Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Rindfleischetikettierungsgesetz, die Rindfleischetikettierungsverordnung sowie die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung gestalten den nationalen Rechtsrahmen der gemeinschaftlichen Etikettierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates näher aus. Diese EG-Verordnung hat nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren. Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar. Freiwillige Angaben der Marktbeteiligten zum Rindfleisch bleiben möglich, müssen künftig aber nicht mehr im Vorhinein genehmigt werden. Vielmehr müssen sie künftig lediglich den horizontalen, allgemein geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Änderungen im EU-Recht sind in den nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. Dabei soll auch eine zweckmäßige Änderung der Zuständigkeit für die Kontrolle der obligatorischen Angaben vorgenommen werden. Die aktuell zwischen dem Bund und den Ländern geteilte Zuständigkeit hat sich aufgrund größerer Reibungsverluste bei der Feststellung der Zuständigkeit nicht bewährt. Zudem unterfällt die Mehrzahl der Betriebe bereits der Kontrollpflicht durch den Bund. Durch die vollständige Übertragung der Kontrollzuständigkeit auf den Bund soll dessen Funktionsfähigkeit im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gesichert werden. Gleichzeitig ermöglicht dies eine Verschlankung der Aufgaben des Bundes, da dieser dann keine privaten Kontrollstellen mehr anerkennen muss.

Die durch die Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2014 zudem erforderlichen Anpassungen und Aktualisierungen von Bezugnahmen und Verweisungen in der Rindfleischetikettierungsverordnung sowie der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung erfolgen in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren.

B. Lösung

Erlass des Gesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Beim Bund werden die durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung frei werdenden Kapazitäten (15 Stellen) umgewidmet und im Rahmen der Kontrolle der obligatorischen Angaben eingesetzt. Ein Mehrbedarf an Personal oder Sachmitteln beim Bund entsteht nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Länder und/oder Gemeinden erfahren durch die Übertragung der Kontrollzuständigkeit auf den Bund eine Entlastung. Eine Hochrechnung oder Schätzung des gesamten Erfüllungsaufwandes der Länder ist durch die teilweise unvollständigen oder nicht abgegebenen Stellungsnahmen der Länder sowie aufgrund der Heterogenität der Umsetzung des Rindfleischetikettierungsgesetzes in den Ländern derzeit seitens des Bundes nicht verlässlich möglich.

Beim Bund werden die durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung frei werdenden Kapazitäten (15 Stellen) umgewidmet und im Rahmen der Kontrolle der obligatorischen Angaben eingesetzt. Ein Mehrbedarf an Personal oder Sachmitteln entsteht somit nicht.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die sich rechtmäßig verhaltene Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Der Wegfall von Aufgaben, die bislang durch private Kontrollstellen wahrgenommen wurden, erklärt sich fast ausschließlich mit der Änderung im EU-Recht (Wegfall des Systems der fakultativen Etikettierung). Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Etwaig bewirkt die Änderung eine Preissenkung bei Rindfleisch bei der Abgabe an den Verbraucher, die jedoch marginal ausfallen dürfte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben

2. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zuständigkeit für die Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

4. § 4a wird wie folgt geändert:

5. § 4b wird aufgehoben

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Auskunftserteilung

8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

9. In § 11 Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzgebung

Das Rindfleischetikettierungsgesetz, die Rindfleischetikettierungsverordnung sowie die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung gestalten den nationalen Rechtsrahmen der gemeinschaftlichen Etikettierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates näher aus. Diese EG-Verordnung hat nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren. Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar. Freiwillige Angaben der Marktbeteiligten zum Rindfleisch bleiben möglich, können künftig aber nicht mehr im Vorhinein genehmigt werden. Vielmehr müssen sie künftig lediglich den horizontalen, allgemein geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Änderungen im EU-Recht sind in den nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. Dabei soll auch eine zweckmäßige Änderung der Zuständigkeit für die Kontrolle der obligatorischen Angaben vorgenommen werden. Aktuell ist die Kontrollzuständigkeit zwischen Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)) und den Ländern aufgeteilt: Die Kontrolle von obligatorischen Herkunftsangaben übernimmt die BLE bei Betrieben, die auch fakultative Angaben machen, sowie bei Betrieben, die eine EU-Zulassung besitzen. Schon seit Begründung der aktuellen Zuständigkeitsregelung im Jahr 2000 ist die BLE für die bundesweite Kontrolle der fakultativen Etikettierung zuständig und hat ihre diesbezügliche Eignung bewiesen. Auch die von ihr kontrollierten obligatorischen Angaben werden in Betrieben, die in ganz Deutschland gelegen sind, überprüft. Die aktuell zwischen dem Bund und den Ländern geteilte Zuständigkeit hat sich jedoch aufgrund größerer Reibungsverluste bei der Feststellung der Zuständigkeit nicht bewährt. Durch die vollständige Übertragung der Kontrollzuständigkeit auf den Bund soll dessen Funktionsfähigkeit im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gesichert werden. Gleichzeitig ermöglicht dies eine Verschlankung der Aufgaben des Bundes, da dieser dann keine privaten Kontrollstellen mehr anerkennen muss, die von den Ländern für die Aufgabenwahrnehmung als Beliehene eingesetzt werden können und wurden. Weiterhin führt die Zuständigkeitsübertragung auf den Bund zu einer Effektivitätssteigerung und verbessert die Möglichkeiten der Bekämpfung Landesgrenzen überschreitender Betrugsfälle im Bereich der Rindfleischetikettierung.

Darüber hinaus müssen im Fall eines Gesetzesverstoßes schnelle Überprüfungen länderübergreifend erfolgen. Wenn ein Land die jeweils vorgelagerte Handelsstufe zur Beweissicherung einbeziehen muss, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, da die Durchführung der Anschlusskontrolle im um Amtshilfe ersuchten Land bzw. bei Abgabe der Angelegenheit an die bislang nicht mit der Sache betraute BLE regelmäßig zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Eine Bundeszuständigkeit vermeidet solche Beweisschwierigkeiten, da unmittelbar im Anschluss zu dem anderen Betrieb gefahren werden kann. Somit können konspirative Betrügereien und Etikettenschwindel bei Rindfleisch, die in der Vergangenheit oftmals nicht hinreichend nachweisbar waren, besser aufgedeckt und dem Betrug am Verbraucher präventiv begegnet werden. Auch die Tatsache, dass bei der Überschreitung von Landesgrenzen im Rahmen von betriebsübergreifenden Rückverfolgbarkeitskontrollen die Kontrollzuständigkeit auf den Bund übergeht, legt es nahe, die Kontrollzuständigkeit beim Bund zu zentralisieren.

Darüber hinaus führt die Übertragung der Kontrollaufgaben auf die BLE zur Konservierung von Fachkenntnissen im Fleischbereich für den Fall, dass es in diesem Marktsegment zu Marktordnungs-/Krisenmaßnahmen wie beispielsweise Interventionsankäufen oder Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kommt. Ohne Fachaufgaben im Bereich Fleisch wird es schwierig, über die dazu erforderliche Expertise zu verfügen.

Durch den künftigen Wegfall der Kontrollen im Rahmen der auslaufenden fakultativen Etikettierung kann ein Teil des Kontrollpersonals umgewidmet und künftig für die Kontrolle der obligatorischen Etikettierung eingesetzt werden. Somit kann der zusätzliche Kontrollaufwand von der BLE ohne Personalverstärkung erfüllt werden.

Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Kontrollaufgaben im Rahmen der bundeseigenen Verwaltung gem. Artikel 86 GG und deren Übertragung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) gem. Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG sind erfüllt. Die der BLE zu übertragenden Aufgaben sind ihren typischen Merkmalen nach zentral zu erfüllen und können für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder wahrgenommen werden. Das Gesetz ist mit dem Recht der EU vereinbar. Es entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da es der Vereinfachung von Rechtsvorschriften dient.

Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da es keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen. Die durch die Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2014 zudem erforderlichen Anpassungen und Aktualisierungen von Bezugnahmen und Verweisungen in der Rindfleischetikettierungsverordnung sowie der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung erfolgen in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 17 Grundgesetz.

III. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Verwaltung

Länder

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat sich im Rahmen der Länderanhörung mit konkreten Fragen zur Bezifferung des bei den Ländern wegfallenden Erfüllungsaufwandes an die Länder gewandt. Die Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen haben eine Stellungnahme abgegeben. Dabei konnten Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie Thüringen ganz oder teilweise zur Quantifizierung des in ihren Bundesländern entstandenen Erfüllungsaufwandes beitragen. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland haben sich nicht geäußert.

Die Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen haben sich im Rahmen der Länderanhörung zu dem bei Ihnen wegfallenden Erfüllungsaufwand wie folgt geäußert:

Bayern

Bayern liegen keine Daten zum bisherigen Erfüllungsaufwand vor, da für die Überwachung der Rindfleischetikettierung in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind.

Zu der Bewertung bzw. Anzahl der Stellen, die in Bayern für die Rindfleischetikettierung ausgebracht worden sind, konnte daher keine Aussage getroffen werden, da nicht extra spezielle Stellen für die Überwachung der Rindfleischetikettierung angesetzt sind.

Brandenburg

In Brandenburg obliegt die Überwachung der Rindfleischetikettierung den 14 Landkreisen und vier kreisfreien Städten, die jeweils durchschnittlich jährlich 6 Kontrollen durchführen. Für die rund 110 Betriebskontrollen erhalten die Kreise insgesamt 126.000 Euro. In jedem Kreis wird nur ein geringer Anteil einer Personalstelle für die Rindfleischetikettierung einkalkuliert.

Hamburg

In Hamburg ist ein Mitarbeiter für sämtliche Aufgaben (Eier, Fleisch, Geflügel) im Bereich der Marktüberwachung zuständig. In der Vergangenheit wurden im Jahr ca. 20 Kontrollen der Rindfleischetikettierung durchgeführt. Mit dem Wegfall der Zuständigkeit für die Rindfleischetikettierungskontrollen werden in Hamburg keine Stellen eingespart, da der gesamte o.g. Arbeitsbereich nur mit einer Stelle besetzt ist.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern werden jährlich durchschnittlich 130 Kontrollen zur Rindfleischetikettierung durchgeführt. Dafür entsteht pro Kontrolle durchschnittlich ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden. Ausgehend vom personellen und sachlichen Aufwand zur Durchführung der Kontrollen beliefen sich die in 2014 entstandenen Kosten auf ca. 15.600 Euro.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Überwachungsaufgaben der Rindfleischetikettierung wahr. Bei der risikoorientierten Überwachung wird gemäß Dienstleistungsvertrag eine Firma von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei der Kontrolle vor Ort eingesetzt. Es wurden durchschnittlich jährlich 250 Prüfaufträge pro Jahr vergeben. Für diese Kontrollen wurden mit leicht abnehmender Tendenz durchschnittlich ca. 25.000 Euro pro Jahr verausgabt.

Auch die neben dem Dienstleistungsauftrag angefallenen Personal- und Sachkosten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind entsprechend rückläufig. Die Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion schätzt die Kosten bei Vollkostenrechnung von ca. 40.000 Euro im Jahr 2010 auf weniger als 10.000 Euro im Jahr 2014.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden keine privaten Kontrollstellen für die Überwachung der Umsetzung der Rindfleischetikettierungsvorschriften eingesetzt. Die Kontrolle obliegt den unteren Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Der Aufwand, der für diese Behörden entsteht, ist vergleichsweise gering. Die Umsetzung der Rindfleischetikettierungsvorschriften wird bei den Routinekontrollen mit kontrolliert. Nach Kenntnisstand des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt gab es bisher keine größeren Auffälligkeiten, die einen erhöhten Kontrollaufwand zur Folge gehabt hätten. Konkrete Zahlenangaben hinsichtlich Sach- und Personalaufwand liegen dem Ministerium nicht vor.

Schleswig-Holstein

Die Überwachung der Betriebe auf Einhaltung der Etikettierungsvorschriften erfolgt in Schleswig-Holstein durch ein beliehenes Kontrollunternehmen, das durchschnittlich 60 Betriebe jährlich kontrolliert. Dafür zahlt Schleswig-Holstein eine Fallpauschale von 140 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Der administrative Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Etikettierungsvorschriften beträgt 0,3 AK eines vollbeschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes.

Thüringen

In Thüringen wurde die Durchführung der Kontrollen der obligatorischen Rindfleischetikettierung auf den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. übertragen. Die private Kontrollstelle unterliegt bei der Durchführung der Kontrollen der Aufsicht durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Die Anzahl der Kontrollen betrugen 2011 411, 2012 397 und 2013 377. Für 2014 liegen noch keine Daten vor. Die Einsparung durch den Wegfall der Kostenerstattung an die Kontrollstelle beträgt ca. 70.000 Euro jährlich. Hinzu kommen Personalkosteneinsparungen beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz von 27.151 Euro hinzu. Insgesamt ergeben sich für das Land Thüringen somit Einsparungen von ca. 97.151 Euro.

Bund

Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung folgende Tätigkeiten weg:

Damit werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung Kapazitäten im Umfang von 15 Stellen frei.

Allerdings werden diese 15 Stellen zukünftig im Rahmen der Kontrolle der obligatorischen Aufgaben, die früher die zuständigen Behörden der Länder wahrgenommen haben, eingesetzt. Damit entsteht insgesamt durch das o.g. Regelungsvorhaben keine Veränderung der Personal- und Sachmittel beim Bund.

IV. Ausführungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

Es wird eine zweckmäßige Änderung der Zuständigkeit für die Kontrolle der obligatorischen Angaben vorgenommen. Die bislang zwischen dem Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) und den Ländern geteilte Zuständigkeit hat sich aufgrund größerer Reibungsverluste bei der Feststellung der Zuständigkeit nicht bewährt. Die dem Bund zu übertragenden Kontrollaufgaben sollen zukünftig von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wahrgenommen werden. Auch die Mehrzahl der Bundesländer (BB, BY, HH, MV, NW, SH, SN, ST und TH) hatten sich für die im Gesetz nunmehr vorgesehene Übertragung der Kontrollpflichten auf den Bund ausgesprochen. Mit der vollständigen Übertragung der Kontrollzuständigkeit auf den Bund kommt es zu einer Verschlankung der Aufgaben des Bundes, da dieser dann keine privaten Kontrollstellen mehr anerkennen muss, die von den Ländern für die Aufgabenwahrnehmung als Beliehene eingesetzt werden können und wurden. So kommt es durch die Gesetzesänderung insbesondere zu Verfahrensvereinfachungen.

Infolge der Änderung der Zuständigkeitsregelungen können die Regelungen des § 4b gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass sich das Verwaltungsverfahren vereinfacht, da Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen nicht mehr von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden muss. Zudem müssen die Mitglieder dieses Ausschusses nicht mehr vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen werden.

VI. Evaluation

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung berichtet dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob und inwieweit die Übertragung der Zuständigkeit von den zuständigen Behörden der Länder auf die Bundesanstalt für die Wahrnehmung der Kontrollpflicht sinnvoll war und welche Probleme gegebenenfalls dadurch entstanden sind.

VI. Inkrafttreten

Im Hinblick darauf, dass die VO (EG) Nr. 1760/200 zum 13. Dezember 2014 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27. Juni 2014, S. 33) in Kraft getreten ist, ist ein zeitnahes Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 2

Anpassung der Datenverarbeitungs- und -nutzungsbefugnisse aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 3

Änderung (mit starker Vereinfachung) der Kontrollzuständigkeit aufgrund der Nichtbewährung der bis dato geltenden geteilten Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern. Dadurch werden die bisher in Absatz 3 enthaltene Verordnungsermächtigung zur Übertragung von Kontrolltätigkeiten auf private Kontrollstellen sowie Erleichterungen für die Kontrolltätigkeiten der Länder (bisher in Absatz 4) nicht mehr benötigt.

Zu Nummer 4a

Anpassung an die mit Nummer 3 vollzogene Änderung

Zu Nummer 4b, aa

Anpassung an die mit Nummer 3 vollzogene Änderung

Zu Nummer 4b, bb

Anpassung der Kontrollbefugnisse aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 4c

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 4d

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 5

Aufhebung der durch die geänderte Kontrollzuständigkeit obsolet werdenden Regelung

Zu Nummer 6

Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 7a

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 7b

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht

Zu Nummer 8

Aufhebung der aufgrund der Änderung in Nummer 3 obsolet werdenden Übertragungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen

Zu Nummer 9

Anpassung an die Änderung nach Nummer 2 (aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht)

Zu Artikel 2 (Bekanntmachung)

Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung des Gesetzes und der Verordnungen durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3152:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Verwaltung
Bundkeine Auswirkungen
LänderEine Hochrechnung oder Schätzung des gesamten wegfallenden Erfüllungsaufwandes der Länder ist durch die teilweise unvollständigen oder nicht abgegebenen Stellungsnahmen der Länder sowie aufgrund der Heterogenität der Umsetzung des Rindfleischetikettierungsgesetzes in den Ländern derzeit seitens des Bundes nicht verlässlich möglich.
Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass sich nicht alle Länder im Rahmen der Länderanhörung zu den Fragen zum Erfüllungsaufwand des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung geäußert haben. Der Nationale Normenkontrollrat würde es begrüßen, wenn die Länder noch eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes in allen Ländern vornehmen würden. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Übrigen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes sollen die mit Wirkung zum 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) - insbesondere die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch - in nationales Recht umgesetzt werden.

Zudem soll eine zweckmäßige Änderung der Zuständigkeit für die Kontrolle der obligatorischen Angaben vorgenommen werden. Die aktuell zwischen dem Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) und den Ländern geteilte

Zuständigkeit hat sich aufgrund größerer Reibungsverluste bei der Feststellung der Zuständigkeit nicht bewährt. Die dem Bund zu übertragenden Kontrollaufgaben sollen deshalb zukünftig allein von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wahrgenommen werden.

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Länder

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat sich im Rahmen der Länderanhörung mit konkreten Fragen zur Bezifferung des bei den Ländern wegfallenden Erfüllungsaufwandes an die Länder gewandt. Die Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen haben eine Stellungnahme abgegeben. Dabei konnten Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie Thüringen ganz oder teilweise zur Quantifizierung des in ihren Bundesländern entstandenen Erfüllungsaufwandes beitragen. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland haben sich nicht geäußert.

Die Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen haben sich im Rahmen der Länderanhörung zu dem bei Ihnen wegfallenden Erfüllungsaufwand wie folgt geäußert:

Bayern

Bayern liegen keine Daten zum bisherigen Erfüllungsaufwand vor, da für die Überwachung der Rindfleischetikettierung in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind.

Zu der Bewertung bzw. Anzahl der Stellen, die in Bayern für die Rindfleischetikettierung ausgebracht worden sind, konnte daher keine Aussage getroffen werden, da nicht extra spezielle Stellen für die Überwachung der Rindfleischetikettierung angesetzt sind.

Brandenburg

In Brandenburg obliegt die Überwachung der Rindfleischetikettierung den 14 Landkreisen und vier kreisfreien Städten, die jeweils durchschnittlich jährlich 6 Kontrollen durchführen. Für die rund 110 Betriebskontrollen erhalten die Kreise insgesamt 126.000 Euro. In jedem Kreis wird nur ein geringer Anteil einer Personalstelle für die Rindfleischetikettierung einkalkuliert.

Hamburg

In Hamburg ist ein Mitarbeiter für sämtliche Aufgaben (Eier, Fleisch, Geflügel) im Bereich der Marktüberwachung zuständig. In der Vergangenheit wurden im Jahr ca. 20 Kontrollen der Rindfleischetikettierung durchgeführt. Mit dem Wegfall der Zuständigkeit für die Rindfleischetikettierungskontrollen werden in Hamburg keine Stellen eingespart, da der gesamte o.g. Arbeitsbereich nur mit einer Stelle besetzt ist.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern werden jährlich durchschnittlich 130 Kontrollen zur Rindfleischetikettierung durchgeführt. Dafür entsteht pro Kontrolle durchschnittlich ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden. Ausgehend vom personellen und sachlichen Aufwand zur Durchführung der Kontrollen beliefen sich die in 2014 entstandenen Kosten auf ca. 15.600 Euro.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Überwachungsaufgaben der Rindfleischetikettierung wahr. Bei der risikoorientierten Überwachung wird gemäß Dienstleistungsvertrag eine Firma von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei der Kontrolle vor Ort eingesetzt. Es wurden durchschnittlich jährlich 250 Prüfaufträge vergeben. Für diese Kontrollen wurden mit leicht abnehmender Tendenz durchschnittlich ca. 25.000 Euro pro Jahr verausgabt.

Auch die neben dem Dienstleistungsauftrag angefallenen Personal- und Sachkosten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind entsprechend rückläufig. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion schätzt die Kosten bei Vollkostenrechnung von ca. 40.000 Euro im Jahr 2010 auf weniger als 10.000 Euro im Jahr 2014.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden keine privaten Kontrollstellen für die Überwachung der Umsetzung der Rindfleischetikettierungsvorschriften eingesetzt. Die Kontrolle obliegt den unteren Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Der Aufwand, der für diese Behörden entsteht, ist vergleichsweise gering. Die Umsetzung der Rindfleischetikettierungsvorschriften wird bei den Routinekontrollen mit kontrolliert. Nach Kenntnisstand des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt gab es bisher keine größeren Auffälligkeiten, die einen erhöhten Kontrollaufwand zur Folge gehabt hätten. Konkrete Zahlenangaben hinsichtlich Sach- und Personalaufwand liegen dem Ministerium nicht vor.

Schleswig-Holstein

Die Überwachung der Betriebe auf Einhaltung der Etikettierungsvorschriften erfolgt in Schleswig-Holstein durch ein beliehenes Kontrollunternehmen, das durchschnittlich 60 Betriebe jährlich kontrolliert. Dafür zahlt Schleswig-Holstein eine Fallpauschale von 140 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Der administrative Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Etikettierungsvorschriften beträgt 0,3 AK eines vollbeschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes.

Thüringen

In Thüringen wurde die Durchführung der Kontrollen der obligatorischen Rindfleischetikettierung auf den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. übertragen. Die private Kontrollstelle unterliegt bei der Durchführung der Kontrollen der Aufsicht durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Die Anzahl der Kontrollen betrugen 2011 411, 2012 397 und 2013 377. Für 2014 liegen noch keine Daten vor. Die Einsparung durch den Wegfall der Kostenerstattung an die Kontrollstelle beträgt ca. 70.000 Euro jährlich. Hinzu kommen Personalkosteneinsparungen beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz von 27.151 Euro hinzu. Insgesamt ergeben sich für das Land Thüringen somit Einsparungen von ca. 97.151 Euro.

Für den Nationalen Normenkontrollrat ist die Auffassung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung nachvollziehbar und plausibel, dass es dem Bund auf Grund folgender Umstände derzeit nicht möglich ist, den gesamten Erfüllungsaufwand der Länder aus dem o.g. Regelungsumfang zu quantifizieren. So haben sich die Länder im Rahmen der Länderanhörung teilweise unvollständig oder teilweise gar nicht zum Erfüllungsaufwand geäußert. Auch die unterschiedlichen Kontrollzuständigkeiten und der unterschiedliche Kontrollumfang in den Ländern, die nicht einheitliche Angabe von Kostenindikatoren sowie die Verwendung von unterschiedlichen Pauschsätzen lassen eine Hochrechnung der Schätzung auf den gesamten Erfüllungsaufwand der Länder durch den Bund derzeit nicht zu.

Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass sich nicht alle Länder im Rahmen der Länderanhörung zu den Fragen zum Erfüllungsaufwand des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung geäußert haben. Der Nationale Normenkontrollrat würde es begrüßen, wenn die Länder noch eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes in allen Ländern vornehmen würden.

II.3.2 Bund

Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung folgende Tätigkeiten weg:

Damit werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durch den Wegfall der fakultativen Rindfleischetikettierung Kapazitäten im Umfang von 15 Stellen frei.

Allerdings werden diese 15 Stellen zukünftig im Rahmen der Kontrolle der obligatorischen Aufgaben, die früher die zuständigen Behörden der Länder wahrgenommen haben, eingesetzt. Damit entsteht insgesamt durch das o.g. Regelungsvorhaben keine Veränderung der Personal- und Sachmittel beim Bund.

Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der mit dem o.g. Regelungsvorhaben verbundene Erfüllungsaufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht sachgerecht ermittelt worden ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin