Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines
Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß § 5 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) zu eng gefasst sind. Probleme sind aufgetreten, wenn zuständige Behörden Informationen über Bestandsdaten von Anbietern von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten benötigen. Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz enthält bisher keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Behörden, solche Auskünfte zu verlangen.

Damit bleiben die Möglichkeiten der zuständigen Behörden hinter denen der Stellen zurück die nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes einen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen Verbraucherrechte geltend machen können. Nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes haben diese Stellen Auskunftsansprüche gegen Anbieter von Post-, Telekommunikations-oder Telemediendiensten.

Die Instrumente der zuständigen Behörden nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz sollen denen von Anspruchsberechtigten nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes stärker angenähert werden. Besonders wichtig ist dies in Fällen von Amtshilfeersuchen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (sog. Informationsersuchen), bei denen die zuständigen Behörden keine privaten Dritten in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen können. In der Praxis haben sich in solchen Fällen etwa Probleme bei der Ermittlung von Postfachinhabern oder der Identität und Anschrift des für ein Internetangebot Verantwortlichen ergeben. Für die zuständigen Behörden soll in Konkretisierung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eine ausdrückliche Befugnisnorm geschaffen werden, die die Erlangung von Bestandsdaten von Anbietern von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten ermöglicht.

Darüber hinaus soll das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auch auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes stärker in die Erbringung von Tätigkeiten und Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingebunden werden.

In den Tätigkeitskatalog des § 2 des BVL-Gesetzes sollen daher die Tätigkeiten des BVL auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 aufgenommen werden.

Das BVL soll weiterhin hinsichtlich des Informationsbedarfs der Verbraucher und Verbraucherinnen in die Erstellung eines Informationsportals zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) eingebunden werden.

Da das BVL bereits in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde und Zentrale Verbindungsstelle nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz wichtige Aufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verbraucherschutzes wahrnimmt, ist es erforderlich, das BVL auch in die Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen zur Förderung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern einzubinden die über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 hinaus tätig sind. Dies betrifft insbesondere die Kooperation im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN). Ein Engagement des BVL bei ICPEN ist zumal vor dem Hintergrund der zunehmenden Vernetzung der Strukturen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 mit diesem Netzwerk erforderlich. Das der Zusammenarbeit im Rahmen von ICPEN zugrunde liegende Memorandum (Stand 28. März 2006) sieht als Bestandteile dieser Zusammenarbeit unter anderem die Teilnahme an Netzwerkkonferenzen, konzertierten Aktionen zum Verbraucherschutz im Internet oder an Projekten zur Vermeidung betrügerischer Aktivitäten zum Nachteil von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor. Die gesetzlichen Befugnisse, im Fall von Verbraucherrechtsverstößen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, ergeben sich weiterhin allein aus dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf ist in drei Artikel gegliedert:

Artikel 1 ändert das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz und setzt die erforderliche Ausweitung der Befugnisse der zuständigen Behörden um. Hierzu wird § 5 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes um die Befugnis der zuständigen Behörden ergänzt, von Anbietern von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Auskünfte über Bestandsdaten zu erhalten. Außerdem wird klargestellt, dass die Aufzählung der Befugnisse nicht abschließend ist.

Artikel 2 ergänzt die Tätigkeitsbeschreibung des BVL um weitere Tätigkeiten zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Artikel 3 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes in Artikel 1 aus Artikel 74 Nr. 11 des Grundgesetzes.

Hauptzweck des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Situation der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften soll besser überwacht und durchgesetzt werden. Bestimmungen über den wirtschaftlichen Wettbewerb und den Verbraucherschutz fallen unter das Recht der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (BVerfGE 26, 246, 254).

Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes mit gutem Grund eine bundeseinheitliche Regelung für erforderlich gehalten: Eine divergierende Rechtsdurchsetzung in den einzelnen Bundesländern unter Rückgriff auf unterschiedliche Befugnisse hätte eine Rechtszersplitterung zur Folge. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gilt zwar seit ihrem Inkrafttreten als unmittelbar geltendes Recht in der gesamten Europäischen Union. In wesentlichen Teilen bedarf sie jedoch der Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber, um ihre tatsächliche Anwendbarkeit sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Befugnisse, über die die zuständige Behörde zur Ermittlung und Durchsetzung von Maßnahmen gegen Verstöße mindestens verfügen muss. Hier obliegt es den Mitgliedstaaten, diese näher zu konkretisieren, und es steht ihnen auch frei, weitergehende Befugnisse als die in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten zu schaffen. Von der Notwendigkeit der Konkretisierung muss in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich Gebrauch gemacht werden. Unterschiedliche Kompetenzen der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern würden zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 führen. Betroffene Unternehmen sähen sich daher je nach ihrem Sitzort unterschiedlichen behördlichen Maßnahmen ausgesetzt. Dies würde aber sowohl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu länderübergreifenden Wettbewerbsverzerrungen führen als auch die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums "Bundesrepublik Deutschland" insgesamt gefährden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des BVL in Artikel 2 ergibt sich für den neuen § 2 Abs. 1a des BVL-Gesetzes aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes. Im Bereich des Rechts der Wirtschaft steht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis zu. Erfasst werden alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solches regeln. Der Bund kann aufgrund dieser Kompetenz ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen. Zum Recht der Wirtschaft gehören auch Bestimmungen über den Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit zur Durchsetzung verbraucherschützender Normen ist eine Aufgabe des Verbraucherschutzes und damit dem hier weit zu verstehenden Begriff des Wirtschaftslebens zuzuordnen. Artikel 87 Abs. 3 des Grundgesetzes gilt auch im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung (BVerfGE 14, 197, 214), so dass auch Tätigkeiten bei der Kooperation des BVL auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 mit Dritten und in internationalen Netzwerken oder Organisationen zur Förderung des Verbraucherschutzes, die keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen, dem BVL auf der Grundlage dieser Norm zugewiesen werden können.

IV. Kosten, Preise, Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher

Durch die Nutzung der in Artikel 1 eingeräumten Befugnis, Auskünfte über Bestandsdaten von gewerblichen Anbietern von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten zu verlangen können den zuständigen Behörden geringfügige Kosten entstehen. Zwar ist zu erwarten, dass die Rechtsdurchsetzung durch diese Befugnis insgesamt erleichtert wird; den Auskunftspflichtigen stehen jedoch Entschädigungsansprüche zu. In Anbetracht der nach aktueller Erwartung relativ geringen Anzahl von Fällen, in denen Auskunftsansprüche künftig geltend gemacht werden und der Begrenzung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs durch die entsprechende Anwendung des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ist nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung der zuständigen Behörden zu rechnen, die zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung hingenommen werden muss. Außerdem können die Entschädigungszahlungen als Auslage gemäß § 11 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl. I S. 718), gegenüber dem- oder derjenigen geltend gemacht werden, der oder die die Auskunftsanforderung veranlasst hat.

Durch Artikel 2 wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Zuständigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 des BVL-Gesetzes auf das BVL zu übertragen. Die Gesetzesänderung selbst beinhaltet noch keine Zuweisung von Zuständigkeiten an das BVL. Die Kostenfolgen für das BVL sind für die gegebenenfalls nach § 3 des BVL-Gesetzes zu übertragenden Aufgaben im Einzelfall zu beurteilen. Für die derzeit anvisierten Beauftragungen wird voraussichtlich ein zusätzlicher Personalbedarf von 1,75 Stellen im höheren Dienst und 1 Stelle im gehobenen Dienst entstehen.

Durch die Auskunftspflicht von Unternehmen gegenüber dem BVL, die durch Art. 1 des Gesetzes eingeführt wird, kann eine geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastung von Unternehmen entstehen. Diese dürfte allerdings aufgrund der erwarteten geringen Zahl zusätzlicher Anwendungsfälle so geringfügig ausfallen, dass ein messbarer Einfluss auf die Preise, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sowie die Bürokratiekosten, nicht zu erwarten ist. Eine Rückfrage beim BVL hat ergeben, dass bei Anwendung der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 realistischerweise in etwa 10 Fällen pro Jahr mit einer Anwendung des neuen Auskunftsanspruches zu rechnen wäre. Wie sich die Zahl der Informationsersuchen - und damit auch die Zahl möglicher Fälle für die Anwendung des neuen Auskunftsanspruches - entwickelt, ist derzeit nicht absehbar. Insgesamt dürfte sich die Zahl der Anwendungsfälle aber bezogen auf die gesamte Wirtschaft in einem wohl eher zu vernachlässigenden Bereich bewegen. Zudem besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Diese Entschädigung ist nicht zwingend kostendeckend, wird jedoch die Aufwendung der Unternehmen voraussichtlich überwiegend decken.

Die Ausweitung der Befugnisse des BVL wird sich positiv für Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken, weil dadurch ein Beitrag zur besseren Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet wird.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

VI. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Die Streichung des Wortes "künftiger" in § 5 Abs. 1 Satz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist lediglich redaktioneller Art, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Soweit die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhütung von Verstößen unternimmt, ergibt sich von selbst, dass es sich dabei um künftige Verstöße handeln muss. Durch die Streichung soll klargestellt werden, dass sich Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung nicht auf "künftige Verstöße" beziehen müssen.

Mit der Einfügung des Wortes "insbesondere" in § 5 Abs. 1 Satz 2 wird dem Verhältnis des VSchDG zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Rechnung getragen. In Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 werden zum Teil generalklauselartig diejenigen Befugnisse genannt über die die zuständigen Behörden zumindest verfügen müssen. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass im Einzelfall über die konkret normierten Regelbeispiele hinaus auch auf die Generalklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 VSchDG zurückgegriffen werden kann, unter Wahrung der dort normierten Zielrichtung der Maßnahmen sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Durch die neu eingefügte Nummer 3 (Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb) wird eine besonders praxisrelevante Befugnis der zuständigen Behörden ausdrücklich benannt. Dadurch wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden zumindest über die Instrumentarien verfügen, die mit denjenigen klagebefugter Einrichtungen und Verbände nach dem Unterlassungsklagengesetz vergleichbar sind. Vom Auskunftsanspruch nicht erfasst werden nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützte Verkehrsdaten. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Daten nicht anderweitig einfacher zu erlangen sind. Außerdem wird durch die Begrenzung der Auskunftspflicht auf solche Bestandsdaten, die bei dem Auskunftspflichtigen bereits vorhanden sind, sichergestellt, dass bei dem Pflichtigen kein Aufwand zur Beschaffung von Daten entstehen kann. Eine Pflicht zur Beschaffung oder Speicherung von Daten ergibt sich aus der Vorschrift also nicht. Eine solche Pflicht wäre systematisch im Post-, Telekommunikations- oder Telemedienrecht zu verankern. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Auskunftspflichtigen ist wegen der Bindung der zuständigen Behörden an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu befürchten.

Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen das Unternehmen, das die Adresse oder die Nummer, hinter der sich das verbraucherrechtswidrig handelnde Unternehmen verbirgt, zur Verfügung stellt. Damit trägt die Vorschrift der üblichen, stark arbeitsteiligen Unternehmensstruktur Rechnung. Mitwirkende im Sinne der Regelung sind nur beteiligte Unternehmer, nicht dagegen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des den Dienst anbietenden Unternehmens.

Bei den Änderungen unter Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc handelt es sich um Folgeänderungen.

Da die Mitteilung der abgefragten Angaben für den Diensteanbieter im Einzelfall einen gewissen Ermittlungsaufwand verursachen kann, wird mit der Änderung unter Doppelbuchstabe cc eine Entschädigung des Auskunftspflichtigen vorgesehen. Für die Entschädigung ist eine entsprechende Anwendung des § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) im Rahmen einer gleitenden Verweisung vorgesehen. Die Interessenlage ist vergleichbar mit derjenigen bei der Heranziehung Dritter in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten durch Verwaltungsbehörden. In beiden Fällen geht es um die Heranziehung Dritter zur Ermittlung von Rechtsverstößen. Außerdem entspricht die Regelung der derzeit geltenden Regelung nach § 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), wonach sich die Entschädigung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.

Zu Buchstabe b)

Mit den Änderungen unter den Doppelbuchstaben aa und bb wird berücksichtigt, dass der Begriff "Schriftträger" zunehmend ungebräuchlich wird und der üblicher werdende Begriff "Datenträger" demgegenüber so weit zu verstehen ist, dass er alle denkbaren Speichermedien (Papier, Film, magnetische, elektronische und optoelektronische Speichermedien) umfasst; eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung wird auch die Auskunftspflicht geschäftsmäßiger Anbieter von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten und mitwirkender Unternehmen bußgeldbewehrt.

Damit wird die Sanktionspflicht des Artikels 4 Abs. 6 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 konkretisiert und eine effektive Rechtsdurchsetzung erleichtert. Der Unwertgehalt einer Verletzung der neu eingefügten Auskunftspflicht von Diensteanbietern ist mit demjenigen der bisher von § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfassten Tatbestände - die sich ebenfalls auf Auskunfts- und Mitteilungspflichten beziehen - vergleichbar. Eine Bußgeldbewehrung in Höhe von maximal 10.000 Euro ist daher angemessen.

Zu Artikel 2 (Änderung des BVL-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Durch die lediglich redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass es nicht nur um den Schutz der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift geht.

Zu Buchstabe b)

In § 2 des BVL-Gesetzes, der die Tätigkeitsgebiete des BVL regelt, wird die Tätigkeit des BVL in einem neuen Absatz 1a auf den Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes ausgedehnt. § 2 Abs. 1a umschreibt die wichtigsten Tätigkeitsgebiete des BVL zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.

Das BVL hat bereits durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Aufgaben im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zugewiesen bekommen. Um jedoch für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz eine gebündelte Tätigkeitsbeschreibung im BVL-Gesetz zu erreichen, werden die dem BVL im EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz zugewiesenen Aufgaben auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch in das BVL-Gesetz aufgenommen (neuer § 2 Abs. 1a Nr. 1). Dies entspricht der Systematik des BVL-Gesetzes, das in § 3 Abs.1 eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben des Bundes in den durch § 2 genannten Tätigkeitsbereichen durch Gesetz vorsieht. Die dem BVL durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz zugewiesenen Aufgaben sollten sich daher auch in der Tätigkeitsbeschreibung des § 2 des BVL-Gesetzes wiederfinden. Soweit der Geltungsbereich des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes betroffen ist, ist die Regelung nur deklaratorisch. Daneben erfasst die Tätigkeitsbeschreibung des neuen § 2 Abs. 1a auch sonstige, im EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz nicht geregelte Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, etwa nach Artikel 9, 16 oder 17 der Verordnung.

In dem neu eingefügten § 2 Abs. 1a Nr. 2 wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, das BVL hinsichtlich des Informationsbedarfs der Verbraucher und Verbraucherinnen nach § 3 Abs. 2 des BVL-Gesetzes mit der Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 21 der oben angeführten Richtlinie 2006/123/EG zu beauftragen.

Durch den neu eingefügten § 2 Abs. 1a Nr. 3 wird dem BVL die Befugnis zur Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen eingeräumt, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern. Dadurch wird eine Kooperation des BVL mit ausländischen Behörden im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN) möglich. ICPEN ist ein internationales Netzwerk von Behörden, die mit der Durchsetzung von Lauterkeitsrecht und anderen Verbraucherschutzaktivitäten befasst sind. In der Regel soll von jedem teilnehmenden Staat eine Behörde in diesem Netzwerk mitarbeiten. Da dem BVL durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz wichtige Aufgaben der Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Bereich übertragen wurden und es als Zentrale Verbindungsstelle den Außenverkehr mit der Europäischen Kommission und den Behörden anderer Mitgliedstaaten übernommen hat, ist eine Tätigkeit des BVL auch in einem breiteren internationalen Kontext erforderlich.

Zu Nummer 2

Durch die Ergänzung des Verweises auf § 2 Abs. 1a wird klargestellt, dass eine Zuweisung von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nach § 3 Abs. 1 auch auf dem Gebiet der neu zugewiesenen Tätigkeiten zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher möglich ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 607:
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.

Dabei handelt es sich um die Pflicht von Anbietern von Post-, Telekommunikations-, oder Telemediendiensten, auf Nachfrage bestimmte Auskünfte dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen. Diese Pflicht führt nach Angabe des Ressorts lediglich zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Unternehmen mit Bürokratiekosten, da derzeit mit wenigen Anwendungsfällen zu rechnen sei.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter