Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 5

In § 3 Absatz 2 Nummer 5 sind die Wörter "in Fertigpackungen" zu streichen.

Begründung:

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehene Regelung würde dazu führen, dass frisches Geflügelfleisch nur verpackt, aber nicht unverpackt mit dem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen ist. Dies entspricht in keiner Weise der Zielsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (Vermarktungsnormen Geflügelfleisch), denn dieser gilt ohne Einschränkung für jedes angebotene frische Geflügelfleisch. Soweit für "Geflügelfleisch in Fertigpackungen" besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese in Artikel 5 Absatz 4 und für "Geflügelfleisch nicht in Fertigpackungen" in Artikel 5 Absatz 5 getroffen.

2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1

In § 6 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "der Kontrollen" durch die Wörter "der Einzelwerte der einzeln kontrollierten Schlachtkörper" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit.

3. Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2

In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Besitzer des Loses" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit und gewährleistet, dass auf allen Stufen des Handels, auf denen auch eine Kontrolle des Fremdwassergehalts erfolgt, die Vermarktung bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens untersagt ist.

B

C

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Text im besonderen Teil der Begründung zu § 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ist im dritten Absatz missverständlich.

Die EU-Verordnungen, die mit der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch umgesetzt werden sollen, regeln die "Vermarktung" von Geflügelfleisch. Dieser Begriff ist in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 definiert als das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens. Ein Inverkehrbringen (als Oberbegriff für die genannten Vermarktungsarten) setzt daher, da schon das Aufstellen der Ware zum Zwecke des Verkaufs genügt, keine Änderung der Eigentumsverhältnisse voraus. Die Formulierung in der Verordnungsbegründung unterstellt jedoch, dass zur Verwirklichung des Tatbestands von § 3 der Verordnung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erforderlich ist.

Ferner könnten aus dem Hinweis in der Begründung, dass durch das Verbot nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht das in der Praxis übliche "Frosten" durch externe Kühlunternehmen verboten werden soll, Unklarheiten und damit Probleme in der Überwachung und Kontrolle der Vermarktungsnormen entstehen.