Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM (2016) 43 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 567/00 = AE-Nr. 002509 und
Drucksache 565/10 (PDF) = AE-Nr. 100715

Brüssel, den 2.2.2016
COM (2016) 43 final 2016/0027 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

{SWD(2016) 19 final}
{SWD(2016) 20 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wird eine flächendeckende, hochwertige Netzanbindung für Unternehmen und für die Öffentlichkeit angestrebt. Die Strategie enthält gezielte Vorschläge der Kommission für eine abgestimmte Freigabe des Frequenzbands 694-790 MHz (700-MHz-Band), das sich besonders gut für die Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten eignet; die Vorschläge tragen zudem den besonderen Anforderungen an die Verbreitung audiovisueller Medien Rechnung.

Für die drahtlose Netzanbindung ist der Zugang zu Frequenzen in den Bändern unter 1 GHz erforderlich, da diese ein optimales Verhältnis zwischen großer Reichweite und hohen Geschwindigkeiten bieten. Nach der Umstellung auf digitale Fernsehtechnik, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, war das 800-MHz-Band (790-862 MHz, auch als "digitale Dividende" bezeichnet) der erste Teil des UHF-Rundfunkbands (470-862 MHz), das für drahtlose Breitbanddienste in der Union umgewidmet wurde. Das UHF-Rundfunkband umfasst gegenwärtig die Frequenzbereiche von 470 MHz bis 790 MHz (im Folgenden das "UHF-Band"). Es wird für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für die Audio-Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Audio-PMSE), vor allem für Funkmikrofone, genutzt.

Die Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12), die Konferenz der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), auf der die verbindlich geltende Vollzugsordnung für den Funkdienst überarbeitet wird, fasste den Beschluss, dass das 700-MHz-Band in der Region 1 (Europa und Afrika) ab 2015 sowohl für den Rundfunk als auch für Mobilfunkdienste zugewiesen werden soll.

Auf der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15), die im November 2015 stattfand, wurden die internationalen Verhandlungen über technische und regulatorische Parameter für die Nutzung des 700-MHz-Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation abgeschlossen. Aus dieser kohärenten Situation im 700-MHz-Band in allen ITU-Regionen1 ergibt sich eine seltene Gelegenheit für eine beinahe weltweite Harmonisierung dieses Frequenzbands für die drahtlose Breitbandkommunikation. Darüber hinaus hielt die WRC-15 die exklusive Zuweisung des Frequenzbands 470-694 MHz ("UHF-Band unter 700 MHz") für den Rundfunk in der Region 1 aufrecht.

Im Jahr 2013 übertrug Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Kommission, dem früheren Kommissionsmitglied Pascal Lamy, den Vorsitz einer hochrangigen Gruppe aus Vertretern der Mobilfunk-, Rundfunk- und Medienbranche, die eine gemeinsame Position zur künftigen Nutzung des UHF-Bands ausarbeiten sollte. Der Bericht, den der Vorsitzende in persönlicher Eigenschaft vorlegte ("Lamy-Bericht"), enthielt die Empfehlung, das 700-MHz-Band für die Zwecke der drahtlosen Breitbandkommunikation umzuwidmen, gleichzeitig aber das europäische Modell für den audiovisuellen Bereich dadurch zu untermauern, dass der terrestrische Rundfunk Zugang zu den Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz erhält.

In der öffentlichen Konsultation der Kommission über den Lamy-Bericht wurde ein koordiniertes Handeln der Union befürwortet. Parallel dazu gab die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) eine Stellungnahme2 ab, in der sie ein koordiniertes Vorgehen der Union bezüglich der Erbringung drahtloser Breitbanddienste im 700-MHz-Band ebenfalls befürwortete. In der Stellungnahme empfiehlt die Gruppe für Frequenzpolitik harmonisierte technische Bedingungen und einen gemeinsamen Termin für die effektive Nutzung des 700 MHz-Bands sowie die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für die Verbreitung audiovisueller Medien und dessen Verfügbarkeit für das digitale terrestrische Fernsehen.

Als Reaktion auf die Ergebnisse des europäischen Konsultationsprozesses und der unter Federführung der ITU geschlossenen internationalen Übereinkünfte arbeitete die Kommission eine Strategie der Union für die langfristige Nutzung des UHF-Bands aus. Diese Strategie dient der Förderung des digitalen Binnenmarkts und stellt eine effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen im UHF-Band sicher, die dem sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert dieser Frequenzen angemessen ist. Die Strategie für das UHF-Band besteht aus drei Hauptteilen:

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag trägt dazu bei, das Ziel der Bereitstellung von 1200 MHz für drahtlose Breitbanddienste zu erreichen, was eines der Hauptziele des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) ist. Außerdem dient der Vorschlag der Entwicklung innovativer audiovisueller Mediendienste entsprechend den RSPP-Zielen und steht im Einklang mit der Genehmigungsrichtlinie3 und der Rahmenrichtlinie4, insbesondere mit den Artikeln 9 und 9a der Rahmenrichtlinie.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Dieser Legislativvorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV und soll das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen.

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wie auch in der Folgenabschätzung erläutert, stellt die mit diesem Beschlussvorschlag verfolgte Lösung die beste Option in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dar.

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, denn die verfolgten Ziele können von einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht erreicht werden; gleichzeitig ermöglicht die Initiative die Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten (sowohl im 700-MHz-Band als auch im UHF-Band unter 700 MHz).

Die EU sollte entscheiden, wie sie das 700-MHz-Band in Zukunft zu nutzen beabsichtigt, wenn sie gegenläufige nationale Vorgehensweisen vermeiden und funktechnische Störungen über Grenzen hinweg minimieren möchte. Das Fehlen gemeinsamer unionsweiter Rechtsvorschriften für das UHF-Band würde eine unerwünschte Fragmentierung bei der Nutzung des UHF-Bands in der Union nach sich ziehen. Fragmentierung führt zu grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, von denen bis zu 13 % der Bevölkerung der EU betroffen sein könnten.

Erforderlich sind daher eine koordinierte Zuweisung und Genehmigung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste bis 2020 und eine koordinierte Zuweisung des UHF-Bands unter 700 MHz für eine flexible Nutzung, wodurch die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum gesichert wird, ebenso wie Investitionen in effizientere Technik, die nötig ist, damit das DTT die derzeit im 700-MHz-Band genutzten Frequenzen räumen kann.

Die flexible Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz ist auch verhältnismäßig, weil sie der Problemlösung dient und die Verwirklichung der Ziele auf die effizienteste Weise ermöglicht. So würde die Freimachung des gesamten UHF-Bands unter 700 MHz über das Maß hinausgehen, das gegenwärtig für die Deckung des Bedarfs an Frequenzen unterhalb von 1 GHz für den drahtlosen Datenverkehr erforderlich ist. Gleichzeitig schafft eine flexible Frequenznutzung für das DTT im UHF-Band unter 700 MHz Rechtssicherheit für jene Mitgliedstaaten, die ihre derzeitigen DTT-Kapazitäten beibehalten wollen. Überdies können nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG mit Zustimmung der nationalen technischen Sachverständigen im Funkfrequenzausschuss harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenznutzung festgelegt werden.

- Wahl des Instruments

Die Unionsstrategie der Kommission für das UHF-Band wird anhand von zwei Rechtsinstrumenten umgesetzt. Eine unverbindliche Maßnahme wie eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates würde weder zu einer unionsweiten Koordinierung verpflichten noch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern. Ein Beschluss wird einer Verordnung vorgezogen, weil die Maßnahme zwar Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schafft, aber keine direkte Anwendung auf private Parteien in den Mitgliedstaaten finden soll. Ein Beschluss ist auch besser geeignet als eine Richtlinie, weil der Maßnahmenentwurf keinen ganzen Katalog allgemeiner Vorschriften enthält, die in nationales Recht umzusetzen wären, sondern lediglich eine geringe Anzahl konkreter Maßnahmen vorsieht, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollen. So sah beispielsweise der Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Artikel 6 Absatz 4 ähnliche Verpflichtungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, und in der Vergangenheit wurden bereits die Entscheidungen Nr. 128/1999/EG, 626/2008/EG und 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, um den Mitgliedstaaten Verpflichtungen und Maßnahmen ähnlicher Art aufzuerlegen.

Zu der vorliegenden Maßnahme gemäß Artikel 114 AEUV gehört ein Durchführungsbeschluss der Kommission, der gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EC5 nach dem Ausschussverfahren erlassen wird, um das 700-MHz-Band zur Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste unter harmonisierten technischen Bedingungen, die mit Hilfe der CEPT6 entwickelt werden, zuzuweisen und bereitzustellen. Auf diese Weise wurde auch bei der Harmonisierung des 800-MHz-Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste auf der Grundlage des RSPP durch den Beschluss 2010/267/EU7 verfahren.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

In diesem Vorschlag wurden folgende Beiträge der Interessenträger berücksichtigt:

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Auftrag der Kommission wurden eigens zwei unabhängige Untersuchungen durchgeführt, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind:

In der ersten der beiden Studien werden die Umstellungskosten, die Auswirkungen einer drahtlosen Breitbandversorgung unter Nutzung des 700-MHz-Bands und die soziokulturellen Aspekte der Verlegung der DTT-Frequenzen in das UHF-Band unter 700 MHz untersucht.

Die zweite Studie liefert eine umfassende Einschätzung der Chancen für die Konvergenz von DTT und drahtlosen Breitbanddiensten nach 2020.

- Folgenabschätzung

Zu der von der Kommission ausgearbeiteten Folgenabschätzung gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle11 am 27. November 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab:

In der Folgenabschätzung wurden vier Politikoptionen betrachtet:

Die Kommission wählte die Option 3 als ihre "bevorzugte Option" für die Erfüllung der Politikziele aus. Die bevorzugte Option wird zur Erreichung der auf Unionsebene festgesetzten Frequenz- und Netzanbindungsziele beitragen. Die Nutzung des 700-MHzBands für drahtlose Breitbanddienste würde in Verbindung mit Frequenzen im 800-MHz- und 900-MHz-Band eine Kapazitätssteigerung der Mobilfunknetze bewirken. Dies würde eine flächendeckende Versorgung mit hohen Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s pro Nutzer auf einem repräsentativen Markt mit 3-4 im Wettbewerb stehenden Netzbetreibern ermöglichen. Der gemeinsame Termin 2020 für eine Umwidmung des 700 MHz-Bands ist auch deshalb angemessen, weil er mit dem Beginn des 5G-Netzausbaus zusammenfällt. Außerdem bietet die Option 3 Rechtssicherheit bezüglich des Frequenzzugangs im UHF-Band unter 700 MHz für Rundfunkveranstalter und Anbieter audiovisueller Mediendienste für die allgemeine Öffentlichkeit, und zwar insbesondere für den digitalen terrestrischen Rundfunk. Die Flexibilität bei der Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz erleichtert es, funktechnische Störungen zu mindern, und ermöglicht die Schaffung eines innovativen "Ökosystems", das Investitionen und neuen Geschäftsmodellen förderlich ist.

Die Option 3 wird von den oben erwähnten Ergebnissen der WRC-15 sowohl in Bezug auf das 700-MHz-Band als auch das UHF-Band unter 700 MHz getragen. Das UHF-Band unter 700 MHz bleibt in Europa und Afrika sowie in weiten Teilen der restlichen Welt ausschließlich für Rundfunkdienste zugewiesen.

Wie die erste oben erwähnte für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dürfte das Freimachen des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 und das Aufrüsten auf die nächste Generation terrestrischer Rundfunktechnik Kosten zwischen 1,2 Mrd. und 4.4 Mrd. EUR verursachen. Der Hauptteil dieser Kosten würde dabei auf die Endnutzer entfallen, wenn diese neue Endgeräte vor dem Enr normalen Nutzungsdauer ihrer Geräte anschaffen. Die AudioPMSE-Kosten bei einer Umstellung im Jahr 2020 würden sich auf 200 Mio. EUR belaufen, vorausgesetzt 30 % der derzeitigen Audio-PMSE-Nutzer würden das 700-MHz-Band belegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, technologieneutrale öffentliche Fördermaßnahmen zur Verringerung dieser Kosten zu ergreifen, sofern dies im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht13. Darüber hinaus werden die Kosten der Anpassung der DTT-Netze, damit sie dieselbe Menge an Programminhalten auf weniger Frequenzen übertragen können, auf höchstens 890 Mio. EUR geschätzt. Hinzukommen dürften insbesondere auch Kosten, die Rechteinhabern entstehen, deren Nutzungsrechte vor Ablauf der ursprünglichen Gewährungsdauer geändert werden müssen. Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung solcher Kosten in Betracht ziehen, müssen sie den Grundsatz der Technologieneutralität und die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen14 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 beachten. In einigen Fällen können Ausgleichsmaßnahmen für die Rücknahme gewährter Rechte unter bestimmten Umständen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein, vorausgesetzt der Ausgleich übersteigt den durch die Rücknahme verursachten Schaden nicht. Nach Angaben der Gruppe für Frequenzpolitik sind in 14 Mitgliedstaaten Nutzungsrechte entweder unbefristet oder aber für eine Dauer über 2020 hinaus gewährt worden.

Angesichts der Ergebnisse der letzten Frequenzversteigerungen im 800-MHz- und 900-MHz Band würden sich die Gesamteinnahmen aus der Zuweisung des 700-MHz-Bands in den Ländern der EU-28 bis 2020 nach konservativer Schätzung unter unveränderten Bedingungen auf ungefähr 11 Mrd. EUR belaufen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Es ergeben sich keine besonderen Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Übereinstimmung mit der Strategie für das UHF-Band enthält dieser Vorschlag:

In Artikel 1 werden für die Mitgliedstaaten zwei verbindliche gemeinsame Termine für die Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste festgelegt: -die grenzübergreifenden Koordinierungsvereinbarungen müssen bis Ende 2017 vorliegen; -entsprechend dem Durchführungsbeschluss der Kommission über die harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands muss das 700-MHzBand bis Mitte 2020 für eine effektive Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste verfügbar gemacht werden16.

Außerdem wird in Artikel 1 bestimmt, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste ab dem gemeinsamen Unionstermin grenzübergreifend geschützt werden muss.

Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Nutzungsrechte im 700-MHz-Band handelbar zu machen. Dies steht im Einklang mit den politischen Zielen und den Bestimmungen des RSPP17 und der Rahmenrichtlinie.

Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, auf nationaler Ebene Konsultationen durchzuführen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer hochwertigen Versorgung ihrer Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets zu erwägen, wenn sie Nutzungsrechte im 700-MHzBand für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erteilen. Ziel ist es, die sozioökonomischen Vorteile des UHF-Bands auszunutzen, einen Beitrag zur Überwindung der digitalen Kluft zu leisten und ein flächendeckendes Internet der Dinge zu ermöglichen.

Artikel 4 betrifft die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die langfristige Nutzung dieses Frequenzbands für die Verbreitung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum (oder die allgemeine Öffentlichkeit) zu sichern. Dies sollte auch die fortlaufende Nutzung für Drahtlos-Audio-PMSE entsprechend den nationalen Prioritäten umfassen.

Damit die Vereinbarkeit der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit den Artikeln 9 und 9a der Rahmenrichtlinie gewährleisten bleibt, gilt die Verpflichtung zur Sicherung der Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum, nicht aber für die Art der zugrundliegenden Drahtlostechnik oder die Art des elektronischen Kommunikationsdienstes. Deshalb schafft die Schutzbestimmung in Artikel 4 Rechtssicherheit in Bezug auf den Frequenzzugang und ermöglicht die Weiterentwicklung des DTT als Hauptplattform für die terrestrische Rundfunkausstrahlung audiovisueller Mediendienste für die allgemeine Öffentlichkeit. Außerdem erlaubt der Artikel die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz auch für andere Technologien oder elektronische Kommunikationsdienste ausschließlich in der Abwärtsstrecke (Nur-Download, d.h. für das Aussenden vom Netz zu empfangenden Endgeräten wie Fernsehern oder Tablets).

Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ihre nationalen Fahrpläne für die Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste und den damit zusammenhängenden Umstellungsprozess für das gesamte UHF-Band zu beschließen und unionsweit bekanntzumachen. Ausgangspunkt für diese Bestimmung ist der von den Interessenträgern vereinbarte Umstellungsfahrplan (siehe Anhang 2 des Lamy-Berichts). Der Fahrplan gibt Auskunft über den Umfang der Maßnahmen, die bei der Umstellung auf neue DTT-Technik in Verbindung mit der Umwidmung des 700-MHz-Bands in Betracht zu ziehen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und die Unternehmen im Rahmen eines transparenten Prozesses begrenzt werden können.

Artikel 6 verpflichtet die Kommission dazu, die Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz im Jahr 2025 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Im Anschluss an diese Prüfung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Schlussfolgerungen vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für regulatorische Änderungen z.B. am sachlichen Inhalt oder an der Form der Schutzbestimmungen oder deren Dauer. Dieser Artikelsteht im Einklang mit einer Empfehlung des Lamy-Berichts. Bei der Überprüfung der Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz sollte die Kommission auch die geplante Überprüfung dieses Frequenzbands auf der ITU-Weltfunkkonferenz 2023 berücksichtigen.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Artikel 2

Ab dem 30. Juni 2022 gestatten die Mitgliedstaaten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 694- 790 MHz.

Artikel 3

Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz ändern, treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sowohl in Gebäuden als auch im Freien und gegebenenfalls in zuvor festgelegten nationalen Schwerpunkgebieten sowie entlang wichtiger Landverkehrswege eine hochwertige Netzversorgung ihrer Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets mit Datengeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten. Dazu kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören.

Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten Prüfungen und Konsultationen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im Frequenzband 694-790 MHz an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 4

Artikel 5

Bis zum 30. Juni 2017 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne und Zeitpläne ("nationale Fahrpläne") für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4 dieses Beschlusses.

Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzer drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehübertragung und entsprechender Empfänger im Binnenmarkt.

Artikel 6

Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands 470-694 MHz unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und technischen Aspekte der Nutzung dieses Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. In dem Bericht prüft sie, ob es erforderlich ist, das Frequenzband 470- 694 MHz oder Teile davon in der Union in anderer Weise zu nutzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident