Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Punkt 30 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b ( § 38 Absatz 2 BJagdG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das Bundesjagdgesetz so anzupassen, dass die geplante Strafverschärfung bei fahrlässiger Handlung im Fall des § 38 Absatz 1 Nummer 3 BJagdG nur Wild betrifft, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist. Hinsichtlich der nicht in dieser besonderen Weise geschützten Wildarten soll ein fahrlässiger Verstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

§ 38 Absatz 2 BJagdG könnte wie folgt gefasst werden:

(2) Handelt der Täter fahrlässig und betrifft im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Handlung Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung ist für die Jagdpraxis nicht hinreichend differenziert. Sie lässt die Wildschadenproblematik und die Notwendigkeit einer Bestandsregulierung außer Acht. Eine Strafrechtsverschärfung für alle Wildarten ist durch die Richtlinie 2008/99/EG nicht vorgesehen. Eine Differenzierung nach dem Schutzstatus der Wildtiere ist insbesondere vor dem Hintergrund einer gewollten stärkeren Bejagung der (nicht besonders geschützten) Schalenwildarten zum Zweck der Vermeidung von Wildschäden und zur Eindämmung von Tierseuchen bei Wildtieren geboten.

Als Folge wäre § 39 BJagdG um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für solche Verstöße zu ergänzen, die nicht bereits nach § 38 Absatz 2 BJagdG strafbar sind.