Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

966. Sitzung des Bundesrates am 23. März 2018

A

1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2a Absatz 1 Satz 2 - neu - DirektZahlDurchfV)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 2a Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Als Dauergrünland im Sinne von Satz 1 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen."

Begründung:

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 1 zielt darauf ab, die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 erweiterte Grünlanddefinition in Deutschland anzuwenden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahingehend erweitert, dass auch Flächen, auf denen andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können oder zur Erzeugung von Futtermitteln dienen, unter die Definition von Dauergrünland fallen. Des Weiteren können Flächen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, zukünftig ohne Beschränkung auf die FFH- und Vogelschutz Arten und Lebensräume als Dauergrünland anerkannt und beihilfefähig werden.

B

2. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.