Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten

Punkt 26 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 14g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SchwPestV1988)

In Artikel 1 Nummer 14 ist § 14g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Änderung soll Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2014/709/EU umgesetzt werden.

Nach Artikel 11 Absatz 3 ist es möglich, das Versenden von Schweinefleischerzeugnissen aus Gebieten zu genehmigen, in denen die Afrikanische Schweinepest ausschließlich bei Wildschweinen auftritt, wenn die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht gegeben sein. Insbesondere sieht der Durchführungsbeschluss nicht vor, dass die Schweinefleischerzeugnisse in nach Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sein müssen. Nach der in der Verordnung vorgesehenen Regelung ist dies aber kumulativ vorgesehen. Dies hat auf Grund der Zahl der potenziell betroffenen Schweinehalter Relevanz und stellt in Teil II-Gebieten über den Durchführungsbeschluss hinausgehende Anforderungen für die Schweinehalter dar, die vermieden werden sollten.