Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

A. Problem und Ziel

Im Zuge der geplanten Umstellung auf modernere Übertragungs- und Kompressionstechniken (Umstellung auf den Nachfolgestandard DVB-T2) können bisher vom Rundfunk genutzte Frequenzen ("700 MHz Frequenzen") für mobiles Breitband freigegeben werden. Dies haben Bund und Länder im Rahmen des Treffens der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 11. Dezember 2014 beschlossen. Damit kann insbesondere die (Erst-)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume durch Einbindung funkgestützter Breitbandanbindungen erheblich unterstützt werden. Die 700 MHz-Frequenzen sind allerdings derzeit noch zur ausschließlichen Nutzung durch den Rundfunk vorgesehen. Um die Nutzung für mobiles Breitband zu öffnen, muss gemäß § 53 Telekommunikationsgesetz die Frequenzverordnung entsprechend angepasst werden.

Im Vorgriff auf eine spätere normative Anpassung war bereits der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz für die Nutzung durch Funkmikrofone geöffnet worden.

Außerdem hat sich die deutsche Übersetzung des Begriffs "Survival Craft" mit "Rettungsgerät" in § 4 der Frequenzverordnung als unklar erwiesen. Daher soll hier eine begriffliche Klarstellung erfolgen.

B. Lösung

Mit der Verordnung soll der Frequenzbereich 694 - 790 MHz für eine koprimäre Nutzung (wahlweise Nutzung von Rundfunkdienst und Mobildienst) geöffnet werden. Durch eine Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 wird der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz für die Nutzung durch drahtlose Produktionsmittel geöffnet. In § 4 der Frequenzverordnung soll der Begriff "Rettungsgerät" durch "Überlebensfahrzeug" ersetzt werden. Dies entspricht der amtlichen Übersetzung des in internationalen Übereinkommen verwendeten englischen Begriffs "Survival Craft".

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keiner.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 12, 15, 20 und 21 wird das Wort "Rettungsgerätfunkstellen" jeweils durch die Wörter "Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen" ersetzt.

2. Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Im Zuge der geplanten Umstellung auf modernere Übertragungs- und Kompressionstechniken (Umstellung auf den Nachfolgestandard DVB-T2) können bisher vom Rundfunk genutzte Frequenzen ("700 MHz Frequenzen") für mobiles Breitband freigegeben werden. Dies haben Bund und Länder im Rahmen des Treffens der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 11. Dezember 2014 beschlossen.

Damit kann insbesondere die (Erst-)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume durch Einbindung funkgestützter Breitbandanbindungen erheblich unterstützt werden. Die 700 MHz-Frequenzen sind allerdings derzeit noch zur ausschließlichen Nutzung durch den Rundfunk vorgesehen. Um die Nutzung auch für mobiles Breitband zu öffnen, muss gemäß § 53 Telekommunikationsgesetz die Frequenzverordnung entsprechend angepasst werden.

Die Frequenzverordnung legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Funkdienste in Deutschland vorgesehen ("zugewiesen") sind. Die einzelnen Zuweisungen sind in tabellarischer Form aufgelistet und können gegebenenfalls durch europäische oder nationale Vorgaben weiter konkretisiert werden. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz wird künftig auf primärer Basis neben dem Rundfunkdienst auch dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Vor dem Hintergrund der später wegen des geplanten Umstiegs auf DVB-T2 für den Rundfunk nicht mehr benötigten 700 MHz-Frequenzen wird die Zuweisung für den Rundfunkdienst mit der Nutzungsbestimmung 40 (Rundfunkdienst auslaufend) versehen. Über eine zusätzliche Nutzungsbestimmung(41) wird zudem sichergestellt, dass der Frequenzbereich 694 790 MHz als sekundäre Nutzung auch zukünftig für Anwendungen der drahtlosen Produktionstechnik im Zusammenhang mit Rundfunk und der professionellen drahtlosen Produktion genutzt werden kann.

Weiterhin war im Vorgriff auf eine normative Anpassung bereits der Frequenzbereich 1 492 - 1 518 MHz für die Nutzung durch Funkmikrofone geöffnet worden. Dies wird nun auch durch eine entsprechende Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 nachvollzogen.

Schließlich wird in § 4 eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 4 (Nummer 12, 15, 20 und 21))

Redaktionelle Anpassung der englischen Übersetzung von "Survival Craft" nach ICAO Annex 10 Volume II Nr. 1.1 sowie der amtlichen deutschen Übersetzung des SOLAS-Übereinkommens: Der Begriff "Rettungsgerät" wird durch "Überlebensfahrzeug" ersetzt. Der bisherige Begriff "Rettungsgerät" wies missverständlich nur auf ein Fahrzeug hin. Die Anpassung dient dem Zweck der Klarheit und Einheitlichkeit.

Zu Nummer 2

Zu a) (Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen)
Zu b) (Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen)

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.