Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem und Ziel

Knapp 70 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges sind die Empfänger von Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) im Durchschnitt über 80 Jahre alt. 95 Prozent dieser Antragsteller erhalten gemäß den Arbeitsanweisungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro pro Jahr. Nach Schilderung der StepH wird eine Unterstützungsleistung in dieser Höhe allerdings nicht als effektive Hilfe wahrgenommen. Den hochbetagten Antragsstellern ist es nicht mehr zuzumuten, jedes Jahr erneut diese relativ geringe Leistung zu beantragen.

Ferner ist eine Nachfolgeregelung für die ausgelaufene gesetzliche Festschreibung der Finanzierung der StepH geboten und es müssen gesetzliche Möglichkeiten geschaffen werden, den Verwaltungsaufwand bei der StepH zu reduzieren.

Daneben besteht auch Änderungsbedarf im Vertriebenenrecht. In § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist ein Verweisfehler zu korrigieren und die überholte Übergangsvorschrift des § 100a Absatz 1 BVFG ist abzuschaffen.

B. Lösung

Durch die Änderung des HHG wird die jährliche Unterstützungsleistung an ehemalige politische Häftlinge im Jahr 2016 ersetzt durch eine Einmalzahlung, für die der Bund einmalig 13,5 Millionen Euro (davon 11,5 Millionen Euro zusätzlich) bereitstellt. Durch diese zusätzlichen finanziellen Mittel wird die Einmalzahlung deutlich höher ausfallen als die bisher jährlich gezahlte Unterstützungsleistung.

Der für die Einmalzahlung benötigte Bundeszuschuss in Höhe von 13,5 Millionen Euro wird für das Jahr 2016 in § 16 Absatz 1 Satz 2 HHG gesetzlich festgeschrieben. Für das Jahr 2015 erfolgt die Festschreibung von Mitteln in dem bisherigen Umfang in Höhe von letztmalig 2 Millionen Euro.

Zur Entlastung des Bewilligungsausschusses wird der Stiftungsrat ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes der StepH bzw. dessen Stellvertreter zu übertragen. Gleichzeitig wird für den Stiftungsrat die Möglichkeit geschaffen, einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses zu benennen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Bund

Dem Bund entstehen nach Inkrafttreten der Änderung des HHG im Haushaltsjahr 2016 einmalig Mehrkosten i.H.v. 11,5 Mio. Euro. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 06 eingespart werden.

Länder

Dieses Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben bei den Ländern.

2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Die Bereinigung des BVFG ist kostenneutral.

E. Erfüllungsaufwand

1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Änderung des HHG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Antragsverfahren bei der StepH nicht verändert wird.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den HHG-Behörden der Länder ist auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu rechnen.

Auch für die StepH wird kein Erfüllungsaufwand entstehen, der nicht mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann. Das durchzuführende Verwaltungsverfahren wird durch dieses Gesetz nicht wesentlich verändert. Lediglich am Ende des Verwaltungsverfahrens ersetzt die abschließende Einmalzahlung die bisherige jährliche Unterstützungsleistung durch die StepH.

2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Durch die Bereinigung des BVFG entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt."

2. In § 18 Satz 3 werden nach dem Wort "Einkommen" die Wörter "und als Vermögen" eingefügt.

3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden."

4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss."

5. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist."

6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "muß" durch die Wörter "sowie sein Stellvertreter müssen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2. § 100a wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Durch das Häftlingshilfegesetz (HHG) werden Unterstützungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge zur Linderung einer Notlage gewährt. Gegenwärtig stellen Russlanddeutsche sowie in die Baragan-Steppe verschleppte Rumäniendeutsche 95 Prozent der jährlich über 5 000 HHG-Anträge (Stand 2013). Für beide Gruppen sehen die Arbeitsanweisungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) unabhängig von der Anzahl der bisher gestellten Anträge eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro pro Jahr vor. Von diesem Regelbetrag wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen. Lediglich 15 Prozent der gestellten Anträge sind Erstanträge. Der Rest sind Wiederholungsanträge, die unbegrenzt alle zwölf Monate gestellt werden können. Folglich erklärt sich die auch knapp 70 Jahre nach Kriegsende immer noch relativ hohe Antragszahl dadurch, dass Personen mit ähnlichem Schicksal jährlich den gleichen Antrag auf die gleiche Unterstützungsleistung stellen. Nach Schilderung der StepH wird die Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro nicht als effektive Hilfe wahrgenommen.

Daher sieht dieses Gesetz vor, durch eine Abschlusszahlung an die Antragsteller die Unterstützungsleistungen nach dem HHG zu beenden. Durch den Bund werden dazu Mittel bereitgestellt, die bei gleichbleibender Antragslage die Auszahlung einer einmaligen Unterstützungsleistung in Höhe von circa 3 000 Euro an jeden ehemaligen politischen Häftling ermöglichen. Den Antragstellern steht unmittelbar ein höherer Betrag zur Verfügung, der eigenverantwortlich eingeteilt werden kann. Eine Abschlusszahlung erspart daneben in erster Linie hochbetagten Betroffenen, aber auch dem Bund, bürokratischen Aufwand.

Die gesetzlichen Neuerungen hinsichtlich des Bewilligungs- und des Widerspruchsausschusses bei der StepH sollen einen reibungslosen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sicherstellen.

Demgegenüber dienen die Änderungen im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) der Bereinigung des Bundesrechts.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Gesetz sieht die Einführung eines Stichtages in § 18 Satz 4 HHG vor. Anträge auf eine Unterstützungsleistung nach § 18 Satz 1 HHG können bei der StepH nur noch bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden. Diese Unterstützungsleistung erfolgt in Form einer einmaligen Abschlusszahlung, die durch die StepH ab dem 1. Juli 2016 an die Antragssteller geleistet wird. Die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Antrages werden durch dieses Gesetz nicht verändert. Auch besteht - wie bisher - kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach § 18 HHG. Begünstigte der Neuregelung sind nach der gegenwärtigen Bewilligungspraxis der StepH ganz überwiegend ehemalige politische Häftlinge, die als Teil der sog. Erlebnisgeneration selbst in politisch bedingten Gewahrsam genommen wurden. Die abschließende Einmalzahlung dient der besonderen Würdigung und Anerkennung dieses schweren Kriegsfolgenschicksals.

Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 HHG werden der StepH im Jahr 2016 aus dem Bundeshaushalt einmalig 13,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Diese Erhöhung des Zuschusses ist erforderlich, damit die abschließende Einmalzahlung deutlich über der bisherigen jährlichen Unterstützungsleistung liegt. Es wird aufbauend auf der bisherigen Antragspraxis die Auszahlung eines Betrags von 3 000 Euro an jeden positiv zu bescheidenden Antragssteller angestrebt. Dies entspricht dem Betrag, der sonst über einen Zeitraum von sechs Jahren seitens der StepH gewährt würde, vorausgesetzt die jährlichen Anträge würden alle positiv beschieden. Ein eventuell gesteigertes Antragsaufkommen aufgrund der Abschlussregelung soll durch die Rückgriffsmöglichkeit auf das Stiftungsvermögen in Höhe von circa 2 Millionen Euro aufgefangen werden. Ferner wird durch § 18 Satz 3 nun klargestellt, dass die abschließende Einmalzahlung nicht nur als Einkommen, sondern auch als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt.

Das Gesetz dient weiterhin der Entlastung des Bewilligungsausschusses bei der StepH. Gemäß § 22 Absatz 6 HHG wird der Stiftungsrat ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Damit sind insbesondere positiv zu bescheidende Wiederholungsanträge gemeint. Der Bewilligungsausschuss kann sich dadurch mit seiner historischen Expertise auf Anträge konzentrieren, denen ein komplexerer Sachverhalt zu Grunde liegt. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet weiterhin stets der Bewilligungsausschuss.

Gleichzeitig wird durch § 23 Absatz 2 Satz 2 HHG klargestellt, dass der Stiftungsrat nicht nur den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses, sondern auch dessen Stellvertreter wählt. Durch die Möglichkeit zur Benennung eines Stellvertreters wird die Arbeitsfähigkeit dieses Ausschusses z.B. auch bei längerer Krankheit des Vorsitzenden gewährleistet.

Mit den Änderungen im BVFG wird ein Verweisfehler in § 6 Absatz 2 Satz 3 BVFG korrigiert und die inzwischen überholte Übergangsvorschrift des § 100a Absatz 1 BVFG abgeschafft.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Änderung des HHG aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 des Grundgesetzes (die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen). Das HHG regelt die Gewährung von Unterstützungsleistungen insbesondere an Personen, die nach Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Da die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene auch Zivilinternierte mitumfasst, unterfällt das HHG und damit auch dessen Abänderung diesem Kompetenztitel.

Für die Änderung des BVFG folgt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderung des HHG werden die Unterstützungsleistungen nach § 18 Satz 1 HHG an ehemalige politische Häftlinge abschließend geregelt. Das jährlich durchzuführende Antragsverfahren fällt ab dem 30. Juni 2016 weg. Dadurch werden die bisherigen Antragssteller, aber auch die StepH, spürbar entlastet.

Die Zuständigkeit der StepH für die Bearbeitung der Anträge auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Die StepH wird sich ab dem Jahr 2017 auf die Wahrnehmung dieser Aufgabe konzentrieren. Mit dem Wegfall der Aufgabe nach dem HHG wird zu prüfen sein, in welchen Strukturen und unter wessen Verantwortung die Leistungsgewährung nach dem StrRehaG zukünftig erfolgen wird.

2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen

Auswirkungen auf kommende Generationen entstehen nicht; der Personenkreis der ehemaligen politischen Häftlinge ist begrenzt; er wird künftig weiter abnehmen. Demografische Folgen und Risiken sind nicht erkennbar.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a) Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Bund

Dem Bund entstehen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig Mehrkosten in Höhe von 11,5 Millionen Euro. Diese Prognose stützt sich auf eine Hochrechnung der im Jahr 2014 erfolgten Bewilligungen, konkret 2044 positive Bescheide bis Ende Mai 2014. Danach sind im Jahr 2014 circa 4 500 Bewilligungen zu erwarten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes würden Bewilligungen ausschließlich in Form einer Einmalzahlung in Höhe von circa 3 000 Euro geleistet. Das Gesamtvolumen der Einmalzahlungen in 2016 würde nach dieser Rechnung 13,5 Millionen Euro betragen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Finanzplanung für diesen Bereich in Höhe von 2 Millionen Euro ist mit einmaligen Mehrkosten in Höhe von 11,5 Millionen Euro für den Bund im Jahr 2016 zu rechnen. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 06 eingespart werden. Ein Rechtsanspruch auf die abschließende Unterstützungsleistung nach dem HHG wird auch durch dieses Änderungsgesetz nicht geschaffen.

Das Stiftungsvermögen in Höhe von derzeit circa 2 Millionen Euro soll als Rücklage dienen, um einen eventuellen Antragszuwachs abzufedern. Durch den Rückgriff auf das Stiftungsvermögen könnte ein Zuwachs bei den Bewilligungen um 15 Prozent kompensiert werden. Eine Rücklage in dieser Höhe wird als ausreichend erachtet, da die Erstanträge bei der StepH bisher kontinuierlich zurückgehen.

Länder

Durch dieses Gesetz entstehen den Ländern und Kommunen keine zusätzlichen Kosten.

b) Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Durch die Änderung des BVFG entstehen keine Kosten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand zunächst nicht, da das Antragsverfahren bei der StepH durch dieses Gesetz nicht verändert wird. Ab Mitte 2016 entfällt für Bürgerinnen und Bürger (derzeit etwa 5 000) der Aufwand für die jährliche Antragstellung. Im Einzelfall entfällt dadurch ein zeitlicher Aufwand von 30 bis 40 Minuten.

Mit einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den HHG-Behörden der Länder, die für die Bescheinigung über die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling gem. § 10 Absatz 4 HHG zuständig sind, ist nicht zu rechnen.

Auch für die StepH wird kein größerer Erfüllungsaufwand entstehen. Das durchzuführende Verwaltungsverfahren wird durch dieses Gesetz nicht wesentlich verändert. Die von den Antragsstellern zu erfüllenden Kriterien bleiben die gleichen. Lediglich am Ende des Verwaltungsverfahrens ersetzt die abschließende Einmalzahlung die bisherige jährliche Unterstützungsleistung durch die StepH. Ferner ist nach Auskunft der StepH die Anzahl an Erstanträgen auf Unterstützungsleistungen seit Jahren rückläufig, so dass auch im Jahr 2016 trotz der Neuregelung durch dieses Gesetz allenfalls ein moderater Antragsanstieg erwartet wird, den die StepH mit ihren bestehenden Ressourcen bewältigen kann.

Aus dem Wegfall des jährlichen Antragsverfahrens ergibt sich ab dem 1. Januar 2017 eine Entlastung bei der StepH durch den Wegfall der Antragsbearbeitung. Damit entfällt im Einzelfall zeitlicher Aufwand in Höhe von 30 Minuten. Auf Basis eines Lohnsatzes von rund 27 Euro pro Stunde und den oben genannten 5 000 Fällen ist insgesamt mit einer jährlichen (allerdings sinkenden, siehe oben) Entlastung von circa 68 000 Euro zu rechnen.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt durch die Änderung des HHG nicht an.

b) Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Durch die Bereinigung des BVFG entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Kosten, die über die oben aufgeführten Aufwände hinausgehen, entstehen durch dieses Gesetz nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Mit dem Gesetz wird die Situation von ehemaligen politischen Häftlingen verbessert, indem sie zum einen eine sofortige finanzielle Besserstellung erfahren und ihnen zum anderen für die Zukunft das Antragsverfahren erspart bleibt. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit dem Gesetz keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Die abschließende Einmalzahlung wird kommende Generationen nicht finanziell belasten.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der gesetzlichen Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Häftlingshilfegesetzes - HHG)

Zu Nummer 1

§ 16 Absatz 1 Satz 2 a.F. sah einen jährlichen Bundeszuschuss für die Stiftung in Höhe von 2,18 Millionen Euro bis zum Jahr 2009 vor. Mit diesem Zuschuss wurde für etwa 95 Prozent der Antragssteller jährlich eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro finanziert. Um diese Praxis im Jahr 2015 fortsetzen zu können, werden durch den Bund entsprechend der vorgesehenen Finanzplanung Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro bereitgestellt. Für das Jahr 2016 sieht der Gesetzesentwurf eine abschließende Einmalzahlung vor. Daher ist der Bundeszuschuss zu diesem Zeitpunkt einmalig zu erhöhen. Der Bund wird gem. § 16 Absatz 1 Satz 2 n.F. im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

Zu Nummer 2

Mit dem Einschub in § 18 Satz 3 wird klargestellt, dass die abschließende Einmalzahlung nicht nur als Einkommen, sondern auch als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt. Ziel der Einmalzahlung ist es, den Angehörigen der sog. Erlebnisgeneration in der letzten Lebensphase einen größeren Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, den sie sich eigenverantwortlich einteilen können. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Betroffenen zwar die Abschlusszahlung erhalten, dafür aber (zumindest zeitweise) von Sozialleistungen ausgeschlossen würden.

Zu Nummer 3

Durch § 18 Satz 4 wird der 30. Juni 2016 als Stichtag eingeführt, bis zu welchem ein Antrag auf Unterstützungsleistungen nach § 18 Satz 1 letztmalig gestellt werden kann. Die StepH zahlt die Unterstützungsleistungen nach § 18 Satz 1 im Jahresrhythmus aus. Alle im Laufe des Jahres 2015 eingehenden Anträge können wie bisher beschieden werden. Ab dem 1. Januar 2016 gelten alle Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 18 Satz 1 als Anträge auf die abschließende Einmalzahlung. Letztere kann bis zu dem genannten Stichtag beantragt werden.

Zu Nummer 4

Durch § 22 Absatz 6 wird der Stiftungsrat ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Dadurch wird der Bewilligungsausschuss der Stiftung entlastet. Laut Angaben der Stiftung war dieses Gremium in der Vergangenheit sehr belastet und tagte im Jahr 2013 einundvierzigmal.

Mit § 22 Absatz 6 kann der Stiftungsrat nun reagieren, indem er z.B. die Bearbeitung von Wiederholungsanträgen, bei denen sich die tatsächlichen Angaben der Antragssteller nicht geändert haben und die positiv zu bescheiden sind, dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter überweist. Dies würde zu einer erheblichen Entlastung des Bewilligungsausschusses führen. Der Bewilligungsausschuss kann sich daher mit der besonderen Kompetenz eines Mitglieds der Erlebnisgeneration auf die tatsächlich komplizierten Anträge konzentrieren.

Bewusst werden in § 22 Absatz 6 keine bestimmten Anträge genannt. Dadurch ist sichergestellt, dass der Stiftungsrat bei der Zuteilung der zu bearbeitenden Anträge hinreichend flexibel reagieren kann. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet allerdings stets der Bewilligungsausschuss, da dort mindestens einer der Beisitzer selbst ehemaliger politischer Häftling ist.

Zu Nummer 5

Durch § 23 Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit für den Stiftungsrat geschaffen, neben dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses auch einen Stellvertreter zu wählen. Nach bisherigem Recht gab es für den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses keinen Stellvertreter. Dadurch war in der Vergangenheit, etwa bei längerer Krankheit, die Arbeitsfähigkeit dieses Gremiums beeinträchtigt.

Zu Nummer 6

Durch die Änderung in § 23 Absatz 3 Satz 1 wird sichergestellt, dass sowohl der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses als auch sein Stellvertreter die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen müssen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG)

Zu Nummer 1

Mit der Ersetzung der Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" wird ein Verweisungsfehler berichtigt (durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des BVFG vom 6. September 2013 wurde § 27 Absatz 2 a. F. zu § 27 Absatz 1 Satz 2).

Zu Nummer 2

Mit der Streichung des § 100a Absatz 1 wird dem Gebot der Rechtsbereinigung entsprochen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine einmalige, aufgrund einer Sondersituation geschaffene Ausnahmenorm. Sie wurde durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) eingeführt, um einer steigenden Zuwanderung durch Personen zu begegnen, die bereits im Besitz eines Aufnahmebescheides waren und einer Änderung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2001 durch Zuwanderung zuvorkommen wollten (BT-Drs. 014/6310, S. 7). Dieser Zweck hat sich erledigt, da solche Fälle inzwischen abgeschlossen sind.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3101:
Entwurf eines Gesetzes über eine Einmalzahlung als Abschluss der Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 175.000 Minuten
Im Einzelfall:- 30 bis 40 Minuten
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 68.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll unter anderem die Unterstützungsleistung, die bislang jährlich an die Betroffenen durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) geleistet wird, durch eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro ersetzt werden.

Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand zunächst nicht, da das Antragsverfahren bei der StepH nicht verändert wird. Anträge sollen noch bis Mitte 2016 gestellt werden können. Danach wird durch die Umstellung auf eine Einmalzahlung für Bürgerinnen und Bürger (derzeit etwa 5.000) der Aufwand für die jährliche Antragstellung entfallen (im Einzelfall 30 bis 40 Minuten).

Aus dem Wegfall des jährlichen Antragsverfahrens ergibt sich ab Januar 2017 eine Entlastung bei der StepH durch den Wegfall der Antragsbearbeitung. Damit entfällt im Einzelfall zeitlicher Aufwand von etwa 30 Minuten. Unter Zugrundelegung der oben genannten 5.000 Fälle ist insgesamt mit einer jährlichen Entlastung von rund 68.000 Euro zurechnen.

In der Zeit bis Mitte 2016 ist ein vorübergehend höheres Antragsaufkommen auf Grund der deutlich höheren Einmalzahlung (im Vergleich zu den bisherigen jährlichen Unterstützungsleistungen) denkbar. Allerdings ist die Zahl der Erstanträge seit Jahren rückläufig, so dass im Ergebnis auch in der Übergangszeit von keinen signifikant höheren Antragszahlen auszugehen ist.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin