Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

A. Problem und Ziel

Aufgrund des Artikels 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38; im Weiteren: "Transparenz-RL") müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Emittenten die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten vorschreiben. Die entsprechenden Vorgaben der Transparenz-RL sind durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) in deutsches Recht umgesetzt worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber für eine bürokratiearme Umsetzung entschieden und vorrangig an die rechnungslegungsbezogene Publizität des Handelsgesetzbuchs (HGB) angeknüpft. Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, muss nur dann einen Jahresfinanzbericht erstellen und veröffentlichen, wenn es nicht bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der ansonsten in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist.

Ein neuer Absatz 7 in Artikel 4 der Transparenz-RL wurde aufgenommen durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35; im Weiteren: "Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL"). Danach müssen Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, kurz "ESEF") erstellt werden. Ziel ist es, zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten zu erleichtern (Erwägungsgrund 26 der Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL). Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthält die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85; im Weiteren: "ESEF-VO"). Grundlage hierfür bildete ein Entwurf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA.

Die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL wurde ebenfalls bereits ins deutsche Recht umgesetzt (Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2029; 2017 I S. 558). Der durch die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL neu geschaffene Artikel 4 Absatz 7 Transparenz-RL in Verbindung mit der ESEF-VO erfordert jedoch einen weiteren nationalen Implementierungsakt. Es ist sicherzustellen, dass die Formatvorgaben auch dann Anwendung finden, wenn Emittenten die Berichtspflicht nach der Transparenz-RL durch die handelsbilanzrechtliche Berichterstattung erfüllen. Da die ESEF-VO, die diese Vorgaben präzisiert, erst am 29. Mai 2019 im Amtsblatt der EU verkündet worden ist, kann eine Umsetzung auch erst jetzt erfolgen.

B. Lösung

Im Handelsbilanzrecht soll geregelt werden, dass die in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen in dem durch die ESEF-VO vorgegebenen Format offenzulegen sind.

C. Alternativen

Gleich wirksame und praktikable Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht schätzungsweise einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5 Millionen Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 12 Millionen Euro.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der "One in, one out"-Regel der Bundesregierung, weil er auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht beruht.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Rund 5 Millionen Euro einmalig und 2 Millionen Euro jährlich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro und laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich circa 0,1 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Kleine und mittlere Unternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 31. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die neuen Formatvorgaben erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen anzuwenden sein sollen, die für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.

Fristablauf: 13.03.20
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 264 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent ( § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere ( § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält."

2. § 289 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent ( § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere ( § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind."

3. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent ( § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält."

4. § 315 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernlagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Konzernlagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind."

5. Dem § 316 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat."

6. Nach § 317 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

(3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen."

7. § 320 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 322 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Absatz 3b ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten."

9. In § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Lagebericht" ein Komma und die Wörter "die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5" eingefügt.

10. § 328 wird wie folgt geändert:

11. § 334 wird wie folgt geändert:

12. § 335a wird wie folgt geändert:

13. Dem § 336 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate."

14. § 339 wird wie folgt geändert:

eingefügt.

15. In § 340l Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Börse" ersetzt.

16. In § 340n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Form" ein Komma und das Wort "Format" eingefügt.

17. In § 341n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Form" ein Komma und das Wort "Format" eingefügt.

18. In § 341w Absatz 3 werden die Wörter " §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4" durch die Wörter " § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

"... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählzeichnung]

Die §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322, 325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b des Handelsgesetzbuchs in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

2. Folgender § 172 wird angefügt:

" § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-

Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

§ 53 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,".

2. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:

Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erster Halbsatz" gestrichen.

3. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter " § 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6" durch die Wörter " § 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6" ersetzt.

4. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern "einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht" ein Komma sowie die Wörter "nicht in der vorgeschriebenen Weise" eingefügt.

6. Folgender § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] wird angefügt:

" § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "einzuhalten" die Wörter "sowie dem Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen" eingefügt.

3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt:

(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 6
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Daten werden wie folgt gespeichert:

2. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgen" ein Komma und die Wörter "wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben" eingefügt.

3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vorliegen."

4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Aufgrund von Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38; im Weiteren: "Transparenz-RL") müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Emittenten die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten vorschreiben. Die entsprechenden Vorgaben der Transparenz-RL sind durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) in deutsches Recht umgesetzt worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber für eine bürokratiearme Umsetzung entschieden und vorrangig an die rechnungslegungsbezogene Publizität des Handelsgesetzbuchs (HGB) angeknüpft. Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) hat ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der ansonsten in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Mit dieser Bezugnahme auf die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften wird eine Doppelbelastung der betroffenen Kapitalmarktunternehmen vermieden (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/2498, S. 43).

Ein neuer Absatz 7 in Artikel 4 der Transparenz-RL wurde aufgenommen durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35; im Weiteren: "Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL"). Danach müssen Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format - ESEF - erstellt werden. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthält die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85; im Weiteren: "ESEF-VO"). Gemäß Artikel 3 der ESEF-VO haben Emittenten ihre Jahresfinanzberichte im Format "Extensible Hyper Text Markup Language" (XHTML) zu erstellen. Außerdem müssen sie in Jahresfinanzberichten enthaltene Konzernabschlüsse, die nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards - International Accounting Standards (IAS) und International Financial Reporting Standards (IFRS) - aufgestellt sind, nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der ESEF-VO auszeichnen. Die Auszeichnung erfolgt mit Hilfe der sogenannten iXBRL-Technologie (Inline eXtensible Business Reporting Language). Die ESEF-VO ist anzuwenden auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.

Die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL wurde ebenfalls bereits ins deutsche Recht umgesetzt (Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015, BGBl. I, S. 2029). Der durch die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL neu geschaffene Artikel 4 Absatz 7 Transparenz-RL in Verbindung mit der ESEF-VO erfordert jedoch einen weiteren nationalen Implementierungsakt. Damit an der bürokratiearmen Umsetzung der Transparenz-RL festgehalten werden kann, muss sichergestellt werden, dass die neuen Formatvorgaben von den betroffenen Kapitalmarktunternehmen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie ihre Rechnungslegungsunterlagen nach handelsrechtlichen Vorschriften offenlegen und so die Berichtspflicht nach der Transparenz-RL gleichsam miterfüllen. Dem dient der vorliegende Entwurf.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Im Recht der Offenlegung soll geregelt werden, dass die betroffenen Kapitalmarktunternehmen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse, ihre Lage- und Konzernlageberichte sowie die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB, § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB, § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB künftig nach Maßgabe des Artikels 3 der ESEF-VO, also elektronisch im XHTML-Format, offenlegen müssen (§ 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 HGB-E). Darüber hinaus soll bestimmt werden, dass diese Unternehmen ihre Konzernabschlüsse, die sie nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der ESEF-VO offenzulegen haben (§ 328 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HGB-E). Der Entwurf sieht ferner eine Klarstellung in § 325 Absatz 1 HGB vor, dass die handelsbilanzrechtliche Publizität auch die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB, § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB, § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB umfasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Im Recht der Abschlussprüfung soll vorgesehen werden, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen hat, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte mit den Offenlegungsvorgaben, insbesondere mit der Vorgabe zur "ESEF-konformen" Offenlegung, im Einklang stehen (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Damit der Abschlussprüfer diese Prüfung vornehmen kann, sollen von der Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der betroffenen Kapitalmarktunternehmen künftig auch die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte umfasst sein (§ 320 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 HGB-E). Schließlich soll angeordnet werden, dass der Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner Prüfung in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten hat (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E). Eine Prüfung erscheint notwendig, um nicht das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Richtigkeit der Angaben und damit die Integrität der Kapitalmärkte zu schwächen. Im Übrigen vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass die in der ESEF-VO enthaltenen Vorgaben für die Abschlüsse gesetzliche Vorschriften sind im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.9.206, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/ EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist (im Weiteren: "Abschlussprüfer-RL"), und damit der Abschlussprüfung unterliegen. Die in § 317 Absatz 3b HGB-E und § 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E vorgesehenen Ergänzungen berücksichtigen dies und vermeiden das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens und eine damit einhergehende Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen.

Durch Änderungen in § 342b Absatz 2 Satz 1 HGB sowie in § 106 Nummer 1 WpHG und § 107 Absatz 1 Satz 4 WpHG wird die Möglichkeit einer Überprüfung der offengelegten Abschlüsse und Lageberichte im Bilanzkontrollverfahren sichergestellt.

Verstöße gegen die neuen Offenlegungsvorgaben sollen bußgeldbewehrt sein (§ 334 Absatz 1 Nummer 5 HGB-E, § 340n Absatz 1 Nummer 5 HGB-E, § 341n Absatz 1 Nummer 5 HGB-E). Verantwortlich sind alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Bei den Bußgeldvorschriften soll ferner die Zuständigkeit für die Verfolgung von Verstößen der Mitglieder der zuständigen Organe von Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Fälle des § 334 Absatz 1 HGB) vom Bundesamt für Justiz (im Weiteren "Bundesamt") auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren "Bundesanstalt") übertragen werden (§ 334 Absatz 4 HGB-E).

Im Hinblick auf die ESEF-VO bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Regelungen im Wertpapierhandelsrecht. Die ESEF-VO gilt für die Erstellung von Jahresfinanzberichten unmittelbar. Allerdings soll durch einen Verweis in § 114 WpHG auf die ESEF-VO die Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit erhöht werden. Ferner sollen die Bußgeldvorschriften angepasst werden.

Darüber hinaus werden Folgeänderungen im Genossenschaftsgesetz (GenG) sowie Klarstellungen und Anpassungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und in der Unternehmensregisterverordnung vorgenommen.

III. Alternativen

Gleich wirksame und praktikable Regelungsalternativen sind derzeit nicht ersichtlich. Denkbar wäre zwar grundsätzlich auch eine Aufstellungsvorgabe, so wie sie noch im Referentenentwurf vorgeschlagen wurde. Die Anhörung zum Referentenentwurf hat indessen gezeigt, dass eine solche Vorgabe die betroffenen Unternehmen vor zusätzliche praktische Probleme stellen würde. Die nunmehr vorgeschlagene Offenlegungsvorgabe lässt den Aufstellungsprozess und das Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Billigung des Konzernabschlusses unberührt. Denn Gegenstand der Feststellung respektive Billigung ist der aufgestellte Abschluss, nicht dessen für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe. Die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Aufsichtsgremien haben so die nötige Zeit, sich an das neue Format zu gewöhnen, so dass die Umsetzung einer "Aufstellungslösung" zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden könnte.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, weil die im Entwurf angesprochenen Fragen der Rechnungslegung und der Publizität in zentralen Punkten die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet berühren und der Entwurf insoweit die Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand hat (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Das Gesetz dient der Wahrung der Rechtseinheit, das heißt der Geltung gleicher Normen im Bundesgebiet. Da das Bilanz- und das Wertpapierhandelsrecht bereits bundesrechtlich geregelt ist und es um die Fortentwicklung und Modernisierung dieses Rechts geht, kommt nur eine bundesgesetzliche Regelung in Betracht und keine landesgesetzliche.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dieser Entwurf ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Dies gilt insbesondere für die Transparenz-RL in der Fassung der Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL, die ESEF-VO und die Abschlussprüfer-RL.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Einzelne Regelungen des Entwurfs tragen zu einer Rechtsvereinfachung bei. Beispielsweise erhöht die Klarstellung in § 325 HGB, dass auch die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB, § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB, § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB zu den offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen zählen, die Rechtssicherheit.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die neuen Regelungen fördern die Transparenz der handelsrechtlichen Berichterstattung und dienen dadurch dem Nachhaltigkeitsziel 8 der UN-Agenda, indem sie zu einem stabilen Finanzsektor und so zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Vorgabe zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nach der ESEF-VO (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E) dürfte bei den betroffenen Emittenten einmalige Bürokratiekosten von rund 5 Millionen Euro sowie jährliche Bürokratiekosten von knapp 2 Millionen Euro verursachen. Dieser voraussichtliche Aufwand dürfte im Wesentlichen bei den Konzernabschlüssen durch die Erstellung eines iXBRL-Instanzdokuments mit den erforderlichen Auszeichnungen entstehen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat im Jahr 2016 eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, deren Grundlage eine Abfrage bei Kapitalmarktunternehmen und Softwareanbietern bildete (vergleiche Anhang IV des Feedback Statements vom 21. Dezember 2016 - ESMA/2016/1668). Darin geht ESMA für das erste Berichtsjahr von Kosten in Höhe von rund 8 200 Euro pro Unternehmen bei externer Erstellung des iXBRL-Dokuments und von etwa 13 000 Euro pro Unternehmen bei interner Erstellung aus. Die nachfolgenden jährlichen Kosten schätzt ESMA auf etwa 2 400 Euro jährlich pro Unternehmen bei externer Erstellung und auf circa 4 600 Euro jährlich pro Unternehmen bei unternehmensinterner Erstellung. Bei externer Erstellung werden die Entgelte des beauftragten Dienstleisters den größten Teil des Aufwands ausmachen. Bei interner Erstellung dürfte neben einem Mehraufwand für Personal und dessen Einarbeitung vor allem Aufwand für den Kauf der erforderlichen Software entstehen. Derzeit legen in der Bundesrepublik Deutschland circa 500 WpHG-Inlandsemittenten ihre Rechnungslegungsunterlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften offen (§ 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG), von denen geschätzt etwa 400 einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, der künftig mit Hilfe der iXBRL-Technologie ausgezeichnet werden muss. Daraus ergäben sich für die etwa 400 betroffenen Unternehmen im ersten Berichtsjahr ein (einmaliger) Aufwand zwischen 3,28 Millionen Euro und 5,2 Millionen Euro und ein jährlicher Aufwand zwischen 0,96 Millionen Euro und 1,84 Millionen Euro. Im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf ist darauf hingewiesen worden, dass die Schätzungen von ESMA möglicherweise deutlich zu gering ausgefallen sein könnten. Die Bundesregierung legt ihrer Exante-Betrachtung daher die jeweils oberen Schätzwerte von ESMA zugrunde.

Hinzu kommt weiterer Erfüllungsaufwand für die jährliche Abschlussprüfung, insbesondere für die Überprüfung der Auszeichnungen bei einem IFRS-Konzernabschluss. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Aufwand schwierig zu beziffern, zumal er unter anderem abhängt von dem Stand der bei den betroffenen Unternehmen diesbezüglich eingerichteten Prozesse und Kontrollen. Es sind zwei gegenläufige Entwicklungen zu erwarten: einerseits eine Aufwandsreduktion nach der erstmaligen Einführung aufgrund sich im Zeitablauf verbessernder Systeme, andererseits steigende Aufwendungen durch die Ausweitung der ESEF-Berichterstattung auf andere Teile der Rechnungslegung. Die Bundesregierung schätzt - unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Anhörung zum Referentenentwurf - den voraussichtlichen durchschnittlichen Mehraufwand pro Prüfung auf rund 25 000 Euro. Geht man davon aus, dass bei etwa 400 Unternehmen ein ausgezeichneter IFRS-Konzernabschluss zu prüfen ist, ist ex ante von einem Gesamtaufwand in Höhe von 10 Millionen Euro auszugehen. Ein geringer Teil dieses Aufwands dürfte dabei auf die neue Vorgabe zur Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung im Bestätigungsvermerk entfallen (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E). Die Bundesregierung schätzt die insoweit entstehenden Bürokratiekosten auf weniger als 50 000 Euro jährlich, da in den meisten Fällen knappe Ausführungen zur Einhaltung der Offenlegungsanforderungen ausreichen werden.

Für die Prüfung der ESEF-Dokumente im Bilanzkontrollverfahren (§ 342b Absatz 2 Satz 1 HGB-E) entsteht der Prüfstelle für Rechnungslegung (im Folgenden Prüfstelle) voraussichtlich einmaliger Aufwand für die Anschaffung von Software in Höhe von Euro 100 000 Euro und jährlicher Aufwand für das Prüfverfahren (Personal, Wartung der Software) in Höhe von 100 000 Euro. Dabei handelt es sich um Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, weil die Kosten des Bilanzkontrollverfahrens von den Unternehmen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, getragen werden.

Insgesamt entsteht der Wirtschaft voraussichtlich einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5 Millionen Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 12 Millionen Euro.

Davon Bürokratiekosten: rund 5 Millionen Euro einmalig und 2 Millionen Euro jährlich.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro und laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 0,1 Millionen Euro.

ESMA rechnet für die Speicherung der ESEF-Dokumente in den amtlich bestellten Systemen pro System mit einem einmaligen Aufwand in Höhe von circa 1,1 Millionen Euro und jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 0,1 Millionen Euro. Der Aufwand resultiert im Wesentlichen daraus, dass die amtlich bestellten Systeme sich auf das neue Format einstellen, die Einreichung der ESEF-Dokumente ermöglichen und dabei bestimmte Qualitätsstandards einhalten müssen, beispielsweise hinsichtlich Sicherheit, Zeitaufzeichnung und eines einfachen Zugangs für die Endnutzer. In der Bundesrepublik

Deutschland wird dieser Aufwand dem Betreiber des Bundesanzeigers und des Unternehmensregisters entstehen, da die nach handelsrechtlichen Vorschriften offenlegungspflichtigen Emittenten ihre im neuen elektronischen Format aufgestellten Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen haben, der diese dann dem Unternehmensregister zur dauerhaften Einstellung übermittelt.

Dem Bundesamt wird im Zusammenhang mit der Klarstellung, dass auch die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB, § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB, § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB zu den offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen gehören, einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 43 000 Euro für die Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware im Ordnungsgeldverfahren entstehen.

Der Übergang der Verfolgungszuständigkeit vom Bundesamt auf die Bundesanstalt für Verstöße gegen § 334 Absatz 1 HGB bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften dürfte für die Bundesverwaltung insgesamt aufwandsneutral sein. Dass sich künftig nur eine Behörde (die Bundesanstalt) mit möglichen Verstößen gegen die ESEF-Vorgaben befassen muss, entspricht vielmehr einem planvollen und effizienten Ressourceneinsatz. Der Bundesverwaltung dürften allenfalls geringfügige jährliche Mehraufwände durch zusätzliche Bußgeldverfahren nach § 334 HGB entstehen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die ESEF-Vorgaben geführt werden.

5. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Kleine und mittlere Unternehmen sind von den Regelungen nicht betroffen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind ebenso wenig zu erwarten wie demographische Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da die EU-Vorgaben auch keiner Befristung unterliegen.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll evaluiert werden, ob sich die vorgeschlagene "Offenlegungslösung" und die Vorgaben für die Abschlussprüfung und die Enforcement-Institutionen als praktikabel erwiesen haben. Dabei soll auch nochmals geprüft werden, ob das einheitliche europäische elektronische Format als Aufstellungsformat vorgesehen und damit die Unterscheidung zwischen Aufstellungs- und Offenlegungsformat aufgegeben werden sollte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 264)

Mit der Änderung soll die Festlegung der von dem sogenannten Bilanzeid betroffenen Gesellschaften enger an die Formulierung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG angepasst werden, der nur Unternehmen erfasst, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass es sich bei dem Bilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Jahresabschlusses bezieht, aber nicht Teil des Abschlusses ist.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 289 HGB)

Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die Änderung des § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass der Lageberichtseid der Schriftform bedarf. In der Praxis ist die Unterzeichnung (schon aus Dokumentationsgründen) üblich. Bilanzeid und Lageberichtseid können zusammengefasst und als einheitliche Erklärung abgegeben werden.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 297 HGB)

Mit der Änderung soll die Festlegung der von dem sogenannten Konzernbilanzeid betroffenen Mutterunternehmen enger an die Formulierung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 117 Nummer 1 WpHG angepasst werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass es sich bei dem Konzernbilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Konzernabschlusses bezieht, aber nicht Teil des Abschlusses ist.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 315 HGB)

Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die Änderung des § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass der Konzernlageberichtseid der Schriftform bedarf. In der Praxis ist die Unterzeichnung (schon aus Dokumentationsgründen) üblich. Konzernbilanzeid und Konzernlageberichtseid können zusammengefasst und als einheitliche Erklärung abgegeben werden.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 316 HGB)

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Nachtragsprüfung grundsätzlich auch dann erforderlich wird, wenn die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen WpHG-Inlandsemittenten nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden. Prüfungsrelevante Änderungen können bei einem Konzernabschluss insbesondere Änderungen der Auszeichnungen sein. Betrifft eine prüfungspflichtige Änderung nur die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und nicht zugleich auch den aufgestellten Abschluss, so kann die Feststellung oder Billigung des aufgestellten Abschlusses erfolgen, ohne dass die Nachtragsprüfung zuvor abgeschlossen wird.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 317 HGB)

Die Regelung erweitert Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung. Bei einer Kapitalgesellschaft, die als WpHG-Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer künftig auch zu prüfen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte mit den Vorgaben des § 328 Absatz 1 HGB in Einklang stehen. Der Abschlussprüfer hat zunächst zu überprüfen, ob die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 328 Absatz 1 Satz 2 HGB) beachtet worden sind und die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte den aufgestellten Unterlagen entsprechen. Der Abschlussprüfer hat sodann zu prüfen, ob die Wiedergaben den neuen Offenlegungsanforderungen in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E genügen. Er hat insoweit zu beurteilen, ob die Wiedergaben in allen wesentlichen Belangen "ESEF-konform" erstellt worden sind. Dieses Prüfvorgehen entspricht auch den am 28. November 2019 angenommenen Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer zur Beteiligung des Abschlussprüfers bei der Prüfung von Abschlüssen im einheitlichen europäischen elektronischen Format (CEAOB guidelines on the auditor"s involvement on financial statements in European Single Electronic Format S. 3/4).

Zu Nummer 7 (Änderung des § 320 HGB)

Durch eine Erweiterung der Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der betroffenen Kapitalmarktunternehmen soll sichergestellt werden, dass der Abschlussprüfer auch in die Lage versetzt wird, im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte vorzunehmen. Die gesetzlichen Vertreter sollen daher verpflichtet werden, zusammen mit den aufgestellten Abschlüssen und Lageberichten auch die für Zwecke der Offenlegung nach den Vorgaben des § 328 Absatz 1 HGB erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte vorzulegen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 322 HGB)

Die Regelung bestimmt, dass über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Absatz 3b HGB-E in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten ist. Dies entspricht auch einer Empfehlung in den Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer vom 28. November 2019 (CEAOB guidelines on the auditor"s involvement on financial statements in European Single Electronic Format S. 6).

Zu Nummer 9 (Änderung des § 325 HGB)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB ("Bilanzeid") und § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ("Lageberichtseid") zu den offenlegungspflichten Rechnungslegungsunterlagen gehören. Das überwiegende Schrifttum geht bereits heute von einer entsprechenden Offenlegungspflicht aus (siehe etwa Drinhausen in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1 Auflage 2013, § 325 Rn. 50; Fehrenbacher in: Münchener Kommentar zum HGB, 3 Auflage 2013, § 325 Rn. 25, 28; Winkeljohann/Schellhorn in: Beck"scher Bilanzkommentar, 11. Auflage 2018, § 264 Rn. 82; Gelhausen/Henrichs, in: WP Handbuch, 16. Auflage 2019, Kap. B Rn. 187, a. A. Altenhain: in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 335 Rn. 32 m.w. N.). Dass Bilanzeid und Lageberichtseid nach der Intention des Gesetzgebers der Offenlegung nach § 325 HGB unterliegen sollen, lässt sich auch dem in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG postulierten Vorrang des Handelsrechts entnehmen. Die Vorschrift schreibt die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts nur für diejenigen Inlandsemittenten vor, die nicht bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in dem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind. Die damit bezweckte Vermeidung einer Doppelbelastung der betroffenen Unternehmen (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/2498, S. 43) beruht auf der Annahme, dass die handelsrechtliche Publizität alle (nach den EU-Vorgaben bestehenden) Pflichtbestandteile des Jahresfinanzberichts, zu denen auch Bilanzeid und Lageberichtseid gehören (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Transparenz-RL), gleichsam "abdeckt".

Da gemäß § 325 Absatz 3 HGB für die konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB entsprechend gilt, ist zugleich klargestellt, dass die Erklärungen nach § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB ("Konzernbilanzeid") und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB ("Konzernlageberichtseid") ebenfalls zu den offenlegungspflichten Rechnungslegungsunterlagen gehören.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 328 HGB)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift ist im Hinblick auf die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E anzupassen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung enthält eigenständige Offenlegungsanforderungen für Kapitalgesellschaften, die als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben und keine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 327a HGB sind. Die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Rechnungslegungsunterlagen dieser Emittenten müssen künftig den Formatvorgaben der ESEF-VO genügen. Die Regelung dient zusammen mit § 114 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 117 Nummer 1 WpHG der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 7 der Transparenz-RL in Verbindung mit Artikel 3 der ESEF-VO.

Die Nummer 1 bestimmt, dass die genannten Kapitalmarktakteure diejenigen Rechnungslegungsunterlagen, die den Jahresfinanzbericht ausmachen (siehe Artikel 4 Absatz 2 der Transparenz-RL), nach Maßgabe des Artikel 3 ESEF-VO im XHTML-Format offenzulegen haben.

Die Nummer 2 regelt, dass der - bei den betroffenen Emittenten nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellte - Konzernabschluss mit den nach Artikel 4 und 6 ESEF-VO erforderlichen Auszeichnungen offenzulegen ist. Die Pflicht zur Auszeichnung umfasst alle Finanzgrößen ("Zahlen") in den primären Abschlussbestandteilen (Bilanz, Gesamtergebnis-, Kapitalfluss- und Eigenkapitalveränderungsrechnung). Angaben im Anhang müssen - mit Ausnahme weniger Basisinformationen des Unternehmens - erst ab dem 1. Januar 2022 und danach auch nur "blockweise" ausgezeichnet werden. Es steht den Emittenten allerdings frei, bei der Auszeichnung der Anhangangaben eine feinere Granularität anzuwenden. Die Auszeichnung hat mit Hilfe der iXBRL-Technologie zu erfolgen.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass die Vorschrift nicht nur für eine Wiedergabe in anderer Form, sondern auch für eine Wiedergabe in einem anderen als dem gesetzlich vorgeschriebenen Format gilt.

Zu Buchstabe d

Mit der Änderung wird zum einen eine sprachliche Redundanz beseitigt. Auf Lage- und Konzernlageberichte ist § 328 Absatz 1 HGB unmittelbar anwendbar, so dass die Anordnung einer entsprechenden Anwendung dieses Absatzes in § 328 Absatz 3 Satz 1 HGB überflüssig ist. Zum anderen soll klargestellt werden, dass die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E nicht für die von § 328 Absatz 3 Satz 1 HGB-E erfassten Unterlagen gelten.

Zu Buchstabe e

Mit der Änderung wird klargestellt, welche Vorschriften des § 328 Absatz 1 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Hinterlegung der Bilanz gelten. Zugleich wird klargestellt, dass auch die Pflicht zur Datumsangabe nach § 325a Absatz 1a Satz 1 HGB gilt. Insoweit wird ein redaktionelles Versehen aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 2015, 1245 ff.) bereinigt.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 334 HGB)

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung werden im Anwendungsbereich des § 334 HGB

Verstöße gegen die Formatvorgaben für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von WpHG-Inlandsemittenten bußgeldbewehrt. Verantwortlich sind alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird die Bundesanstalt als zuständige Behörde bestimmt für die Ahndung von Verstößen der Mitglieder der zuständigen Organe der genannten Kapitalgesellschaften gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Fälle des § 334 Absatz 1 HGB). Die Bundesanstalt ist heute schon zuständig für die Ahndung von solchen Verstößen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass - dem Grundgedanken der Transparenz-RL folgend - eine vollständige und richtige Rechnungslegung dieser Kapitalmarktunternehmen in besonderer Weise dem Schutz der Anleger und damit transparenten und effizienten Kapitalmärkten dient. So wird außerdem berücksichtigt, dass die Rechnungslegungsunterlagen dieser Unternehmen, soweit sie als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, gleichsam an die Stelle des Jahresfinanzberichts treten (§ 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG) und die Bundesanstalt bereits für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften des WpHG über den Jahresfinanzbericht zuständig ist. Bei der Verfolgung kann die Bundesanstalt gegebenenfalls Erkenntnisse aus dort durchgeführten Bilanzkontrollverfahren berücksichtigen, wodurch sich weitere Synergien ergeben. Für die sonstigen (nicht kapitalmarktorientierten) Gesellschaften verbleibt es in den Fällen des § 334 Absatz 1 HGB bei der Zuständigkeit des Bundesamts. Die Zuständigkeiten in den Fällen des § 334 Absatz 2 und 2a bleiben ebenfalls unverändert.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 335a HGB)

Zu Buchstabe a

In § 335a Absatz 1 HGB wird in einem neuen Satz 2 klargestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat. Dies entspricht der schon heute herrschenden Auffassung im Schrifttum (Altenhain, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 335a Rn. 9 m.w. N.) Damit ist zugleich klargestellt, dass die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgeldes während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht begonnen und nicht fortgesetzt werden kann und dass die Verjährung in dieser Zeit ruht gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Diese Klarstellung erscheint mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Artikel 9 EGStGB (Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17) geboten.

Zu Buchstabe b

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, wenn die angefochtene Entscheidung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 336 HGB)

Die Regelung stellt klar, dass bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften, die nicht ausschließlich von § 327a HGB erfasste Schuldtitel begeben, die Aufstellungsfrist vier Monate beträgt.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 339 HGB)

Die Regelung stellt zum einen klar, dass bei Genossenschaften, die als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben und bei entsprechender Anwendung nicht von § 327a HGB erfasst sind, auch der Bilanzeid und der Lageberichtseid zu den offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen gehören. Zum anderen wird durch die Ergänzung des Verweises in § 339 Absatz 2 HGB-E auf § 325 Absatz 4 HGB klargestellt, dass für kapitalmarktorientierte Genossenschaften die kürzere, vier Monate umfassende

Einreichungsfrist für Kapitalmarktakteure gilt, sofern sie nicht von § 327a HGB erfasst sind.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 340l HGB)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens aus dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518).

Zu Nummer 16 (Änderung des § 340n HGB)

Die Ergänzung dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Formatvorgaben für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von WpHG-Inlandsemittenten, die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 HGB sind. Verantwortlich sind alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 341n HGB)

Die Ergänzung dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Formatvorgaben für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von WpHG-Inlandsemittenten, die Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind. Verantwortlich sind alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 341w HGB)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Verweis auf § 328 HGB nicht die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E umfasst.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 342b HGB)

Die Vorschrift wird redaktionell neu gefasst, um die Lesbarkeit zu verbessern. Inhaltlich bezweckt die Änderung zweierlei:

Zum einen sollen künftig neben den festgestellten oder gebilligten Abschlüssen auch die offengelegten Abschlüsse nebst den zugehörigen Lageberichten Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Prüfstelle auch die Einhaltung der ESEF-Vorgaben (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E) bei der Offenlegung überprüfen kann. Eine solche Prüfung wird das Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten in die Richtigkeit und Verlässlichkeit insbesondere der vorgeschriebenen Auszeichnungen bei IFRS-Konzernabschlüssen stärken. Da die offengelegten Abschlüsse und Lageberichte ansonsten den aufgestellten Unterlagen entsprechen müssen (§ 328 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB), wird es im Regelfall genügen, künftig eine Prüfung nur der offengelegten Unterlagen vorzunehmen. Eine Prüfung der festgestellten oder gebilligten Abschlüsse und der zugehörigen Lageberichte kann dann erforderlich sein, wenn offengelegte Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen.

Zum anderen soll klargestellt werden, dass Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens auch ein offengelegter IFRS-Einzelabschluss sein kann. Der IFRS-Einzelabschluss unterliegt der Abschlussprüfung (vergleiche § 324a HGB), so dass es angezeigt ist, ihn auch der Kontrolle im Enforcement-Verfahren zu unterwerfen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Die Regelung sieht vor, dass die geänderten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie auf Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4, § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB anzuwenden sind, die für ein nach dem 31. Dezember 2019 beginnendes Geschäftsjahr aufgestellt werden. Zugleich wird geregelt, dass die bisherigen Vorschriften letztmals auf das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind. Damit werden die Vorgaben der Transparenz-RL in Verbindung mit Artikel 8 der ESEF-VO umgesetzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Regelung erklärt bei Genossenschaften, die WpHG-Inlandsemittenten sind und nicht von § 327a HGB erfasst sind, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Vorlage und Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergabe des Jahresabschlusses und des Lageberichts für entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift für die Änderung in § 53 GenG in Anlehnung an die Übergangsregelung in Artikel 2 dieses Artikelgesetzes.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (Änderung der §§ 106 und 107 WpHG)

Die Änderungen verfolgen den gleichen Zweck wie die Änderung des § 342b HGB. Auf deren Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 112)

Eine redaktionelle Unklarheit wird bereinigt (vergleiche Hönsch in Assmann/Schneider/Mülbert, WpHG, 7. Aufl. 2019, § 112 Rn. 16). Die aufschiebende Wirkung entfällt (unter anderem) bei Widersprüchen gegen Prüfungsanordnungen (§ 107 Absatz 1 Satz 1 und 2) sowie bei Widersprüchen gegen die Bekanntmachung von Prüfungsanordnungen (§ 107 Absatz 1 Satz 6).

Zu Nummer 4 (Änderung des § 114)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG dient als Hinweis, dass neben den Vorgaben des WpHG auch die Vorgaben der ESEF-VO anzuwenden sind und dass der Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der ESEF-VO zu erstellen ist. Darüber hinaus wird der Vorrang des Handelsrechts in § 114 Absatz 1 Satz 1 a.E. WpHG präzisiert.

Zu Buchstabe b

Die Übermittlungspflicht wird sprachlich deutlicher auf Inlandsemittenten bezogen, die nach § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG-E einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der ESEF-VO zu erstellen haben. Diese haben den so erstellten Bericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln. Bei denjenigen Inlandsemittenten, bei denen der Vorrang des Handelsrechts in § 114 Absatz 1 Satz 1 a.E. WpHG eingreift, übermittelt der Betreiber des Bundesanzeigers die nach Maßgabe der ESEF-VO handelsrechtlich offengelegten Rechnungslegungsunterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HGB).

Zu Nummer 5 (Änderung des § 120)

Die Ergänzungen in § 120 stellen lediglich klar, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung der Formatvorgaben der ESEF-VO bußgeldbewehrt sind (ungeachtet dessen, dass auch die bisher aufgeführten Tatbestände "nicht" oder "nicht rechtzeitig" sich grundsätzlich im Rahmen der Unterlassungstatbestände auf sämtliche Modalitäten nicht vollständig normgerechten Verhaltens beziehen). Die Möglichkeit zur Sanktionierung derartiger Verstöße ist hier bereits vor dem Hintergrund erforderlich, dass das elektronische Berichtsformat bei Jahresfinanzberichten eine vergleichsweise wichtige Formatvorgabe darstellt. Unter anderem verbessert das neue Format die Weiterverarbeitungs- und Analysemöglichkeiten in Bezug auf die veröffentlichten Daten über die finanzielle Situation der Emittenten.

Zu Nummer 6 (Änderung des § ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph]

Mit der Ergänzung der Übergangsbestimmungen wird eine Übergangsregelung für die Änderungen in den §§ 106, 107, 114 und 120 WpHG geschaffen, um keine Rechtsunsicherheit bezüglich der auf die Jahresfinanzberichterstattung anzuwendenden Vorschriften aufkommen zu lassen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 23 VermAnlG)

Zu Buchstabe a

Emittenten von Vermögensanlagen, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig sind, haben innerhalb der gemäß § 26 Absatz 1 VermAnlG auf sechs Monate verkürzten handelsrechtlichen Offenlegungspflicht den geprüften und festgestellten Jahresabschluss sowie den geprüften Lagebericht offenzulegen. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Offenlegung des Jahresabschlusses vor dessen Prüfung oder Feststellung sowie des Lageberichts vor dessen Prüfung besteht für diese Emittenten seit der Neuregelung durch das BilRUG nicht mehr. Die Streichung bezweckt, diese Rechtslage auch für Emittenten von Vermögensanlagen, die gemäß § 23 VermAnlG einen Jahresbericht erstellen müssen, zur Anwendung zu bringen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Verweis auf die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften nicht die Formatvorgaben in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E umfasst.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 24 VermAnlG)

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Emittenten von Vermögensanlagen in jedem Fall Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB ("Bilanzeid") und § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ("Lageberichtseid") abzugeben haben. Für Emittenten, die einen Jahresbericht erstellen müssen, ist das in § 23 Absatz 2 Nummer 3 VermAnlG schon heute eindeutig geregelt. Für Emittenten, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig und deswegen von der Erstellung eines Jahresberichts befreit sind, soll das mit der Ergänzung des § 24 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG auch für den Fall klargestellt werden, dass der Emittent keine Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264 Absatz 2 Satz 3, 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ist. Es gibt insoweit keinen Grund, die nach Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtigen Emittenten anders zu behandeln als Emittenten, die unter § 23 VermAnlG fallen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 32 VermAnlG)

Mit der Ergänzung der Übergangsbestimmungen wird eine Übergangsregelung für die Änderungen in den §§ 23 und 24 geschaffen, um keine Rechtsunsicherheit bezüglich der auf die Jahresfinanzberichterstattung anzuwendenden Vorschriften aufkommen zu lassen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)

Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmensregister die Rechnungslegungsunterlagen bzw. Jahresfinanzberichte der betroffenen WpHG-Inlandsemittenten von den zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen in dem durch die ESEF-VO vorgegebenen Format erhält und speichert. Die Änderungen sind unmittelbar durch die Vorgabe eines gesetzlichen Offenlegungsformats im Handelsbilanzrecht (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E) und durch die Änderung des § 114 WpHG veranlasst.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Blick auf insbesondere die Übergangsregelung in Artikel 2 dieses Gesetzes, die in Übereinstimmung mit den EU-Vorgaben vorsieht, dass die neuen Vorgaben erstmals anzuwenden sind auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr, ist ein zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung erforderlich.

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 12 Mio. Euro
davon aus Informationspflichten:rund 2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 5 Mio. Euro
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwandrund 100.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwandrund 1 Mio. Euro
Umsetzung von EU-RechtMit Wirkung zum 1. Januar 2020 müssen Wertpapieremittenten ihre Jahresfinanzberichte in einem EU-weit einheitlichen elektronischen Format (ESEF) erstellen.
Das Regelungsvorhaben soll gewährleisten, dass Jahresberichte nach deutschem Bilanzrecht als ESEF-Dokumente erstellt, offengelegt und geprüft werden.
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.
EvaluierungDie Ressorts werden die Vorgaben des Regelungsvorhabens zur Abschlussprüfung und zur Bilanzkontrolle drei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren.
Ziele:Regelungsziel ist es, zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten zu erleichtern.
Kriterien/Indikatoren:Kriterien für die Zielerreichung werden sein, ob und mit welchem Ergebnis die ESEF-Dokumente geprüft worden sind, und ob sich die Vorgaben für die Abschlussprüfung und die Bilanzkontrolle als praktikabel erwiesen haben.
Datengrundlage:Als Datengrundlage werden u.a. die im Bundesanzeiger offengelegten Bestätigungsvermerke sowie Erfahrungsberichte der beteiligten Prüfinstitutionen und Fachkreise dienen.
Bei Evaluierung der ESEF-Standards durch die Kommission werden die deutschen Berichte die Evaluierungskonzeption der Bundesregierung berücksichtigen.
KMU-Betroffenheitkeine
Die Ressorts haben den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist das Bilanzrecht auch an unionsrechtlichen Vorgaben auszurichten. So haben die Mitgliedstaaten u.a. bestimmten Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten vorzuschreiben.1 Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 müssen die Jahresfinanzberichte in einem unionsweit einheitlichen elektronischen Format (European Single Electronic Format, kurz "ESEF") erstellt werden2. Eine Delegierte Verordnung der Kommission (ESEF-VO3) gibt hierfür die technischen Regulierungsstandards vor.

Das Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) soll gewährleisten, dass Jahresberichte nach deutschem Bilanzrecht als ESEF-Dokumente erstellt, offengelegt und geprüft werden.

II.1 Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft

Die Ressorts gehen nachvollziehbar davon aus, dass das Regelungsvorhaben rund 400 Emittenten betrifft. Diese Unternehmen müssen, um künftig ihre Jahresfinanzberichte im ESEF-Format offenlegen zu können, eine sogenannte iXBRL-Technologie4 verwenden. KMU sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Für die Einführung der iXBRL-Technologie und deren Anwendung im ersten Berichtsjahr entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, dessen Höhe von der Vorgehensweise der Unternehmen abhängt: Wird die Umstellung des Rechnungslegungsformats an externe Dienstleister vergeben, fallen für die Vergütung der Dienstleistung rund 8.200 Euro/Unternehmen bzw. insgesamt rund 3,3 Mio. Euro an. Entscheiden sich die Normadressaten für eine unternehmensinterne Vorgehensweise, dann müssen sie iXBRL-Software einkaufen und eigenes Personal für dessen Anwendung qualifizieren. Hierdurch entsteht im ersten Berichtsjahr Umstellungsaufwand von rund 13.200 Euro/Unternehmen bzw. von insgesamt rund 5 Mio. Euro.

Bei der Ermittlung des Umstellungsaufwands gehen die Ressorts von der unternehmensinternen Lösung (5 Mio. Euro) aus. Dabei beziehen sie sich auf die Ergebnisse einer Studie, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA bei Kapitalmarktunternehmen und Softwareanbietern durchgeführt hat (2016) sowie auf die Ergebnisse der Verbändebeteiligung zu dem Regelungsvorhaben selbst.

Mit dieser nachvollziehbaren Vorgehensweise haben BMJV und BMF auch den jährlichen Erfüllungsaufwand für die dem ersten Berichtsjahr folgenden Zeiträume ermittelt. Jedem Emittenten entsteht Personal- und Sachaufwand für die Berichterstattung von rund 4.600 Euro p.a., den 400 Unternehmen insgesamt also rund 2 Mio. Euro.

Weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Abschlussprüfung der Rechnungslegung im neuen Format. Unter der Annahme, dass bei jedem der 400 adressierten Emittenten jährlich ein Konzernabschluss zu prüfen sein wird und auf der Grundlage der Verbändeanhörung schätzen die Ressorts den Mehraufwand auf jährlich 10 Mio. Euro (25.000 Euro je Prüfung x 400 Unternehmen)

Zur Aufdeckung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzkontrolle) gibt es in Deutschland eine privatrechtlich organisierte und staatlich anerkannte Prüfstelle, deren Kosten durch die adressierten Unternehmen getragen werden müssen (Umlage). Mit dem Regelungsvorhaben soll die Prüfung der ESEF-Dokumente in das Bilanzkontrollverfahren einbezogen werden. Hierdurch entsteht den Unternehmen weiterer Erfüllungsaufwand von einmalig 100.000 Euro für die Ausstattung der Prüfstelle mit Software sowie von jährlich weiteren 100.000 Euro für die Prüfung selbst und die Pflege der Software.

Verwaltung (Bund).

Für die Bundesverwaltung ergibt sich aus dem Regelungsvorhaben sowohl einmaliger, als auch jährlicher Erfüllungsaufwand:

Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht beim BMJV als Betreiber des Bundesanzeigers. In Deutschland ist der Bundesanzeiger die Stelle, bei der offenlegungspflichtige Emittenten ihre im neuen elektronischen Format aufgestellten Rechnungslegungsunterlagen einzureichen haben und von wo aus sie zur dauerhaften Einstellung an das Unternehmensregister übermittelt werden. Auf der Grundlage der ESMA-Studie gehen die Ressorts davon aus, dass die Umstellung der amtlich bestellten Systeme auf das neue Format Kosten von rund 1 Mio. Euro verursachen wird. Weiterer Umstellungsaufwand von rund 43.000 Euro entsteht beim Bundesamt für Justiz.

Den jährlichen (Personal-)Aufwand für die Speicherung der ESEF-Dokumente in den neuen Systemen beziffern die Ressorts auf rund 100.000 Euro.

II.3 Umsetzung von EU-Recht

Das Regelungsvorhaben soll gewährleisten, dass Jahresberichte nach deutschem Bilanzrecht als ESEF-Dokumente erstellt, offengelegt und geprüft werden. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.

II.4 Evaluierung

Die Ressorts werden die Vorgaben des Regelungsvorhabens zur Abschlussprüfung und zur Bilanzkontrolle drei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren. Regelungsziel ist es, zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten zu erleichtern. Das der Evaluierung zugrundeliegende Ziel ist die Sicherstellung einer effizienten Prüfung der Einhaltung der ESEF-Vorgaben. Kriterien für die Zielerreichung werden voraussichtlich sein, ob und mit welchem Ergebnis die ESEF-Dokumente geprüft worden sind, und ob sich die Vorgaben für die Abschlussprüfung und die Bilanzkontrolle als praktikabel erwiesen haben. Als Datengrundlage werden u.a. die im Bundesanzeiger offengelegten Bestätigungsvermerke sowie Erfahrungsberichte der beteiligten Prüfinstitutionen und Fachkreise dienen.

Bei Evaluierung der ESEF-Standards durch die Kommission werden die deutschen Berichte die Evaluierungskonzeption der Bundesregierung berücksichtigen.

III. Ergebnis

Die Ressorts haben den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin