Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Begründung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen sowie nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf sieht keine Verwaltungsvereinfachung vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kostenwirkungen der einzelnen Regelungen können nur zum Teil berechnet, zu einem anderen Teil wegen fehlender Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nur geschätzt werden. Unter Zugrundelegung realistischer Annahmen sind insgesamt Mehrausgaben von etwa 0,6 Millionen Euro jährlich sowie einmalig weiterer 0,2 Millionen Euro zu erwarten.

Alle Mehrausgaben werden innerhalb der Einzelpläne erwirtschaftet und belasten daher den Bundeshaushalt nicht zusätzlich. Im Einzelnen:

Die Kostenwirkungen der Neuregelung der Professorenbesoldung (Anhebung der Grundgehälter) richten sich nach der individuell unterschiedlichen Anerkennung von Erfahrungszeiten und der Anrechnung bisheriger Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Es sind für die rund 200 derzeit betroffenen Professoren der Bundeshochschulen Mehrausgaben von rund 0,3 Millionen Euro jährlich zu erwarten. Auch die Aufhebung des Vergaberahmens wird den Bundeshaushalt nicht zusätzlich belasten; insoweit mögliche Mehrausgaben müssen ebenfalls erwirtschaftet werden.

In den vom Bund mitfinanzierten Forschungseinrichtungen sind daneben rund 650 Professoren tätig, die von der Neuregelung mittelbar betroffen sind, soweit die für sie maßgeblichen privatrechtlichen Verträge auf die Bundesbesoldungsordnung W verweisen. Die hier entstehenden Mehrkosten sind noch nicht bezifferbar. Diese Mehrkosten haben jedoch keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, da sie von den Einrichtungen zuwendungsneutral aufgefangen werden.

Die Ausbringung und Anpassung einiger Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A und B führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund 0,3 Millionen Euro. Eventuell erforderliche Stellenhebungen werden im Rahmen des vorhandenen Stellenbestands ausgeglichen.

Durch die Zahlung des Familienzuschlages an Lebenspartner entstehen bei rund 80 Antragstellern einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 0,2 Millionen Euro.

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Umsetzung der Neuregelung der Professorenbesoldung fällt für den Bund nur ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Er resultiert aus der Überleitung der rund 200 Professoren bei den Bundeshochschulen und der rund 650 Professoren, die von der Neuregelung mittelbar betroffen sind. Der entstehende Aufwand kann durch das vorhandene Personal in diesen Einrichtungen getragen werden.

5. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung oder eine Evaluation sind nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Bisher enthielt die Inhaltsübersicht nur eine Auflistung der Abschnitt e des Gesetzes. Sie wird nunmehr durch die Aufnahme aller Vorschriften und Anlagen ergänzt.

Zu Nummer 2 (Abschnitt e und Unterabschnitte)

Rechtsförmliche Anpassung der Abschnittsbezeichnungen und Unterabschnittsbezeichnungen an die Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Folgeänderung der Änderung der Abschnittsbezeichnung und redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 4 (§ 17a Satz 1)

Die Änderung ist aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Zugänglichkeit von Zahlungen) erforderlich. Danach ist sicherzustellen, dass ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Gleiches gilt für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und Verwendung von Lastschriften.

Zu Nummer 5 (§ 18)

Zu Buchstabe a (§ 18 Satz 1)

Das Bewertungserfordernis für Richterfunktionen ist entbehrlich, da diese in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) den Ämtern zugeordnet sind.

Zu Buchstabe b (§ 18 Satz 2 und 3)

Der neue Satz 2 stellt in Reaktion auf ein Obiter Dictum des BVerwG in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (2 C 19.10) klar, dass eine Funktion mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann (sog. Dienstpostenbündelung). Die Dienstpostenbündelung ist mit dem Leistungs- und dem Alimentationsgrundsatz sowie dem Grundsatz der amtsangemessenen Verwendung vereinbar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Dies gilt in besonderem Maße für oberste Bundesbehörden, ist aber nicht auf diese beschränkt. In personalwirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet die Dienstpostenbündelung einen kurzfristigen Personaleinsatz, weil mit ihr sichergestellt werden kann, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht in Fällen scheitert, in denen eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich ist und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspricht. Die Dienstpostenbündelung ermöglicht schließlich auch die in der Bundesverwaltung eingeführte und von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten nicht beanstandete Praxis von Beförderungen ohne Wechsel der Funktion, wie sie § 22 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zulässt. Dem Inhaber einer Funktion kann damit auch bei Fortdauer der Verwendung in dieser Funktion ein Beförderungsamt übertragen werden, wenn seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies zulässt. Personalwirtschaftliche und Belange der Aufgabenerfüllung stehen dabei nicht in einem Widerspruch. So kann aus dienstlichen Gründen ein Interesse bestehen, Funktionen, die einem Amt im unteren Bereich einer Laufbahngruppe zugeordnet sind, für einen längeren Zeitraum zu besetzen, um eine Mischung erfahrener und weniger erfahrener Stelleninhaber auch dann zu erreichen, wenn sich die unterschiedliche Erfahrung nicht im Einzelnen in Funktionsbewertungsstufen abbilden lässt. Entsprechendes gilt für Funktionen, die spezielles, erst im täglichen Dienst zu erwerbendes Fachwissen erfordern. Diesen Zusammenhängen trägt die Änderung der Vorschrift ebenso Rechnung wie den in der Folge der o.g. Entscheidung des BVerwG entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung.

Satz 3 berücksichtigt die Besonderheiten der Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften und der Unteroffiziere.

Zu Nummer 6 (§ 19 Absatz 1 Satz 2) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 19a Satz 1)

Die Streichung ist eine Konsequenz aus dem Urteil des BVerfG vom 14. Februar 2012, nach dem Leistungsbezüge nicht zum Grundgehalt gehören.

Zu Nummer 8 (§ 19b)

Zu Buchstabe a (§ 19b Absatz 1)

Folgeänderung aufgrund des Urteils des BVerfG vom 14. Februar 2012. Da für einen Professor der Besoldungsgruppe W 1 keine Möglichkeit der Verhandlung von Leistungsbezügen besteht, sind diese bei einem Wechsel zum Bund in die Besoldungsgruppe W 1 von der Regelung erfasst. Die übrigen Professoren haben mit der Verhandlung von Berufungsleistungsbezügen die Möglichkeit, eventuell mit einem Wechsel auftretende Bezügeverringerungen aufzufangen. Ein Bedarf für eine Ausgleichsregelung besteht insoweit nicht.

Zu Buchstabe b (§ 19b Absatz 4 neu)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass § 19b auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen ein Richter eines Landes in ein Beamtenverhältnis zum Bund wechselt.

Zu Nummer 9 (§ 20)

Zu Buchstabe a (§ 20 Überschrift)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 20 Absatz 1 Satz 2 neu)

Der neue Satz 2 betrifft die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die im Wesentlichen in den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) festgelegt ist. Der Satz entspricht inhaltlich dem bisherigen § 18 Satz 2.

Zu Buchstabe c (§ 20 Absatz 2 Satz 3)

Die Ermächtigung für die Bundesregierung, die Funktionen in der Bundesverwaltung durch eine Rechtsverordnung den in den Bundesbesoldungsordnungen geregelten Ämtern zuzuordnen, ist nach den bisherigen Praxiserfahrungen und der Änderung des § 18 nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 10 (§ 23 Absatz 2 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 11 (§ 24 Absatz 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 12 (§ 25)

Mit der Änderung des § 18 (vgl. Begründung dort) ergeben sich Folgerungen für die Vorgaben für die Einrichtung von Beförderungsämtern. Soweit mit der Einrichtung die besoldungsrechtliche Ausbringung von Ämtern angesprochen wird, bedarf es neben der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B; entsprechendes gilt für die übrigen Bundesbesoldungsordnungen) keiner gesonderten Regelung, da die Anlage I bereits eine Aufstellung aller zugelassenen Ämter und damit auch der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahnen enthält. Dabei enthalten Fußnoten oder Zusätze zu einzelnen Ämtern nähere Bestimmungen zur Wertigkeit. § 25 kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 13 (§ 26 Absatz 1)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 14 (§ 27 Absatz 7 Satz 2)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 15 (§ 28 Absatz 1 Satz 7 neu)

Satz 7 dient der Klarstellung, dass Zeiten in einem Zeitraum, in dem mehrere Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt sind, nur einmal anerkannt werden können (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten).

Zu Nummer 16 (§ 29 Absatz 2 Nummer 1)

Anpassung an § 29 der Bundeslaufbahnverordnung und § 7 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

Zu Nummer 17 (§ 30 Absatz 1 Satz 1)

Mit der Streichung wird erreicht, dass Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, das Amt für Nationale Sicherheit oder als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik insbesondere auch dann nicht anerkannt werden können, wenn es sich dabei um förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 3 handelt.

Zu Nummer 18 (§§ 32a und 32b neu)

Zu § 32a

Die Vorschrift bestimmt das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.

Zu Absatz 1

Anders als das als Festgehalt ausgestaltete Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 1 wird das Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach Stufen bemessen. Ebenso wie bei den gestaffelten Gehältern der Bundesbesoldungsordnung A tragen auch hier aufsteigende Gehälter der zunehmenden Erfahrung des Professors Rechnung und eröffnen die Perspektive auf vorhersehbare Gehaltssteigerungen. Dass nur Dienstzeiten berücksichtigt werden, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden (siehe die Legaldefinition der Erfahrungszeiten in § 27 Absatz 1 Satz 2), entspricht der Leistungsbezogenheit des Stufenaufstiegs. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 orientieren sich an den Stufen der Besoldungsgruppe A 15, die Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 3 an der Besoldungsgruppe A 16. Dabei setzen die den jeweiligen Stufen zugeordneten Grundgehaltssätze die verfassungsrechtlichen Maßstäbe um. Insbesondere beruht das Einstiegsgrundgehalt auf dem vom BVerfG angenommenen durchschnittlichen Einstiegsalter der Professoren von etwa 40 Jahren.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt im Wege der Stufenzuordnung den Einstieg in die neuen, auf Stufen basierenden Grundgehaltssätze nach der Anlage IV. Grundsätzlich wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Die Festsetzung einer anderen Stufe erfolgt abweichend von diesem Grundsatz, wenn der Professor Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 vorweisen kann. Satz 2 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erste Stufe beginnt, und die Fälle, in denen eine Stufenfestsetzung durchzuführen ist. Danach erfolgt eine Stufenfestsetzung mit der Ernennung unter Berufung in das Professorenverhältnis. Gleiches gilt insbesondere, wenn eine Person aus einem vorausgegangenen Beamten- oder Richterverhältnis entlassen und anschließend als Professor ernannt wird.

Nach Satz 3 Nummer 1 erfolgt eine Stufenfestsetzung auch in den Fällen des § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1. Dies betrifft die Versetzung sowie die Übernahme oder den Übertritt in den Bundesdienst (siehe auch die Begründung zu § 27 Absatz 2, BT-Drs. 016/7076, S. 137 sowie § 134 BBG). Satz 3 Nummer 2 bestimmt, dass eine Stufenfestsetzung auch bei einem Wechsel aus einer anderen Bundesbesoldungsordnung oder aus der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt drei Grundgehaltsstufen fest. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt grundsätzlich nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren. Mit zwei Stufenaufstiegen wird die Endstufe damit grundsätzlich nach einer Erfahrungszeit von insgesamt 14 Jahren erreicht. Die Stufenlaufzeit wurde so gewählt, dass - bei typisierender Betrachtung des Karriereverlaufs und ausgehend von dem vom BVerfG angenommenen durchschnittlichen Eintrittsalter - die Endstufe zu einem vergleichbaren Zeitpunkt erreicht werden kann, wie es bei vergleichbaren Besoldungsempfängern der Bundesbesoldungsordnung A der Fall ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass Zeiten ohne Grundgehalt grundsätzlich den Stufenaufstieg verzögern, sofern nicht Zeiten nach § 32b anerkannt werden.

Durch die Inbezugnahme von § 32b Absatz 2, der wiederum auf § 28 Absatz 2 verweist, wird erreicht, dass die für die Bundesbesoldungsordnung A geltende Regelung auch für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 angewendet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 2 Nummer 1), aber auch sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 bis 5) den Stufenaufstieg nicht verzögern. Dabei können zu den Beurlaubungszeiten nach § 28 Absatz 2

Nummer 2 auch Beurlaubungszeiten im Falle einer gemeinsamen Berufung auf Grundlage des sogenannten "Jülicher Modells" zählen, wie sie bei den öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtungen gängig sind.

Durch den Verweis auf § 32b Absatz 1 wird gewährleistet, dass Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden, auch den Stufenaufstieg nicht verzögern. Dies dürfte beispielsweise in solchen Fällen relevant sein, in denen das Dienstverhältnis zu einer Hochschule im Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes ruht, also kein Grundgehalt nach Absatz 1 bezogen wird, und zeitgleich eine hauptberufliche Tätigkeit als Professor auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses an einer inländischen staatlichen bzw. staatlich anerkannten privaten Universität oder an einer öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtung oder im Ausland ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Beurlaubungszeit gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 vorliegt (siehe auch vorherigen Absatz zum "Jülicher Modell"). Solche Zeiten sind beim Aufstieg in den Stufen ebenso zu berücksichtigen wie bei der ersten Stufenfestsetzung.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift eröffnet zum einen die Möglichkeit des Verbleibens in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei nicht anforderungsgerechten Leistungen und zum anderen die Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe, indem sie die Regelung des § 27 Absatz 5 bis 7 Satz 1 und 2 für anwendbar erklärt. Dabei ist grundsätzlich auch das in diesen Absätzen des § 27 beschriebene Verfahren anwendbar. Jedoch sind die Besonderheiten der Hochschulen zu berücksichtigen und für eine wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Verfahrens Sorge zu tragen; insbesondere darf die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell nicht gefährdet werden (siehe u.a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/ 10, Rn. 159 ff.).

Zwar untersteht ein Professor keinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der ihn beurteilt. Gleichwohl findet auch im Hochschulbereich eine Leistungsbewertung statt, nämlich insbesondere bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge. Es bietet sich an, das hierfür jeweils eingeführte Verfahren auch für die Feststellung eines Verbleibens in der Stufe zu nutzen und das Gremium, das über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge befindet, im Bedarfsfall auch hierüber entscheiden zu lassen. Dabei ersetzt das Votum des Gremiums die Leistungseinschätzung nach § 27 Absatz 5 und 6 oder nach Absatz 7. Die Hochschule trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip und der Wissenschaftsfreiheit entsprechende und zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende Verfahrensgestaltung (siehe auch die Begründung zu § 27 Absatz 5, BT-Drs. 016/7076, S. 137).

Das Verfahren des § 33 Absatz 4 zur Festlegung von Einzelheiten bei der Gewährung von Leistungsbezügen ist auch zur näheren Ausgestaltung der Stufenhemmung und der Vergabe von Leistungsstufen geeignet. Dies berücksichtigt der Verweis in Satz 3.

Zu Absatz 6

Nach Satz 1 obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Stufe und damit einhergehend über die Anerkennung von Zeiten nach § 32b Absatz 1. Nach Satz 2 obliegt der Hochschule die Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe; dabei entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung über Zuständigkeit und vorgeschaltetes Verfahren. Anders ist nach Satz 3 in den Fällen zu verfahren, in denen von der Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe die Hochschulleitung persönlich betroffen ist. Diese Entscheidung trifft - jedenfalls soweit die nicht anforderungsgerechte Leistung mit der Leitungstätigkeit und nicht (ausnahmsweise) mit den wissenschaftlichen Leistungen in Zusammenhang steht - die oberste Dienstbehörde.

Die Entscheidung ist dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung über den Verbleib in der Stufe haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (siehe auch die Begründung zu § 27 Absatz 5 und 8, BT-Drs. 016/7076, S. 138).

Zu § 32b

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung bei Professoren oder hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 32a anzuerkennen sind, wodurch die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 ermöglicht wird.

Nach Satz 1 sind ausschließlich Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor, Vertretungsprofessor, Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan an (deutschen) staatlichen Hochschulen anzuerkennen. Für Zeiten als Professor oder Vertretungsprofessor an deutschen staatlich anerkannten oder ausländischen Hochschulen gilt dies, wenn die dortigen Einstellungsvoraussetzungen den Anforderungen des § 131 BBG entsprechen.

Die Ermessensvorschrift des Satzes 2 eröffnet die Möglichkeit der Anerkennung von Zeiten in öffentlich geförderten in- und ausländischen Forschungseinrichtungen oder bei einer internationalen Forschungsorganisation. Sie ermöglicht eine vollständige oder teilweise Anerkennung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten. Internationale Forschungsorganisationen sind Einrichtungen, an denen die Bundesrepublik direkt oder über eine öffentlich geförderte Forschungseinrichtung beteiligt ist. Sie besitzen völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit oder sind nach in- oder ausländischem Privatrecht auf der Grundlage eines multilateralen Übereinkommens verfasst. Hierunter fallen zum Beispiel

Andere Zeiten sind nicht berücksichtigungsfähig. Eine weitergehende Honorierung hauptberuflicher vordienstlicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb einer Professoren- oder Hochschulleitungstätigkeit kann im Bedarfsfall im Rahmen der Berufungsleistungsbezüge erfolgen.

Eine Tätigkeit ist als "hauptberuflich" anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit der Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde (vgl. Begründung zu § 28, BT-Drs. 016/7076, S. 139).

Zeiten als Juniorprofessor sind nach Satz 3 von der Anerkennung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an Einrichtungen im Sinne des Satzes 2, soweit es sich um eine der Juniorprofessur gleichwertige Tätigkeit handelt. Bei all diesen Zeiten handelt es sich um Qualifikationszeiten, die mit dem erhöhten Einstiegsgrundgehalt bereits pauschal abgegolten sind.

Satz 4 stellt sicher, dass die nach Satz 1 anzuerkennenden Zeiten nicht durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 vermindert werden. Soweit Kinderbetreuungs-, Pflege- und sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten nach der Ernennung als Professor erfolgt sind, also in ein Dienstverhältnis als Professor eingerahmt sind, werden solche Unterbrechungszeiten demnach auch im Bereich der W-Besoldung Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt gleichgestellt. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. Sind mehrere Zeiten angefallen, sind die einzelnen Zeiten zunächst zu addieren, bevor der so ermittelte Zeitraum aufgerundet wird.

Zu Absatz 2

Abweichend von § 32a Absatz 4 verzögern bestimmte Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge nach § 32a Absatz 1 das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen nicht. Satz 1 verweist insofern auf § 28 Absatz 2 (siehe Begründung zu § 28, BT-Drs. 016/7076, S. 140).

Zu Nummer 19 (§ 33)

Zu Buchstabe a (§ 33 Absatz 2)

Neben der redaktionellen Zusammenlegung der Sätze 1 und 2, die mit einer Gliederung des Regelungsinhalts verbunden wird, enthält die Vorschrift in Nummer 3 auch eine inhaltliche Regelung zur Höchstgrenze für Leistungsbezüge. Die Höchstgrenze entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B

10. Nummer 3 führt für diese Höchstgrenze eine Sonderregelung für Leistungsbezüge im Anwendungsbereich des § 77a ein, also für in das neue Recht übergeleitete Professoren. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Höchstgrenze aufgrund der Erhöhung des Grundgehaltes rechnerisch verschiebt und vermeidet, dass sich für übergeleitete Professoren allein aufgrund dieses Effekts ein Korrekturbedarf ergibt. Erreicht wird dies durch die ausdrückliche Zulassung des Überschreitens der Höchstgrenze in diesen Fällen, so dass insoweit im Ergebnis die bisherige Höchstgrenze unverändert bleibt.

Zu Buchstabe b (§ 33 Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 33 Absatz 3 Satz 1)

Die Absenkung der Höchstgrenze für den Anteil der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge von bislang 40 Prozent auf nunmehr 22 Prozent ist Folge der Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Mit der neuen Höchstgrenze wird sichergestellt, dass der bisherige Maßstab für eine mögliche Gesamtversorgung, der sich auch an der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung C orientierte (vgl. BT-Drs. 014/6852, S. 14), erhalten bleibt.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 33 Absatz 3 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu den Buchstaben c und d (§ 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5) Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 20 (§ 34)

Die Regelung über den Vergaberahmen ist angesichts der sich aufgrund der Föderalismusreform und der Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 14. Februar 2012 weiter divergierenden Regelungen zur Professorenbesoldung in den einzelnen Ländern und im Bund nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift wird daher aufgehoben. Die Ausgabensteuerung wird von den Ressorts zukünftig haushalterisch gewährleistet.

Zu Nummer 21 (§ 37 Überschrift)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 22 (§ 38 Überschrift)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 23 (§ 42a)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 24 (§ 44)

Von der Verordnungsermächtigung zur Gewährung einer Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte wurde seit ihrem Inkrafttreten (1. Juli 1975) kein Gebrauch gemacht. Da auch künftig kein Erfordernis für eine solche Rechtsverordnung gesehen wird, kann die Vorschrift entfallen.

Zu Nummer 25 (§ 47)

Zu Buchstabe a (§ 47 Absatz 1)

Folgeänderung aufgrund der Anfügung eines Absatzes

Zu Buchstabe b (§ 47 Absatz 2 neu)

Mit Blick auf die Besonderheiten bei den Postnachfolgeunternehmen einerseits und der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaften andererseits wird dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils die Möglichkeit eröffnet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (und dem Bundesministerium der Finanzen), abweichende Regelungen für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu erlassen.

Die Verlagerung der Regelungskompetenz trägt den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen der im Wettbewerb stehenden privatisierten früheren Bundesunternehmen Rechnung. In den Unternehmen erfolgt der gemeinsame Einsatz von Beamten und Arbeitnehmern nicht statusbezogen, sondern aufgabenbezogen nach einheitlichen Bedingungen. Dies erfordert auch bei der Festsetzung von Erschwerniszulagen eine Orientierung an den für die Arbeitnehmer der Unternehmen geltenden Regelungen.

Zu Nummer 26 (§ 50a)

Zu Buchstabe a (§ 50a Satz 1 und 2 neu)

Redaktionelle Änderungen. Aufhebung der unnötigen Untergliederung in Buchstaben und Klarstellung, dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung zu zahlen ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b (§ 50a Satz 4)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 27 (§ 53)

Zu Buchstabe a (§ 53 Absatz 2 Satz 2 und 4)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe b (§ 53 Absatz 4 Nummer 1)

Die Änderung trägt der Begründung und Rechtfertigung des um 40 Prozent erhöhten Auslandszuschlags bei der ersten nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder 3 zu berücksichtigenden Person Rechnung. Hintergrund sind die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich einer Berufstätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners des Bediensteten. War ursprünglich dessen Nichtberufstätigkeit der Regelfall, ist dies heute umgekehrt. Die Berufstätigkeit führt zumeist dazu, dass sich der Ehegatte oder Lebenspartner trotz der (subjektiven) Begründung seines Lebensmittelpunktes am ausländischen Dienstort dort tatsächlich nicht oder nur in einem geringen Umfang aufhält. Dies rechtfertigt nach dem Gesetzeszweck nicht den Erhöhungsbetrag. Die Zahlung ist bei Fehlen der Voraussetzungen einzustellen.

Zu Buchstabe c (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 28 (§ 54)

Zu Buchstabe a (§ 54 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2)

Redaktionelle Änderungen und begriffliche Klarstellung.

Zu Buchstabe b (§ 54 Absatz 2 neu)

Der notwendige Wohnraum richtet sich nach der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlich angemessenen Lebensverhältnisse. Nach diesen Voraussetzungen hat das Auswärtige Amt an Dienstorten mit zahlreichen Anmietungen Mietobergrenzen festgelegt. Wenn eine solche Mietobergrenze nicht festgelegt ist, bestimmt das Auswärtige Amt an Dienstorten, an denen eine deutsche Auslandsvertretung besteht, die im Einzelfall anerkennungsfähige Miete. Dieses Verfahren, auf das Satz 1 Bezug nimmt, berücksichtigt die besonderen Repräsentationsverpflichtungen nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) für Diplomaten und Personal, das zeitweilig unter das GAD fällt.

Von den Personen, die dem GAD unterfallen, wird erwartet, dass sie dienstliche Einladungen auch in ihre Privatwohnungen aussprechen, da die Kontaktpflege in persönlicher Atmosphäre ein besonderes Gewicht hat.

Diese Repräsentationsverpflichtungen nach dem GAD bestehen für das sonstige Personal im Ausland nicht. Daher wird für dieses Personal klargestellt, dass die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete um pauschal 20 Prozent vermindert wird.

Zu Buchstabe c (§ 54 Absatz 3 neu)

Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 und redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe d (§ 54 Absatz 4 neu)

Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 und redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe e (§ 54 Absatz 5 neu)

Folgeänderung durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2.

Zu Nummer 29 (§ 55)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 30 (§ 56)

Zu Buchstabe a (§ 56 Absatz 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe b (§ 56 Absatz 2 Satz 8)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass sich der Verweis auf die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in § 56 Absatz 5 auch auf die dort näher geregelte Anrechnung des Auslandszuschlags auf den Auslandsverwendungszuschlag bezieht. Durch die Anrechnung wird vermieden, dass materieller Mehraufwand und immaterielle Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort, die durch den Auslandszuschlag abgegolten werden, die während einer besonderen Verwendung im Ausland nicht anfallen, weiter voll vergütet werden.

Zu Nummer 31 (§ 70 Absatz 2)

Bislang ist die Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Dies genügt nach aktueller Rechtsprechung nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes. Mit der Verweisung auf das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) wird der Umfang der Heilfürsorgegewährung im Grundsatz geregelt. Eine höhere Leistungsgewährung als bisher ist damit nicht verbunden. Es ist auch keine Ausweitung des Kreises der Berechtigten auf Familienangehörige beabsichtigt. Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Rechtsverordnung, die insbesondere die vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Elften Buch Sozialgesetzbuch abweichenden Regelungen aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes enthält.

Zu Nummer 32 (§ 72a Absatz 1 Satz 2)

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Ziel der Regelung des Absatz 1 Satz 2 ist es, begrenzt dienstfähige Beamte oder Richter, die im Rahmen der ihnen verbliebenen Möglichkeiten weiter aktiv Dienst leisten, nicht schlechter zu stellen als vergleichbare Personen im Ruhestand. Sie sollen als Mindestbezug das erhalten, was sie bekommen würden, wenn sie in den Ruhestand gingen. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerfGE 21, 329 <345>; 71, 39 <60>; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <367>). Dieser Grundsatz sowie die Besonderheit des fiktiven Ruhegehalts als einer nicht an der konkreten Arbeitszeit orientierten Besoldung bedingen es, dass die Regelung des Absatz 1 Satz 2 nur in den Fällen greifen kann, in denen begrenzt Dienstfähige tatsächlich 100 Prozent ihrer noch möglichen Arbeitskraft erbringen. In den Fällen, in denen neben die begrenzte Dienstfähigkeit eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung tritt und sich die Arbeitszeit der begrenzt Dienstfähigen infolge dessen freiwillig noch weiter reduziert, bleibt für Absatz 1 Satz 2 kein Raum.

Zu Nummer 33 (§ 73)

Die Vorschrift hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 34 (§ 73 neu)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 35 (§ 74a)

Zu Buchstabe a (§ 74 Absatz 2 Satz 1)

Folgeänderung der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 54.

Zu Buchstabe b (§ 74a Absatz 3 neu)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim besoldungsrechtlichen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 in der Zeit seit Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 bis zur Gleichstellung am 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar war.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, "rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlages ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt." Zeitnahe Geltendmachung bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden sind, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde.

Diese Verpflichtung setzt die Vorschrift um.

Zu Nummer 36 (§ 77)

Zu Buchstabe a (§ 77 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 77 Absatz 1 Satz 1)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 77 Absatz 1 Satz 5)

Aufgrund der besonderen Verhältnisse der privatisierten Unternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost ist eine Sonderregelung in Form der Nichtanwendung von § 77 Absatz 1 Satz 2 bis 4 notwendig. In Ermangelung von Professoren in der Bundesbesoldungsordnung W besteht bei den Postnachfolgeunternehmen zurzeit kein Leistungsbezügesystem. Ein solches müsste jedoch implementiert werden, wenn ein Wechsel aus der Bundesbesoldungsordnung C in die Bundesbesoldungsordnung W weiterhin möglich sein sollte. In Anbetracht der geringen Personenzahl, die sich zudem sukzessive weiter verringern wird, erscheint der hierfür einzusetzende Verwaltungsaufwand als nicht angemessen.

Zu Buchstabe b (§ 77 Absatz 2)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c (§ 77 Absatz 3)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 34.

Zu Nummer 37 (§ 77a neu)

Zu Absatz 1

Die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 beschäftigten Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Hochschulgremien in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden einer Stufe der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet.

Nach Satz 1 bestimmt sich die Zuordnung anhand der bis zum 31. Dezember 2012 erbrachten und nach § 32b Absatz 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Zeiten. Verbleiben nach erfolgter Zuordnung zu einer Stufe weitere berücksichtigungsfähige Zeiten, verkürzen diese die Zeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe.

Nach den Sätzen 2 bis 4 werden auch beurlaubte Besoldungsempfänger ohne Anspruch auf Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 fiktiv in eine Stufe des neuen Grundgehaltes übergeleitet. Dies gilt auch für Besoldungsempfänger, die aufgrund ihrer Wahl zum Abgeordneten oder der Übernahme eines politischen Amtes ausscheiden ( § 40 BBG) oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden ( § 46 BBG).

Satz 5 legt durch Verweis auf § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 fest, dass die für die Einstellung und Ersteinstufung zuständige Stelle - dies wird nach Entscheidung der obersten Dienstbehörde in der Regel die Hochschule sein - auch für die Stufenfestsetzung der aus dem früheren Festgehalt in die neuen Grundgehaltsstufen übergeleiteten Professoren zuständig ist. Die Stufenfestsetzung ist auch in diesen Fällen schriftlich mitzuteilen.

Zu Absatz 2

Nach Satz 1 werden die am 1. Januar 2013 bereits vorhandenen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) auf das durch das vorliegende Änderungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöhte Grundgehalt angerechnet.

Ziel der Anrechnung ist es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf Grundlage des bisherigen Systems berufenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung W gegenüber neuberufenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung W zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach erfolgter Grundgehaltserhöhung für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Anrechnung erfolgt höchstens im Umfang des Differenzbetrages zwischen dem am 1. Januar 2013 nach bisheriger und dem am 1. Januar 2013 nach neuer - rückwirkend in Kraft getretener - Rechtslage zustehenden Grundgehalt.

Diese Anrechnung führt zu keinem unzulässigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen.

An einem Eingriff fehlt es schon deshalb, weil durch die Neuregelung der W-Besoldung niemand finanziell schlechter gestellt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG darf der parlamentarische Gesetzgeber zudem aus sachlich gebotenen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen, wenn sich seine Ziele im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten und sich nur auf diese Weise verwirklichen lassen (siehe nur BVerfG, Urt.v. 8. Februar 1977, 1 BvR 79/70 u.a.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2009, 6(B) 9/09).

Das mit der Neuregelung der Professorenbesoldung verfolgte Ziel hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, weil es der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 14. Februar 2012 dient. Das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten und mit der Oberleitung der Professoren aus der Bundesbesoldungsordnung W - bisher - in die neu geordnete Bundesbesoldungsordnung W ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme zu vermeiden, kann ohne eine (jedenfalls teilweise) Anrechnung der bisher vergebenen Leistungsbezüge nicht verwirklicht werden.

Die aufgrund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben erforderliche Neugewichtung von Grundgehalt und Leistungsbezügen stellt eine wesentliche Änderung der Grundlage dar, auf der die Leistungsbezüge nach bisherigem Recht vergeben wurden. Da die bisherigen Bezüge in keinem Fall abgesenkt werden, ändert sich durch die Anrechnung lediglich die Besoldungszusammensetzung. Es besteht jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt einer bestimmten Besoldungszusammensetzung.

Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf den Erhalt einer bestimmten leistungsbezogenen Spreizung der Besoldung, soweit eine Veränderung nicht im Widerspruch zum Ämtergefüge erfolgt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung einem zu großen Gehaltsgefälle zwischen neu eingestellten und vorhandenen Professoren entgegenwirken soll. Eine unveränderte Belassung aller Leistungsbezüge, auch soweit sie in der Vergabepraxis eine grundgehaltsergänzende Funktion erfüllten, erscheint demgegenüber nicht als angemessen, zumal auch künftig eine leistungsgerechte Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auf alle Professoren gewährleistet sein muss.

Die Neuregelung berücksichtigt die unterschiedliche Grundgehaltsaffinität der verschiedenen Leistungsbezüge, in dem die Anrechnung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge beschränkt wird.

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind die dem Grundgehalt ähnlichsten Leistungsbezüge, da sie ganz überwiegend unbefristet vergeben werden. Ihre Ausgestaltung zwischen Hochschule und Professor wird in der Praxis als Ergebnis einer "Gehaltsverhandlung" über den Gesamtbetrag der W-Besoldung aus Anlass des Gewinnens oder des Haltens vereinbart, in die Aspekte der fachlichen Reputation sowie die Bewerberlage oder Konkurrenzangebote einfließen. Dabei besteht für die Hochschulen ein weiter Ermessensspielraum.

Besondere Leistungsbezüge werden dagegen vor allem für konkrete, individuelle Leistungen gewährt, etwa in Erfüllung von Zielvereinbarungen. Sie bildeten als "das wichtigste Instrument für die Honorierung konkreter Leistungen in Forschung, Lehre und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses" einen Kernpunkt der Reform der Professorenbesoldung von 2005 (BT-Drs. 014/6852, S. 14). Ihr Ziel, welches das BVerfG ausdrücklich für zulässig befunden hat, war die stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens in der Professorenbesoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, Rn. 154). Die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge soll daneben die Motivation des einzelnen Empfängers steigern. Dem trägt die Nichtanrechnung dieser Leistungsbezüge Rechnung. Da besondere Leistungsbezüge überwiegend befristetet vergeben werden, ist durch ihre Nichtanrechnung ein dauerhaftes Nebeneinander unterschiedlicher Bezügeniveaus nicht zu befürchten.

Funktionsleistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) dienen nicht dem Zweck, ein verringertes Grundgehalt auszugleichen. Vielmehr honorieren sie eine zusätzliche konkrete Tätigkeit oder die Übernahme einer Funktion. Sie sollen zudem Anreize bieten für die Übernahme von Funktionen oder Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung. Eine Anrechnung erscheint aus diesen Gründen nicht angezeigt.

Satz 2 findet Anwendung, wenn mehrere Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nebeneinander bestehen. Die festgelegte Reihenfolge berücksichtigt, dass unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge im besonderen Maße grundgehaltsähnlich sind. Die Sätze 3 und 4 bestimmen, welche Leistungsbezüge zuerst heranzuziehen sind, wenn innerhalb einer Kategorie mehrere Leistungsbezüge vergeben worden sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt sicher, dass auch Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Änderung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 und der Verkündung dieses Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt werden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wird, von der Anrechnung erfasst sind. Damit wird erreicht, dass die Anrechnung alle Vergabeentscheidungen erfasst, die unter Geltung des bisherigen Rechts, also unter Berücksichtigung einer anderen Relation von Grundgehalt und Leistungsbezügen, getroffen wurden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bezieht den weiteren Stufenaufstieg folgerichtig in die Anrechnung ein. Damit wird unabhängig von dem Ergebnis der Ersteinstufung gewährleistet, dass die Anrechnung der nach bisherigem Recht vergebenen Leistungsbezüge in ihrer Wirkung einheitlich erfolgt, so dass Zufallsergebnisse vermieden werden (Beispiel: In einem Fall erfolgt die Einstufung direkt in die Stufe 3, in einem anderen Fall wird ein Professor zum 1. Januar 2013 noch in die Stufe 2 eingestuft, erreicht aber kurz danach die Stufe 3).

Zu Absatz 5

Satz 1 stellt fest, dass der gegenüber der vorherigen Fassung des § 33 Absatz 3 Satz 1 abgesenkte gesetzliche Prozentsatz für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge (22 statt 40 Prozent) auch auf bereits am 1. Januar 2013 vorhandene Leistungsbezüge Anwendung findet. Satz 2 gewährleistet Bestandsschutz für die am 1. Januar 2013 insgesamt ruhegehaltfähigen Bezüge (Grundgehalt und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge) der Professoren, die vor dem Ruhestand erst die Stufe 1 oder 2 erreicht haben. Damit wird sichergestellt, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung bestehenden Höhe erhalten bleiben. Eine Regelung für Stufe 3 ist nicht erforderlich, da der in der Neufassung des § 33 Absatz 3 Satz 1 gewählte Prozentsatz von 22 Prozent gewährleistet, dass die am 1. Januar 2013 nach bisherigem Recht erreichten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Gesetzesänderung nicht unterschritten werden.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt Fälle, in denen nach bisheriger Rechtslage von der nach § 33 Absatz 3 Satz 3 bestehenden Möglichkeit, Leistungsbezüge mit einem Prozentsatz oberhalb des gesetzlichen Prozentsatzes für ruhegehaltfähig zu erklären, Gebrauch gemacht worden ist. Mit der Regelung soll auch in diesen Fällen die durch die Erhöhung des Grundgehaltes eintretende Verschiebung nachgezeichnet werden. Dabei wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage insgesamt ruhegehaltfähigen Bezüge (Grundgehalt und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge) im gleichen Umfang erhalten bleiben. Dies erfolgt nach Satz 1 und 2 dadurch, dass ausgehend vom Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach bisherigem Recht zum Stichtag (1. Januar 2013) die Summe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge betragsmäßig festgestellt wird. Da der Prozentsatz des bisherigen Rechts dynamisch war (mit der Erhöhung des Grundgehaltes stieg über den Prozentsatz auch der ruhegehaltfähige Leistungsbezug), bestimmt Satz 3, dass der im Zuge dieser Umrechnung ermittelte Betrag an Besoldungsanpassungen teilnimmt.

Zu Nummer 38 (§ 79)

Im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr herrscht seit Jahren ein erheblicher Personalmangel, der u.a. durch die Neugestaltung der Arbeitszeitverordnung als Folge der europarechtlichen Vorgaben zur Reduzierung der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 48 Stunden entstanden ist. Aufgrund von § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung kann die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf freiwilliger Basis unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (sogenannte Optout-Regelung) auf bis zu 54 Stunden pro Woche verlängert werden. Nur hierdurch und durch die Einverständniserklärung von ca. 90 Prozent des Personals der Bundeswehrfeuerwehren, in denen die Optout-Regelung Anwendung findet, ist die Aufrechterhaltung eines arbeitszeitkonformen Dienstbetriebes in den Bundeswehrfeuerwehren und damit die Sicherstellung des militärischen Auftrages mit dem vorhandenen Personal zu gewährleisten.

Die zeitliche Beanspruchung der Beamten im Rahmen der Optout-Regelung wird in den nächsten Jahren weiterhin erforderlich sein und in vielen Dienststellen den Regelfall darstellen. Erst mit fortschreitender Umsetzung der Stationierungsentscheidungen, der Auflösung von Bundeswehrfeuerwehren und der hiermit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal wird sich die Situation ab dem Jahr 2017 sukzessive entschärfen.

In der Praxis wurden die Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die fehlende Möglichkeit, dies durch Freizeit auszugleichen, zur Regel. Daher wurde die angefallene Mehrarbeit regelmäßig durch eine Vergütung abgegolten. Mehrarbeit ist aber auf Ausnahmen zu beschränken. Daher kommt die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht in Betracht.

Dieser besonderen Ausnahmesituation wird durch die befristete Regelung (bis zum Jahr 2017) einer eigenen Vergütung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr Rechnung getragen.

Die Vergütung wird gewährt, wenn die über 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit nicht in einem absehbaren Zeitraum durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Bei Zahlung einer Vergütung sind Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten. Daneben wird keine Mehrarbeitsvergütung gewährt. Dies wird in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung geregelt (siehe Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1).

Die Vergütung orientiert sich an der bisher gezahlten Mehrarbeitsvergütung und wird gestaffelt nach der Dauer eines Dienstes gewährt. So wird auch für Bundeswehrfeuerwehren mit einem modifizierten Schichtdienst (insbesondere Flugplatzfeuerwehren), der neben 24-Stunden-Schichten auch verkürzte Schichten mit bis zu 16 Stunden Dienst vorsieht, ein Ausgleich für den Wegfall der Mehrarbeitsvergütung erreicht.

Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden um weniger als durchschnittlich sechs Stunden im Kalendermonat überschritten, verringert sich die Vergütung entsprechend der über 48 Stunden hinausgehenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Demzufolge wird zum Beispiel bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 51 Stunden statt einer Vergütung von 51 Euro pro 24-Stunden-Dienst eine Vergütung von 25,50 Euro gewährt. Ergibt sich bei der monatlichen Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

Zu Nummer 39 (§ 85)

Die Anwendung der Vorschrift war auf das Jahr 2011 beschränkt und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 40 (§ 85 neu)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 41 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 42 (§ 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 43 (Anlagen I bis IV)

Zu Anlage I

Zur Überschrift

Rechtsförmliche Änderung. In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Zu den Vorbemerkungen

Es werden Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Vorbemerkungen werden neu gegliedert (I. Allgemeine Vorbemerkungen, II. Stellenzulagen, III. Andere Zulagen).

Zu Vorbemerkung Nummer 2a neu

Die Vorbemerkung entspricht Satz 1 der bisherigen Vorbemerkung Nummer 21 (siehe auch Begründung zu Vorbemerkung Nummer 21).

Zu Vorbemerkung Nummer 6

Nach der Rechtsprechung (Urteile des BVerwG vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 29.09 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 - 14 BV 11.202) können Systemoperatoren Wärmebildgerät in Luftfahrzeugen der Bundespolizei unter den Begriff der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d fallen. Soweit die Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen, können sie aufgrund der gerichtlichen Auslegung eine Stellenzulage in der Höhe erhalten, wie sie Flugtechnikern der Bundespolizei gewährt wird. Dies ist jedoch angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils beider Gruppen nicht sachgerecht.

Piloten und Flugtechniker sind zulageberechtigt im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 (Buchstabe b und d). Sie nehmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr, etwa die sichere Beherrschung des Luftfahrzeuges in allen Flugsituationen (Normal- und Notverfahren), die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften, die Navigation, die Wetterbeurteilung und das Führen des Flugsicherungsfunkverkehrs. Sie müssen die Flugdurchführung mit den einsatztaktischen Erfordernissen in Einklang bringen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die sogenannten kritischen Flugphasen während des Starts und der Landung. Alle Maßnahmen bei der Handhabung von Störungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges liegen ausschließlich bei ihnen. Sie sind während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich.

Dagegen ist das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten: Es werden Bilddaten erhoben, bearbeitet und ggf. gespeichert, die zur Unterstützung von polizeitaktischen Maßnahmen dienen. Systemoperatoren Wärmebildgerät müssen für die Art der Tätigkeit an Bord geeignet und befähigt sein. Dazu erhalten sie eine mehrwöchige Fortbildung, an deren Ende sie ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Sie erhalten jedoch keine zusätzliche berufliche Qualifikation. Die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers dient ausschließlich polizeitaktischen Zwecken und stellt im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion dar. Der Systemoperator Wärmebildgerät trägt keine fliegerische Verantwortung. Er hat seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient wird. Sein Arbeitsplatz ist anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet.

Entsprechend dieser Unterschiede werden die Zulagen neu geordnet und in der Vorschrift klargestellt, dass für Systemoperatoren Wärmebildgerät ein Anspruch auf eine Stellenzulage nicht besteht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb unstrittig bestehenden Belastungen werden durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen (im Einzelnen siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2).

Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Bereinigung. Die bisher in Absatz 5 enthaltene Konkurrenzregelung zur Vorbemerkung Nummer 8a wird gestrichen, da die Vorbemerkung Nummer 8a bereits eine Konkurrenzregelung zur Vorbemerkung Nummer 6 enthält.

Zu Vorbemerkung Nummer 12 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 25.

Zu Vorbemerkung Nummer 13 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 26.

Zu Vorbemerkung Nummer 14 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 30.

Zu Vorbemerkung Nummer 15 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 13b.

Zu Vorbemerkung Nummer 16 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 13c.

Zu Vorbemerkung Nummer 17 neu

Die Vorbemerkung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nummer 13d. Zur bisherigen Vorbemerkung Nummer 19

Die Regelungen der Vorbemerkung werden aus systematischen Gründen (alle Amtszulagen werden in den Fußnoten geregelt) in Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 15 aufgenommen.

Zur bisherigen Vorbemerkung Nummer 21

Satz 1 wird in die neue Vorbemerkung Nummer 2a aufgenommen. Die Sätze 2 bis 4 werden aus systematischen Gründen (alle Amtszulagen werden in den Fußnoten geregelt) in Fußnote 10 zu Besoldungsgruppe A 16 aufgenommen.

Zur Bundesbesoldungsordnung A

Es werden Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zur Besoldungsgruppe A 15

Aus systematischen Gründen (alle Amtszulagen werden in den Fußnoten geregelt) wird in Fußnote 3 die Regelung der bisherigen Vorbemerkung Nummer 19 aufgenommen.

Zur Besoldungsgruppe A 16

Erstmalige Ausbringung des Amtes für den Leiter der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung, die durch das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (Artikel 2 des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl. I S. 1815) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingerichtet wurde.

Aus systematischen Gründen (alle Amtszulagen werden in den Fußnoten geregelt) werden in Fußnote 10 die Sätze 2 bis 4 der bisherigen Vorbemerkung Nummer 21 aufgenommen.

Zur Bundesbesoldungsordnung B

Es werden Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zur Besoldungsgruppe B 2

Zu den Ämtern "Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr" und "Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt"

Den beiden Bundesoberbehörden sind jeweils vier Militärdekanate auf der Mittelebene unmittelbar unterstellt. Auf Ortsebene unterstehen dem Evangelischen Kirchenamt (EKA) 95 Dienststellen und dem Katholischen Militärbischofsamt (KMBA) 75 Dienststellen im In- und Ausland. Die seelsorgerliche Betreuung der Soldaten wird im Auftrag und unter Aufsicht der beiden Kirchen ausgeführt. Die beiden Kirchenämter haben dabei nicht nur eine Vermittlerfunktion, sondern üben auch die Fachaufsicht über die jeweiligen Dienststellen im Inland und Ausland aus. Um die Führungs- und Leitungsfunktion im EKA und im KMBA durchgängig sicherzustellen, bedarf es eines ständigen Vertreters, zumal der Leiter seine vielfältigen Aufgaben auch in der Außenvertretung des Amtes wahrnimmt. Die Abschichtung von bislang im Bundesministerium der Verteidigung abgebildeten Aufgaben auf die beiden Bundesoberbehörden führt dort konsequent fachliche und organisatorische Verantwortung zusammen und erwirkt ein deutliches Mehr an Qualität. Der Direktor wird für die ablauforganisatorische und inhaltliche Koordination aller Geschäftsvorgänge verantwortlich sein. In dieser Funktion obliegt ihm auch die Klärung aller grundsätzlichen Fragen. Schließlich trägt die Neueinrichtung des Dienstpostens eines Direktors den Besonderheiten der Zusammenarbeit zwischen Staat und den beiden Kirchen Rechnung. Ansprechpartner der beiden Bundesoberbehörden sind Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Apostolischen Nuntiatur, der Diözesen und der Evangelischen Landeskirchen. Die Erweiterung der Leitungsebene gewährleistet zu jedem Zeitpunkt einen fachlich ebenengerechten Dialog innerhalb und außerhalb der Bundeswehr.

Zu den Dienstgraden "Oberst", "Kapitän zur See", "Oberstapotheker", "Flottenapotheker", "Oberstarzt", "Flottenarzt" und "Oberstveterinär"

Ein tragendes Leitprinzip der Neuausrichtung der Bundeswehr ist eine stärkere zivil/militärisch gemischte Dienstpostenbesetzung, um den kulturellen Wandel hin zu einer homogener sozialisierten Armee zu vollziehen. Auf der Ebene Gruppenleitung in den zivilen Bundesoberbehörden der Bundeswehr und der Ebene Abteilungsleitung in weiteren Dienststellen der Bundeswehr sind zivile Dienstposten dem dort wahrzunehmenden Maß der Verantwortung entsprechend nach Besoldungsgruppe B 2 ausgebracht. Für einen Teil dieser Dienstposten ist eine statusunabhängige Besetzung durch fachlich geeignete Beamte und Soldaten vorgesehen. Es ist daher erforderlich, die Dienstgrade auch in die Besoldungsgruppe B 2 aufzunehmen. Diese liegt innerhalb der derzeitigen Spannweite dieses Dienstgrades (A 16 und B 3).

Zur Besoldungsgruppe B 3

Zum Amt "Direktor beim Bildungszentrum Bundeswehr"

Die Abteilungsleitung für Bildung, Qualifizierung und Zertifizierung im neu geschaffenen Bildungszentrum der Bundeswehr vertritt die Bundeswehr nach außen als Repräsentant auf diesem Gebiet. Neben der erstmals einheitlich ausgebrachten Verantwortung für den gesamten Bildungs- und Qualifizierungsprozess innerhalb der Bundeswehr wird durch den Abteilungsleiter die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständig sind, aufgebaut und gepflegt. Hierbei handelt es sich neben anderen Bundesoberbehörden insbesondere um die Spitzenverbände der Wirtschaft sowie Institutionen, die für die Ordnung der Berufsausbildung (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Bundesinstitut für Berufsbildung) zuständig sind. Darüber hinaus erfolgt hier die Steuerung der Allgemeinbildung in der Bundeswehr einschließlich der Verantwortung für das Auslandsschulwesen der Bundeswehr mit einer notwendigen Zusammenarbeit mit den Kultusorganen der Länder und der Kultusministerkonferenz.

Zum Amt des Leiter der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (DLZ-IT BMVBS)

Für die zum 1. Januar 2012 errichtete Bundesanstalt wird das Amt erstmalig ausgebracht. Der Leiter der Behörde verantwortet eine gebündelt wahrgenommene Querschnitts- und Fach-Informationstechnik für 70 Behörden und rund 25.000 Beschäftigte der Bundesverkehrs- und -bauverwaltung. Die Ausbringung eines Amtes in der Besoldungsgruppe B 3 trägt dieser Verantwortung Rechnung.

Zum Amt "Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr"

Der Direktor führt die Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr. Kernaufgaben des Direktors sind die Führung der Schule, das Planen und Steuern der Ausbildung in den Aufgabenfeldern sowie die Durchführung besonderer Fachtagungen und internationaler Programme. Der Direktor verantwortet den wissenschaftlichen Beitrag der Schule. Er ist für die Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit der Spezialaufklärungselemente (Spezial- ABC-Abwehr Reaktionszug, mobile ABC-Untersuchungsstellen) verantwortlich. Dem Direktor sind vier Abteilungen/Bereiche mit über 450 Soldaten sowie Zivilbeschäftigte (bis Wertebene Besoldungsgruppe A 16) unterstellt. Insgesamt ist das Aufgabengebiet durch die Wahrnehmung einer breiten Führungsfunktion mit sehr hohem Anspruch in beiden Aufgabenbereichen geprägt. Bislang wurde die Schule stets durch einen Oberst (Besoldungsgruppe B 3) geleitet. Vor dem Hintergrund des veränderten Aufgabenzuschnitts ist der Dienstposten des Direktors wechselseitig zivil und militärisch zu besetzen; die Besetzung mit vergleichbar qualifizierten Beamten wird durch das Einfügen einer entsprechenden Amtsbezeichnung in Besoldungsgruppe B 3 ermöglicht.

Zum Amt "Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -"

Der Direktor und Professor gestaltet richtungweisend die angewandte geowissenschaftliche Grundlagen-, Forschungs- und Entwicklungsarbeit für das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Als verantwortlicher Forschungsbeauftragter koordiniert und lenkt er die interdisziplinäre ressortübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten Geowissenschaften. Er beurteilt und stimmt die angewandte geowissenschaftliche und geopolitische Forschung und Entwicklung im Geoinformationsdienst der Bundeswehr ab. Er stellt dabei die Nutzung neuester geowissenschaftlicher Erkenntnisse und Studien nationaler und internationaler Lehr- und Forschungseinrichtungen sicher. In dieser Eigenschaft trägt der Direktor und Professor die Gesamtverantwortung für die Forschungs- und Entwicklungsstrategie des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr insgesamt. Er ist auch zentraler Ansprechpartner für interne und externe Adressaten für Forschungs- und Entwicklungsbelange.

Zu seinen weiteren Aufgaben gehört die Sicherstellung der Vernetzung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr mit der nationalen universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Stärkung der eigenen Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Er koordiniert die Zusammenarbeit und vertritt die Interessen der Bundeswehr bei nationalen und internationalen geowissenschaftlichen zivilen und militärischen Organisationen, Institutionen und Universitäten auf dem Gebiet der angewandten Geowissenschaften.

Zur Besoldungsgruppe B 4

Die Amtsbezeichnungen "Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" und "Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" werden aufgrund der veränderten Bewertungen dieser Dienstposten gestrichen.

Die Amtsbezeichnungen "Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris" sowie "Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom" werden gestrichen, da diese Stellen seit 2007 nicht mehr mit Beamten besetzt sind.

Die Aufgaben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung werden neben den Aufgaben des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr seit dem 2. Oktober 2012 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr wahrgenommen. Entsprechende neue Ämter wurden bereits ausgebracht. Das Amt "Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" wird daher gestrichen.

Zur Besoldungsgruppe B 5

Die Aufgaben der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden seit dem 1. Januar 2013 durch das Bildungszentrum der Bundeswehr wahrgenommen. Die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik" wird daher gestrichen.

Die Streichung der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ist eine redaktionelle Änderung aufgrund der Hebung des Dienstpostens durch das Bundeswehrreform-Begleitgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583).

Die Aufgaben des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung werden neben den Aufgaben des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr seit dem 2. Oktober 2012 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr wahrgenommen. Entsprechende neue Ämter wurden bereits ausgebracht. Das Amt "Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" wird daher gestrichen.

Zur Besoldungsgruppe B 6

Zum Amt "Direktor beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" (ZIVIT)

In den letzten Jahren sind die Anforderungen an den IT-Dienstleister sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erheblich gestiegen. Insbesondere aufgrund von Vorgaben der EU und der Steuerverwaltung von Bund und Ländern sind die Anforderungen stetig gewachsen oder neue Aufgaben hinzugekommen. Daher sind Bedeutung und Verantwortung des ZIVIT für das Funktionieren der Bundesfinanzverwaltung und für ihre Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Bürgern ständig gestiegen. Im Bereich der IT-Sicherheit muss das ZIVIT der ständig wachsenden Bedrohung von außen in einem immer komplexeren IT-Umfeld begegnen. Dieser Bedeutungszuwachs spiegelt sich auch im Zuwachs der Planstellen und Stellen des ZIVIT um 18 Prozent seit der Gründung wider. Mit der Hebung dieser Leitungsposition von der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 6 soll dieser gestiegenen Bedeutung Rechnung getragen werden.

Zum Amt "Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes"

Die ohnehin bereits erhebliche sicherheitspolitische, wirtschaftspolitische und internationale Bedeutung des Luftfahrt-Bundesamtes hat in den letzten Jahren eine nochmalige Steigerung erfahren. Beim Luftfahrt-Bundesamt sind Aufwand und Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtindustrie und Luftfahrtpersonal allein aufgrund der stetigen Zunahme des Luftverkehrsaufkommens während der letzten Jahre weiter angestiegen. Darüber hinaus sind dem Luftfahrt-Bundesamt neue Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich der Luftsicherheit zugewachsen mit zusätzlich erheblich erhöhten Überwachungsmaßnahmen über die in Deutschland tätigen Luftfahrtunternehmen und alle Unternehmen, die im Rahmen der sog. "sicheren Lieferkette" Luftfracht versenden. Hinzugekommen sind Aufgaben auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), des Schutzes von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006) und bei der Harmonisierung europäischer Vorschriften sowie bei der Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Luftfahrtbehörden. Mit der Hebung dieser Leitungsposition von der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 6 soll dieser gestiegenen Bedeutung Rechnung getragen werden.

Zum Amt "Vizepräsident des Bundesverwaltungsamtes"

Zum 1. Juli 2013 sollen große Teile der Personalabrechnung für die Bundeswehr in den Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) übergehen. Darüber hinaus ist vorgesehen, Abrechnungsaufgaben im Bereich des Travel Managements nach interner Zentralisierung bis Ende 2015 in den Bereich des BMI zu überführen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) soll die Aufgabenbereiche Besoldung (einschließlich Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit sowie der Nachversicherung), Entgeltzahlung, Beihilfe und Familienkasse für aktive Bundeswehrangehörige sowie die einigungsbedingten Sonderaufgaben erhalten. Darüber hinaus sollen Abrechnungsaufgaben im Bereich des Travel Managements (Reisekosten, Trennungsgeld, Inlandsumzugskosten) zum BMI übergehen. Im Rahmen der Aufgabenübernahme wird das BVA ca. 2.000 zusätzliche Mitarbeiter vom Bundesministerium der Verteidigung übernehmen und drei neue Abteilungen mit sieben zusätzlichen Standorten einrichten. Um angemessene Leitungsstrukturen zu gewährleisten, ist deshalb vorgesehen, im BVA das Amt eines zweiten Vizepräsidenten einzurichten. Die Einrichtung dieser Stelle entspricht der Leitungsspanne, dem Aufgabenzuschnitt und der Relation von Beschäftigten pro Vizepräsidenten bei vergleichbar großen Behörden. Der Systematik des Besoldungsrechts folgend soll dementsprechend ein Amt "Präsident des Bundesverwaltungsamtes" bei der Besoldungsgruppe B 9 und bei der Besoldungsgruppe B 6 das Amt "Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt" (Hebung von der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 6) ausgebracht werden.

Zur Besoldungsgruppe B 8

Zur Streichung des Amtes "Präsident des Bundesverwaltungsamtes" in Besoldungsgruppe B 8 wird auf die Begründung zum Amt "Vizepräsident des Bundesverwaltungsamtes" (Besoldungsgruppe B 6) verwiesen.

Zur Besoldungsgruppe B 9

Zur Hebung des Amtes "Präsident des Bundesverwaltungsamtes" von der Besoldungsgruppe B 8 in die Besoldungsgruppe B 9 wird auf die Begründung zum Amt "Vizepräsident des Bundesverwaltungsamtes" (Besoldungsgruppe B 6) verwiesen.

Zu Anlage II

Zur Überschrift

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Es werden Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Anlage III

Zur Überschrift

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Es werden Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Anlage IV Zur Überschrift

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist. Zudem wurde eine Bezeichnung der Anlage eingefügt.

Zur Bundesbesoldungsordnung W

Die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehälter (siehe Begründung zu Nummer 44) werden ab 1. August 2013 um 1,2 Prozent angepasst (siehe Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 - BGBl. I S. 1670).

Zu Nummer 44 (Anlage IV)

Mit den neuen Grundgehältern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird eine amtsangemessene Alimentation der Besoldungsempfänger gewährleistet.

Es wird auf die Begründung Allgemeiner Teil (vgl. II 1 a) und zu § 32a verwiesen.

Zu Nummer 45 (Anlage V)

Zu Buchstabe a (Anlage V Überschrift)

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Zu Buchstabe b (Anlage V zweiter Absatz)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 46 (Anlage VI Überschrift)

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Zu Nummer 47 (Anlage VIII)

Zu Buchstabe a (Anlage VIII Überschrift)

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist.

Zu Buchstabe b (Anlage VIII linker Tabellenkopf)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 48 (Anlage IX)

Zur Überschrift

In einem Klammerzusatz wird die Norm aufgenommen, die auf die Anlage verweist. In der Bezeichnung wurde das Wort Vergütungen gestrichen, da die Anlage keine Vergütungen enthält.

Zur Tabelle

Es werden Folgeänderungen zu den Änderungen der Anlagen I und III und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§§ 14a, 50e und 53)

Durch Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden auch die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen im Falle einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Vollrente (§ 34 Absatz 3 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe (§ 96a Absatz 2 Nummer 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Dies entspricht der neuen Verdienstgrenze für Minijobs. Die beamtenversorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen werden den rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen nachgebildet.

Zu Nummer 3 (§ 69j neu)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 37 ( § 77a BBesG).

Zu Artikel 3 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 22a)

Zu Buchstabe a (§ 22a Absatz 2 Nummer 2)

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung (Urteile des BVerwG vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 29.09 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 - 14 BV 11.202 werden die Systemoperatoren Wärmebildgerät losgelöst von den übrigen nichtständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen - als diese gelten sie seit den Urteilen nicht mehr - als zulageberechtigte Personen separat genannt.

Zu Buchstabe b (§ 22a Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4)

Die Zulage wird gewährt, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen besonderen Erschwernisse abzugelten. Die vorgesehene Anhebung der Zulagenbeträge zielt auf Personengruppen, deren Belastung durch den Flugbetrieb gestiegen ist. Damit soll insbesondere eine bessere Belastungsabgeltung für Systemoperatoren Wärmebildgerät erreicht werden. Ihr Anforderungsprofil und ihre Tätigkeit haben sich in den letzten Jahren geändert. Sie nehmen ihre Aufgaben überwiegend nicht mehr im Nebenamt wahr, was auch in der Einrichtung entsprechender Dienstposten zum Ausdruck kommt. Obwohl sich die Aufgaben von Piloten und Flugtechnikern einerseits und der Systemoperatoren Wärmebildgerät andererseits deutlich unterscheiden, nehmen sie diese unter den gleichen äußeren Bedingungen wahr. Systemoperatoren Wärmebildgerät sind regelmäßig - wie Piloten und Flugtechniker - den physischen Belastungen (Lärm, Vibration etc.) ausgesetzt, die beim Betrieb von Polizeihubschraubern entstehen. Unter diesen Umständen haben sie ein technisch anspruchsvolles Gerät zu bedienen. Der den Systemoperatoren Wärmebildgerät bisher gewährte Maximalbetrag von 60 Euro wird den gestiegenen Belastungen nicht mehr gerecht und wird daher auf 140 Euro angehoben.

Die Regelung ist einerseits pauschalierend ausgestaltet (ab zehn Flügen: 140 Euro/Monat), andererseits ermöglicht sie eine Einzelabgeltung (ab dem fünften Flug werden 14 Euro/Flug gewährt). Zulageberechtigt sind nach der bisherigen Nummer 4 auch Prüfer und nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige. Sofern die Prüferfunktion in einer Zugleichfunktion von Flugtechnikern wahrgenommen wird, erhalten sie einen höheren Zulagebetrag (180 bzw. 230 Euro); die Nummer 4 ist in dieser konkreten Fallgestaltung nicht einschlägig. Bei den anderen Prüfern ist davon auszugehen, dass nur in Ausnahmefällen zehn Flüge je Monat erreicht werden.

Der Betrag von 14 beziehungsweise 140 Euro passt in das Gesamtgefüge der nach dieser Regelung zulageberechtigten Personen.

Die Zulagenbeträge sind in Satz 1 absteigend aufgelistet. Durch die Anhebung des Betrages der bisherigen Nummer 4 ergibt sich daher eine Änderung der Auflistung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 22a Absatz 3 Satz 2)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa (§ 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3).

Zu Artikel 4 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung)

Die Vorschrift wird redaktionell neu gefasst. Die Neuregelung in Nummer 3 erfasst den Fall, dass am bisherigen Dienstort im Ausland eine Gemeinschaftsunterkunft beibehalten wird. Dabei wird zwischen einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung und einer unentgeltlich bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Die Änderungen tragen den unterschiedlichen Ausgabebelastungen Rechnung. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und enthält eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 5 (Änderung des THW-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Überschrift des THW-Gesetzes wird um eine amtliche Abkürzung ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 7)

Mit der Änderung wird erreicht, dass bei der Anwendung des § 56 BBesG auf Auslandstätigkeiten des Technischen Hilfswerks der Einsatzbegriff des THW-Gesetzes heranzuziehen ist und dementsprechend ein Auslandsverwendungszuschlag gewährt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Gewährung vorliegen.

Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 9)

Mit der Vorschrift erfolgt wegen der Besonderheiten des Technischen Hilfswerks eine Gleichstellung von Erkundungen mit Einsätzen.

Zu Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 3)

Zu den Buchstaben a und b (§ 29 Absatz 3 Satz 6 und 9)

Die Neufassungen schaffen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine geschäftsbereichsübergreifende, ressourcensparende Aufgabenwahrnehmung unter verwaltungsarmer Wahrung datenschutzrechtlicher Belange.

Zu Buchstabe c (§ 29 Absatz 3 Satz 10)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 82 Absatz 4 neu)

Im Hinblick auf die nur beim Handeln von Dienststellen der Bundeswehr geltende Wehrbeschwerdeordnung bedarf es bei einer ressortübergreifenden Aufgabenübertragung der Regelung eines generell durchzuführenden Vorverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Als Widerspruchsbehörde wird gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Dienstbehörde bestimmt. Hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch wird dem Bundesministerium der Verteidigung nach dem Vorbild des § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit durch allgemeine Anordnung auch ressortübergreifend zu übertragen.

Zu Nummer 3 (§ 89 Absatz 3)

Die vorgenommenen Änderungen tragen der veränderten Struktur der Bundeswehr Rechnung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 neu)

Derzeit sind die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes durch das Bundesministerium der Verteidigung lediglich auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragbar. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen eine Vereinbarung geschlossen, wonach Aufgaben und Befugnisse der Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz künftig im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern oder des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen werden. Die Rechtsänderung schafft die weiteren Voraussetzungen für diese Verlagerung.

Zu Nummer 2 (§ 87 Absatz 1 Satz 2 neu)

§ 87 Absatz 1 Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Versorgung nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durchführt. Wegen der vereinbarten Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Behörden der Geschäftsbereiche des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen (vergleiche Begründung zu Nummer 1) ist die Rechtsänderung erforderlich, um die Möglichkeit zu eröffnen, dass Aufgaben der Versorgung teilweise auch bei Behörden anderer Ressorts wahrgenommen werden. Die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4.

Zu Nummer 3 (§ 102 Absatz 1 Satz 2 neu)

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gilt für Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis auf Antrag in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt wird, die Sonderregelung des § 8 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (Artikel 1 des BundeswehrreformBegleitgesetzes). Diese Vorschrift regelt u.a., dass sich die Ansprüche der Betroffenen auf Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes geltenden Fassung richten. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auf den vorgenannten Kreis der Berufssoldaten das Soldatenversorgungsgesetz insgesamt, also insbesondere auch hinsichtlich der Übergangsgebührnisse und der Übergangsbeihilfe, in der bis zum Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes geltenden Fassung Anwendung findet.

Zu Nummer 4 (§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)

Durch Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden auch die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen im Falle einer vorgezogenen Rente wegen Alters als Vollrente (§ 34 Absatz 3 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe (§ 96a Absatz 2 Nummer 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Dies entspricht der neuen Verdienstgrenze für Minijobs. Die soldatenversorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen werden den rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen nachgebildet.

Zu Artikel 8 (Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes)

Die Vorschrift trägt den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen der im Wettbewerb stehenden privatisierten Postnachfolgeunternehmen Rechnung. In den Unternehmen erfolgt der gemeinsame Einsatz von Beamten und Arbeitnehmern nicht statusbezogen, sondern aufgabenbezogen nach einheitlichen Bedingungen. Die Zuordnung der Tätigkeiten (Funktionen) zu den Ämtern kann im Einzelfall auch laufbahnübergreifend erfolgen.

Zu Artikel 9 (Änderungen weiterer Vorschriften)

Zu den Absätzen 1 und 3 (§ 3 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung sowie § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung)

Folgeänderungen zu den Änderungen der Abschnittsbezeichnungen im BBesG.

Zu Absatz 2 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Folgeänderung der Einführung einer eigenen Vergütung für die Beamten im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (siehe § 79 BBesG). Neben der Gewährung dieser Vergütung scheidet die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung aus.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Folgeänderung zur Änderung der Abschnittsbezeichnung im Bundesbesoldungsgesetz.

Zu Artikel 10 (Bekanntmachungserlaubnis)

Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen, die seit der letzten Bekanntmachung vorgenommen wurden.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

§ 102 des Soldatenversorgungsgesetzes ist am 26. Juli 2012 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Klarstellung in Absatz 1 Satz 2 ist daher auch dieser Zeitpunkt vorzusehen.

Zu Absatz 3

Das Inkrafttreten der Vorschriften zur Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 entspricht den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 14. Februar 2012.

Die Änderungen durch Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 7 Nummer 4 führen zu einer Verbesserung der Rechtsposition der betroffenen Personen. Da mit den Änderungen die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen nachgebildet werden, sollen diese Änderungen auch zum selben Zeitpunkt wie die nachzubildenden rentenrechtlichen Änderungen in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Die Übertragung von Aufgaben in andere Geschäftsbereiche ist zum 1. Juli 2013 vorgesehen.

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 BBG, für Soldaten i.V.m. § 35a des Soldatengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßen einhellig die Neuregelung der Professorenbesoldung, wobei sie in einzelnen Punkten Änderungen vorschlagen. Die beiden Spitzenorganisationen wenden sich gegen eine Anrechnung der bis Dezember 2012 gewährten Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt und sprechen sich für die Anerkennung von vordienstlichen Zeiten einer Kinderbetreuung oder Pflege als Erfahrungszeiten aus. Der DGB schlägt darüber hinaus ein einheitliches Amt für alle Professoren sowie eine andere Stufenfolge bei den Erfahrungszeiten vor.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine Berücksichtigung der nach altem Recht bezogenen Leistungsbezüge bei der Anhebung der Grundgehaltssätze jedenfalls im Hinblick auf die Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen erforderlich ist, anderenfalls es zu einer dauerhaften Besserstellung der auf Grundlage des alten Besoldungsrechts berufenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung W gegenüber neuberufenen Professoren kommen könnte. Im Hinblick auf die Bezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ist der Entwurf im Ergebnis der Ressortabstimmung sowie unter Berücksichtigung auch der Verbandsstellungnahmen im Sinne einer Nichtanrechnung überarbeitet worden.

Die Bundesregierung lehnt ein Einheitsamt für Professoren ab. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Vorgaben mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden, gibt keine Veranlassung, das bestehende Ämtergefüge in der Bundesbesoldungsordnung W aufzugeben. Der Vorschlag, weitere Erfahrungsstufen einzuführen, würde dazu führen, dass die Endstufe des Grundgehaltes später erreicht wird. Diesem Vorschlag soll daher nicht gefolgt werden.

Im Hinblick auf die Anerkennung vordienstlicher Erziehungs- und Pflegezeiten weist die Bundesregierung darauf hin, dass die mit der Neuregelung verbundene Anhebung der Grundgehälter zu einem Wert der Einstiegsstufen der Bundesbesoldungsordnung W führt, die den Wert der ersten Stufen der entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A deutlich übersteigt, wodurch typische Vordienstzeiten bereits pauschal berücksichtigt werden.

Der Deutsche Bundeswehr-Verband (DBwV) regt an, das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass für eine grundsätzliche Überarbeitung bestimmter Regelungen zu Stellen- und Erschwerniszulagen zu nehmen und schlägt zudem Verbesserungen für bestimmte Dienstgrade in den Besoldungsgruppen A 7, A 9 und A 13 vor. Nach Auffassung der Bundesregierung besteht anlässlich der jetzt kurzfristig umzusetzenden Neuregelung der Professorenbesoldung kein Bedarf für solche strukturellen Veränderungen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Verwaltung
Umstellungsaufwand:gering
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2012 entschieden, dass die Alimentation einer bestimmten Besoldungsgruppe von Professoren in Hessen nicht amtsangemessen ist. Auf Grund weitgehend identischer Rechtsgrundlagen auf Bundesebene besteht auch hier Änderungsbedarf. Ferner kommt der Gesetzentwurf Änderungsbedarf nach, der sich aus der Rechtsprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen ergeben hat.

Auf Grund der Umsetzung der Neuregelungen wird für die Verwaltung auf Bundesebene geringfügiger Umstellungsaufwand entstehen. Er resultiert aus der Überleitung beziehungsweise Anpassung der Besoldung der rund 200 Professoren bei den Bundeshochschulen und der rund 650 Professoren, die von der Neuregelung auf Grund entsprechender vertraglicher Regelungen mittelbar betroffen sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin