Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015

A

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil A Nummer 249A FreqV) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu (Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 36A - neu - FreqV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die neu angefügte Nutzungsbestimmung 36A in der Anlage zur Frequenzverordnung Teil B Abschnitt 2 entspricht der bisher für den Rundfunk schon enthaltenen Nutzungsbestimmung. Sie wird jetzt für den neuen Frequenzbereich ergänzt.

Der mobile Flugfunkdienst kann Störungen in dem Frequenzbereich verursachen, da er nicht örtlich eingrenzbar ist. Deshalb soll er ausgenommen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil A Nummer 249A FreqV), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 42 - neu - FreqV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In den Ausführungen zur Verordnung bleiben entgegen der Vereinbarungen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 11. Dezember 2014 in Berlin zu TOP 1.5 die Interessen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zwar nicht gänzlich unerwähnt, jedoch fehlt es an einer ausdrücklichen Berücksichtigung der Belange der BOS. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen, die diesen Aspekt noch einmal gesondert aufgreift.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 11./12. Dezember 2014 in Köln zu Nummer 26, dass ebenfalls eine Zuteilung harmonisierter Frequenzen in diesem Frequenzbereich an die BOS erbeten wird.

Sollte der Änderungsverordnung so zugestimmt werden, wären die bisherigen Bemühungen für eine entsprechende Berücksichtigung der BOS in der Bundesrepublik Deutschland zumindest hinsichtlich der Zuteilung von harmonisierten Frequenzen im 700 MHz Bereich von mindestens 2x10 MHz gescheitert. Als Folge bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Beauftragung kommerzieller Betreiber mit entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Sicherheit sowie mit erheblich höherem Kostenaufwand. Eine europäische oder gar weltweite Standardisierung wird damit mindestens erschwert wenn nicht sogar vereitelt. Folge daraus werden Barrieren in der staatenübergreifenden Zusammenarbeit und höhere Entwicklungskosten sein.

B

C