Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 ist die Angabe "und § 41" durch die Wörter ", § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist Zielsetzung der Änderung der Verordnung, dass "... die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person ... sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. ...".

Neben den Leistungsberechtigten sollen auch die Personen der sogenannten Einstandsgemeinschaft von der höheren Vermögensfreibetragsregelung profitieren. Diesem Ansinnen des Verordnungsgebers wird der Wortlaut in § 1

Nummer 1 der Verordnung jedoch insoweit nicht gerecht, als sie hinsichtlich der Anwendung der Freibetragsregelung für das Vierte Kapitel SGB XII auf "... jede in ...

§ 41 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie ... jede alleinstehende minderjährige Person ..." abstellt.

Der Wortlaut des § 41 Absatz 1 SGB XII stellt

Die ausdrücklich personenbezogene Verweisung in der gegenwärtigen Fassung des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung auf § 41 SGB XII erfasst daher nur die in § 41 Absatz 1 SGB XII genannten leistungsberechtigten Personen. Sie schließt nicht (wie beabsichtigt) die nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ein.

Der in der Begründung zur Verordnung (B. Besonderer Teil, zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1) vertretenen Auffassung, durch die Verweisung in § 41 Absatz 1 SGB XII auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII werde auch den in § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII genannten Personen ein Vermögenschonbetrag von 5 000 Euro zugewiesen, kann nicht gefolgt werden.

Der gegenwärtige Wortlaut der Verordnung lässt eine solche Auslegung nicht zu. Im Sinne einer eindeutigen rechtlichen Regelung (Grundsatz der Gesetzesklarheit) ist es zur Vermeidung von Missverständnissen im Verordnungsvollzug erforderlich, die Aufzählung in § 1 Nummer 1 der Verordnung ausdrücklich um den Personenkreis des § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII entsprechend zu ergänzen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

In Artikel 1 Nummer 1 ist dem § 1 folgender Satz anzufügen:

"Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist."

Begründung:

Die lediglich in der Begründung enthaltene Definition der alleinstehenden minderjährigen Personen ist aus Gründen der Rechtsklarheit auch im Wortlaut der Verordnung ausdrücklich aufzuführen. Deshalb ist in Artikel 1 Nummer 1 der neuen Fassung des § 1 der Satz 2 anzufügen.

B Entschließung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der Änderungsverordnung in die Untersuchungen nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes einzubeziehen.

Begründung:

Das Bundesteilhabegesetz sieht für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Menschen mit Behinderungen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, können an diesen Verbesserungen nicht teilhaben. Um auch diesem Personenkreis einen größeren finanziellen Freiraum zu gewähren, soll mit der Änderungsverordnung der Vermögensschonbetrag beim Bezug von Sozialhilfeleistungen erhöht werden.

Ausweislich der Ausführungen im Vorblatt unter Punkt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) werden die durch die Änderungsverordnung entstehenden Mehrausgaben auf insgesamt 40 Millionen Euro geschätzt. Davon sollen 30 Millionen Euro auf den Bund und lediglich zehn Millionen Euro auf Länder und Kommunen entfallen. Eine nachvollziehbare Kalkulation dieser Kosten fehlt jedoch. Es bestehen insoweit Zweifel, ob die Erhöhung des Vermögensschonbetrages sich lediglich in Höhe von zehn Millionen Euro zu Lasten der Länder und Kommunen auswirken wird. Wegen des oben dargelegten engen Zusammenhangs mit dem Bundesteilhabegesetz sind daher die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der Änderungsverordnung in die Untersuchungen nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG einzubeziehen.