Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. National festzulegen sind aber die zur Durchführung der in der Verordnung geregelten Verfahren zuständigen Behörden. Bis zur Ablösung des gegenwärtigen Pflanzenschutzgesetzes durch das geplante Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts ist daher die Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzeschutzmitteln zur Wahrung der Kontinuität der Pflanzenschutzmittelzulassung in einem Gesetz zu regeln. Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, bleibt von der Übergangsvorschrift unberührt.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:

Keine.

2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:

Die Kosten für die Durchführung der Zulassungsverfahren entsprechen den bisherigen Kosten. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es insoweit einer nationalen Umsetzung bedarf. Der vorliegende Gesetzentwurf ist zur Wahrung der Kontinuität der Pflanzenschutzmittelzulassung als Übergangsvorschrift zwingend erforderlich.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

§ 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über:

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

§ 4 Kosten

§ 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen

§ 6 Bußgeldvorschriften

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es insoweit einer Umsetzung bedarf. National festzulegen sind aber die für die Durchführung der Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuständigen Behörden.

Da die bisherige Zuständigkeitsregelung des Pflanzenschutzgesetzes, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde vorsieht, nicht ohne gesetzliche Änderung auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übertragen werden kann, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne eine solche Regelung wären mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 die Länder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Zur Wahrung der Kontinuität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist daher bis zu einer Neufassung des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes eine kurze Übergangsvorschrift zu erlassen, die ausschließlich die Zuständigkeiten für die Zulassungs- und Genehmigungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln regelt. Das Pflanzenschutzgesetz bleibt von der Übergangsregelung unberührt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG. Gemäß Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 1 Nr. 20 ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, um eine gleichmäßige Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicher zu stellen.

Bund und Ländern entstehen durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten, die Kosten für die Durchführung der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren entsprechen weitgehend den bisherigen Kosten. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung. Da das Gesetz nur die Zuständigkeit für die Durchführung der Zulassungsverfahren regelt, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten oder nachhaltigkeitsrelevanten Aspekte.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

§ 1 Absatz 1 und 2 bestimmen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur zuständigen Behörde für die Durchführung aller Verfahren, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die nationalen Behörden durchzuführen sind. Absatz 1 Satz 2 legt außerdem entsprechend der Vorgabe des Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fest, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Zulassung eine Erweiterung der bestehenden Zulassung ist und keine eigenständige Zulassung. Mit Absatz 3 wird für bestimmte Verfahren eine Beteiligung weiterer Behörden (Julius Kühn-Institut, Bundesinstitut für Risikobewertung, Umweltbundesamt) festgelegt, die der bisherigen Regelung im Pflanzenschutzgesetz entspricht. Vorgesehen ist außerdem, dass das BVL den beteiligten Behörden eine Frist setzen kann, wenn dies zur Einhaltung der durch die Verordnung vorgegebenen Fristen erforderlich ist. Absatz 4 legt entsprechend der bisherigen Regelung fest, welche Unterlagen einem Antrag beizufügen sind, sofern sich aus dem EU-Recht nichts anderes ergibt.

Zu § 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

§ 2 legt fest, welche ergänzenden Bestimmungen mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels getroffen werden können.

Zu § 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

§ 3 regelt die Möglichkeit der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens einer Zulassung oder einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Zu § 4 Kosten

§ 4 sieht entsprechend § 37 Pflanzenschutzgesetz die Möglichkeit der Gebührenerhebung vor.

Zu § 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen

§ 5 enthält die erforderlichen Übergangsregeln. Absatz 1 legt fest, dass für Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die vor dem 14. Juni 2011 gestellt werden, weiterhin entsprechend Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Pflanzenschutzgesetz gilt

Absatz 2 legt fest, dass Anträge auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ab dem 14. Juni 2011 nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu beurteilen sind, da die Verordnung hier keine Übergangsvorschriften vorsieht.

Zu § 6 Bußgeldvorschriften

§ 6 enthält die erforderlichen Bußgeldvorschriften.

Zu § 7 Inkrafttreten

§ 7 regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1615:
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen

Vorsitzender Berichterstatter