abgebrannten Brennelemente:
Uranmetall,
Urandioxid,
Mischoxid (MOX),
sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________
Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen:
Uran-235 _____________________________ [maximale Anreicherung _________________________ %]
MOX _____________________________ [nominale Urananreicherung _________________________ %]
_______________________________ [maximaler Plutoniumgehalt ____________________________ %]
Sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): _________________________________ MWd/tSM
9. Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, ...): ___________________________________________________
Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): _________________________________
Nettogesamtgewicht (kg): __________________________________________________________________
Bruttogesamtgewicht (kg): __________________________________________________________________
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung (z. B. Behälter):

Gebindetyp (1) (sofern bekannt): _____________________________________________________________
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): ________________________________
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): ________________________
(1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
Forschung, gewerbliche Kernkraftwerke, sonstige Tätigkeit (bitte angeben): __________________
11. Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente:
(Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung
Zwischenlagerung
Rücktransport nach Zwischenlagerung
Endlagerung
Sonstige Zwecke (bitte angeben): ________________________________________________________
12.
Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13. Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (ersteres Land ist das Ausgangsland, letzteres Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.
14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, und
3. (*) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können, oder
(*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurücknehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können.


__________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)

(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente - Informationsersuchen

15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______
Mitgliedstaat: __________________________________________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat, oder Mitgliedstaat,
über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt (3)

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
Datum des Eingangs/der Registrierung: ____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
(1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
(2) Bei Verbringungen des Typs IM.
(3) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT.
16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): _____________________________
Ursprungsmitgliedstaat (1) oder -drittstaat, Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat,

Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:


Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
(1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.
17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom _______________________ (TT/MM/JJJJ), eingegangen am _______________________ (TT/MM/JJJJ)

a) (*) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen:
(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist)
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________


__________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)

b) (*) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.


__________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für (die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden

18. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen):
___________________________
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat (3)
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
(1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.
(2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
(3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. (*) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung: _________________________________ (TT/MM/JJJJ)
(*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung:
______________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
(*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)

(*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ____________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente

21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat,
über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:

Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:

Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend Verweise auf Anlagen
1. JA/NEIN (*)
2. JA/NEIN (*)
3. JA/NEIN (*)
4. JA/NEIN (*)
5. JA/NEIN (*)
6. JA/NEIN (*)
7. JA/NEIN (*)
8. JA/NEIN (*)

(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (1).
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung (*)
mehrere Verbringungen (*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
Erteilt wurde. Datum des Ablaufs der Genehmigung: _____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
(1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente

24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ___
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________
Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat,
über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:

Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung Verweise auf Anlagen
1. JA/NEIN (*)
2. JA/NEIN (*)
3. JA/NEIN (*)
4. JA/NEIN (*)
5. JA/NEIN (*)
6. JA/NEIN (*)
7. JA/NEIN (*)
8. JA/NEIN (*)

Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.

Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung (*)
mehrere Verbringungen (*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
Verweigert wurde.


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde

26. Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________
Besitzer, Empfänger, sonstige (bitte angeben): _______________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
27. Datum des Ablaufs der Genehmigung ___________________________________________ (TT/MM/JJJJ) für
eine Einzelverbringung oder
mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: ___________________________________
28. Art der abgebrannten Brennelemente
Uranmetall,
Urandioxid,
Mischoxid (MOX),
sonstige (bitte angeben): _______________________________________________________________
ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen:
Uran-235 _____________________________ [maximale Anreicherung _________________________ %]
MOX _____________________________ [nominale Urananreicherung _________________________ %]
_______________________________ [maximaler Plutoniumgehalt ____________________________ %]
sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): _________________________________ MWd/tSM
Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): _________________________________
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): ________________________________
29.
(*) Kenn-Nr. (*) Typ (1) (*) Bruttogewicht (kg) (*) Nettogewicht (kg) (*) Aktivität (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt: Insgesamt: Insgesamt:

(*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
(1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
30. Datum der Absendung: ________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)




Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt B-6
Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente

31. Empfänger (Firmenname): ______________________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
32. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): _____________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):
eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM,
eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT,
mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung: _________________
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein
mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung: _________________
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein
34. Nicht zutreffend.
Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,
Verweis auf Anlage beifügen.): ______________________________________________________________
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: _________________________
Drittstaat: ___________________________ Grenzübergangsstelle: ________________________________
35. Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5 übermitteln an:
- (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,
- (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben.
Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: _____________________________ (TT/MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: __________________________________ (TT/MM/JJJJ)

Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.


_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
36. Nicht zutreffend.
Verbringungen des Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.
1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält.
2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter.
3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.

Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt B-5): ______ (TT/MM/JJJJ) Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
Land: Zollstelle:





_____________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift des Antragstellers)

Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins

Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags:

Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt wenn - bei Verbringungen radioaktiver Abfälle - in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder - bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente - in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Lösung

Die Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Europäische Gemeinschaft und aus der Europäischen Gemeinschaft wurde in die Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (AtAV) vom 27. Juli 1998 (BGBl. I 1998 Nummer 47 vom 31. Juli 1998) umgesetzt. Am 20. November 2006 wurde die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. EG L 337/21 (PDF) vom 5. Dezember 2006) verabschiedet.

Hintergrund der Richtliniennovelle ist die anvisierte Abstimmung der Richtlinie 92/3/Euratom mit der Euratom-Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen Gefahren durch ionisierende Strahlungen und der Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen. Ferner dient die Neufassung der Richtlinie dem Gleichlauf mit internationalen Übereinkommen, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

Nach Artikel 22 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten spätestens zum 25. Dezember 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom erforderlich sind.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß der aus Artikel 22 Absatz 1 folgenden Verpflichtung in nationales Recht umzusetzen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom erfolgt durch eine Ablöseverordnung, die die bisherigen Regelungen der Verordnung grundsätzlich bestehen lässt, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen Änderungen.

Alternative Vorgehensweisen kommen, auch unter Berücksichtigung der gebotenen Senkung von Bürokratiekosten, nicht in Betracht.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 1 Absatz 2 BGleiG und § 2 GGO geprüft. Personen sind von den Regelungsvorschlägen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Die Relevanzprüfung zu Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Durch den Vollzug der geänderten Verordnung sind keine zusätzlichen Kosten für Länder und Gemeinden zu erwarten.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist unverändert als Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde tätig. Die Genehmigungen sowie die Zustimmungen erfolgen weiterhin gebührenfrei. Durch die geänderte Verordnung sind keine wesentlichen Zusatzkosten zu erwarten, da der mit der geänderten Verordnung einhergehende Arbeitsaufwand (Bearbeitung von Verbringungsanträgen, Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen, Erfüllung von Informationspflichten) im Wesentlichen dem Aufwand entspricht, der durch den Vollzug der Verordnung in ihrer bisherigen Fassung entstanden ist. Der gegebenenfalls anfallende, geringfügige Mehraufwand soll von dem vorhandenen Personalbestand aufgefangen werden.

III. Sonstige Kosten

Keine

IV. Bürokratiekosten

Die mit dem Erlass der Verordnung anfallenden Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, sind verursacht durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom. Weiter gehende Informationspflichten, die Bürokratiekosten verursachen würden, wurden nicht geschaffen.

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle entstanden der Wirtschaft bereits bisher aufgrund der Regelungen der AtAV Bürokratiekosten dafür, dass Anträge gestellt, Unterlagen übermittelt und mitgeführt, Unterrichtungen und Bestätigungen durchgeführt bzw. abgegeben sowie die Antrags- und Genehmigungsunterlagen aufbewahrt werden mussten. Die im Hinblick auf die Bürokratiekosten entscheidende Änderung durch die Richtlinie 2006/117/Euratom ist das generelle Antrags- und Genehmigungserfordernis für die grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente. Die Zahl der Anwendungsfälle dieser Regelung ist für Deutschland allerdings gering, da durch die Änderung des Atomgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) die Abgabe abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren zur Wiederaufarbeitung ab dem 1. Juli 2005 unzulässig ist. In Betracht kommen damit nur noch abgebrannte Brennelemente aus Forschungseinrichtungen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.

Die Verordnung enthält insgesamt elf Informationspflichten, wobei drei Informationspflichten neu eingeführt werden. Aus den neuen Informationspflichten ergeben sich nach einer Abschätzung gegenüber dem bisherigen Zustand folgende Änderungen.

Nr. Informationspflicht Ist [ €] gemittelt über 3 Jahre Zukünftig [€] Alternativen / Anmerkungen
1 § 6 Absatz 1 alt 295,76 295,76 keine; Umsetzungsverpflichtung durch Richtlinienvorgabe
2 § 6 Absatz 3 alt 0 38,41* Siehe zu 1
3 § 12 Absatz 2 Satz 1 alt 407,03 407,03 Siehe zu 1
4 § 13 Satz 2 alt 469,65 469,65 Siehe zu 1
5 § 16 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 15 alt 500,96 500,96 Siehe zu 1
6 § 18 Absatz 1 Satz 1 alt 0 38,41* Siehe zu 1
7 § 18 Absatz 3 alt 0 38,41* Siehe zu 1
8 § 20 alt 0 38,41* Siehe zu 1
9 §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 19 Absatz 2 i. V. m. §§ 14, 15 neu - 250,00* Siehe zu 1
10 § 6 i. V. m § 19 Absatz 1 neu - 407,03 Siehe zu 1
11 § 18 Absatz 4 neu - 407,03 Siehe zu 1
Zu Nummer 9:

Die Verordnung setzt in § 7 Absatz 1 Satz 2 die neu geschaffene Sprachenregelung um. Jedes Mitgliedsland kann bestimmen, in welcher Sprache die Anträge gestellt werden müssen, um akzeptiert zu werden. In § 19 wird festgelegt, dass der Genehmigungsantrag und die sonstigen nach der Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen sind. Sollte ein zwecks Zustimmung übermittelter Antrag nicht in diesen Sprachen vorgelegt werden, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Versender auf eine beglaubigte Abschrift in Deutsch oder Englisch vorzulegen.

Durch die Erweiterung der bestehenden Informationspflicht ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 250,00 Euro zu rechnen.

Zu Nummer 10:

Soweit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Genehmigungsantrag gestellt wird kann dieser entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 1 in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Dies führt zu einer Erleichterung bei der Antragstellung, da entsprechend der allgemeinen Regelung in § 23 Absatz 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist.

Durch die Änderung der bestehenden Informationspflicht ist mit der Einsparung von Kosten in Höhe von 407,03 Euro zu rechnen.

Zu Nummer 11:

Nach § 18 Absatz 4 wird eine Verpflichtung, den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort zu melden, für den Fall eingeführt, dass sie durch das Inland verbracht werden, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind. Wenn in einem solchen Fall Deutschland das Genehmigungsland ist, ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zu machen.

Durch diese Informationspflicht ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 407,03 Euro zu rechnen.

2. Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen

Verbringungen radioaktiver Abfälle oder bestrahlter Brennelemente werden erfahrungsgemäß nur von einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsunternehmen durchgeführt. Die entsprechenden Bürokratiekosten sind in IV.1 dargestellt. dass dadurch für Bürger und Bürgerinnen Bürokratiekosten entstehen ist praktisch nicht vorstellbar.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Die Verordnung begründet Verwaltungsaufgaben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Erfüllung seiner Aufgabe als Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde zu erledigen hat. Die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom formalisiert das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren in stärkerem Maße als bisher. Dies führt dazu, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zusätzliche Verfahrensschritte (wie z.B. Information über den Eingang eines Antrages zwecks Zustimmung) durchführen muss. Durch die geringe Anzahl der zu bearbeitenden Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren (insgesamt 34, gemittelt über drei Jahre) ist nur mit sehr geringen zusätzlichen Kosten aufgrund dieser Verfahrensschritte zu rechnen.

Die Erteilung von Genehmigungen sowie Zustimmungen erfolgt weiterhin gebührenfrei.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Allgemeine Änderungen

Im gesamten Verordnungstext

Titel

Die mit der Richtlinie 2006/117/Euratom einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente macht eine entsprechende Anpassung des Titels der Verordnung erforderlich. Der bisher im Verordnungstitel enthaltene Zusatz "in das oder aus dem Bundesgebiet" war zu streichen. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf Einfuhren in, Ausfuhren aus und Durchfuhren durch die Bundesrepublik und ist damit umfassend.

Seiner näheren Bezeichnung im Verordnungstitel bedarf es daher nicht.

§ 1

Die formale Neugliederung des § 1 (der bisherige Satz 2 ist jetzt Absatz 2 Nummer 1) dient der Übersichtlichkeit der Vorschrift und bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich.

In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben. Der bisherige Verweis auf die der Verordnung zugrunde liegende EU-Richtlinie war an dieser Stelle entbehrlich, da der aktuelle Verweis über eine entsprechende Fußnote erfolgt.

Die geänderte Fassung des Absatzes 2 Nummer 1 (bisher: Satz 2) beruht auf Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Von einer Bezeichnung des Lieferanten als "Verbringer" im Einklang mit § 69 Absatz 5 StrlSchV wurde bewusst abgesehen. Die Bezeichnung als "Verbringer" wäre im Rahmen der vorliegenden Verordnung für den Rechtsanwender oder die Rechtsanwenderin irreführend. Der "Verbringer" könnte mit dem "Genehmigungsinhaber" verwechselt werden. Zudem entspricht die Bezeichnung "Lieferant" der Terminologie der Richtlinie 2006/117/Euratom. Über die bisherige Regelung hinaus werden alle umschlossenen Strahlenquellen (bisher galt die Regelung nur für hochradioaktive Strahlenquellen) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen, soweit mit ihnen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und sie an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland abgegeben werden. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Bei den anerkannten Einrichtungen handelt es sich entweder um ein Endlager des Bundes oder um Landessammelstellen.

Die Aufnahme der in Absatz 2 Nummer 2 enthaltenen Regelung war zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom erforderlich. Die Verbringung von Stoffen, die durch "Arbeiten" im Sinne von § 3 StrlSchV angefallen sind, ist sowohl von der Richtlinie 2006/117/Euratom als auch von der Verordnung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen von der Verordnung sind radioaktive Stoffe, die aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder bautechnischen Bearbeitungen der Erdoberfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV herrühren, da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV handelt.

Die Einfügung des Absatzes 2 Nummer 3 beruht auf der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

§ 2

Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in Satz 2 der Vorschrift a.E. enthaltene Formulierung "[...] eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ist" ist ohne inhaltliche Änderung durch die kürzere Formulierung "[...] diese Verordnung anzuwenden ist" ersetzt worden.. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.2

§ 3

Neu ist die Nummerierung der Begriffsbestimmungen. Die Änderungen und Einfügungen von Begriffsbestimmungen in Nummer 1 bis 16 beruhen auf den entsprechenden Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

Die in der ehemaligen Nummer 3 enthaltene Definition des Terminus "Spaltstoffe" ist nicht mehr erforderlich, nachdem der bisherige § 5 Absatz 2 Satz 4 gestrichen wurde, in dem dieser Begriff verwendet wurde.

Die in Artikel 5 Nummer 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgesehene Definition der umschlossenen Strahlenquelle wurde in Nummer 3 unter Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Nummer 29 b der Strahlenschutzverordnung übernommen. Die Definitionen des Artikels 5 Nummer 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom und des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2003/122/EURATOM sind inhaltsgleich; sie beziehen sich beide auf die Richtlinie 96/29/Euratom. Die Umsetzung beider Definitionen in nationales Recht hat daher mit gleichem Inhalt zu erfolgen. Dies wurde mittels eines dynamischen Verweises in Nummer 3 auf die entsprechende Regelung der Strahlenschutzverordnung gewährleistet.

Die in Nummer 2 enthaltene Definition der abgebrannten Brennelemente wird im Gegensatz zur Definition in der EU-Richtlinie darauf beschränkt, dass diese in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Der weiter gehende Zusatz in der EU-Richtlinie, dass es sich bei solchen abgebrannten Brennelementen um wieder verwendbare radioaktive Stoffe oder radioaktive Abfälle handeln kann, war entbehrlich.

Die in der ehemaligen Nummer 5 (jetzt Nummer 4) enthaltene Definition der Verbringung wurde klarstellend um das Wort "grenzüberschreitenden" ergänzt.

Zusätzlich wurde mit der Nummer 17 eine Definition des Begriffs "Sammelgenehmigung" in § 3 aufgenommen.

§ 4

Absatz 1 bestimmt, dass das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage erfolgt. Welche Abschnitte des einheitlichen Begleitscheins bei den jeweiligen Verbringungskonstellationen zu verwenden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Genehmigungsvorschriften.

Die Regelung in Absatz 2 ist weiterhin erforderlich. Sie kann - von einigen oben angeführten allgemeinen Änderungen abgesehen - unverändert bestehen bleiben.

§ 5

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/117/Euratom hat in Absatz 1 Nummer 1 den Austausch des bisher gebrauchten Wortes "und" durch das Wort "oder" erforderlich gemacht.

Absatz 1 Nummer 2 war vor dem Hintergrund des neuen AKP-EG-Abkommens von Cotonou an die Vorgaben des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b anzupassen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfasst auch den Fall, dass die Verbringung vom Inland aus über ein Drittland an einen Ort im Inland erfolgt; dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

Die Festlegung des Genehmigungszeitraums auf drei Jahre gilt nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr nur für Sammelverbringungen, sondern für sämtliche Verbringungskonstellationen; sie war daher nicht in Absatz 4 Satz 1 zu belassen, sondern in Absatz 2 Satz 2 aufzunehmen.

Absatz 2 Satz 4 war zu streichen, da die Rückgabe umschlossener Strahlenquellen jetzt im Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist.

Absatz 4 war entsprechend den Richtlinienvorgaben (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom) auf sämtliche Verbringungskonstellationen auszudehnen. In Absatz 4 Nummer 2 war der nicht erforderliche Zusatz "und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden" zu streichen. Absatz 4 Nummer 3 wurde dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c angepasst.

Der aus redaktionellen Gründen angefügte Absatz 5 entspricht Absatz 4 Satz 2 a.F., dessen Wortlaut ohne inhaltliche Änderung geringfügig modifiziert wurde.

Absatz 6 entspricht § 7 Absatz 3 a.F. Die Regelung war aus systematischen Gründen in § 5 zu integrieren.

§ 6

In Absatz 1 Nummer 3 wird gemäß den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom auf die "Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist" Bezug genommen.

Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist jetzt in dem aus systematischen Gründen neu eingefügten Absatz 3 enthalten. In Absatz 3 genügt der Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ohne nähere Konkretisierung, da nun - nach Integration des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 in Absatz 3 - die gesamte Nummer 1 in § 5 Absatz 2 Satz 1 in den Verweis einbezogen wird. Ebenfalls infolge der Integration des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 in Absatz 3 war das Drittland in Absatz 3 aufzunehmen.

Der bisherige Absatz 2 Satz 3 war daher entbehrlich.

Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wurde aus systematischen Gründen als Absatz 1 in § 21 (§ 18 a.F.) integriert.

Der bisherige Absatz 3 ist vollständig entfallen. Nummer 1 war zu streichen, da jetzt in § 17 Absatz 3 eine Kosten- und Rücknahmeregelung vorhanden ist, die auch den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 1 einschließt. Die Streichung von Nummer 2 erfolgte, weil sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 9 Absatz 1 vor Erteilung der Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b davon überzeugen muss, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet. Dazu hat es bei zuständigen Behörde des Drittlands eine Auskunft einzuholen.

Die Streichung von Nummer 3 war geboten, da die Anwendung der Verordnung in den vergangenen Jahren gezeigt hat, dass in der Praxis kein Bedarf für diese Regelung besteht und dass sich der voraussichtliche Ablauf und die jeweiligen Einzelmengen der Verbringungen über einen Zeitraum von drei Jahren zumeist nicht exakt spezifizieren lassen. Wenn und soweit eine Festlegung möglich ist, lassen sich die in Nummer 3 geforderten Angaben überdies dem Begleitschein entnehmen. Auch Nummer 4 war entbehrlich, da die dort getroffenen Regelungen nunmehr in § 18 enthalten sind.

§ 7

In dem neu eingefügten § 7 wurden die Vorgaben des Artikels 8 der Richtlinie 2006/117/Euratom umgesetzt.

Absatz 1 Satz 2 sichert eine widerspruchsfreie Anwendung von Artikel 8 einerseits und Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom andererseits. Zu diesem Zweck war in Absatz 1 zu regeln, wie sich das Anfordern einer Übersetzung nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom auswirkt bzw. welche Konsequenzen es auf den Gang des Zustimmungsverfahrens hat, der in Artikel 8 der Richtlinie 2006/117/Euratom geregelt wird falls keine Übersetzung beigebracht wird; dies gilt insbesondere für die in Artikel 8 vorgesehenen Fristen. Absatz 1 Satz 2 normiert die Obliegenheit des Versenders, eine Übersetzung beizubringen sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine solche verlangt.

Dabei wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anheim gestellt, ob es sich zu diesem Zweck an den Versender selbst oder an die Genehmigungsbehörde wendet.

Absatz 3 Satz 3 regelt, dass die Anforderung fehlender Informationen so oft zu erfolgen hat, bis aus Sicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Zweifel mehr daran bestehen, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist.

§ 8

§ 8 entspricht § 7 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

In Absatz 1 Nummer 1 wurde die Formulierung "des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer" ersetzt durch die Formulierung "aller betroffenen Mitgliedstaaten". Diese Änderung war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich und entspricht dem Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Sie dient damit gleichzeitig der Klarstellung, dass Drittländer nicht zur Zustimmungserteilung nach der Richtlinie verpflichtet werden können.

Mit den in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorgenommenen Änderungen werden die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom umgesetzt und sprachliche Vereinfachungen vorgenommen.

Die in Absatz 1 Nummer 3 erfolgte Einfügung der Zusätze "oder anderweitig sicher verbleiben" und "nach den Bestimmungen dieser Verordnung" entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

Die zusätzliche Anforderung in Absatz 1 Nummer 4, wonach die Verbringung nicht gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 AtG verstoßen darf, berücksichtigt den Umstand, dass nach § 9a Absatz 1 Satz 2 AtG bestrahlte Kernbrennstoffe, die aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammen, vom 1. Juli 2005 an nicht mehr zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegeben werden dürfen.

Solche bestrahlten Kernbrennstoffe - in der Terminologie der Verordnung "abgebrannte Brennelemente" - sind nach § 9a Absatz 2 Satz 2 und 3 AtG bis zu deren Ablieferung an ein Endlager standortnah zwischenzulagern. Eine grenzüberschreitende Verbringung solcher abgebrannter Brennelemente würde damit gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen und wäre nicht genehmigungsfähig.

Der frühere Absatz 1 Satz 2 wurde zu Absatz 2. Die vorgenommene Neugliederung dient allein der besseren Übersichtlichkeit.

Der frühere Absatz 2 musste entfallen, weil das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom nunmehr für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist und nicht mehr durch einen Vorbehalt abgelehnt werden kann.

Absatz 3 wurde aus systematischen Gründen als sechster Absatz in § 5 integriert.

§ 9

§ 9 entspricht § 8 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Die Neufassung des Absatzes 1 Nummer 1 beruht auf Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/117/Euratom und auf einer sprachlichen Überarbeitung. Bei der Beurteilung, ob der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet, werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die von der Europäischen Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festzulegenden Kriterien zugrunde gelegt, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Einfuhr eingehalten werden. Da die Europäische Kommission die Kriterien als Empfehlung erlassen wird werden die Kriterien nicht mehr als Anlage der Verordnung beigefügt.

Die in Absatz 1 Nummer 2 vorgenommene Ersetzung der Bezeichnung "Durchfuhrländer" durch den Begriff "Durchfuhrmitgliedstaaten" war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich. Gleichzeitig bezweckt die vorgenommene Änderung die Klarstellung, dass Drittländer nicht an das von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebene Verfahren gebunden sind.

Zudem waren die Verweisungen in Absatz 1 Nummer 2 an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.

Die in Absatz 1 Nummer 4 erfolgte Verweisung auf § 8 Absatz 1 Nummer 3 entspricht den Vorgaben des Artikels 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom und bestimmt, dass auch bei Verbringungen in ein Drittland bei den dort aufgeführten Konstellationen die Rücknahme oder der sonstige sichere Verbleib sichergestellt ist.

Die Verweisung auf § 8 Absatz 1 Nummer 4 trägt wiederum dem Umstand Rechnung, dass eine grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen würde und damit nicht genehmigungsfähig wäre.

Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.

§ 10

§ 10 entspricht § 9 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Die in Absatz 1 Nummer 2 vorgenommene Ersetzung der Bezeichnung "Durchfuhrländer" durch den Begriff "Durchfuhrmitgliedstaaten" war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich. Gleichzeitig stellt die vorgenommene Änderung klar, dass Drittländer nicht an das von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebene Verfahren gebunden sind. Zudem waren die Verweisungen in Absatz 1 Nummer 2 an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.

Absatz 1 Nummer 3 a. E. wurde an den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 a.E. der Richtlinie 2006/117/Euratom angepasst ("zu Ende geführt" anstelle von "abgeschlossen"). Zudem wurde der Regelungsbereich von Absatz 1 Nummer 3 durch die Einfügung des Zusatzes "oder darf" auch auf den Fall erstreckt, dass die vollständige Durchführung des Verbringungsvorgangs zwar faktisch möglich, aber rechtlich nicht zulässig ist. Dass auch dieser Fall von Artikel 13 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfasst ist, ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 ("kann beschließen, dass der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden darf"), auf den Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 a. E. Bezug nimmt.

Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.

§ 11

§ 11 entspricht § 10 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Absatz 1 wurde in Umsetzung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom um eine kumulativ zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung erweitert.

Danach ist für die Erteilung einer Genehmigung zusätzlich erforderlich, dass der in dem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands eine Rücknahmepflicht des Versenders vereinbart hat, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf. Hierdurch wurde eine Untergliederung des Absatzes 1 erforderlich.

Die in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Verweisungen wurden an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung angepasst.

Absatz 1 Nummer 2 setzt die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 a. E. der Richtlinie 2006/117/Euratom um. Dabei wurde der Regelungsbereich von Absatz 1 Nummer 2 durch die Einfügung des Zusatzes "oder darf" auch auf den Fall erstreckt, dass die vollständige Durchführung des Verbringungsvorgangs zwar faktisch möglich, aber rechtlich nicht zulässig ist. Dass auch dieser Fall von Artikel 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfasst ist, ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 ("kann beschließen, dass der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden darf"), auf den Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 a.E. Bezug nimmt.

Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung über § 9 Absatz 1

Nummer 2 auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.

§ 12

§ 12 entspricht § 11 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

§ 12 ist aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze untergliedert worden.

In Absatz 1 wurde die Formulierung "des Bestimmungslands und etwaiger Durchfuhrländer" ersetzt durch die Formulierung "aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer". Die ausdrückliche Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern und der Umstand, dass - anders als in der bisherigen Fassung der Verordnung - nun nicht nur das Bestimmungs- und Durchfuhrland, sondern auch das Ursprungsland in den Anwendungsbereich des § 12 einbezogen wird, beruht auf den Vorgaben von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Der Erweiterung der Informationspflicht über die Erteilung einer Genehmigung liegt zugrunde, dass die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht stets vom Ursprungsmitgliedstaat, sondern in einigen Fälle auch vom Bestimmungsmitgliedstaat (vgl. Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom) oder vom ersten Durchfuhrmitgliedstaat (vgl.

Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom) zu erteilen ist. In diesen Fällen ist es sachgerecht die Informationspflicht auch auf eine Information der Ursprungsmitgliedstaaten zu erstrecken.

Die Verweisung in Absatz 2 war an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.

§ 13

§ 13 entspricht § 12 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Der Titel der Vorschrift wurde, entsprechend dem Regelungsgehalt der Vorschrift, um die Übermittlung von Unterlagen erweitert.

Satz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem früheren Satz 2, der jedoch präzisiert und den Vorgaben des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom angepasst wurde. Die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/3/Euratom noch vorgesehene und in dem früheren Satz 2 noch normierte Übermittlungspflicht bei Fällen einer Verbringung mittels Eisenbahn ist aufgrund von Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom, der diese Regelung nicht mehr vorsieht, entfallen.

Satz 2 entspricht dem früheren Satz 1, der - ohne inhaltliche Änderung - durch einen Verweis auf den neuen Satz 1 modifiziert wurde. Die im bisherigen Satz 1 enthaltene Bezugnahme auf die "Zustimmung nach § 7 [...]" wurde durch die konkrete Bezeichnung der für die Zustimmung jeweils zu verwendenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheins in Satz 1 integriert.

Die in Satz 3 enthaltene Verweisung war an die vorgenommenen Änderungen der Vorschrift anzupassen.

§ 14

§ 14 entspricht § 13 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Absatz 1 Satz 2 entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz.

Absatz 1 Satz 3 entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 2. Die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 erfolgte Einfügung der Zusätze "oder anderweitig sicher verbleiben" und "nach den Bestimmungen dieser Verordnung" entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

Absatz 1 Satz 4 entspricht dem früheren Satz 2, letzter Halbsatz, der jedoch eine redaktionelle Überarbeitung und Klarstellung erfahren hat.

Absatz 2 war an die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/117/Euratom anzupassen. Die in dieser Bestimmung der Richtlinie erfolgte konkrete Bezeichnung der bezüglich der Beförderung zu berücksichtigenden Vorschriften wurde nicht in den Verordnungstext aufgenommen, da die im Verordnungstext gewählte Bezeichnung "Anforderungen" abdeckend ist. Die Formulierung "für Verbringungen" wurde gestrichen; stattdessen wurden entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1

Buchstabe b der Richtlinie, die Begriffe "Entsorgung" und "Beförderung" gewählt. Der bisher im Zusammenhang mit der Formulierung "für Verbringungen" verwandte Zusatz "im Inland" wird von der Richtlinie 2006/117/Euratom bezüglich der Vorgänge der "Entsorgung" und "Beförderung" nicht verlangt und war daher zu streichen. Der von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Beförderung verwendete Begriff des radioaktiven Materials musste in Absatz 2 a. E. übernommen werden und konnte durch die Bezeichnung "radioaktive Abfälle" nicht ersetzt werden, da Vorschriften für die Beförderung zwar für radioaktives Material im Allgemeinen, nicht jedoch für radioaktive Abfälle im Besonderen existieren. Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird zudem das Verhältnis zu § 36 VwVfG zum Ausdruck gebracht.

In Absatz 3 Satz 1 wurde neben einer sprachlichen Überarbeitung und Präzisierung eine Anpassung an Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgenommen. In Abweichung vom Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom wird jedoch nicht auf die Ausstellung, sondern auf die Übermittlung der Empfangsbestätigung abgestellt, da es sich bei der bloßen Ausstellung um einen rein internen Vorgang handelt, der vernünftigerweise keine Rechtsfolgen im Außenverhältnis nach sich ziehen kann. Andererseits kann auch die Zustellung der Empfangsbestätigung nicht maßgeblich sein, da für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt der Zugang im Ausland erfolgt.

In Absatz 3 Satz 2, der dem bisherigen Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz entspricht, war im Sinne einer Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten Terminologie die Bezeichnung "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" zu ersetzen.

In Absatz 3 Satz 3, der dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 entspricht, war angesichts der neuen Untergliederung des bisherigen Satzes 1 in zwei selbständige Sätze eine Erweiterung der Verweisung auf Satz 1 und 2 erforderlich.

Der bisherige Absatz 3 Satz 3 war wegen § 39 Absatz 1 VwVfG überflüssig und daher zu streichen.

§ 15

§ 15 entspricht § 14 a.F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:

Absatz 1 Satz 2 wurde ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet.

Absatz 1 Satz 3 wurde zwecks Klarstellung und in Anpassung an § 14 Absatz 1 Satz 3 eingefügt.

Absatz 3 entspricht den Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/117/Euratom. Die in dieser Bestimmung der Richtlinie erfolgte konkrete Bezeichnung der bezüglich der Beförderung zu berücksichtigenden Vorschriften wurde nicht in den Verordnungstext aufgenommen da die im Verordnungstext gewählte Bezeichnung "Anforderungen" abdeckend ist. Der von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Beförderung verwendete Begriff des radioaktiven Materials musste in Absatz 3 a.E. übernommen werden und konnte nicht durch die Bezeichnung "radioaktive Abfälle" ersetzt werden, da Vorschriften für die Beförderung zwar für radioaktives Material im Allgemeinen, nicht jedoch für radioaktive Abfälle im Besonderen existieren. Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird zudem das Verhältnis zu § 36 VwVfG zum Ausdruck gebracht.

Der auf § 14 Absatz 3 verweisende Absatz 4 war in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom anzufügen.

Die Vorschrift war zudem, in Umsetzung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom, um Absatz 5 zu ergänzen, der jetzt spezielle Regelungen zur Rückverbringung enthält.

§ 16

§ 16 entspricht § 15 a. F.

Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltenen Verweisungen waren an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Ferner war die Bezugnahme auf die Richtlinie 92/3/Euratom durch die Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/117/Euratom zu ersetzen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.

§ 17

§ 17 wurde in Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 und 3, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 6, 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen.

Die Vorschrift regelt den Abbruch von Verbringungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie hiermit einhergehende Unterrichtungs- und Kostentragungspflichten.

Bei den in Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5

Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom genannten Personen handelt es sich immer um den Genehmigungsinhaber, der daher in Absatz 3 ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.

§ 18

§ 18 entspricht § 16 a. F.

Die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorgenommenen Änderungen dienen der sprachlichen Präzisierung und der Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten und von der Richtlinie vorgegebenen Unterscheidung nach Mitgliedstaaten und Drittländern (vgl.

Artikel 5 Nummer 11 und 12 der Richtlinie 2006/117/Euratom).

Die bisherige 14-Tages-Frist für die Meldung des Eintreffens der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort nach Absatz 3 Satz 1 war in Umsetzung des Artikels 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom auf 15 Tage zu verlängern.

Die Ergänzung der Vorschrift um einen vierten Absatz beruht auf den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Bei der in Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom erwähnten "in Absatz 1 genannte[n] verantwortliche[n] Person" handelt es sich stets um den Genehmigungsinhaber, der aus diesem Grund in Absatz 4 Satz 1 am Anfang ausdrücklich erwähnt wird.

§ 19

§ 19 wurde in Umsetzung des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen. Als für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle akzeptable Sprachen wurden die Sprachen Deutsch und Englisch festgelegt.

Absatz 2 normiert die Obliegenheit des Versenders, eine Übersetzung beizubringen, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine solche verlangt. Dabei wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anheim gestellt, ob es sich zu diesem Zweck an den Versender selbst oder an die Genehmigungsbehörde wendet.

§ 20

§ 20 entspricht § 17 a. F.

Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltene Verweisung war an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.

§ 21

§ 21 Absatz 1 entspricht, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, § 6 Absatz 2 Satz 4 a.F. Die Änderung des Standorts dieser Regelung beruht auf systematischen Erwägungen.

§ 21 Absatz 2 entspricht § 18 a. F. Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die Änderung der bisherigen Bezeichnung "Die Begleitscheine nach Anlage 1" in "Die einheitlichen Begleitscheine" entspricht der Definition in § 3 Nummer 16 und dient der Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten Terminologie. Entsprechend war der Titel der Vorschrift anzupassen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.

§ 22

§ 22 entspricht § 20 a.F.

Die bisherige Übertragung der Ermächtigung zur Änderung der Anlagen nach § 54 Absatz 3 AtG auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird auf Änderungen des einheitlichen Begleitscheins (Anlage), der das umfassende Dokument für die Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren darstellt beschränkt. Klarstellend wurde ergänzt, dass entsprechende Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

§ 23

§ 23 entspricht § 19 a. F.

Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltenen Verweisungen waren an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Die bisherige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Übersendungspflicht von Unterlagen bei Verbringungen mittels der Eisenbahn konnte entfallen, da diese Ausnahmeregelung für Verbringungen mit der Eisenbahn entsprechend der Regelung in Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom entfallen ist. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.

§ 24

§ 24 wurde in Umsetzung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen. Er dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

§ 25

§ 25 Satz 1 regelt das Inkrafttreten.

Die in § 25 Satz 2 enthaltene ausdrückliche Aufhebung der Vorgängerverordnung war ergänzend in den Verordnungstext aufzunehmen, um die Derogationswirkung der neuen Verordnung klarzustellen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (AtAV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (AtAV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden drei Informationspflichten neu eingeführt. Die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sind nach Einschätzung des Ressorts marginal.

Die erwarteten Mehrkosten für Unternehmen betragen unter 500 Euro jährlich.

Für Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Im Bereich der Verwaltung werden die im Rahmen des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren bestehenden Informationspflichten ausgeweitet. Aufgrund der geringen Fallzahl von durchschnittlich jährlich 34 Verfahren, rechnet das Ressort auch für die Verwaltung mit sehr geringen zusätzlichen Kosten.

Das Ressort hat dargelegt, dass die Einführung und Modifizierung der Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung der Umsetzung europäischer Vorgaben geschuldet ist und insoweit kein Raum für Alternativen besteht. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter