Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
(Kohleausstiegsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Mit den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" lag ein in einem breiten Konsens getragener Ausstiegsfahrplan vor. Die nunmehr von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Kohleausstiegs führt jedoch zu einer nachteiligen Behandlung der Steinkohlestandorte. Dies ist ein fatales Signal für die Investitions- und Rechtssicherheit am Wirtschaftsstandort Deutschland. Sie schwächt kommunale Unternehmen und vernachlässigt die benötigte Wärmeversorgung durch KWK-Kraftwerke und möglichst erneuerbare Alternativen. Daher bedarf es einer Anpassung der entsprechenden Regelungen im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes im Rahmen der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung".

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

Zur Umsetzung der Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich die geeigneten Rahmenbedingungen für den Neubau und den Betrieb von Gaskraftwerken an bestehenden und vom Kohleausstieg betroffenen Standorten zu schaffen. Dies muss so rechtzeitig erfolgen, dass der von ihr selbst konstatierten Notwendigkeit neuer regelbarer Kapazitäten ausreichend Rechnung getragen wird.

Begründung:

Durch die Vollendung des Ausstieges aus der Kernenergie und den Beginn des Ausstieges aus der Kohleverstromung werden im Vergleich zum Jahr 2018 am Ende des Jahres 2022 rund 25 000 Megawatt gesicherter und regelbarer Leistung im Strommarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Netzstabilität in Deutschland.

Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (WSB) hat in ihrem Abschlussbericht darauf hingewiesen, dass die Energieversorgungssicherheit ein hohes Gut ist und die ständige gesicherte Verfügbarkeit von Energie und Wärme als Grundlage der deutschen Volkswirtschaft auch unter den Rahmenbedingungen des Kohleausstieges jederzeit gewährleistet werden muss. Auch im Einsetzungsbeschluss der Kommission wurde die Versorgungssicherheit als wesentliches Ziel verankert.

Versorgungszuverlässigkeit, Systemsicherheit und bedarfsgerechte Stromproduktion können nur bedingt durch die stärkere Inanspruchnahme bestehender und aktuell nicht ausgelasteter Gas- und Ölkraftwerke oder durch gesteigerte Stromimporte gesichert werden. Auch der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien stellt aufgrund der dargebotsabhängigen PV- und Windstromeinspeisung nicht immer gesicherte Kapazitäten bereit. Im Rahmen der Bund-Länder-Einigung der vier Ministerpräsidenten (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) mit der Bundeskanzlerin zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wurde daher auch die Notwendigkeit zusätzlicher Gaskraftwerkskapazitäten bestätigt, mit denen der "Wegfall großer Mengen regelbarer Energie an bisherigen Kraftwerksstandorten" kompensiert werden soll.

Für derartige Neuinvestitionen bietet der deutsche Strommarkt jedoch keinerlei Investitionsgrundlage. Neue Gaskraftwerke können im "Energy Only Markt" (EOM) weder ihre Kapitalkosten, noch ihre Vollkosten erwirtschaften.

10. Zu Artikel 1 (§ 23 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 23 die Wörter "Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage" durch die Wörter "Vermarktungsverbot für die jeweilige Steinkohleanlage" zu ersetzen.

Begründung:

Die Gestaltung des Auktionsdesigns für Steinkohlekraftwerke sollte so erfolgen, dass die gezahlten Steinkohlezuschläge den Anlagenbetreibern möglichst fair zugeordnet werden. Wesentlich sind dabei das Zuschlagsverfahren, der Höchstpreis und die Auszahlung des Zuschlags, der bei der Kalkulation bereits eine Rolle spielt.

Die Auszahlung des Steinkohlezuschlages muss dann erfolgen, wenn die Vermarktung nicht mehr erfolgen darf. Die Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbotes ist bei Anlagen, die in eine Reserve überführt werden, nicht beeinflussbar oder absehbar. Die Erwartung des Zahlungszeitpunktes wird im Gebot jedoch berücksichtigt.

11. Zu Artikel 1 (§ 40 und Anlage 2 (zu § 42 und 43 KVBG)

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der in § 40 in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 42 und 43) getroffenen Regelung zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) grundsätzlich folgt und damit Rechts- und Planungssicherheit für die vom Kohleausstieg Betroffenen schafft.

Begründung:

Die in Anlage 2 (zu den §§ 42 und 43) enthaltenen Stilllegungsdaten bedürfen noch der Fixierung in dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 42 oder - für den Fall, dass ein derartiger Vertrag nicht zustande kommt - in der Rechtsverordnung nach § 43. Dies vorausgesetzt, schafft die Regelung die nötige Rechts- und Planungssicherheit für alle Betroffenen. Sie setzt zudem die Empfehlung der KWSB um, die installierte Leistung von Braunkohlekraftwerken bis zum Ende des Jahres 2022 auf 15 Gigawatt, bis zum Ende des Jahres 2030 auf 9 Gigawatt und bis zum Ende des Jahres 2038 auf null zu reduzieren.

12. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist § 41 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Unbeschadet des Satzes 1 sind bei raumordnerischen und landesplanerischen Entscheidungen sowie bei der Beantragung und Erteilung der erforderlichen öffentlichrechtlichen Zulassungen und Genehmigungen zum Betrieb der Braunkohlentagebaue die Tagebaulaufzeiten auf der Grundlage der festgelegten Stilllegungstermine für die Braunkohleanlagen gemäß Anlage 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen und auch bei sonstigen für den Betrieb der Braunkohletagebaue erforderlichen Zulassungsverfahren als energiewirtschaftlich erforderlich anzusehen."

Begründung:

Zur Sicherung der Kraftwerkslaufzeiten gemäß Anlage 2 des Gesetzentwurfs ist es erforderlich, dass die Braunkohle in der erforderlichen Menge bis zum Datum der Stilllegung bzw. über die gesamte Dauer der Sicherheitsbereitschaft zur Verfügung steht. Der Betrieb der Tagebaue bedarf langfristiger Vorbereitungen. Sowohl die berg‐ und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch die erforderlichen Entscheidungen zu Maßnahmen und Investitionen im Umfeld des Tagebau‐ bzw. Kraftwerksbetriebs (zum Beispiel Verlegemaßnahmen) sind weit vor dem eigentlichen Kohleabbau abzuschließen bzw. zu treffen. Aus diesem Grund muss bei der Planung der Tagebaulaufzeiten immer zugrunde gelegt werden, dass die im Gesetzentwurf festgelegten Stilllegungszeitpunkte der Kraftwerke gesichert erreicht werden können. Eine mögliche weitere Verkürzung der Kraftwerkslaufzeiten in Folge einer Überprüfung nach § 41 Absatz 1 kann bei der Planung der Tagebaulaufzeiten nicht berücksichtigt werden, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Laufzeit der Kraftwerke gemäß Anlage 2 nicht mehr zu gewährleisten wäre.

13. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 2 Nummer 6 die Wörter "unzulässiger gezielter" zu streichen.

Begründung:

Die in dem Gesetzentwurf in § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG im Rahmen der Regelungsgegenstände des mit den betroffenen Unternehmen abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrages enthaltene Formulierung "unzulässiger gezielter nachträglicher Eingriffe" ist missverständlich.

Hintergrund der Regelung ist es, den mit den Unternehmen vereinbarten Ausstiegspfad nicht durch nachträgliche gesetzliche Änderungen zu gefährden (zum Beispiel im Rahmen der Umsetzung der europäischen BREF-Vorgaben). Um diese Zusage der Bundesregierung zu erfüllen, bedarf es jedoch nicht der Einschränkung auf unzulässige gezielte nachträgliche Eingriffe, so dass diese beiden Wörter zu streichen sind. Unzulässige Eingriffe sind per se rechtswidrig und damit generell zu unterlassen. Darüber hinaus müssen nicht nur gezielte, sondern auch mittelbar den verhandelten Braunkohleausstieg gefährdende Eingriffe unterbleiben.

Die Kriterien und Rechtsfolgen jeglicher nachträglicher Eingriffe in die Braunkohleverstromung müssen somit Regelungsgegenstand des öffentlichrechtlichen Vertrages im Sinne von § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG sein.

14. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundestages" die Wörter "und des Bundesrates" einzufügen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zum weiteren Verlauf des Kohleausstiegs, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

15. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1 und § 51 Satz 1 jeweils nach den Wörtern "Die Bundesregierung überprüft" die Wörter "unter Beteiligung der betroffenen Länder" einzufügen.

Begründung:

Vor Entscheidungen des Bundes, bei denen eine besondere Betroffenheit einzelner Länder vorliegt, sollte deren Beteiligung gewährleistet sein.

Die Regelung der §§ 49 und 51 KVBG-E greift die Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" auf, im Jahr 2032 zu überprüfen, ob das Abschlussdatum für die Kohleverstromung auf frühestens 2035 vorgezogen werden kann. Die Empfehlung, dabei auch die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen (vergleiche Abschlussbericht der Kommission, S. 64), wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (zu A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII, Nummer 2, Seite 106 der BR-Drucksache 051/20 (PDF) ) bekräftigt. Die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung sind damit bundesweit sehr unterschiedlich verteilt. Mit den Änderungen der §§ 49 und 51 KVBG-E wird eine angemessene Vertretung der betroffenen Regionen mit stillzulegenden Kohlekraftwerken und Tagebauen im Überprüfungsprozess der Bundesregierung sichergestellt.

Die Überprüfung der Bundesregierung und der Länder soll gemäß § 49 Absatz 1 KVBG-E anschließend durch eine Expertenkommission bewertet werden.

16. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 § 49 Absatz 1 sind nach den Wörtern "auf die Strompreise" die Wörter ", auf die Beschäftigung, die Strukturentwicklung und regionale Wertschöpfung" einzufügen.

Begründung:

Die Bundesregierung hat nach Vorlage des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) immer wieder betont, dass sie deren Empfehlungen eins zu eins umsetzen wird. Daher ist es nur konsequent, die von der KWSB genannten Kriterien und Maßnahmen für die Überprüfungen zum Stand der empfohlenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Folgende Kriterien hat die KWSB in diesem Zusammenhang als relevant benannt (vgl. Seiten 106 ff. des KWSB-Abschlussberichts):

Auch im Zusammenhang mit einem möglichen Vorziehen des Ausstiegsdatums von 2038 auf 2035 führt die KWSB aus, dass dies nur dann möglich sei, wenn die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Seite 64 des KWSB-Abschlussberichts):

"Das Abschlussdatum für die Kohleverstromung sollte im Jahr 2026 und 2029 einer umfassenden Überprüfung durch ein unabhängiges Expertengremium hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele, der Entwicklung der Strompreise und der Versorgungssicherheit, der Beschäftigung, der strukturpolitischen Ziele und der realisierten strukturpolitischen Maßnahmen sowie der regionalen Wertschöpfung unterzogen und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Kapitel 6). Ein gegebenenfalls notwendiger Eingriff in Eigentumsrechte ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen."

Die ganz wesentlichen Kriterien der Beschäftigung, Strukturentwicklung und Wertschöpfung werden in § 49 Absatz 1 jedoch nicht genannt und sind daher in der Regelung zu ergänzen. Nur wenn neben den im Gesetzentwurf enthaltenen klimapolitischen und energiewirtschaftlichen Kriterien auch diese Kriterien im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen berücksichtigt werden, können die getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bewertet und gegebenenfalls ein erforderlicher Handlungsbedarf im Hinblick auf die Maßnahmen der Strukturentwicklung bzw. den Stilllegungspfad abgeleitet werden.

Für die Prüfung der Frage, ob ein Vorziehen des Stilllegungszeitpunktes um drei Jahre in Betracht kommt, sind aufgrund des Verweises in § 41 Absatz 1 dieselben Kriterien maßgeblich. Entscheidungsgrundlage für das Vorziehen des Ausstiegszeitpunktes muss jedoch auch sein, ob die ergriffenen strukturpolitischen Maßnahmen greifen, insbesondere neue Beschäftigung und Wertschöpfung in den Braunkohle-Regionen im Hinblick auf den gleichwertigen Ersatz für die durch die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung wegfallenden Arbeitsplätze und die sinkende Wertschöpfung aufgebaut werden konnte.

17. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)

In Artikel 1 ist dem § 49 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"In diese Überprüfung bezieht sie Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Rohstoffen, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, insbesondere Gips, ein."

Begründung:

Die Beendigung der nationalen Kohleverstromung hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung der deutschen Bauwirtschaft mit Gips. Der sogenannte "REA-Gips" wird bislang überwiegend als Kuppelprodukt der Braunkohle- bzw. Steinkohleverstromung aus den Abgasen von Rauchgasentschwefelungsanlagen gewonnen. Fällt diese Art der Gipsversorgung künftig weg, muss sie vermehrt durch Abbau von Naturgips in Deutschland oder durch Importe von Naturgips mit wesentlich schlechterer Klimabilanz ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Überprüfungsbestimmungen des Kohleausstiegsgesetzes dahingehend ergänzt werden, dass die Bundesregierung auch Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Gips-Rohstoffen auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren überprüft.

18. Zu Artikel 1 (§ 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG)

In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Empfehlung der KWSB sieht lediglich ein beihilferechtskonformes Instrument vor, um "die energieintensiven Unternehmen, die Strom aus dem Netz beziehen, aber nicht von einer Senkung der Netznutzungsentgelte profitieren", von kohleausstiegsbedingten Strompreissteigerungen zu entlasten. Daher sollte auch im Gesetz sichergestellt werden, dass sämtliche Unternehmen von der Ausgleichszahlung nach § 50 KVBG profitieren, die nicht in hinreichendem Umfang von den Bundeszuschüssen auf den Übertragungsnetzentgelten gemäß § 24a Absatz 2 entlastet werden.

Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" geht über die Empfehlungen der KWSB hinaus, da es viele Unternehmen gibt, die zwar das Kriterium der Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 im EEG, aber nicht die Stromintensitätskriterien gemäß § 64 EEG, erfüllen. Der Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" sollte daher durch den Begriff "energieintensive Unternehmen" ersetzt werden.

Auch sieht der Gesetzentwurf eine im Vergleich zur Empfehlung der KWSB zusätzliche Einschränkung auf ausschließlich im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen vor. Diese zusätzliche Einschränkung könnte dazu führen, dass gerade mittelständische Unternehmen, die in mittelbar internationalem Wettbewerb stehen, von der Regelung nicht profitieren und sollte daher gestrichen werden.

Auch der Begriff "Zuschuss" ist in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht und könnte zu Missverständnissen führen. Die Empfehlung der KWSB sieht einen Ausgleich für energieintensive Unternehmen für kohleausstiegsbedingte Strompreissteigerungen vor. Der Begriff "Zuschuss" ist zudem mit Blick auf das Beihilferecht mit Unsicherheiten behaftet. Es sollte daher der Begriff "Ausgleichszahlung" verwendet werden.

Des Weiteren sollte mit Blick auf die notwendige Planungssicherheit der energieintensiven Industrie eine verbindlichere Formulierung im Gesetzestext verwendet werden.

19. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG)

In Artikel 1 ist § 52 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die derzeitige Formulierung des § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E beschränkt den Personenkreis möglicher Zuwendungsempfänger des Anpassungsgeldes auf Beschäftigte in den Kohlekraftwerken und Tagebauen. Um klarzustellen, dass das Anpassungsgeld von sämtlichen vom Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Beschäftigten, also zum Beispiel auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Verwaltung betroffener Unternehmen, in Anspruch genommen werden kann, sollte wie in der Begründung zu § 52 KVBG-E die weite Formulierung der "Braunkohleindustrie und Kohleverstromung" verwendet werden.

In der Begründung zu § 52 KVBG-E wird hierzu ausgeführt:

"Das Instrument des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie sowie in der Kohleverstromung soll eine sozialverträgliche Beendigung des Braunkohlebergbaus sowie der Kohleverstromung sicherstellen."

Nach bisher vorgesehener Regelung würden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung, die nach Erhalt des Anpassungsgeldes eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, Rentenminderungen entstehen. Diese sollen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages vollständig ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187a SGB VI wird in der Begründung zu § 52 KVBG-E zwar aufgezeigt, aber es fehlen Regelungen zur konkreten Ausgestaltung, insbesondere dazu wer die Beiträge leistet bzw. übernimmt

Zur Klarstellung sollte im Gesetz verankert sein, dass für den Ausgleich der Rentenminderung zu zahlende Beiträge und die dafür gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer entsprechende Mittel im Bundeshaushalt vorgehalten werden und nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung zu leisten sind.

20. Zu Artikel 1 § 52

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der vorgesehenen Möglichkeit zur Zahlung eines Anpassungsgeldes (APG) folgt die Bundesregierung einer Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" und setzt auf ein bereits beim Steinkohlebergbau in Deutschland erfolgreich angewendetes Instrument einer sozialverträglichen Absicherung.

Zu Buchstabe b:

Für diejenigen Unternehmen, deren Kraftwerke und Tagebaue gemäß der Anlage 2 dieses Gesetzentwurfes noch bis weit in die 2030er Jahre laufen, kommt der Gewinnung qualifizierter Nachwuchs-Fachkräfte entscheidende Bedeutung zu. Um auch jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Perspektive in dieser Branche zu ermöglichen, soll ihnen für die Zeit nach der Stilllegung die Möglichkeit der Qualifizierung und Umschulung erhalten werden. Dies ist eine wesentliche Komponente der sozialverträglichen Ausgestaltung des Kohleausstiegs. Auch die KWSB hat in ihrem Abschlussbericht gefordert, den Beschäftigten im Tagebau und in den Braun- und Steinkohlekraftwerken berufliche Perspektiven zu eröffnen.

21. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 54 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "eine Rechtsverordnung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu den geplanten Ausschreibungen für Steinkohlekraftwerke, zur Berücksichtigung der Netzstabilität im Rahmen der Zuschlagserteilung sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

22. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG)

In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 2 Satz 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung:

Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu Stilllegung und Weiterbetrieb von Steinkohlekraftwerken, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.

23. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 1 KVBG)

In Artikel 1 sind in § 58 Absatz 1 die Wörter "Verfahren nach diesem Gesetz und gerichtliche Rechtsbehelfe" durch die Wörter "Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz richten," zu ersetzen und nach der Angabe "Absatz 10" die Wörter "des Energiewirtschaftsgesetzes" zu streichen.

Begründung:

In § 58 Absatz 1 KVBG-E wird derzeit bestimmt, dass, soweit das KVBG-E nichts anderes vorsieht, für Verfahren nach dem vorgenannten Gesetz sowie gerichtliche Rechtsbehelfe die Bestimmungen des Teils 8 des EnWG mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des § 105 EnWG entsprechend anwendbar sind. Diese Verweisungsnorm ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu weit gefasst.

Dies gilt zunächst für die in § 58 Absatz 1 KVBG-E bisher enthaltene Bezugnahme auf "Verfahren nach diesem Gesetz". Mit Blick darauf, dass im Anschluss auch die gerichtlichen Rechtsbehelfe benannt werden, kann mit der erstgenannten Formulierung nur das Verwaltungsverfahren gemeint sein. Für die Regelung der für das Verwaltungsverfahren anwendbaren Vorschriften des EnWG ist § 58 KVBG aber nicht der richtige Standort, da diese Vorschrift nach der gesetzlichen Überschrift nur den "Rechtsschutz" normieren soll. Dies gilt zudem auch insoweit, als eine Regelung des Verwaltungsverfahrens durch eine Bezugnahme auf Teil 8 des EnWG bereits einige Vorschriften zuvor, nämlich in § 55 KVBG-E ("Aufgaben der Bundesnetzagentur") normiert wird. Im dortigen Absatz 3 Satz 1 werden dieselben Regelungen des 8. Teils des EnWG wie in § 58 Absatz 1 KVBG-E von einer entsprechenden Anwendung ausgenommen, so dass die erneute Regelung in § 58 Absatz 1 KVBG-E als unnötige Doppelung zu qualifizieren ist.

Zusätzlich ist die Verweisungsnorm in § 58 Absatz 1 KVBG-E auch insofern zu weitgehend formuliert, als Teil 8 des EnWG für den gesamten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem KVBG-E für entsprechend anwendbar erklärt wird. Mit Blick auf die im EnWG normierten Rechtsbehelfe der Beschwerde und Rechtsbeschwerde wären folglich die Oberlandesgerichte (§ 72 Absatz 4 EnWG) oder der Bundesgerichtshof (§ 86 Absatz 1 EnWG) zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten nach dem KBVG-E berufen. Dies stellt sich hinsichtlich des Rechtswegs als eine sehr weitrechende abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dar: Denn unter Berücksichtigung der beteiligten Akteure bei den Verfahren nach dem KVGB-E - Hoheitsträger auf der einen, Betreiber von Kohlekraftwerken auf der anderen Seite - handelt es sich bei den in Rede stehenden Rechtsbeziehungen um solche öffentlichrechtlicher Art, was entsprechend auch für hieraus gegebenenfalls folgende gerichtliche Streitigkeiten gilt. Diesbezüglich wäre nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO aber grundsätzlich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angezeigt.

Diese generell abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist dabei auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, vergleiche Seite 163f der BR-Drucksache 051/20 (PDF) , nicht hinreichend legitimiert. Danach soll hinsichtlich des Rechtsschutzes "gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz" der Verweis in das EnWG deswegen sinnvoll sein, da hiermit "die Erfahrung des zuständigen Kartellsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf in energierechtlichen Fragen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG)"

genutzt werden könne. Die Beibehaltung des im EnWG vorgesehenen Rechtsweges vermeide zudem Widersprüche zur Anwendung anderer energierechtlicher Vorschriften.

Diese Begründung verkennt, dass jedenfalls nicht sämtliche Maßnahmen nach dem KVBG-E auf Entscheidungen der Bundesnetzagentur beruhen, auch wenn diese in § 56 Absatz 1 KVBG-E für alle Entscheidungen nach dem KVBG-E für zuständig erklärt wird. Vielmehr kommen Streitigkeiten zum Beispiel auch zwischen den Betreibern von Braunkohleanlagen und der Bundesregierung in Betracht, die in § 42 KVBG-E zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages ermächtigt wird. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Rechtsverordnung, welche von der Bundesregierung nach § 43 KVBG-E statt des öffentlichrechtlichen Vertrages erlassen werden kann und die etwa mit Blick auf die dort unter anderem zu regelnde endgültige Stilllegung von Braunkohleanlagen ebenfalls zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens der betroffenen Unternehmen führen kann.

In keinem der beiden vorgenannten Fälle dürften zudem die auf Maßnahmen von Regulierungsbehörden ausgerichteten Verfahrens- und prozessualen Regelungen des 8. Teils des EnWG passend sein. Denn diese sind auf Bescheide mit Verwaltungsaktscharakter ausgerichtet und nicht für Konstellationen gedacht, in denen sich das betroffene Unternehmen mit Leistungs- oder Feststellungsklage gegen andersartige Maßnahmen wehren muss. Die vorgenannte Ausrichtung ergibt sich etwa aus § 67 Absatz 4 EnWG, wonach die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welche die Heilung bzw. Unbeachtlichkeit formeller Fehler bei Verwaltungsakten behandeln, entsprechend anzuwenden sind. Gleiches folgt aus den §§ 76 und 77 EnWG, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regeln, was ebenfalls nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Sinn ergibt. Auch die in § 83 Absatz 2 und 4 EnWG vorgesehenen gerichtlichen Aussprüche, wonach das Beschwerdegericht dann, wenn es die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet hält, diese aufzuheben hat bzw. deren Verpflichtung aussprechen kann, die beantragte Entscheidung vorzunehmen, passt nicht auf Streitigkeiten um öffentlicherechtliche Verträge oder Rechtsverordnungen.

Ergänzend ist schließlich zu beachten, dass die Entscheidung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung der beiden vorgenannten Handlungsformen ergeben, tägliche Arbeit der Verwaltungsgerichte ist. Daher verfügen diese eher als die ordentliche Gerichtsbarkeit über ausreichende Erfahrung zur Prüfung der vorgenannten Maßnahmen.

Ausgehend von diesen Erwägungen empfiehlt es sich, die abdrängende Sonderzuweisung in § 58 Absatz 1 KVBG-E entsprechend der gesetzlichen Begründung auf solche gerichtliche Streitigkeiten zu begrenzen, in denen es um Entscheidungen der Bundesnetzagentur geht.

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c (§ 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG)

In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c sind in Satz 1 die Wörter "kann ein angemessener" durch die Wörter "ist ein angemessener" und die Wörter "einbezogen werden" durch die Wörter "einzubeziehen" sowie die Wörter "soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden" durch die Wörter "ist bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend zu ergänzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die hohen Strompreise in Deutschland belasten die Privathaushalte und Unternehmen bereits heute in erheblichem Ausmaß. Preistreiber sind dabei die staatlich induzierten Preisbestandteile. So lag der Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis im Januar 2020 bei 52 Prozent. Der Anteil der Netzentgelte betrug 25 Prozent. Beschaffung und Vertrieb verursachen lediglich einen Anteil von 23 Prozent am Endpreis. Zur Entlastung der Haushaltskunden und vor allem der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für die energieintensive Industrie profitieren, sollten daher schnellstmöglich konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Absenkung der Abgabenlast vorgenommen werden.

25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b (§ 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei der Bestimmung des Rahmens für Geldbußen mit dem von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vorgegebenen Rahmen vereinbar ist.

Begründung:

Die Höhe der möglichen Geldbuße muss gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 "bis zu 10 % des Jahresumsatzes" betragen. Die Richtlinie enthält keine Ausführungen dazu, ob die Regulierungsbehörden in jedem Fall die Befugnis haben müssen, Geldbußen bis zu dieser Höhe zu verhängen, oder ob den Mitgliedstaaten durch diese Formulierung ein Spielraum dahingehend eröffnet werden soll, dass sie den den Regulierungsbehörden eröffneten Ermessensspielraum von vornherein auf einen geringeren Betrag beschränken können. Im ersteren Fall dürfte der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E ausnahmslos vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem KWKG und dem EEG nicht mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vereinbar sein.

26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG)

In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

"1a. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit Blick auf die jederzeitige Versorgungssicherheit und Erreichung der Klimaschutzziele soll insbesondere die gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kurz- und mittelfristig ausgebaut werden und kohlebasierte KWK ersetzen. Bereits zum derzeitigen Zeitpunkt ist gemäß dem vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht zur KWK aus dem Jahr 2018 davon auszugehen, dass das KWK-Stromerzeugungsziel gemäß KWKG 2016 (§ 1 Absatz 1) in Höhe von 110 Terawattstunden für das Jahr 2020 übererfüllt wird. Zudem wird das Ziel von 120 Terawattstunden für das Jahr 2025 voraussichtlich ebenfalls erfüllt, sofern die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen auch zukünftig einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen und altersbedingte Abschaltungen durch Neuanlagen oder Modernisierungen ausgeglichen werden. Um dem Ausbau der effizienten und klimafreundlichen KWK weiterhin genug Anreize für Neubau zu geben, muss das ausgegebene Ziel bis 2030 auf 150 Terawattstunden angehoben werden.

Zu Buchstabe b:

Erneuerbare Wärme in der Fernwärmeversorgung kann eine kosteneffiziente Möglichkeit zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung und damit zum Erreichen der klimapolitischen Ziele sein. Für den Ausbau Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung braucht es ambitionierte Ziele.

27. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 2 Nummer 9a KWKG)

Artikel 6 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter ", aus Rechenzentren oder aus Abwasser oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt."

Begründung:

Die Erweiterung der Wärmebezugsmöglichkeiten in innovativen KWK-Systemen wird grundsätzlich begrüßt. Die Beschränkung auf Abwärme aus gereinigtem Wasser von Kläranlagen ist nicht nachvollziehbar. Die Befürchtung, Abwasser könnte in der Kläranlage mit fossilen Brennstoffen aufgeheizt werden, wenn vorher die Wärme entzogen wird, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen ist derzeit nicht bekannt und dürfte auch aus wirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Option darstellen. Die Wärmenutzung von Abwasser sollte auch für ungereinigtes Abwasser vor Einleitung in die Kläranlage möglich sein. Ansonsten würde man die Möglichkeit technisch und wirtschaftlich stark einschränken. Weiterhin sollte auch die Abwärmenutzung von Rechenzentren durch Berücksichtigung an dieser Stelle stärker angereizt werden. Hier liegt ein großes Potential für die CO₂-freie Wärmebereitstellung in verdichteten Räumen. In wenigen Jahren wird ein Stromverbrauch der deutschen Rechenzentren in Höhe von ca. 15 TWh jährlich erwartet, Tendenz stark steigend. Auch wird hier keine Gefahr der Fehlsteuerung durch nichtdurchgeführte Effizienzmaßnahmen erwartet. Technologisch sind die Effizienzpotentiale moderner Rechenzentren nur noch geringfügig steigerbar. Der Strompreis ist in Deutschland wesentlicher Treiber für weitere Effizienzsteigerungen. Dieser Antreiber wird unabhängig von der Nutzung der Abwärme weiterbestehen. Auch können Rechenzentrumsbetreiber kaum mit Einnahmen durch den Verkauf von Wärme rechnen, da die Aufwendungen für die Einbindung in ein Wärmenetz sowie für die erforderlichen Wärmepumpen hier keinen Spielraum lassen.

Darüber hinaus sollte eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, um der korrekten fachlichen Begrifflichkeit in Bezug auf Abwasser Rechnung zu tragen. Auch in der korrespondierenden Begründung auf Seite 175 sollten die fachlich anerkannten Begriffe verwendet werden. Korrekterweise sollte statt "Abwasserenergie" der Begriff "Abwasserwärme" und statt "Klärabwasser" der Begriff "Abwasser" verwendet werden.

28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG) Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Vorbehalt schafft, mit Blick auf den weiteren Ausbau und dazu erforderlichen Investitionen, für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt Unsicherheiten. Für dieses überwiegend dezentral in der Fläche verortete KWK-Anlagensegment soll die erweiterte Geltungsdauer unter den Vorbehalt gestellt werden, dass eine Evaluierung im Jahr 2022 eine Fördernotwendigkeit zur Erreichung der KWK-Stromziele 2025 ergibt. Dieser Vorbehalt würde dazu führen, dass Anlagen in diesem für die KWK wesentlichen Segment bis zum Vorliegen der Evaluierung voraussichtlich nicht gebaut werden, da bis zum Abschluss der Evaluierung keine ausreichende Investitionssicherheit besteht.

Der Prüfvorbehalt für Anlagen bis 50 MW soll daher gestrichen werden, um Rechtssicherheit für Planungsprozesse zu schaffen. Anlagen, die neu geplant und installiert werden, brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Die sich ständig ändernde Rechtslage führt bereits im Planungsprozess zu sich ändernden Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ob sich die Investition am Ende tatsächlich trägt, wird so zu einem unkalkulierbaren Risiko. Dies ist für den Ausbau der KWK enorm hinderlich. Da KWK-Anlagen aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung leisten, sind derartige Hemmnisse zu vermeiden.

29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 KWKG)

Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

KWK-Anlagen, die ihren Strom nicht ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und anschließend vermarkten, sind für selbstverbrauchten Strom von der KWK-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon sind in § 6 Absatz 3 KWKG geregelt. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 Absatz 1 KWKG sieht vor, dass Anlagen von der KWK-Förderung ausgeschlossen werden, die über Bestands- und Übergangsregelungen im EEG von Eigenerzeugungs- oder sogenannte Scheibenpachtprivilegien bei der EEG-Umlage profitieren. EEG-Umlagereduzierung und KWK-Förderung schließen sich jedoch grundsätzlich nicht aus. Daher sollen mit Blick auf die Investitionssicherheit bei der Eigenerzeugung für KWK-Bestandsanlagen (im Sinne der §§ 61f und 61g EEG 2017), die unter Nutzung des Kohlebonus ersetzt und modernisiert werden, die bisherigen Förderbedingungen des KWKG beibehalten werden.

30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 (§ 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Absinken der Zulage auf Null sollte auf Anlagen über 100 Kilowatt beschränkt werden, da nur für diese auch eine Direktvermarktung verpflichtend ist, in dessen Umsetzung eine Steuerung zur Abschaltung der Anlage bei entsprechenden Börsenstrompreisen zum Einsatz kommt.

31. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7a Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt, die nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb gegangen sind, abhängig von dem Anteil erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz."

Begründung:

Zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sollten Erneuerbare Energien in Wärmenetzen nicht nur in innovativen KWK-Systemen, sondern auch in Wärmenetzen mit KWK-Bestandsanlagen ausgebaut und gefördert werden.

32. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 sind in § 7b Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "die Wärmeleistung" durch die Wörter "mindestens 25 % der Wärmeleistung" zu ersetzen.

Begründung:

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung beinhaltet das Ziel, KWK-Anlagen zu flexibilisieren, wozu ausgeführt wird:

"... die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weiterentwickeln und umfassend modernisieren, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Wir werden die Kraft-Wärme-Kopplung CO₂-ärmer ausgestalten und flexibilisieren."

Die ideale Flexibilisierungstechnologie von KWK-Anlagen stellt die Ergänzung mit einer Powerto-Heat-Anlage dar. Bei Stromsituationen mit wenig Wind- und PV-Strom erzeugt die KWK-Anlage Strom und Wärme und trägt damit zur Gewährleistung der Energieversorgung bei. Bei viel Wind- und PV-Strom kann die Produktion aus der KWK-Anlage reduziert und mit der Powerto-Heat-Anlage Wärme produziert werden.

Hierbei sollte die Förderung für elektrische Wärmeerzeuger einen gewissen Spielraum ermöglichen, um geeignete Kapazitäten für die Situation vor Ort auswählen zu können. Falls die Förderung lediglich auf die maximale thermische Leistung abzielt, würden die Realisierungsoptionen für KWK-Betreiber deutlich eingeschränkt und damit die Realisierungswahrscheinlichkeit sinken. Demnach sollten auch elektrische Wärmeerzeuger gefördert werden, die mehr als ein Viertel der maximalen thermischen Leistung der KWK-Anlage erbringen können.

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7b Absatz 2 Satz 1 die Angabe "70" durch die Angabe "180" zu ersetzen.

Begründung:

KWK-Anlagen mit einem Powerto-Heat (PtH) Modul dienen der Flexibilisierung von KWK- und Wärmenetzen, indem sie das zunehmend mit erneuerbarem Strom versorgte Stromnetz durch Abschalten der KWK-Anlage und dem Zuschalten des PtH-Moduls doppelt entlasten. Mit dem neu eingefügten § 7b KWKG wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bonus eingeführt, der für elektrische Wärmeerzeuger eine markt- und netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen anreizen und darüber hinaus den KWK-Systemansatz stärken soll. In dem vorgeschlagenen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung sind die Investitionskosten für PtH-Anlagen jedoch nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Kosten zur stromseitigen Anbindung und Versorgung der elektrischen Wärmespeicher. Hinsichtlich wirksamer Anreizeffekte ist daher eine Erhöhung des Bonus auf insgesamt 180 Euro je Kilowatt thermischer Leistung erforderlich.

34. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c KWKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zum so genannten Kohleersatzbonus so auszugestalten, dass durch den Bonus ein wirksamer Anreiz für Investitionen in die Umrüstung der KWK-Anlagen gesetzt wird. Dabei sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob der Bonus tatsächlich in Anspruch genommen wird und die Anreizwirkung durch eine Anpassung zum Beispiel der Höhe des Bonus zu verstärken ist.

Begründung:

Eine Umrüstung derjenigen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnen, auf den Energieträger Gas ist der Stilllegung der Anlagen vorzuziehen, um mögliche Lücken in der Strom- oder Wärmeversorgung zu reduzieren. Ob die Höhe des im Gesetzentwurf aufgeführten Kohleersatzbonus ausreicht, um eine Umrüstung anzureizen, ist schwer zu prognostizieren und sollte daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

35. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Förderbedingung des Kohleersatzbonus ist laut dem Gesetzesentwurf, dass die zu ersetzende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage stillgelegt wird. Diese Frist ist häufig nicht realisierbar. Insbesondere bei Projekten, die eine neue KWK-Anlage auf dem Gelände der zu ersetzenden Anlage vorsehen, ist die zwölfmonatige Frist nicht realistisch umsetzbar. Dazu gilt es auch, systemrelevante Anlagen zu berücksichtigen, die in die Netzreserve überführt werden und damit nicht "endgültig stillgelegt" im Sinne des KWKG sind. Um hier Investitionen zu ermöglichen, ist eine verhältnismäßige Übergangsfrist einzuräumen.

Aus energiewirtschaftlicher Sicht und für den Klimaschutz ist es zudem unerheblich, ob eine bestehende Kohleanlage durch eine neue oder durch eine modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlage ersetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die aus einem Brennstoffwechsel entstehenden Kosten für modernisierte oder nachgerüstete Anlagen mindestens so hoch sind wie bei neuen Anlagen. Auch bezüglich potenzieller CO₂-Einsparungen bieten sowohl neue, als auch modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlagen vergleichbare Einsparungspotenziale. Damit die KWK ihren wichtigen Teil zur Emissionsreduzierung leisten kann, muss ein Brennstoffwechsel durch Nachrüstung und Modernisierung ermöglicht und gefördert werden. Dies ist auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen angebracht. Ein Neubau benötigt mehr Zeit als Modernisierungs- oder Nachrüstmaßnahmen und vermindert somit CO₂-Einsparpotenziale.

Zudem sind die Industriestrukturen sind in den Kohlerevieren ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, die eng mit der Energiewirtschaft verbunden sind. Der Verlust des preisgünstigen Prozessdampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preisgünstige, CO₂-neutrale, Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden. Dazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert.

Der Einsatz von konventionellem Erdgas kann als Brücke zu einer perspektivisch nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft in der Energieversorgung der Industrie betrachtet werden. Hierzu sind frühzeitige Investitionen notwendig, um den, insbesondere durch die Bundesregierung im Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie beschriebenen, Markthochlauf zu begleiten. Ein heimischer Wasserstoffmarkt wird maßgeblich durch den Bedarf der Industrie bestimmt werden.

Um den Brennstoffwechsel von Kohle zu Gas bei Industrie-KWK-Anlagen frühzeitig (also vor 2030) anzureizen, sollte der Kohleersatzbonus nicht nur auf KWK-Anlagen der öffentlichen Wärmeversorgung beschränkt bleiben. Der Wechsel sollte am bestehenden Kraftwerksstandort erfolgen. Daher ist die Einspeisung in das bestehende Wärmenetz zur Prozesswärmeversorgung auch hier als Voraussetzung festzulegen.

36. Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 KWKG)

Artikel 6 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Der KWK-Zuschlag wird für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb gehen, für bis zu

gezahlt." "

Begründung:

Um einen systemdienlicheren Betrieb weiter anzureizen, soll die Anzahl der geförderten jährlichen Vollbenutzungsstunden reduziert werden. Allerdings birgt eine sofortige Einführung einer Grenze von 3 500 Vollbenutzungsstunden die Gefahr, dass die Anreizwirkung des KWKG zu stark eingeschränkt und ein Einbruch des KWK-Zubaus riskiert wird.

Es sollten daher für alle neuen bzw. modernisierten KWK-Anlagen die geförderten Vollbenutzungsstunden stufenweise reduziert werden, um Planern und Investoren ausreichend Zeit zu geben, die Projekte so anzupassen, dass weiterhin die Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann.

37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)

In Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.

Begründung:

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Anhebung der Anforderungen zur Förderung von Wärmenetzen ist hinsichtlich des erforderlichen Ausbaus der Fernwärme und Flexibilisierung bei der Erzeugung von Wärme nicht zielführend. Mit der Anhebung des Anteils von EE-Wärme von 50 auf 75 Prozent ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausbau von Wärmenetzen deutlich eingeschränkt wird. Die aktuellen Anforderungen an die Mindestanteile für eine Wärmenetzförderung durch das KWKG entsprechen denen der EU-Richtlinien für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien und sind daher beizubehalten.

38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - (§ 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG)

In Artikel 6 ist Nummer 14 folgender Buchstabe anzufügen:

"d) In Absatz 4 Nummer 4 sind die Wörter " " sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt" zu streichen."

Begründung:

Für die Integration erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlagen (zum Beispiel Geothermie) oder Niedertemperatur-KWK-Anlagen in ein bestehendes Wärmenetz ist in der Regel eine Umstellung des Dampfnetzes auf Heißwasser erforderlich. Die in § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG enthaltene Forderung einer Erhöhung der transportierbaren Wärmekapazitäten um 50 Prozent wirkt hemmend auf die Netzumstellung. Ohne Förderung ist diese Umstellung meist nicht wirtschaftlich darstellbar.

39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "KWK-Anlagen" die Wörter "oder Komponenten zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme" eingefügt."

Begründung:

Wärmespeicher können entscheidende Infrastrukturelemente einer zukünftigen emissionsarmen Wärmeversorgung mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sein. Dementsprechend bedarf es auch einer Förderung für Wärmespeicher in Bestandsnetzen, die überwiegend mit erneuerbarer bzw. strombasierter Wärme gespeist werden.

40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 17 ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe einzufügen:

"bb1) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die jährlichen Wärmeverluste kleiner als 40 % der Wärmemenge, die dem Speicher entnommen werden, sind und" "

Begründung:

Die bisherige Förderung von Wärmespeichern schließt saisonale Wärmespeicher aus und bedarf daher der Anpassung.

Für zukünftige emissionsarme Wärmenetze mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sind Wärmespeicher bzw. Saisonalspeicher ein wichtiges Element. Emissionsarme Wärmepotenziale wie beispielsweise Solarthermie oder Flusswärmepumpen stehen vor allem im Sommer zur Verfügung. Diese Wärme kann mithilfe von Saisonalspeichern auch im Winter genutzt werden, wie es bereits in Dänemark üblich ist.

41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - (§ 29 Absatz 1 KWKG)

In Artikel 6 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:

"20a. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "1,5 Milliarden Euro" durch die Wörter "2 Milliarden Euro" ersetzt."

Begründung:

Mit der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme trägt die Effizienztechnologie bereits heute maßgeblich zur Versorgungssicherheit und gleichzeitig zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Der Einsatz von KWK-Anlagen ist in unterschiedlichen Kraftwerkstypen sowie in unterschiedlichen Leistungsgrößen im Bereich der öffentlichen und industriellen Versorgung realisierbar. Dabei bietet die KWK erhebliche CO₂-Einsparpotentiale zu geringen volkswirtschaftlichen Kosten. Die KWK bietet zudem die Möglichkeit zur Einbindung innovativer Technologien, wie der Brennstoffzelle, des Einsatzes von Wasserstoff sowie der Nutzung regenerativ erzeugter Wärme. KWK erlaubt den technologieoffenen Einsatz und schafft in Verbindung mit Wärmenetzen und Wärmespeichern eine zukunftsfähige Infrastruktur. Für die Energiewende ist es insgesamt von entscheidender Bedeutung, dass das Thema Energie nicht auf den Stromsektor reduziert wird. Erforderlich ist eine ganzheitliche Betrachtung, bei der die Wärme und die industrielle Abwärme einbezogen werden. Festzustellen ist, dass die grundsätzlich guten Ansätze in der Ausgestaltung der Förderinstrumente und das dafür vorgesehene jährliche Fördervolumen im KWKG (§ 29 Absatz 1) keine ausreichenden Neubauanreize für KWK-Anlagen setzen können. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erforderlichen Investitionen zum Ausbau der KWK und Fernwärme ist ein jährliches Fördervolumen von mindestens 2 Milliarden Euro erforderlich.

42. Zu Artikel 6 Nummer 26 (§ 35 Absatz 17 KWKG)

In Artikel 6 Nummer 26 ist § 35 Absatz 17 wie folgt zu fassen:

(17) § 7 Absatz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 4, §§ 18 und 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind anwendbar auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die bis zum 29. Januar 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde oder für die eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinne des § 2 Nummer 18 bis zum 29. Januar 2020 erfolgt ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine KWK-Anlage nach einer Modernisierung oder einer Nachrüstung wieder in Dauerbetrieb genommen wird."

Begründung:

Mit der Änderung wird gewährleistet, dass Investitionen in Anlagen, für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf einen Vorbescheid nach § 12 KWKG gestellt worden ist, realisiert werden können. Dabei werden die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für aktuelle Vorhaben auf Grundlage des geltenden KWKG durchgeführt. Die im Gesetzentwurf § 7 Absatz 6 KWKG (Anrechnung der Betriebsstunden bei negativen Strompreisen auf die Förderdauer) und § 8 Absatz 4 KWKG (Begrenzung der jährlichen Zuschlagszahlung auf 3 500 Stunden pro Jahr) enthaltenen Änderungen haben jedoch einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Anlagen. Demzufolge muss mit Blick auf den Vertrauensschutz ein Antrag auf Vorbescheid nach § 12 KWKG auch im Rahmen der Übergangsregelung eine entsprechende Bindungswirkung entfalten.

Der neu eingefügte § 35 Absatz 17 Satz 2 ist darüber hinaus erforderlich, damit modernisierte oder nachgerüstete KWK-Bestandsanlagen, die ab dem 29. Januar 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen werden, wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als vor einer Modernisierung oder Nachrüstung.

43. Zu Artikel 7a - neu - (§ 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017)

Nach Artikel 7 ist folgender Artikel einzufügen:

"Artikel 7a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert

1. § 36i wird wie folgt geändert:

2. § 49 wird wie folgt geändert:

3. § 55 wird wie folgt geändert:

4. In § 104 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "am 1. Juni 2020" durch die Wörter "am 1. Dezember 2021" ersetzt."

Als Folge ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 7 folgende Angabe einzufügen:

"Artikel 7a - Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"

Begründung:

Mit dem vorliegenden Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes wurde die Chance vertan, einige dringliche Anpassungen im EEG vorzunehmen. Diese umfassen insbesondere die Abschaffung des 52-GW Förderdeckels bei der Photovoltaik sowie erforderliche Anpassungen bei Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren und bessere Rahmenbedingungen für beklagte Windenergie-Projekte.

Zu Nummern 1 und 3:

Die Änderungen dienen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) (BR-Drucksache 631/19(B) HTML PDF ).

Zu Nummer 2:

Der atmende Deckel gibt eine deutliche Reduktion der Einspeisevergütung vor, sobald der Zubau von 1 900 Megawatt Dachanlagen überschritten wird. Anlagen in diesem Dachsegment werden dann unwirtschaftlich. Um jedoch das Ausbauziel für Erneuerbare Energien von 65 Prozent zu erreichen, ist ein jährlicher Zubau von Solaranlagen auf Dächern von mindestens 2,5 bis 3,5 Gigawatt notwendig (vgl. das Klimaschutzprogramm 2030). Der atmende Deckel in § 49 EEG muss dementsprechend an das 65-Prozent-Ziel angepasst werden.

Prognosen zufolge könnte zudem der 52-GW Deckel bereits im Frühjahr diesen Jahres erreicht werden. Eine gesetzliche Änderung ist daher dringend erforderlich, um eine Planungssicherheit für den Ausbau der Solarenergie zu gewährleisten und einen Markteinbruch für die Neuinstallation von Solaranlagen zu verhindern. Zudem dienen die Änderungen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses (BR-Drucksache 426/19(B) HTML PDF ) und der dazugehörigen Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/15275) sowie den Beschlüssen im Klimaschutzprogramm 2030.

Zu Nummer 4:

Die Änderungen sind erforderlich, um zu vermeiden, dass nach der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.

44. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob die Inkrafttretensregelung des Artikels 10 Absatz 2 angepasst werden muss.

Begründung:

Gemäß § 51 Absatz 4b Satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 EnWG müssen Bundesnetzagentur und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 30. Juni 2020 bzw. einmalig zum 31. Oktober 2020 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit einen bestimmten Bericht bzw. eine bestimmte Analyse vorlegen bzw. veröffentlichen. Nach der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 treten die genannten Vorschriften aber erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Regelungen sollten im weiteren parlamentarischen Verfahren deshalb auf redaktionelle Widersprüchlichkeiten geprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.