Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, gegenüber Simbabwe und aufgrund der Lage in Somalia

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 100840 - vom 27. Januar 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung vom 14. - 17. Dezember 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte zu den Werten gehört, auf die die Union gegründet ist (Artikel 2 EUV), was sich auch in ihren Außenmaßnahmen widerspiegelt, da sich die Union nach Artikel 21 Absatz 1 EUV "bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten (lässt), die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts",

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Dimensionen zu bekämpfen, unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der Grenzen der Europäischen Union entsteht oder agiert, wobei sie, indem sie sich unterschiedlicher Instrumente und Mittel bedient, innerhalb der durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte vorgegebenen klaren Grenzen tätig wird; in der Erwägung, dass mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden muss, um zu garantieren, dass in diesem speziellen Bereich die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden und dass alle Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffen werden, verhältnismäßig, angemessen und wirksam sind,

C. in der Erwägung, dass zu den Maßnahmen, die die Union zur Erreichung der vorstehend genannten Ziele, darunter die Bekämpfung des Terrorismus, einsetzt, auch (aber nicht nur) restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen die Regierungen von Drittstaaten, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten gehören; in der Erwägung, dass weiterhin fraglich ist, ob die Vereinten Nationen und die Europäische Union ausreichende Nachweise dafür erbringen können, dass solche Maßnahmen erfolgreich zur Eindämmung der Finanzierung von terroristischen Handlungen beitragen, und in dem Bewusstsein, dass diese Maßnahmen die Glaubwürdigkeit des Engagements der Europäischen Union und der Vereinten Nationen für die Grundrechte erheblich beeinträchtigt haben,

D. in der Erwägung, dass die Bezeichnungen "Sanktionen" und "restriktive Maßnahmen" in dieser Entschließung, wie in der Europäischen Union üblich, synonym verwendet werden1; in der Erwägung, dass dem Rat zufolge Sanktionen gezielt so verhängt werden sollten, dass die größtmögliche Wirkung auf diejenigen erzielt wird, deren Verhalten es zu beeinflussen gilt; dabei sollten durch die gezielte Ausrichtung der Maßnahmen negative humanitäre Auswirkungen und die Gefahr unbeabsichtigter Folgen für Personen, gegen die sie sich nicht richten, sowie mögliche negative Auswirkungen für Nachbarländer so gering wie möglich gehalten werden,

E. in der Erwägung, dass nach Artikel 215 Absatz 2 EUV, sofern "() ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor(sieht), () der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen (kann)" und gemäß Artikel 75 Absatz 1 AEUV, "sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, () das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen (schaffen), wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind",

F. in der Erwägung, dass nach Artikel 275 Unterabsatz 2 AEUV "der Gerichtshof () jedoch zuständig (ist) für (...) die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat",

G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV aufgerufen sind, einen klaren und verlässlichen Rahmen für den Datenschutz zu schaffen mit Vorschriften "über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr"; in der Erwägung, dass nach diesem Artikel "die Einhaltung dieser Vorschriften () von unabhängigen Behörden überwacht (wird)", in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass die oben genannten Vorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gelten; in der Erwägung, dass Artikel 39 EUV (in Kapitel 2 mit dem Titel "Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik") als eine Abweichung von Artikel 16 AEUV zu interpretieren ist, wonach "der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr (erlässt)"; in der Erwägung, dass wie in Artikel 16 Absatz 2 AEUV auch hier gewährleistet sein muss, dass "die Einhaltung dieser Vorschriften () von unabhängigen Behörden überwacht (wird)",

H. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der oben genannten Rechtssache Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat und Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für nichtig erklärte, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al Barakaat International Foundation betraf, und befand, dass, wenn eine Behörde in der Gemeinschaft beschließt, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person oder Organisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren, sie die Gründe für ihren Beschluss der betroffenen Person oder Organisation mitteilen muss, so dass diese ihr Recht auf Verteidigung, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine gerichtliche Überprüfung wahrnehmen kann, und dass die betreffenden Personen und Organisationen, da sie nicht über die gegen sie vorliegenden Beweise informiert waren, auch nicht in der Lage waren, ihre Rechte im Hinblick auf diese Beweismittel unter angemessenen Bedingungen vor einem Gericht der Gemeinschaft zu verteidigen,

I. in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften deutlich macht, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit umso wichtiger ist, als sie die einzige Verfahrensgarantie ist, die gewährleistet, dass eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Erfordernis, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und dem Schutz der Grundrechte vorgenommen wird1; in der Erwägung, dass durch frühere Beschlüsse des Gerichts erster Instanz (verbundene Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Sison gegen Rat2) drei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates bestätigt wurden, den Rechtsanwälten von José Maria Sison den Zugang zu den Dokumenten zu verwehren, die dem Beschluss des Rates zugrunde liegen, ihn in die Liste der Personen aufzunehmen, gegen die bestimmte restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ergriffen werden,

J. in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge die Sicherstellung von Vermögensgegenständen in den nationalen Systemen eine befristete Maßnahme ist, die von der richterlichen Entscheidung über die Beteiligung einer Person an einer Straftat abhängt, diese Sanktionen auf Ebene der Vereinten Nationen und der Europäischen Union jedoch nicht als befristete Maßnahmen in Erwartung einer richterlichen Entscheidung, sondern de facto als Alternativen zu richterlichen Entscheidungen anzusehen sind3,

K. in der Erwägung, dass die Resolution S/RES/1822 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verschiedene Verbesserungen gebracht hat, wie beispielsweise: die Verpflichtung, die Begründungen für die Aufnahme von Personen in die Liste auf der Website des Sanktionsausschusses zu veröffentlichen; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren alle in Frage kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um die in die Liste aufgenommene Person oder Organisation innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufnahme in die Liste zu benachrichtigen bzw. zu informieren und dieser Benachrichtigung eine Kopie des öffentlich zugänglichen Teils des Schriftsatzes und andere sachdienliche Informationen beizufügen; die Einrichtung einer Anlaufstelle, an die Personen, die in eine "schwarze Liste" aufgenommen wurden, Beschwerden richten können1; eine vollständige Überprüfung aller Namen auf der konsolidierten Liste,

L. in der Erwägung, dass es immer noch keine internationale rechtliche Regelung zur Kontrolle/Überprüfung der Richtigkeit der Informationen, die die Grundlage für die Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen bilden, oder die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angenommenen Maßnahmen gibt; in der Erwägung, dass betroffene Einzelpersonen auf Ebene der Vereinten Nationen nach wie vor kein Recht auf Zugang zu einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde haben2, Notwendigkeit eines konsequenten und transparenten Vorgehens und einer angemessenen Beteiligung des Parlaments