Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

A. Problem und Ziel

Die Entwicklungen in der Informationstechnik ermöglichen es Unternehmern, personenbezogene Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Unternehmer, die mit Verbrauchern über Verträge verhandeln oder mit Verbrauchern Verträge schließen, erheben, verarbeiten und nutzen in immer größerem Umfang personenbezogene Daten der Verbraucher. Diese Daten werden nicht nur für die Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Unternehmer und Verbraucher erhoben, verarbeitet und genutzt, sondern immer häufiger auch vom Unternehmer zu anderen Zwecken verarbeitet und genutzt, um die Daten für das Unternehmen zu kommerzialisieren. Dies geschieht vor allem, wenn solche Daten dann zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels verarbeitet und genutzt werden Viele Leistungen, die Verbrauchern insbesondere im Internet unentgeltlich angeboten werden, wie z.B. die Nutzung von sozialen Netzwerken, Internetsuchmaschinen, Apps für mobile Endgeräte oder Kundenkarten, lassen sich die Anbieter durch die Daten der Verbraucher bezahlen, die sie dann für das Unternehmen kommerzialisieren, insbesondere immer öfter auch durch eine gewinnbringende Weitergabe an andere Unternehmer. Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, insbesondere auch für Profilbildungen zu nutzen. Deshalb können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen. Dies gilt insbesondere, wenn Daten von Unternehmern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Davon sind nämlich in der Regel nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise betroffen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG gegen einen Unternehmer, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die er gegenüber Verbrauchern verwendet, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die anspruchsberechtigten Stellen können dadurch z.B. auch die Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen verhindern, die nicht den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Wenn ein Unternehmer allerdings datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletzt, ist streitig, ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG haben. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG besteht in diesen Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, die im Internet geschlossen werden, finden sich immer wieder Klauseln, die für Kündigungen und andere Erklärungen des Verbrauchers die Schriftform vorsehen. Verbraucher meinen dann meist, dass die Erklärung nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden kann. Sie wissen nicht, dass nach § 127 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig auch eine E-Mail oder ein Telefax ausreicht, um die vereinbarte Schriftform einzuhalten.

B. Lösung

Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 2 UKlaG-E soll ausdrücklich geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind. Daneben sind weitere Änderungen vorgesehen, die die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz erleichtern, aber ihre missbräuchliche Geltendmachung verhindern sollen.

§ 309 Nummer 13 BGB soll so geändert werden, dass durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig keine strengere Form als die Textform für Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werden kann. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand durch das Gesetz und es verändert auch den für sie schon bestehenden Erfüllungsaufwand nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderung in § 309 Nummer 13 BGB wird Erfüllungsaufwand für die Unternehmen entstehen. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Umstellungsaufwand, der schätzungsweise rund 70 Millionen Euro betragen wird.

Auch durch die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Unternehmer und für die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG entstehen, der sich aber nicht zuverlässig schätzen lässt, da Grundlagen für eine solche Schätzung nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Gerichte entstehen, der sich aber nicht zuverlässig schätzen lässt, da Grundlagen für eine solche Schätzung derzeit nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Ein messbarer Mehraufwand für den Bundesgerichtshof ist nicht zu erwarten. Ein eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesgerichtshof soll finanziell und stellenmäßig im betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 309 Nummer 13 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

2. In § 675a werden nach dem Wort "(Standardgeschäfte)" die Wörter "schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," gestrichen und werden nach dem Wort "Geschäftsbesorgung" die Wörter "in Textform" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."

4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird."

8. Die Überschrift des Abschnitt s3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen".

9. § 13 wird wie folgt geändert:

10. In § 13a werden die Wörter "des Anspruchs nach § 1 oder § 2" durch die Wörter "eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

12. Abschnitt 6 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch .. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift" durch die Wörter "der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken verbessert werden. Das Internet und die zunehmende Digitalisierung vieler Bereiche des Alltagslebens führen dazu, dass Verbraucher immer mehr digitale Spuren hinterlassen. Immer mehr Verbraucher haben Smartphones, kaufen über das Internet ein, nutzen Suchmaschinen und kommunizieren im Internet in Foren sowie über soziale Netzwerke. Verbraucher bezahlen vor allem im Internet für Dienstleistungen häufig mit ihren personenbezogenen Daten. Aufgrund des technischen Fortschritts ist es möglich, diese personenbezogenen Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, wobei sie auch in immer größerem Umfang für Profilbildungen genutzt werden. Daten von Verbrauchern sind für viele Unternehmer deshalb zu begehrten Wirtschaftsgütern geworden, die sie in immer größerem Umfang zu ihren Gunsten kommerzialisieren können. Aufgrund der großen Datenmengen und der zahlreichen immer weiter zunehmenden Möglichkeiten, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen, können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Verbraucherdaten vor allem zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen. Von solchen Datenverarbeitungen sind regelmäßig nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise betroffen.

In einer Zeit, in der Unternehmer aufgrund der Fortschritte in der Informationstechnik immer mehr Daten von Verbrauchern für diese Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen um die Daten für sich kommerzialisieren zu können, wird wirksamer Verbraucherdatenschutz immer wichtiger. Die besten datenschutzrechtlichen Regelungen nutzen wenig, wenn sie nicht wirksam durchgesetzt werden können. Die Datenschutzaussichtsbehörden können Verstöße bei der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach § 38 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beenden und bei bestimmten Verstößen nach § 43 BDSG auch Bußgelder verhängen. Dies gilt insbesondere, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen. Nach § 38 Absatz 1 BDSG sollen sie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch die Unternehmer kontrollieren. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können dazu bei Unternehmern auch ohne konkreten Anlass Kontrollen durchführen; eine flächendeckende Kontrolle scheidet aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfangs ihrer Datenerhebung, Datenverarbeitung und -nutzung aus. Häufig werden die Datenschutzaufsichtsbehörden deshalb erst tätig, wenn ihnen Verstöße gegen Datenschutzgesetze mitgeteilt werden. Auch die Verbraucher selbst wissen trotz der ihnen nach § 34 BDSG zustehenden Auskunftsansprüche häufig nicht, dass ihre Daten von einem Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsund Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Erfahren sie von einer solchen unzulässigen Datenerhebung, -verarbeitung oder nutzung durch einen Unternehmer, können sie Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung von Daten nach § 35 BDSG oder gegebenenfalls auch Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog geltend machen und gegebenenfalls auch Schadensersatz nach § 7 BDSG oder § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) verlangen. Verbraucher scheuen aber häufig die Kosten und Mühen, die notwendig sind, um diese Ansprüche durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Daten einer Vielzahl von Verbrauchern unzulässig erhoben wurden, der einzelne Verbraucher aber nur in geringem Umfang betroffen ist. Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen deswegen künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken vorgehen können. Denn durch solche Verstöße gegen das Datenschutzrecht wird regelmäßig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler Verbraucher auch erheblich verletzt. Dies ist am einfachsten durch eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) möglich. Das Unterlassungsklagengesetz enthält bereits Regelungen, die es Verbänden und Kammern ermöglichen, bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche können durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen wirksam durchgesetzt werden. Diese Regelungen können auch zum Schutz von Verbrauchern gegen Unternehmer genutzt werden, die personenbezogene Daten der Verbraucher unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG auch ermöglicht werden, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen. Dazu sollen alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 UKlaG aufgenommen werden. Bei einer Zuwiderhandlung eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Datenverarbeitungen zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken sollen dann den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie bei Zuwiderhandlungen gegen andere Verbraucherschutzgesetze. Auch bei einer Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtliche Vorschriften, die Verbraucherschutzgesetze nach dem neuen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E sind, bestehen die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG nur im Interesse des Verbraucherschutzes. Sie sind nur bei solchen Zuwiderhandlungen gegeben, die die Kollektivinteressen von Verbrauchern berühren. Das ist nur der Fall, wenn die Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrem Gewicht und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Unternehmer die Daten vieler Verbraucher in gleicher Weise unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.

In diesen Fällen sind Abmahnungen und Unterlassungsklagen wirksame Mittel, um einen solchen unzulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler Verbraucher auf im Wesentlichen gleiche Weise verletzen, schnell und wirksam für alle betroffenen Verbraucher zu beenden.

Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern. Schon bisher können alle anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG gegen Unternehmer geltend machen, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nach geltendem Recht können sie insbesondere verhindern, dass Unternehmer für Verbraucher datenschutzrechtliche Einwilligungen vorformulieren, die nicht wirksam sind. Wenn ein Unternehmer dann aber aufgrund von solchen unwirksamen Einwilligungen personenbezogene Daten von Verbrauchern erhebt, verarbeitet oder nutzt, können die anspruchsberechtigten Stellen nicht verlangen, dass der Unternehmer diesen unzulässigen Umgang mit den personenbezogenen Daten der Verbraucher unterlässt. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmer personenbezogene Daten eines Verbrauchers erhebt, verarbeitet oder nutzt, ohne die notwendige Einwilligung dafür einzuholen. Dies ist in den Fällen, in denen, wie z.B. durch unwirksame vorformulierte Einwilligungen, eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise von der unzulässigen Datenverarbeitung betroffen ist, nicht sachgerecht. Dies gilt vor allem bei Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken. Mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll sich dies ändern. Alle anspruchsberechtigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sollen künftig Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG geltend machen können, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.

Zahlreiche Obergerichte (OLG Köln vom 19. November 2010, Az.: 6 U 73/10; OLG Karlsruhe vom 9. Mai 2012 Az.: 6 U 38/11; KG Berlin vom 24. Januar 2014 Az. 5 U 42/12; a. A. aber OLG Frankfurt vom 29. Oktober 1996 Az. 11 U (Kart) 44/ 95, OLG München vom 12. Januar 2012 Az. 29 U 3926/11) haben schon entschieden, dass die anspruchsberechtigten Stellen auch nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG haben können, wenn Unternehmer bei der Erhebung oder Verwendung von Verbraucherdaten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG entsprechen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG. Nach § 8 Absatz 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt. Nach § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Marktteilnehmern, wozu auch Verbraucher gehören, spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt nach § 4 Nummer 11 UWG auch, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere § 28 BDSG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4a Absatz 1 BDSG wurde von zahlreichen Gerichten als eine solche Marktverhaltensvorschrift angesehen. Diese Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG sollen künftig durch Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG ergänzt werden. Dadurch werden die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern erweitert. Denn künftig können die anspruchsberechtigten Stellen dann gegen Unternehmer grundsätzlich bei Verstoß gegen jede datenschutzrechtliche Vorschrift, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten zu in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken regelt, Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG geltend machen. Diese Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG sind anders als die Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG auch dann gegeben, wenn gegen eine datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen wird, die keine Marktverhaltensvorschrift ist.

Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen die Verwender durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. Durch vorformulierte Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur noch die Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat. Bisher kann nach § 309 Nummer 13 BGB wirksam auch die Schriftform vereinbart werden. Auch wenn die Schriftform vereinbart wird, kann dieses Formerfordernis nach den Auslegungsregelungen in § 127 Absatz 2 und 3 BGB auch erfüllt werden, indem die Erklärung in der Textform abgegeben wird. Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher sollen diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig ausgeschlossen werden. Für Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers gegenüber dem Verwender oder einem Dritten soll nur noch die Textform wirksam vereinbart werden können. Das ist auch ansonsten sachgerecht. Zum Schutz des Verbrauchers ist die strenge Schriftform für die durch § 309 Nummer 13 BGB erfassten Erklärungen nicht erforderlich. Mit diesen Erklärungen machen Verbraucher regelmäßig eigene Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend. Sie sind sich des Inhalts und der rechtlichen Relevanz der Erklärungen deutlich bewusst. Ein Unternehmer benötigt Kündigungen, andere Erklärungen oder Anzeigen eines Verbrauchers nach § 309 Nummer 13 BGB nicht in der Schriftform. Insbesondere ist die Schriftform bei diesen Erklärungen oder Anzeigen nicht erforderlich, damit der Unternehmer ein zuverlässiges Beweismittel erhält. Im Streitfall muss nämlich regelmäßig der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung oder Anzeige mit einem bestimmten Inhalt wirksam abgegeben hat und diese dem Unternehmer oder Dritten auch zugegangen ist. Der Unternehmer muss nur verlangen können, dass Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers ihn so erreichen, dass ihr Inhalt in einer Weise dokumentiert ist, dass er ihn einfach erfassen und verstehen kann und für ihn auch erkennbar ist, von wem eine Erklärung oder Anzeige stammt. Das wird auch durch die Textform gewährleistet.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und bestehenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Dies gilt auch für die vorgeschlagenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche für Verbände nach § 2 Absatz 1 UKlaG bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E aufgeführten datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) sowie der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.05.2009, S. 30) stehen der Einführung dieser Ansprüche, die die Verbände durch Abmahnungen und Klagen durchsetzen können, nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof geht zwar grundsätzlich von einer vollständigen Harmonisierung durch die Richtlinie 95/46/EG aus. Das bezieht sich allerdings nur auf das materielle Datenschutzrecht und nicht auf die Rechtsbehelfe und Sanktionen. In Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG wird ausdrücklich zwar der Rechtsbehelf von Einzelpersonen geregelt. Die Mitgliedstaaten können daneben aber auch noch weitere Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Datenschutzrechts, insbesondere auch Verbandsklagen vorsehen, da Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG die zulässigen Rechtsbehelfe nicht abschließend regelt. Die Auslegung, dass Artikel 22 der Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich der Rechtsbehelfe nur Mindeststandards vorgibt, wird durch Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG gestützt.

Artikel 24 verpflichtet die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen. Aus Artikel 24 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchsetzungsmaßnahmen, wozu auch die Rechtsbehelfe gehören, einen Spielraum haben, die Richtlinie also insoweit nicht abschließend ist. Die Richtlinie 2009/22/EG legt Mindeststandards für Unterlassungsklagen fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unterlassungsklagerechte für Verbraucherverbände zu regeln, mit denen die Verbraucherverbände Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang aufgeführten Richtlinien beenden können. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht, solche Unterlassungsklagen auch für andere Rechtsverstöße vorzusehen. Da die Richtlinie 95/46/EG im Anhang der Richtlinie 2009/22/EG nicht enthalten ist, sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, zur Durchsetzung dieser Richtlinie Unterlassungsklagen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten werden durch die Richtlinie 2009/22/EG aber auch nicht gehindert, bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Richtlinie 95/46/EG umsetzen, Unterlassungsklagen vorzusehen.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 UKlaG, der die Voraussetzungen für das Führen der Liste der qualifizierten Einrichtungen durch das Bundesamt für Justiz regelt, werden die Voraussetzungen für die Eintragung und die Aufhebung der Eintragung verständlicher geregelt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die vorgeschlagenen Regelungen und ihr Vollzug führen bei Bund, Ländern oder Gemeinden nicht zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch das Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand und das Gesetz verändert auch schon bestehenden Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nicht.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft und Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand:

Die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz führen u.a. dazu, dass klageberechtigte Stellen die neu geschaffenen Ansprüche wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht gegen Unternehmer durch Abmahnungen und Klagen geltend machen können. Die Durchsetzung der Ansprüche kann Kosten für klageberechtigte Stellen oder für Unternehmer, gegen die die Ansprüche geltend gemacht werden, verursachen. Es lässt sich nicht abschätzen, wie häufig Unternehmer künftig Verbraucherdaten unzulässig erheben oder verwenden werden, in wie vielen Fällen dies klageberechtigten Stellen bekannt wird und wie oft sie dann Unterlassungsansprüche gegen die Unternehmer wegen der bekannt gewordenen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch Abmahnungen und gerichtliche Verfahren geltend machen und welche Rechtsdurchsetzungskosten dies für die klageberechtigten Stellen und den betroffenen Unternehmen verursacht. Hauptgrundlage für eine Schätzung wären zukünftige unzulässige Geschäftspraktiken, wozu keine verlässlichen Angaben zu erhalten sind.

Aufgrund der Änderung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Unternehmer ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn sie darin Schriftformerfordernisse für Erklärungen und Anzeigen nach § 309 Nummer 13 BGB vorsehen. Dies wird schätzungsweise einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 70 Millionen Euro verursachen.

Die Zahl der auch gegenüber Privatpersonen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Schriftformklauseln enthalten, wurde nach Befragung von Wirtschaftsverbänden vom Statistischen Bundesamt grob auf rund 750 000 geschätzt. Bei der Schätzung des Erfüllungsaufwands für die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde zugrunde gelegt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kleinunternehmen, mittleren Unternehmen und Großunternehmen durch die eigene Rechtsabteilung oder einen Rechtsanwalt überprüft und angepasst werden. Bei Kleinstunternehmen werden in vielen Fällen nicht Dritte, sondern die Geschäftsführer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen und überarbeiten. Um diese Unterschiede berücksichtigen zu können, wurde die geschätzte Gesamtzahl der zu überprüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich auf die Unternehmensgrößenklassen verteilt. Dies geschah entsprechend dem Anteil, den die Unternehmen einer Größenklasse an der Gesamtzahl der Unternehmen haben.

Unternehmen insgesamtKleinstunternehmenKleinunternehmenMittlere Unternehmen
Großunternehmen
3.331.7083.075.187208.38339.6808.458
92,30%6,25%1,19%0,25%

Anzahl AGB
750.000692.25546.9098.9321.904

Auf dieser Grundlage wurden die Umstellungskosten, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich, ermittelt. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass der Umstellungsaufwand auf zwei wesentlichen Prozessen beruht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Schriftformklauseln enthalten, müssen überarbeitet werden. Danach müssen die Dateien, Druckvorlagen u.ä. sowie Veröffentlichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet geändert werden. Hinsichtlich der Kleinstunternehmen wurde differenziert. Es wurde geschätzt, dass nur 33 Prozent dieser Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Dritte prüfen und überarbeiten lassen. Die übrigen 67 Prozent der Kleinstunternehmen begnügen sich mit einer Überarbeitung durch andere Unternehmensmitarbeiter, insbesondere die Geschäftsführer. Bei diesen Kleinstunternehmen, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch zuständige Mitarbeiter intern prüfen und überarbeiten, wurde angenommen, dass davon rund 60 Prozent eine eigene Internetseite haben, auf der sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlichen. Bei diesen Unternehmen wurde zugrunde gelegt, dass sie zur Änderung der Veröffentlichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen externen Webdesigner verpflichten.

Wesentliche Prozesses und grundsätzliche Annahmen Einmalige Umstellungskosten

Wesentliche Prozesses und grundsätzliche AnnahmenEinmalige Umstellungskosten
Rechtliche/juristische Überarbeitung der AGB durch Kanzlei (Kleinst
/Kleinunternehmen), eigenen Juristen (mittlere Unternehmen, eigene Rechtsabteilung (Großunternehmen) sowie redaktionelle Bearbeitung und Anpassung der Internetseite
a) Rechtliche/juristische Überarbeitung der AGB durch kleine und
mittlere Unternehmen, Großunternehmen sowie 33 % der Kleinstunternehmen
41.302.950 €
aa) bei Prüfung und Überarbeitung durch einen externen Rechts-
anwalt (Kostensatz einer Kanzlei: 150 €; Fallzahl: 228.444+46.909 = 275.353
bb) bei Prüfung und Überarbeitung durch einen internehme Juris-
ten; 60 Minuten (Lohnsatz: 52,20 €/Stunde; Fallzahl: 8.932+1.904 = 10.836)
565.639 €
b. Ablage AGB, redaktionelle Bearbeitung und Anpassung auf
der Internetseite durch Großunternehmen, mittlere und kleinere Unternehmen sowie 33 % der Kleinstunternehmen, die ihre AGB durch einen Juristen haben prüfen lassen
aa) Ablage der AGB; zwei Minuten
(Lohnsatz: 30,90 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
294.775 €
bb) Redaktionelle Bearbeitung der AGB etc.: 15 Minuten:
(Lohnsatz: 30,90 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
2.210.810 €
cc) Anpassung des Internetauftritts:
(Lohnsatz: 32,30 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
2.310.976 €
Rechtliche/juristische Prüfung und Überarbeitung der AGB sowie redak
tionelle Bearbeitung und Anpassung der Internetseite durch Kleinstunternehmen, die dies nicht durch Juristen erledigen lassen
Prüfung und Überarbeitung der AGB ca.:45 Minuten
(Lohnsatz: 47,30 €/Stunde; Fallzahl: 692.255 x 60% =
463.811)
16.453.695 €
Anpassung Internetauftritt durch externen Webdesigner:
(Kostensatz: 25 € ; Fallzahl: 463.811 x 60 % = 278.287)
6.957.175 €
Insgesamt70.096.020 €

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Werden die neu geschaffenen Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht gerichtlich durchgesetzt, kann dies auch zu zusätzlichen Kosten insbesondere für die Landesjustiz führen. Es lässt sich nicht abschätzen, wie häufig Unternehmer künftig Verbraucherdaten unzulässig erheben oder verwenden werden, in wie vielen Fällen dies klageberechtigten Stellen bekannt wird und wie oft sie dann deswegen Ansprüche gegen die Unternehmer gerichtlich geltend machen. Hauptgrundlage für eine Schätzung wären unzulässige Geschäftspraktiken, wozu keine verlässlichen Angaben zu erhalten sind.

Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass durch die neuen Ansprüche im Unterlassungsklagengesetz ein messbarer Mehraufwand für den Bundesgerichtshof nicht zu erwarten ist. Ein eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesgerichtshof soll finanziell und stellenmäßig im betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Durch den Gesetzentwurf entstehen für die Wirtschaft keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die geplanten Regelungen dienen dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch den neuen § 2 Absatz 2 Nummer 11 UKlaG-E soll ermöglicht werden, dass insbesondere Verbraucherverbände, aber auch andere anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG gegen Unternehmer, die unzulässig Daten von Verbrauchern zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, im Interesse des Verbraucherschutzes die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG durch Abmahnungen oder Klagen geltend machen können. Bisher ist dies nur sehr beschränkt möglich, da die zuständigen Gerichte datenschutzrechtliche Vorschriften nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen haben und bisher nur in wenigen Fällen davon ausgegangen sind, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften unzulässige geschäftliche Handlungen sind, aufgrund derer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG bestehen. Diese schon bestehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sollen zugunsten der Verbraucher durch neue Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ergänzt werden. Diese Ansprüche sollen ermöglichen, gegen alle Verstöße von Unternehmern gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes geboten ist, mit Abmahnungen und Klagen vorzugehen. Das wird, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen regelmäßig der Fall sein. Von solchen unzulässigen Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und Datennutzungen sind typischerweise eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen und dadurch kann das Recht der betroffenen Verbraucher auf informationelle Selbstbestimmung erheblich verletzt werden.

Durch die Änderungen in § 309 Nummer 13 BGB sollen Verbraucher besser gegen die Vereinbarung von Formanforderungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen geschützt werden, durch die die Ausübung ihrer Rechte erschwert wird.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung hat der Entwurf nicht. Die vorgeschlagenen Regelungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

VI. Befristung; Evaluation

Mit dem Gesetzentwurf werden bestehende Gesetze geändert, die unbefristet gelten und auch künftig in der geänderten Fassung auf noch unbestimmte Zeit erforderlich sein werden. Das Gesetz soll drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden, da es einige Zeit dauern wird, bis die Auswirkungen des Gesetzes verlässlich beurteilt werden können. Das geänderte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dessen Inkrafttreten sechs Monate hinausgeschoben ist, wird sich erst für Verträge auswirken, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden. Auch die Auswirkungen der neuen Ansprüche bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E können erst zweckmäßig untersucht werden, wenn die neuen Regelungen längere Zeit angewendet wurden. Dies gilt auch für die Frage, welchen Erfüllungsaufwand die Ansprüche für Wirtschaft und Verwaltung auslösen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Durch Artikel 1 sollen § 309 Nummer 13 BGB und § 675a BGB geändert werden. Durch die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB soll klarer geregelt werden, welche Formanforderungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Erklärungen und Anzeigen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender der Vertragsbedingungen oder Dritten abgeben muss. Durch die Änderung von § 675a BGB soll eindeutiger und einfacher geregelt werden, in welcher Form die dort geregelten Informationspflichten erfüllt werden müssen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 309 BGB)

In Verträgen mit Verbrauchern vereinbaren Unternehmer durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig, dass Kündigungen oder auch andere Erklärungen schriftlich erfolgen müssen. Diese Schriftformklauseln sind vor allem auch bei Onlinegeschäften immer wieder anzutreffen. Verbraucher können die Verträge im Internet meist einfach formfrei schließen. Häufig ist nur das bloße Anklicken eines Bestellbuttons nötig. Für eine Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen des Verbrauchers ist dann aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft Schriftform vorgesehen. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von Verbrauchern häufig falsch verstanden. Viele Verbraucher meinen, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen. Sie wissen nicht, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Die Erklärung muss nach § 127 Absatz 2 und 3 BGB nicht eigenhändig unterschrieben sein. Es reicht aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann dem Unternehmer auch durch Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die vereinbarte Schriftform kann also auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.

Zudem werden auch immer wieder Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die festlegen, dass die Erklärung nur auf bestimmte Arten abgegeben werden kann, z.B. nur per Post oder Telefax. Solche Schriftformklauseln sind nach zutreffender Auffassung nach § 309 Nummer 13 BGB unwirksam (Staudinger/Coester-Waltjen (2013) § 309 Nr. 13 Rn. 5; MüKo BGB/Wurmnest § 309 Nr. 13 Rn. 4; Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 13, Rdn. 7; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl.; § 309 BGB, Rn. 23 ff.). Das können Verbraucher aber meist nicht erkennen. Wenn sich ein Unternehmer auf eine solche unwirksame Schriftformklausel beruft und behauptet, dass eine Kündigung oder eine andere Erklärung des Verbrauchers unwirksam sei, können sich viele Verbraucher dagegen nicht wirksam wehren, da ihnen nicht bewusst ist, dass eine solche Schriftformklausel unwirksam ist.

Um diese Missverständnisse künftig zu vermeiden und die Rechtsstellung der Verbraucher zu verbessern, soll künftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen von Verbrauchern, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben sind, wirksam nur noch Textform vereinbart werden können. Bei diesen Erklärungen ist regelmäßig nicht erforderlich, dass sie schriftlich abgegeben werden und dem Empfänger schriftlich zugehen. Im Streitfall muss bei diesen Erklärungen und Anzeigen der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat. Für den Erklärungsempfänger reicht es aus, dass er erkennen kann, wer eine Erklärung abgegeben hat und welchen Inhalt die Erklärung hat. Das ist auch bei einer Erklärung gewährleistet, die in Textform abgegeben wird. Eine Klausel, durch die Textform angeordnet wird, ist für Verbraucher einfacher zu verstehen als eine Schriftformklausel, deren Inhalt ein Verbraucher meist nicht zutreffend erfassen kann. Auch wenn für eine Erklärung Textform vereinbart ist, kann die Erklärung, ebenso wie bei der Vereinbarung von Schriftform, nur dann wirksam elektronisch abgegeben werden, z.B. durch E-Mail, wenn der Erklärungsempfänger einen Zugang für solche elektronischen Erklärungen eröffnet hat. Bei Onlinegeschäften können aber, wenn nur Textform vereinbart werden kann, regelmäßig alle Kündigungen und anderen unter § 309 Nummer 13 BGB fallenden Erklärungen einfach über das Internet abgegeben werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 675a BGB)

Die Formanforderungen für die Informationspflichten zu Standardgeschäften sind in § 675a BGB missverständlich und unnötig kompliziert geregelt. Die Regelung, dass die Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen sind, meint nicht, dass die Informationen in Schriftform nach § 126 BGB zu geben sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Vorschrift so verstanden wird, weil "schriftlich" im BGB regelmäßig für Schriftform nach § 126 BGB steht. Die Vorschrift kann insoweit klarer und einfacher gefasst werden. Es reicht auch bei den Informationspflichten zu diesen Standardgeschäften wie bei anderen Informationspflichten aus zu regeln, dass sie in Textform zu erfüllen sind. In welcher Weise ein Unternehmer konkret seine Informationspflichten erfüllt, durch Informationen auf Papier oder durch elektronische Informationen, richtet sich danach, wie er seine Kunden erreicht. Ein Unternehmer, der seine Geschäfte nur über das Internet anbietet, soll seine Informationspflichten auch nur elektronisch über das Internet erfüllen können.

Zu Artikel 2 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 86 EGBGB)

Mit Nummer 1 soll eine offensichtliche sprachliche Unrichtigkeit korrigiert werden. Der Inhalt der Vorschrift wird dadurch nicht geändert.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 229 EGBGB)

In Artikel 229 EGBGB soll eine Übergangsvorschrift für die Änderungen des § 309 Nummer 13 BGB getroffen werden. Der geänderte § 309 Nummer 13 BGB soll nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des geänderten § 309 Nummer 13 BGB vereinbart wurden. Die Inhaltskontrolle von Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die davor vereinbart wurden, soll sich weiterhin nach dem § 309 Nummer 13 BGB a.F. richten. Eine besondere Übergangsregelung zur klarstellenden Änderung des § 675a BGB ist nicht erforderlich.

Zu Artikel 3 - Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)

Durch Artikel 3 sollen zahlreiche Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes geändert werden, um die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen, durch Verbraucherverbände und andere anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG zu erweitern und zu verbessern. Insbesondere soll durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind. Bei Datenverarbeitungen zu diesen Zwecken ist das Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von Verbrauchern besonders hoch. In diesen Fällen werden die Daten oft längere Zeit gespeichert, mit anderen Daten verknüpft, zu Profilen gebildet und vielfach auch an Dritte weitergeben, so dass Verbraucher schnell den Überblick darüber verlieren, wer was von ihnen weiß. Durch die Digitalisierung und durch bestimmte Geschäftsmodelle im Internet, die auf die Kommerzialisierung von personenbezogenen Daten aufbauen, hat die praktische Relevanz solcher Fälle in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Regelmäßig werden von Unternehmern zu diesen Zwecken die Daten einer Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise erhoben, verarbeitet und genutzt, so dass im Falle der Unzulässigkeit der Datenverarbeitung das Persönlichkeitsrecht vieler Verbraucher erheblich verletzt wird. Die einzelnen Verbraucher können häufig schon nicht erkennen, wer ihre Daten zu welchen Zwecken erhebt und wie diese Daten genutzt, verarbeitet oder an Dritte übermittelt werden. Auch wenn sie sich darüber bewusst sind, können sie vielfach nicht erkennen, ob eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung gegen Datenschutzrecht verstößt. Viele Verbraucher schrecken davor zurück, selbst wenn sie wissen, dass ihre Daten von Unternehmern unzulässig erhoben, verarbeitet und genutzt werden, dagegen rechtlich vorzugehen, weil sie Mühen und Kosten der Rechtsdurchsetzung scheuen, insbesondere wenn sie ihre Rechte gegen große, marktmächtige oder ausländische Unternehmen durchsetzen müssen. Deshalb ist es zweckmäßig, in diesen Fällen neben den individuellen Ansprüchen der einzelnen Verbraucher auch Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz vorzusehen, mit denen gegen solche unzulässigen Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und Datennutzungen durch Abmahnungen und Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden kann. Von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E nicht erfasst werden datenschutzrechtliche Vorschriften, soweit sie die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu anderen als den dort genannten Zwecken regeln.

Nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer regeln, wenn der Unternehmer die Daten nur zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Dasselbe gilt in der Regel für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers, die der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher dienen. In vielen Fällen werden von Unternehmern zur Erfüllung von solchen vertraglichen Pflichten nur wenige personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Oft benötigt der Unternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus einem Vertrag mit einem Verbraucher nur den Namen des Verbrauchers sowie dessen Liefer- oder Rechnungsanschrift, bei Fernabsatzgeschäften auch die E-Mail-Adresse. Werden Daten, die zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages mit dem Verbraucher erhoben wurden, vom Unternehmer auch zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken verarbeitet oder genutzt, fällt diese Datenverarbeitung und Datennutzung unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E.

Neben diesen Änderungen sollen im Unterlassungsklagengesetz vor allem noch zusätzliche Regelungen getroffen werden, um einer missbräuchlichen Geltendmachung der dort geregelten Ansprüche noch besser entgegenzuwirken.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 UKlaG)

Durch die Änderung des § 2 UKlaG soll vor allem geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsoder Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E sind. Außerdem soll der Unterlassungsanspruch durch einen Beseitigungsanspruch ergänzt werden, um künftig noch wirksamer gegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze vorzugehen.

Zu Buchstabe a

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Absatz 1 UKlaG ist auch die Überschrift der Vorschrift anzupassen.

Zu Buchstabe b

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG können Verbraucherverbände und andere Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG von denjenigen Unterlassung verlangen, die in anderer Weise als durch Verwendung und Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwiderhandeln. Es ist umstritten, ob datenschutzrechtliche Vorschriften Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind. Durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll gesetzlich bestimmt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- oder Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind.

Die Verbraucherschutzverbände und die anderen anspruchsberechtigten Stellen sollen künftig nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf nach § 1 UKlaG haben, wenn durch das Verwenden und Empfehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Alle anspruchsberechtigten Stellen sollen künftig nach § 2 Absatz 1 UKlaG auch Ansprüche geltend machen können, wenn ein Unternehmer in anderer Weise als durch das Verwenden oder Empfehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken regeln. Auch diese neuen Ansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sollen wie alle anderen Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG nicht auf Verbraucherverbände beschränkt werden. Für einen wirksamen Verbraucherschutz ist es zweckmäßig, dass auch die Wirtschaftsverbände nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG und die Kammern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die neuen Ansprüche geltend machen können. Auch wenn Unternehmer durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, können alle anspruchsberechtigten Stellen die Ansprüche nach § 1 UKlaG geltend machen. Dasselbe gilt für Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG wegen Verstoßes gegen § 3 UWG. Ein solcher Anspruch kann - unabhängig von der geplanten Regelung im Unterlassungsklagengesetz - auch bestehen, wenn datenschutzrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt wird. Auch datenschutzrechtliche Vorschriften können nämlich gesetzliche Vorschriften sein, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen solche Marktverhaltensvorschriften ist nach § 4 Nummer 11 UWG unlauter. Solche unlauteren geschäftlichen Handlungen sind nach § 3 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Es wäre deshalb nicht folgerichtig, wenn die neuen Ansprüche nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nur für die Verbraucherverbände nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG und nicht auch für die anderen anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 UKlaG geschaffen würden. Dies gilt umso mehr, als bei den Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E aufgeführten datenschutzrechtlichen Vorschriften eine missbräuchliche Geltendmachung nicht zu erwarten ist. Verstöße gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften lassen sich nicht einfach feststellen und abmahnen. Schon das Feststellen solcher Verstöße setzt oft längere gründliche Recherchen voraus und erfordert neben besonderen datenschutzrechtlichen auch technische Kenntnisse. Deshalb ist es wünschenswert, dass nicht nur die Verbraucherverbände, sondern auch die Wirtschaftsverbände, wie z.B. die Wettbewerbszentrale und Kammern, die über das nötige Wissen und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen solche Verstöße vorgehen können.

Zu Doppelbuchstabe aa

Bisher wurde es als ausreichend erachtet, in § 2 UKlaG bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche vorzusehen, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Absatz 1 UWG können auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden können. Vor allem auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können allein durch Unterlassen nicht immer wirksam beendet werden. Wenn ein Unternehmer Verbraucherdaten unzulässig gespeichert hat, reicht es nicht aus, dass er das Speichern künftig unterlässt. Der Unternehmer muss auch dazu verpflichtet werden können, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern zu löschen oder zu sperren. Um dies zu erreichen, soll in § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG neben dem Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch ein Beseitigungsanspruch geregelt werden. Ein solcher Beseitigungsanspruch, der es den anspruchsberechtigten Stellen ermöglicht, das Löschen oder Sperren unzulässig gespeicherter Verbraucherdaten zu verlangen, kann nach geltendem Recht auch schon nach § 8 Absatz 1 UWG bestehen. Für den Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG. Voraussetzung für den Anspruch soll demnach das Herbeiführen einer fortdauernden Störung sein, wobei diese Störung rechtswidrig sein muss. Inhaltlich soll der Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wie die Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG und § 1004 BGB durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. Es sollen nur solche Maßnahmen zur Beseitigung geschuldet sein, die geeignet und erforderlich sind, die bestehende rechtswidrige Störung zu beseitigen, und die für den Schuldner zumutbar sind. Inhalt und Umfang eines Beseitigungsanspruchs bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 UKlaG-E richten sich nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die vorgesehene Änderung soll der Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 2 UKlaG an den Wortlaut der Parallelregelung in § 8 Absatz 2 UWG angepasst werden.

Zu Buchstabe c

Durch Buchstabe c wird § 2 Absatz 2 UKlaG-E geändert, um insbesondere zu regeln, dass bestimmte datenschutzrechtliche Vorschriften, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind.

Zu Doppelbuchstabe aa

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 UKlaG-E musste die Bezugnahme auf Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG durch eine Bezugnahme auf die Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU ersetzt werden, da die Richtlinie 89/552/EWG durch die Richtlinie 2010/13/EU abgelöst wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb

Damit in § 2 Absatz 2 Satz 1 UKlaG eine neue Nummer 11 angefügt werden kann, ist auch eine redaktionelle Änderung in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 UKlaG erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Schaffung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll eindeutig geregelt werden, dass bestimmte datenschutzrechtliche Vorschriften auch Verbraucherschutzgesetze sind. Als Verbraucherschutzgesetze sollen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E alle datenschutzrechtlichen Vorschriften angesehen werden, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers regeln, wenn der Unternehmer die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- oder Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken betrifft regelmäßig immer eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise. Angesichts der Digitalisierung und der Geschäftsmodelle im Internet hat die Datenerhebung und -verarbeitung von Verbraucherdaten erheblich zugenommen. Deshalb ist es zweckmäßig, wenn Verbraucherdaten zu diesen Zwecken unzulässig erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, neben den Individualansprüchen der betroffenen Verbraucher auch Ansprüche von Verbraucherverbänden- und anderen klageberechtigten Stellen zu schaffen, um die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes durchzusetzen.

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erfasst Fälle der Datenverarbeitung, durch die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Verbrauchern besonders gefährdet werden kann. Das ist bei der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken regelmäßig gegeben. Auch im Datenschutzrecht gibt es spezielle Regelungen für die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung für solche kommerzielle Zwecke, z.B. für die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Nutzung zu Zwecken der Werbung, des Adresshandels, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien oder der Erstellung von Profilen bei der Nutzung von Telemedien. Nicht nur der Adresshandel, worunter alle Aktivitäten verstanden werden, die darauf abzielen, Werbetreibenden personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe sie Personen ansprechen können, birgt erhebliche Gefährdungen für Verbraucher. Dasselbe gilt auch für die Fälle des sonstigen Datenhandels nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UKlaG, worunter mit Ausnahme des Adresshandels alle Fälle gefasst werden können, in denen ein Unternehmer geschäftsmäßig Dritten Verbraucherdaten zur Verfügung stellt.

Zu denken ist z.B. an die bekanntgewordenen Fälle des unzulässigen Handels mit Kontendaten. Dasselbe gilt für die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu Zwecken der Bildung von Persönlichkeitsprofilen, d.h. der Zusammenführung und systematischen Verknüpfung von Einzeldaten über eine Person, durch die über die Summe der Einzeldaten hinaus bisher nicht vorhandene neue Informationen über die Persönlichkeit oder über das Verhalten der Person gewonnen werden, wie z.B. Informationen über die wirtschaftliche Situation, den Gesundheitszustand oder die persönlichen Vorlieben und Interessen der betroffenen Person. Die durch die Bildung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen gewonnenen Informationen können erhebliche Auswirkungen für Verbraucher haben, wenn sie dazu genutzt werden, das Verhalten oder die Marktchancen von Verbrauchern zu beeinflussen (z.B. Scoring). Mit den aufgeführten Zwecken sollen alle digitalen Dienstleistungen und Produkte erfasst werden, die Verbraucherdaten z.B. mittels Cookies oder sonstigen Identifizierungstechniken zu Zwecken der Profilbildung, der Werbung oder des Datenverkaufs erheben.

Neben der Datenverarbeitung zu diesen ausdrücklich genannten Zwecken sollen aber auch die Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmer Daten von Verbrauchern für vergleichbare kommerzielle Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt. Gemeint ist jede Datenverarbeitung zu Zwecken, bei der der Unternehmer die Daten für sich oder einen Dritten in vergleichbarer Weise wirtschaftlich nutzt wie bei den ausdrücklich aufgeführten Zwecken. Dadurch soll die Vorschrift zukunfts- und entwicklungsoffen gestaltet werden, damit auch neue Formen der Kommerzialisierung von Verbraucherdaten, die aufgrund der künftigen Entwicklung der Informationstechnik oder neuer Nutzungen möglich werden, erfasst werden können. Dies soll insbesondere auch ermöglichen, Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG in den Fällen geltend zu machen, in denen Verbraucherdaten zunächst ohne Angabe eines bestimmten Zwecks unzulässig auf Vorrat erhoben oder gespeichert werden, um die Daten der Verbraucher dann für eigene Erwerbszwecke zu nutzen.

Keine Datenverarbeitung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck liegt vor, wenn personenbezogene Daten nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie z.B. bei Datenverarbeitungen zu Erfüllung der Pflichten aus § 25h des Kreditwesengesetzes (Sorgfaltspflicht von Kreditinstituten zur Aufdeckung und Meldung des Verdachts der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) oder des § 10 des Kreditwesengesetzes (Pflicht der Kreditinstitute zur Einrichtung von Ratingsystemen zur Ermittlung von Ausfallrisiken der Kunden). Auch eine Datenverarbeitung, die allein der Begründung, Durchführung oder Beendigung von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher dient, ist keine Datenverarbeitung zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG. Dies wird in § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG-E ausdrücklich klargestellt. Wenn es sich allerdings um Verträge eines Unternehmers handelt, deren Vertragsgegenstand die Daten eines Verbrauchers sind, die durch den Vertrag kommerzialisiert werden sollen, dann fällt die Datenverarbeitung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten aus solchen Verträgen unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich ein Unternehmen in einem Vertrag verpflichtet, einem Dritten personenbezogene Daten von Verbrauchern zu verkaufen, dann fällt die Datenverarbeitung, die erforderlich ist, damit der Verkäufer dem Käufer die gekauften Daten überlassen kann, unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E.

Der Verbraucherbegriff des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E entspricht dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB. Die Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers setzt danach voraus, dass das Beschaffen der personenbezogenen Daten über den Betroffenen im Zusammenhang mit einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Betroffenen steht. Das liegt insbesondere auch vor, wenn Daten eines Betroffenen im Zusammenhang mit der Nutzung von Telemedien, wie z.B. Internetsuchmaschinen, E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken erhoben werden. Erfasst wird aber nicht nur das Tätigen eines Rechtsgeschäfts, insbesondere der Abschluss eines Vertrages oder dessen Abwicklung. Ein Betroffener ist oft auch schon im Vorfeld eines Rechtsgeschäfts, insbesondere bei der Vertragsanbahnung, als Verbraucher anzusehen. Ein Betroffener ist als Verbraucher anzusehen, wenn zwischen der Stelle, die Daten erhebt, und dem Betroffenen, über den Daten erhoben werden, ein Schuldverhältnis nach § 311 Absatz 2 BGB durch Anbahnung eines Vertrages oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht. Das rechtsgeschäftliche Handeln darf allerdings nicht einer gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen oder einer beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als Selbständiger zuzurechnen sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die über einen Betroffenen erhobenen Daten als Daten anzusehen, die über einen Verbraucher erhoben wurden.

Erfasst werden sollen alle innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten regeln, wenn diese von einem Unternehmer zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Darunter können datenschutzrechtliche Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union, Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie bereichsspezifische datenschutzrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen und Verordnungen fallen. Nicht erfasst werden sollen datenschutzrechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Verbraucherdaten ist, wie z.B. die Vorschriften über die Bestellung von Datenschutzbeauftragten.

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen für einen Unternehmer gelten, wenn er Verbraucherdaten zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Eine Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer liegt vor, wenn ein Unternehmer Daten verarbeitet und nutzt, die er zuvor selbst über den Verbraucher erhoben hat. Eine solche Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten liegt aber auch vor, wenn der Unternehmer Daten verarbeitet oder nutzt, die ein Dritter über einen Verbraucher erhoben und dem Unternehmer übermittelt hat.

Erfasst werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die Unternehmer für eine zulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken beachten müssen. Das können sowohl Vorschriften sein, die nur für Unternehmer gelten, als auch Vorschriften, die für Unternehmer und andere datenverarbeitende Stellen gelten. Die Vorschriften müssen auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten anwendbar sein. Dies sind sowohl Vorschriften, die ausdrücklich den Umgang mit Verbraucherdaten regeln, als auch Vorschriften, die - wie z.B. die Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz, in den Landesdatenschutzgesetzen, im Telekommunikationsgesetz oder im Telemediengesetz - nicht nur für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Verbrauchern gelten, sondern auch für den Umgang mit personenbezogenen Daten anderer Betroffener. Wird gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, die nicht nur für Unternehmer gelten, dann liegt eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG aber nur vor, wenn durch einen Unternehmer gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen wurde und dieser Verstoß personenbezogene Daten von Verbrauchern betrifft. Deshalb können Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG-E wegen Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E nur gegenüber Unternehmern bestehen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG dient der Konkretisierung des in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG verwendeten Begriffs der "vergleichbaren kommerziellen Zwecke". Mit dem Begriff sollen Datenverarbeitungen zu Zwecken erfasst werden, bei der der Unternehmer die Daten für sich oder einen Dritten in vergleichbarer Weise zu seinem wirtschaftlichen Nutzen erhebt und verwendet, wie bei den anderen dort ausdrücklich aufgeführten besonderen Zwecken. Nicht erfasst werden sollen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Begründung, der Durchführung oder der Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem betroffenen Verbraucher. Bei diesen in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG aufgeführten Zwecken handelt es sich zwar auch um kommerzielle Zwecke, da auch diese regelmäßig dazu dienen, den wirtschaftlichen Erwerb des Unternehmers zu fördern. Die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG genannten kommerziellen Zwecke sind allerdings den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E aufgeführten besonderen Zwecken nicht vergleichbar. Anders als bei Datenerhebungen zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- oder Nutzungsprofilen, des Adresshandels oder des sonstigen Datenhandels gebraucht der Unternehmer bei Datenverarbeitungen zu Zwecken des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG die Daten nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Verbraucher. Wegen des Umfangs und der Bedeutung von Datenverarbeitungen zu Zwecken des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG soll für den Rechtsverkehr klar geregelt werden, dass diese nicht vom Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erfasst werden.

Zu Buchstabe d

Die für die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG geltende Regelung, die dem Missbrauch der Ansprüche, insbesondere durch sogenannte Abmahnvereine vorbeugen soll, wird durch eine neue allgemeine Missbrauchsregelung für alle Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ersetzt. Diese neue Missbrauchsregelung soll künftig in dem neuen § 2b UKlaG geregelt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2a UKlaG)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 2 Absatz 3 UKlaG und der Einführung des neuen § 2b UKlaG.

Zu Nummer 3 (§ 2b UKlaG-E)

Um einem Missbrauch der Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz besser vorzubeugen, soll der Anwendungsbereich der Missbrauchsregelung, die bisher in § 2 Absatz 3 UKlaG geregelt ist, erweitert werden. Die Missbrauchsregelung soll künftig auch für die Ansprüche nach § 1 UKlaG gelten. Der Inhalt der Missbrauchsregelung soll an den der Missbrauchsregelung in § 8 Absatz 4 UWG angepasst werden. Wie in § 8 Absatz 4 Satz 2 UWG soll auch in § 2b Satz 2 UKlaG ein besonderer Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorgesehen werden. Dieser Anspruch soll jedem zustehen, gegen den Unterlassungs-, Widerrufs- oder Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz missbräuchlich geltend gemacht wurden.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 3 UKlaG)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG.

Zu Buchstabe b

Die Richtlinie 98/27/EG wurde durch die Richtlinie 2009/22/EG abgelöst. Deshalb wird die Vorschrift neugefasst, um die Bezugnahmen auf die Richtlinie anzupassen.

Mit der Änderung soll § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG wieder den gleichen Inhalt erhalten wie die Parallelvorschrift in § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Wirtschaftsverbände sollten unter den gleichen Voraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigt sein, wie sie es nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind. Dies ist zweckmäßig, weil in vielen Fällen Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch nebeneinander bestehen können. Auch die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände und der Kammern ist im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb deshalb gleich geregelt.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 4 UKlaG)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung des § 4 Absatz 1 UKlaG wird das Bundesamt für Justiz gesetzlich verpflichtet, die Liste der qualifizierten Einrichtungen stets in aktueller Fassung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Damit soll gewährleistet werden, dass jedermann zu jeder Zeit einfach und zuverlässig feststellen kann, ob ein Verband in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist und damit zu den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG gehört. Bisher übermittelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Liste der qualifizierten Einrichtungen jährlich zwei Mal an die Europäische Kommission. Dazu ist die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG verpflichtet. Diese Aufgabe soll auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden.

Zu Buchstabe b

Die Voraussetzungen, die Verbände für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen erfüllen müssen, sollen klarer und verständlicher geregelt werden. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste bleiben unverändert. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung werden konkretisiert. Durch § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 UKlaG werden die Anforderungen an die Tätigkeit einer qualifizierten Einrichtung eingehender geregelt. Um in die Liste nach § 4 Absatz 1 UKlaG eingetragen zu werden, müssen die satzungsmäßigen Aufgaben, d.h. die nicht gewerbsmäßige Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung, auch dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Das heißt, ein Verbraucherverband muss während seines Bestehens entsprechend der Regelungen in seiner Satzung auch tatsächlich nicht gewerbsmäßig Verbraucheraufklärung und -beratung betreiben. Dies muss er sowohl organisatorisch als auch inhaltlich sachgerecht und wirksam tun. Er muss über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Die Verbraucheraufklärung und -beratung muss im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben werden. Sie darf insbesondere nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen. Die Verbraucheraufklärung und -beratung muss wirksam sein, d.h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar ist. Zeigt sich, dass ein Verband nach seiner Eintragung in die Liste keine oder nur noch sporadische Verbraucheraufklärung oder beratung betreibt oder dass die Verbraucheraufklärung oder -beratung inhaltlich nicht sachgerecht oder nicht wirksam ist, dann ist die Eintragung des Verbandes nach § 4 Absatz 2 Satz 5 UKlaG zurückzunehmen.

Zu Buchstabe c

Die Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 5 UKlaG ist wegen der Umbenennung des Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu ändern.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 4a UKlaG)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung soll die Verweisung in § 4a Absatz 1 Satz 1 UKlaG auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 redaktionell angepasst werden.

Zu Buchstabe b

In § 4a Absatz 1 Satz 2 UKlaG muss als Folgeänderung die Verweisung geändert werden, da § 2 Absatz 3 UKlaG, auf den bisher verwiesen wird, aufgehoben und durch § 2b UKlaG ersetzt werden soll.

Zu Nummer 7 (§ 12a UKlaG-E)

Mit § 12a UKlaG-E soll in Verfahren nach § 2 UKlaG, die Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die Anhörung der zuständigen inländischen Datenschutzbehörde vorgesehen werden.. Eine zuständige ausländische Datenschutzbehörde soll nicht beteiligt werden müssen. Die Anhörungspflicht stellt sicher, dass der Sachverstand der Datenschutzbehörden für die Verfahren genutzt werden kann. Durch das Anhörungsrecht soll auch gewährleistet werden, dass die zuständige inländische Datenschutzbehörde über ein Verfahren nach § 2 UKlaG, das ihre Zuständigkeit betrifft, informiert wird und sich in dem Verfahren äußern kann. Die zuständigen Datenschutzbehörden werden so über mögliche Zuwiderhandlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften unterrichtet. Sie können dann ggf. auch selbst tätig werden, um die Vorwürfe zu untersuchen.

Die Vorschrift ist § 8 Absatz 2 UKlaG nachgebildet. Die für diese Vorschrift entwickelten Grundsätze können auf § 12a UKlaG übertragen werden. Die zuständigen Datenschutzbehörden sollen sich im Klageverfahren und grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes äußern können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren soll eine Anhörung aber nur vorgesehen werden, wenn mündlich verhandelt wird. Wird die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, soll keine Pflicht zur Anhörung der zuständigen Datenschutzbehörde bestehen.

Zu Nummer 8 (Änderung der Überschrift des Abschnitts 3)

Die Überschrift des Abschnitts 3 ist nach Änderung des § 13 UKlaG nicht mehr ganz zutreffend und muss deshalb angepasst werden.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 13 UKlaG)

Durch die Änderung soll insbesondere der Auskunftsanspruch nach § 13 Absatz 1 UKlaG so gefasst werden, dass Auskunft zur Durchsetzung aller Unterlassungs-, Widerrufs-, oder Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz verlangt werden kann.

Zu Buchstabe a

Durch Buchstabe a wird § 13 Absatz 1 UKlaG geändert.

Zu Doppelbuchstabe aa

In § 13 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG ist die Verweisung auf die Richtlinie 98/27/EG durch eine Verweisung auf die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen, die die Richtlinie 98/27/EG abgelöst hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Auskunftsanspruch nach § 13 Absatz 1 UKlaG, der bisher nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 1 oder § 2 UKlaG bestand, soll künftig zur Durchsetzung auch aller anderen Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz bestehen.

Zu Buchstabe b

§ 13 Absatz 3 UKlaG muss an die Änderung des § 13 Absatz 1 UKlaG angepasst werden. Aufgrund der Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist auch der Erstattungsanspruch des Auskunftsberechtigten nach § 13 Absatz 3 Satz 2 UKlaG entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 13a UKlaG)

§ 13a UKlaG muss redaktionell an die Änderung des § 13 Absatz 1 UKlaG angepasst werden.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 14 UKlaG)

Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung der Verordnungsermächtigungen in § 14 Absatz 2 und 3 UKlaG.

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird eine falsche Zeichensetzung in § 14 Absatz 1 Nummer 4 UKlaG berichtigt.

Zu Buchstabe b

Die Verordnungsermächtigung in § 14 Absatz 2 UKlaG ist wegen der Umbenennung des Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu ändern.

Zu Buchstabe c

Die Verordnungsermächtigung in § 14 Absatz 3 UKlaG ist wegen der Umbenennung des Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ändern.

Zu Nummer 12 (Aufhebung des § 16 UKlaG)

§ 16 UKlaG ist obsolet geworden und soll deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des § 8 UWG)

Die Änderungen in § 8 UWG sind insbesondere Folgeänderungen zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 8 Absatz 3 UWG)

Durch die Änderungen wird gewährleistet, dass die § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 UKlaG gleich formuliert sind.

Zu Buchstabe a

Durch die sprachliche Anpassung wird das Gewollte wie in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG-E verständlicher geregelt. Der Inhalt der Vorschrift ändert sich dadurch nicht.

Zu Buchstabe b

Die Richtlinie 98/27/EG wurde durch die Richtlinie 2009 abgelöst. Deshalb wird die Vorschrift neugefasst, um die Bezugnahmen auf die Richtlinie anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 Absatz 5 UWG)

Die Änderung in § 8 Absatz 5 UWG ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 13 UKlaG. Zudem wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch entsprechend § 13 UKlaG nicht nur zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG besteht, sondern auch zur Durchsetzung der dort geregelten Beseitigungsansprüche.

Zu Artikel 5 - Inkrafttreten

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Satz 1

Die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB und Artikel 2, der eine Übergangsvorschrift zu dieser Änderung enthält, sollen erst nach einer Übergangszeit von sechs Monaten in Kraft treten. Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, haben so ausreichend Zeit, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB anzupassen.

Zu Satz 2

Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen schon am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da ein schnelles Inkrafttreten dieser Regelungen wünschenswert ist.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den oben genannten Entwurf geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerGeringfügige Entlastungen
Wirtschaft
- Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 70 Mio. Euro
- Jährlicher Erfüllungsaufwand:nicht näher bezifferbarer Mehraufwand
Verwaltung und Gerichte
- Jährlicher Erfüllungsaufwand:nicht näher bezifferbarer Mehraufwand
Sonstige KostenKeine Auswirkungen
EvaluierungDas Gesetz soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hält die Ausführungen des Ressorts zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, soweit er sich auf den unterschiedlichen Zeitaufwand für die Überprüfung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Fachpersonal einerseits und fachfremde Mitarbeiter andererseits bezieht, für nicht plausibel. Er macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages darüber hinaus keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Er begrüßt die - anders als in den Vorentwürfen - jetzt vorgesehene Evaluierung.

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu kommerziellen Zwecken zu verbessern, insbesondere bei Geschäftsabschlüssen über das Internet.

- Ausweitung der Klagebefugnis

Dazu soll in Umsetzung des Koalitionsvertrages insbesondere das Unterlassungsklagegesetz so geändert werden, dass Verbraucherschutzverbände gegen datenschutzrechtliche Verstöße mit Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Beseitigungsklagen vorgehen können. Bisher können die Datenschutzaufsichtsbehörden zwar Verstöße mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen beenden und Bußgelder verhängen, eine flächendeckende Kontrolle ist jedoch aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Sofern ein datenschutzrechtlicher Verstoß die Kollektivinteressen von Verbrauchern berührt, da er in seinem Gewicht und seiner

Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung deshalb geboten erscheint, können künftig die klageberechtigten Stellen eine entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungsklage erheben.

- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Darüber hinaus soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen für Erklärungen von Verbrauchern vereinbart werden können. Bislang führen derartige Schriftformklauseln häufig dazu, dass Verbraucher irrtümlich meinen, dass sie nur schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift z.B. kündigen können. Mit dem Gesetzentwurf soll klargestellt werden, dass auch die sog. Textform (§ 126b BGB), d.h. eine E-Mail oder ein Telefax dem Schriftformerfordernis gerecht wird.

2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten

a. Bürgerinnen und Bürger:

Durch die Änderung der Schriftformklauseln werden diese für die Verbraucherinnen und Verbraucher klarer und verständlicher. Es ist davon auszugehen, dass sich daraus geringfügige Entlastungen ergeben.

b. Wirtschaft
- Ausweitung der Klagebefugnis:

Die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) kann jährlichen Aufwand sowohl bei den klageberechtigten Stellen (z.B. Verbraucherschutzorganisationen, Industrie- und Handelskammern, oder Verbände, die bestimmte Voraussetzungen des UKlaG erfüllen1) als auch bei den Unternehmen verursachen, gegen die die Ansprüche geltend gemacht werden.

Das Ressort führt aus, dass der damit einher gehende zusätzliche Aufwand im Voraus nicht abschätzbar ist: Eine Schätzung der zu erwartenden Aufwände würde die Kenntnis über die Anzahl und den Umfang künftiger unzulässiger Geschäftspraktiken voraussetzen. Zuverlässige Prognosen dazu, wie häufig Unternehmer Verbraucherdaten unzulässig erheben oder verwenden, in wie vielen

Fällen dies den neuen klageberechtigten Stellen bekannt wird und wie oft diese daraufhin Unterlassungsansprüche gegen die Unternehmen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften geltend machen, sind jedoch nicht möglich. Nicht abschätzbar ist zudem, welche Rechtsdurchsetzungskosten dadurch im Einzelfall verursacht werden.

- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs

Aufgrund der Änderung im AGB-Recht müssen Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn sie darin Schriftformerfordernisse für Erklärungen und Anzeigen nach § 309 Nummer 13 BGB vorsehen. Diese Änderung wird aller Voraussicht nach einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 70 Mio. Euro verursachen.

Der Schätzung liegen folgende Annahmen zugrunde, die das Ressort in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den Wirtschaftsverbänden ermittelt hat:

- Grundannahmen:

Die Fallzahl der gegenüber Privatpersonen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen sind, beläuft sich nach den Annahmen des Ressorts, das alle dafür nutzbaren Informationen ausgewertet hat, auf etwa 750.000. Das Ressort geht weiter nachvollziehbar davon aus, dass sich der Umstellungsaufwand aus zwei Verfahrensschritten zusammensetzt:

- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt(1)

Das Ressort geht davon aus, dass mit den in Schritt(1) erforderlichen Maßnahmen etwa in einem Drittel der Kleinstunternehmen sowie in den mittleren und großen Unternehmen entweder die eigene Rechtsabteilung (Fallzahl rund 11.000) oder ein hinzugezogener Rechtsanwalt (Fallzahl rund 275.000) betraut wird. Für die Überprüfung bzw. gegebenenfalls erforderliche Überarbeitung durch eine externe Kanzlei wird dabei ein Kostensatz von 150 Euro pro Fall angenommen. Für die Überprüfung durch unternehmensinterne Juristen werden eine Dauer von 60 Minuten und ein Stundensatz von 52,20 Euro pro Fall zugrunde gelegt. Bei zwei Drittel der Kleinstunternehmen geht das Ressort davon aus, dass die erforderlichen Maßnahmen durch eigene Mitarbeiter, wie z.B. dem Geschäftsführer, vorgenommen werden. Hier legt das Ressort eine Fallzahl von rund 460.000, eine Dauer von 45 Minuten pro Fall und einen Stundensatz von 47,30 Euro zugrunde.

Das Ressort begründet die in Ansatz gebrachte Bearbeitungsdauer von 60 Minuten z.B. durch unternehmenseigene Juristen und 45 Minuten für eigene Mitarbeiter von Kleinstunternehmen, z.B. Geschäftsführern, mit folgender Annahme: Bei den Unternehmen, für die eine Bearbeitung durch eigene Juristen angenommen wurde, handelt es sich tendenziell um größere Unternehmen. Diese verwenden in der Regel mehrere AGBs, die entsprechend mehrfach gesichtet, überprüft und geändert werden müssen. Die Kleinstunternehmen, bei denen das Ressort eine Überprüfung durch eigene andere Mitarbeiter angenommen hat, verwenden nach wesentlich weniger AGBs oder greifen z.B. auch auf Formularvordrucke zurück.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hält die Annahmen in Bezug auf den Zeitaufwand jedoch für nicht plausibel. Er geht davon aus, dass die Bearbeitung durch fachfremde Mitarbeiter unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Klauseln wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine Überprüfung durch z.B. unternehmenseigene Juristen.

- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt(2)

Für die entsprechend erforderlichen Anpassungen nach Schritt(2) geht das Ressort davon aus, dass durch die redaktionelle Bearbeitung, Ablage und Anpassung der Internetauftritts bei einem Drittel der Kleinstunternehmen, mittleren und großen Unternehmen (Fallzahl rund 286.000) insgesamt ein Zeitaufwand von 25 Minuten erforderlich ist. Es wird zudem ein Stundensatz von 30,90 Euro (für Ablage und redaktionelle Bearbeitung) bzw. 32,30 Euro (Anpassung Internetauftritt) zugrunde gelegt. Überdies geht das Ressort davon aus, dass etwa weitere 280.000 Kleinstunternehmen eine Homepage besitzen, die entsprechend anzupassen ist. Hierfür wird ein Kostensatz von 25 Euro pro Fall zugrunde gelegt.

c. Verwaltung/Gerichte

Die Ausweitung der Möglichkeit von Unterlassungsklagen wird bei den Gerichten zu einem gewissen, ebenfalls aus den o.g. Gründen nicht näher bezifferbaren Mehraufwand führen.

2.3. Evaluation

Das Vorhaben soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

3. Bewertung durch den NKR

Das Ressort hat schlüssig dargelegt, dass die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, der durch die Erweiterung der Klagebefugnis entsteht, insgesamt nicht methodengerecht abgeschätzt werden können.

Die Annahmen im Hinblick auf den Aufwand, der den Unternehmen durch die einmalige Überprüfung und ggf. Änderung der AGB-Klauseln entsteht, sind aus Sicht des NKR zwar im Hinblick auf die prognostizierten Fallzahlen und bezüglich der zugrundgelegten

Stundensätze plausibel. Nicht nachvollziehbar sind nach Ansicht des NKR jedoch die in Ansatz gebrachten unterschiedlichen Zeitaufwände für eine Überprüfung durch Fachpersonal einerseits und fachfremde Mitarbeiter andererseits.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages insoweit Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter Hahlen
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:

Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf gegen die Darstellung der Kosten überwiegend keine Einwände erhoben und die vorgesehene Evaluierung begrüßt. Bedenken wurden nur geltend gemacht hinsichtlich der der Berechnung des Erfüllungsaufwands für die Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde gelegten Zeitaufwände. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass zwar der Aufwand, der den Unternehmen für die Überprüfung und gegebenenfalls notwendige Änderung ihrer AGB-Klauseln entsteht, im Hinblick auf die prognostizierten Fallzahlen und die zugrunde gelegten Stundensätze plausibel ist. Er hält es aber nicht für nachvollziehbar, dass für die Überprüfung durch Fachpersonal und die Überprüfung durch fachfremde Mitarbeiter unterschiedliche Zeitaufwände in Ansatz gebracht wurden. In der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wird nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese unterschiedlichen Zeitansätze als nicht plausibel angesehen werden.

Die Angaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Das Statistische Bundesamt hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag die maßgeblichen Prozesse identifiziert und für diese näherungsweise den zeitlichen Aufwand bestimmt. Der Aufwand pro Aktivität wurde dann anhand der Zeitwerttabelle Wirtschaft festgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter von Kleinstunternehmen, die nicht Juristen sind, sich häufig neben ihren sonstigen Aufgaben nicht so viel Zeit für die Überprüfung der AGB nehmen können wie Fachjuristen. Die Prüfung durch diese Unternehmensmitarbeiter wird in der Regel auch weniger gründlich sein, als die durch spezialisierte Unternehmensjuristen. Im Übrigen ist bei vielen Kleinstunternehmen davon auszugehen, dass sie weniger AGB als größere Unternehmen verwenden, mit denen der zuständige Mitarbeiter vertraut ist, so dass er den Änderungsbedarf besser übersieht, was seine Prüfungszeit gegenüber einem Juristen in einem größeren Unternehmen mit umfangreicheren AGB ebenfalls verringern kann. Die unterschiedlichen Zeitaufwände sind deshalb nach Auffassung der Bundesregierung plausibel.