Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts
(Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 (GewStR 2009)

Einführung

1.1 Steuerberechtigung

1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden
Ausschließliche Verwaltung durch die Finanzämter
Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer Außenprüfung

1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe
Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
Vom Wohnsitz abweichender Ort der Geschäftsleitung

1.4 Gewerbesteuermessbescheid

Fertigung von Gewerbesteuermessbescheiden
Bekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden

1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Erfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom Einkommen
Mitteilungspflicht der Finanzämter

1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

Zuständigkeit der Gemeinden
Zuständigkeit der Finanzämter

1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

Zuständigkeiten
Folgebescheide

1.8 Zinsen

1.9 Anzeigepflichten

Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten
Folgen der Unterlassung

2.1 Gewerbebetrieb

Begriff des Gewerbebetriebs
Personengesellschaften
Reisegewerbebetrieb
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Betriebe der öffentlichen Hand

2.2 Betriebsverpachtung

2.3 Organschaft

Allgemeines
Beginn und Beendigung der Organschaft
Personengesellschaften als Organträger

2.4 Mehrheit von Betrieben

Mehrere Betriebe verschiedener Art
Mehrere Betriebe gleicher Art
Personengesellschaften
Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Atypisch stille Gesellschaften

2.5 Beginn der Steuerpflicht

Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften
Steuerpflicht kraft Rechtsform
Sonstige juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine
Wegfall einer Befreiung

2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Betriebsaufgabe, Auflösung und Insolvenz

2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

Übergang eines Betriebs im Ganzen
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft
Übergang eines Teilbetriebs

2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

2.9 Betriebsstätte

Allgemeines
Bauausführungen oder Montagen
Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen
Betriebsstätte eines Vertretenen

2a Arbeitsgemeinschaften

3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

3.7 Hochsee- und Küstenfischerei

3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

4.1 Hebeberechtigung

Allgemeines
Bindungswirkung

5.1 Steuerschuldnerschaft

Allgemeines
Atypisch stille Gesellschaft

5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

5.3 Haftung

7.1 Gewerbeertrag

Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Rechtsbehelfe
Gewinn bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften
Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft
Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften
Besteuerung kleiner Körperschaften
Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Insolvenz

8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Entgelte für Schulden
Renten und dauernde Lasten
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG

8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

8.3 Nicht im gewerblichen Gewinn enthaltene Gewinnanteile (Dividenden)

8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

8.5 Spenden bei Körperschaften

8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

Allgemeines
Bankfremde Geschäfte

8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

Allgemeines
Bemessungsgrundlage
Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid

9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Allgemeines
Begünstigte Tätigkeiten
Umfang der Kürzung
Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG

9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

9.4 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

10a.1 Gewerbeverlust

Ermittlung
Gesonderte Feststellung
Verlustabzug

10a.2 Unternehmensidentität

10a.3 Unternehmeridentität

Allgemeines
Einzelunternehmen
Mitunternehmerschaften
Kapitalgesellschaften

10a.4 Organschaft

11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

1Die auf 56 Prozent ermäßigte Steuermesszahl (= 1,96 Prozent) gilt nach § 11 Abs. 3 GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach Buchstabe c gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, dass ihre Entgelte (> § 10 Abs. 1 UStG) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 EUR nicht übersteigen.

2§ 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG knüpft unmittelbar an das Heimarbeitsgesetz an.

3Ob jemand die Steuerermäßigung des § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG beanspruchen kann, richtet sich demzufolge allein danach, ob er Hausgewerbetreibender i. S. des § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz oder einem solchen Unternehmer nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d Heimarbeitsgesetz gleichgestellt ist.

4Den Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen sind nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes:

Zwischenmeister ist nach § 2 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes "wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt".

5Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt sind, sind die für Hausgewerbetreibende vorgesehenen gewerbesteuerrechtlichen Vergünstigungen ohne weitere Prüfung zu gewähren.

6Die Finanzämter sind daher nicht befugt, im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit noch besonders nachzuprüfen.

7Nach § 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes wird die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht dadurch beeinträchtigt dass der Hausgewerbetreibende vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet.

8Vorübergehend in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, die nur gelegentlich oder - wenn auch ständig - nebenbei ausgeübt wird und deshalb für die Gesamtleistung unwesentlich ist.

9Einen Anhalt für die Feststellung einer vorübergehenden Tätigkeit bilden die Stückzahlen der hergestellten Erzeugnisse.

10Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit, z.B. als selbständiger Schneidermeister, und sind beide Tätigkeiten als Einheit zu behandeln (> R 2.4), ist die Vergünstigung des § 11 Abs. 3 GewStG für den Gesamtertrag zu gewähren, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt (> § 22 GewStDV). 11Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Personen die Voraussetzungen des Heimarbeitsgesetzes im Erhebungszeitraum vorübergehend nicht erfüllen, z.B. bei gelegentlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstzahl fremder Arbeitskräfte, die begünstigte Tätigkeit im Erhebungszeitraum insgesamt aber überwiegt (>Vorübergehende Tätigkeit).

14.1 Festsetzung des Steuermessbetrags

15.1 Pauschfestsetzung

1Die Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag kommt in Betracht

2Wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafür nach § 15 GewStG zuständigen Behörde auch der Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

31st Gewerbesteuer für mehrere Jahre nachzuholen, müssen für die einzelnen Jahre getrennte Gewerbesteuermessbeträge (Pauschbeträge) festgesetzt werden.

16.1 Hebesatz

- unbesetzt -

19.1 Vorauszahlungen

19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

28.1 Zerlegung des Steuermessbetrags

29.1 Zerlegungsmaßstab

30.1 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

34.1 Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids

35a.1 Reisegewerbebetriebe

35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1176: Allg. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts Gewerbesteuer-Richtlinien 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden die bisherigen Richtlinien an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage angepasst. Mit dem Entwurf werden keine neuen Informationspflichten eingeführt aber die gegenüber der alten Fassung eingetretenen Veränderungen konkretisiert. Für den Normenkontrollrat sind die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Bürokratiekosten des Gewerbesteuerrechts nicht erkennbar.

Der Nationale Normenkontrollrat hat dennoch im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben, weil es sich überwiegend um materiellrechtliche Regelungen handelt. Er bittet jedoch für die Zukunft darum, auch bei Verwaltungsvorschriften darzulegen, in wieweit diese Auswirkungen auf die Ergebnisse der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Bestandsmessung haben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin