Verordnung der Bundesregierung
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Änderung der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 29. Januar 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2012 (BAnz AT 13.06.2012 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 28a Abs. 7" durch die Angabe " § 28a Absatz 4" ersetzt.

2. § 69a wird wie folgt geändert:

3. § 69b wird wie folgt geändert:

4. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 69g Absatz 5 werden die Wörter "oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen" gestrichen.

6. § 69j wird wie folgt geändert:

7. In § 69o Absatz 8 werden die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist" gestrichen.

8. § 69p Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

9. § 69r wird wie folgt geändert:

10. In der Überschrift des § 69s werden die Wörter "des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010" durch die Wörter "des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012" ersetzt.

11. § 70 wird wie folgt geändert:

12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire an die Änderungen durch die Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. April 2012. Die EU hat diese Änderungen in den Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 21) übernommen. In § 69j der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die Ausnahmetatbestände entsprechend geändert.

Berücksichtigt wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Die mit Beschluss 2011/782/GASP und den zugehörigen Änderungsbeschlüssen verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/739/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Eingefügt wird insbesondere ein umfassendes Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Rüstungsgütern ( § 69r Absatz 5 AWV).

Weitere Änderungen betreffen die Waffenembargos gegen Somalia, Eritrea und die Republik Guinea. Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie die hierauf beruhenden Beschlüsse 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea sowie 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia umgesetzt. Weitere Anpassungen resultieren aus dem Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea. Dabei werden jeweils Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo vorgesehen.

Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 9) geändert worden ist.

Bußgeldbewehrt werden außerdem Verstöße gegen Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1, L 87 vom 2.4.2011, S.37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist und Verstöße gegen Informationspflichten der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 458/2012 des Rates vom 31. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 11).

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Ägypten, Belarus, Eritrea, den Iran, Liberia, Somalia, Syrien und Tunesien.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt, drei bestehende Informationspflichten werden lediglich redaktionell angepasst:

Durch die Änderung des § 69j AWV betreffend Côte d"Ivoire wird der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Côte d"Ivoire eingeschränkt (§ 69j Absatz 3 AWV). Dem stehen Erweiterungen des Anwendungsbereiches der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber.

Durch die Änderung des § 69p AWV betreffend die Republik Guinea wird der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen die Republik Guinea ausgeweitet (§ 69p Absatz 2 AWV). Dem stehen Einschränkungen des Anwendungsbereiches der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber.

Durch die Änderungen der §§ 69a und 69b AWV betreffend Somalia und Eritrea werden weitere Ausnahmen vom Waffenembargo vorgesehen. Dies führt allenfalls zu marginalen Ausweitungen des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 1 AWV.

Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. Die Informations- und Meldepflichten gegenüber Syrien, Libyen und der Republik Guinea-Bissau werden durch EU-Recht begründet. In der AWV werden lediglich die Verstöße bußgeldbewehrt.

Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Nummer 1, 5, 7 und 12 Buchstabe b, c und d

Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.

Nummer 2 Buchstabe a

Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia umgesetzt. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand vom Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2012/633/GASP für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, in § 69a Absatz 2 Nummer 6 AWV aufgenommen. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt. Die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV kann erst erteilt werden, wenn die Lieferung auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Nummer 11 Buchstaben a, b, g Unterbuchstabe bb und Buchstabe m (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen und Anpassung der Waffenembargos)

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Nummer 3 sowie Nummer 12 Buchstabe a und e

Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea umgesetzt. Dabei werden Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2012/632/GASP in § 69b Absatz 2 AWV aufgenommen. Die Ausnahmen sind vorgesehen für Schutzkleidung sowie für nichtletale militärische Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt.

Für die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke kann die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV erst erteilt werden, wenn die Lieferung auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom VN-Sanktionsausschuss genehmigt wurde. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der Verweis in Absatz 4 (Wirkung der Verbote auch auf Deutsche im Ausland) wird angepasst. Die Vorschriften zur Strafbewehrung in § 70a Absatz 2 Nummer 1 und 11 AWV werden angepasst.

Nummer 6

Mit der Änderung in § 69j AWV wird die Resolution 2045 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 26. April 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire umgesetzt. Dabei werden die Ausnahmetatbestände der aktuellen Lage in Côte d"Ivoire angepasst. Die Ausnahmetatbestände vom Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern werden in § 69j Absatz 3 zusammengefasst. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt.

In § 69j Absatz 3 Nummer 1 und 5 AWV werden Ausnahmen vom Waffenembargo für die Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und von Schutzkleidung (Artikel 2 Buchstabe a und c des Beschlusses 2012/371/GASP) erfasst, die bisher in § 69j Absatz 4 AWV geregelt waren.

In § 69j Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 AWV werden die Ausnahmen vom Waffenembargo geregelt, in denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Lieferung im Voraus dem VN-Sanktionsausschuss mitteilen muss:

Die bisher in § 69j Absatz 5 AWV erfasste Ausnahme für Güter für die Evakuierung von Staatsangehörigen wird nun in § 69j Absatz 3 Nummer 3 AWV geregelt (Artikel 2 Buchstabe b ii) des Beschlusses 2012/371/GASP). Der Hinweis auf die Mitteilungspflicht gemäß § 69j Absatz 5 Satz 2 AWV in der bisherigen Fassung entfällt; solche Mitteilungen sind vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber dem VN-Sanktionsausschuss zu machen.

Darüber hinaus werden in § 69j Absatz 3 Nummer 2 AWV Ausfuhren nichtletaler Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke (Artikel 2 Buchstabe b i) des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 2 AWV) sowie in § 69j Absatz 3 Nummer 4 AWV zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 2 Buchstabe b iii) des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 4 AWV) erfasst.

In § 69j Absatz 3 Nummer 6 AWV wird eine Ausnahme für die Lieferung von Gütern zur Reform des Sicherheitssektors (Artikel 2 Buchstabe d des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 3 AWV ) erfasst. Die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV kann erst erteilt werden, wenn die Lieferung dieser Güter auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom VN-Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

Nummer 8

Mit der Änderung wird der Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea umgesetzt. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP mit seiner Änderung durch den Beschluss 2012/665/GASP in § 69p Absatz 2 AWV aufgenommen.

Nummer 9 und Nummer 12 Buchstabe e

In der Überschrift des § 69r AWV wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien berücksichtigt. Die mit Beschluss 2011/782/GASP und den zugehörigen Änderungsbeschlüssen verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/739/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst.

Eingefügt wird darüber hinaus insbesondere ein umfassendes Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Rüstungsgütern (§ 69r Absatz 5 AWV). Die Verbote beziehen sich auch auf Deutsche im Ausland. Verstöße gegen die Verbote werden in § 70a Absatz 2 Nummer 11 AWV strafbewehrt. Diese Ergänzung des Waffenembargos geht zurück auf den Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

Nummer 10

In der Überschrift des § 69s AWV wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus berücksichtigt. Die mit Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/642/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst, so dass über die Rechtsgrundlage hinausgehende Anpassungen nicht erforderlich sind.

Nummer 11 Buchstabe c, d, e, f, g Unterbuchstabe aa, h, i, k und l Unterbuchstabe aa (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen)

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und auf EU-Sanktionsverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Nummer 11 Buchstabe j

Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Vorabanmeldepflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1, L 87 vom 2.4.2011, S. 37) in § 70 Absatz 7 Nummer 1 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Libyen-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Nummer 11 Buchstabe l Unterbuchstabe bb und cc

Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Vorabanmeldepflicht nach Artikel 2c der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2012 vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 9) in § 70 Absatz 9 Nummer 1 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Syrien-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Nummer 11 Buchstabe n

Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1) in § 70 Absatz 11 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Guinea-Bissau-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2368:
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginaler Umstellungsaufwand
VerwaltungMarginaler Umstellungsaufwand

Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter