Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn, vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2003) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn, in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Geschichte und Auftrag der Institute

Die rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (DGIA) mit Sitz in Bonn unterhält derzeit neun geisteswissenschaftliche Institute im Ausland.

Seit der Gründung der Stiftung 2002 kam das Deutsche Forum für Kunstgeschichte Paris zu den Deutschen Historischen Instituten in London, Paris, Rom, Warschau, Washington D. C., dem Deutschen Institut für Japanstudien Tokyo und dem Orient-Institut mit den Standorten Beirut und Istanbul hinzu. Das neunte Institut, das Deutsche Historische Institut Moskau, geht auf eine gemeinsame Initiative der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius und der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung zurück. Das Institut nahm im Jahr 2005 seine Arbeit auf und wird bis 2009 als Projekt der Stiftung DGIA geführt. Auf der Grundlage der positiven Evaluierung durch den Wissenschaftsrat (Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Stiftung DGIA sowie zur künftigen Finanzierung des Deutschen Historischen Instituts Moskau, 2007) ist eine Überführung in die institutionelle Förderung im Jahr 2009 vorgesehen. Ebenfalls basierend auf dieser Empfehlung des Wissenschaftsrats ist eine Verselbständigung des Institutsteils Istanbul des Orient-Instituts geplant so dass es künftig insgesamt zehn Institute geben wird.

Die Stiftung erfüllt über die Institute Aufgaben in Forschung, Service und Nachwuchsförderung, wobei die Aufgaben in der Forschung den Kern ihres Auftrages darstellen. Durch ihre primäre Ausrichtung auf die Forschung als zentrale Aufgabe unterscheiden sich die geisteswissenschaftlichen Auslandsinstitute deutlich von den anderen Institutionen der Kulturvermittlung und des Kulturaustausches.

Innerhalb der deutschen Forschungslandschaft erfüllt die Stiftung mit ihren Auslandsinstituten die Funktion einer bedeutenden institutionellen Ergänzung der im Inland etablierten universitären und außeruniversitären Einrichtungen. Die geisteswissenschaftlichen Auslandsinstitute leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und zum weiteren Ausbau der Internationalität der deutschen geisteswissenschaftlichen Forschung. Zahlreiche ehemalige Beschäftigte von geisteswissenschaftlichen Auslandsinstituten haben Rufe an deutsche Universitäten erhalten oder sind an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im Inland tätig.

Die an den Instituten betriebene Forschung zeichnet sich durch große thematische Breite und Vielfalt aus. Die Mehrheit der Institute ist geschichtswissenschaftlich ausgerichtet. Auch die multidisziplinär konzipierten Institute verfügen über deutlich konturierte disziplinäre Kerne.

Im Mittelpunkt der Serviceaufgaben der Institute steht ihre Knotenpunktfunktion im binationalen und darüber hinaus im internationalen wissenschaftlichen Austausch. Sie nehmen hier Aufgaben längerfristig wahr, die durch andere Instrumente, wie z.B. die Vergabe von Stipendien durch deutsche Austausch-Organisationen oder die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), nicht ersetzt werden können. Sie bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Institut und aus anderen Einrichtungen in Deutschland, dem Gastland und häufig auch dritten Ländern ins Gespräch über ihre jeweiligen Forschungsmethoden, -fragen und -ergebnisse. Damit schaffen sie zugleich grenzübergreifende Netzwerke, die über das jeweilige Projekt oder die Veranstaltung hinaus zum Austausch zwischen den Ländern beitragen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit der Auslandsinstitute. Sie leisten auf diesem Feld durch die Vergabe befristeter Stellen und Stipendien wesentliche Beiträge, die die Rolle der Hochschulen ergänzen.

2. Evaluation durch den Wissenschaftsrat

Anstoß zur Errichtung der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland im Jahr 2002 war eine Evaluation der vom BMBF direkt geförderten geisteswissenschaftlichen Auslandsinstitute durch den Wissenschaftsrat (WR-Stellungnahme zu den Geisteswissenschaftlichen Auslandsinstituten, 1999). Damals hatte der Wissenschaftsrat die Zusammenfassung der betroffenen Institute in einem gemeinsamen institutionellen Verbund im Sinne einer Nutzung synergetischer Effekte und damit einer Stärkung der wissenschaftlichen Präsenz Deutschlands empfohlen.

Er hatte sich bei seiner Empfehlung vorbehalten, zu strukturellen Entwicklungen auf diesem Gebiet erneut Stellung zu nehmen.

In einer weiteren Empfehlung aus dem Jahr 2007 (WR-Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (DGIA) sowie zur künftigen Finanzierung des Deutschen Historischen Instituts Moskau, 2007) hat der Wissenschaftsrat festgestellt, dass es der DGIA seit ihrer Gründung gelungen ist, verschiedene Vorteile der Stiftungskonstruktion sichtbar zu machen. Zugleich gebe es nach wie vor Anzeichen für Reibungsverluste in den internen Prozessen. Daher empfiehlt der Wissenschaftsrat klarer geregelte Verfahren zur Entscheidungsfindung und zur Beteiligung der Institutsdirektorinnen und -direktoren sowie eine einvernehmliche Aufgabenteilung zwischen Stiftungsrat, Geschäftsstelle, Instituten bzw. Institutsdirektorinnen und -direktoren und Beiräten.

3. Konzept

Im Rahmen einer vom Stiftungsrat der DGIA eingesetzten Arbeitsgruppe, an der neben dem BMBF-Vertreterinnen und Vertreter verschiedenster Interessengruppen der DGIA mitgewirkt haben, wurden konkrete Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlung des Wissenschaftsrats entwickelt, die sich auch der Stiftungsrat der DGIA in seiner Sitzung vom 9. Mai 2008 zu eigen gemacht hat und auf denen der Entwurf basiert. Im Zusammenspiel der verschiedenen Akteure der DGIA sollen folgende Grundsätze konsequent umgesetzt werden:

Die wissenschaftlichen Aufgaben der Stiftung werden umfassend in den Instituten erledigt. Ihre Leitung obliegt umfassend Direktorinnen und Direktoren. Sie müssen über wissenschaftliche Autonomie verfügen und sind auch für nichtwissenschaftliche Aufgaben der Institute zuständig, sofern diese nicht einem anderen Organ zugeordnet sind.

Die Einbindung der Institute in das deutsche Wissenschaftssystem, die Vertretung der Interessen der Stiftungsinstitute im deutschen Wissenschaftssystem, Fragen der institutionellen Ausweitung der Stiftung und insbesondere die institutionelle Qualitätssicherung mittels externer Evaluationen sind Aufgaben des Stiftungsrates. Bei der konzeptuellen Vorbereitung strategischer Entscheidungen bedarf der Stiftungsrat der geregelten Unterstützung durch die Direktionsversammlung, die als neues Organ in das Stiftungsgesetz aufgenommen werden soll.

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer tritt an die Stelle des bisherigen Geschäftsstellenleiter, übernimmt Vorstandsfunktionen und führt die Geschäfte der Stiftung. Mit Hilfe der gemeinsamen Geschäftsstelle soll die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer administrative Fragen bearbeiten, die über die Zusammenarbeit einzelner Institutsverwaltungen mit den Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen, oder in administrativen Fragen tätig werden, von denen mehrere Institute betroffen sind. Weitere Aufgaben der Geschäftsstele bestehen zudem in der Beratung der Institute in übergreifenden Fragen und in der Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland.

Im Einzelnen sollen die Aufgaben der Geschäftsstelle vom Stiftungsrat festgelegt werden.

Die Beiräte sollen im Wesentlichen eine Beratungsfunktion für die einzelnen Institute ausüben und die Auswahlverfahren für die Besetzung der Direktorenstellen durchführen. Sie verlieren ihren Organstatus. Das Änderungsgesetz folgt hier allerdings nicht vollständig der Einschätzung des Wissenschaftsrats. Die Praxis zeigt, wie groß das Interesse der wissenschaftlichen Beiräte auch über ihr Institut hinaus an der Stiftung als Ganzes ist und wie wertvoll die von ihnen ausgehenden Anregungen und Impulse für die Stiftung sind. Daher sollen zwei Vertreterinnen und Vertreter einer neu zu schaffenden Versammlung der Beiratsvorsitzenden den Stiftungsrat in Zukunft unterstützen. Die vier bisher auf Benennung der wissenschaftlichen Beiräte besetzten Sitze im Stiftungsrat sollen durch weitere von den Wissenschaftsorganisationen zu benennende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besetzt werden.

4. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache. Der Bund hat auch ungeschriebene Zuständigkeiten, ohne die die Aufgaben des Gesamtstaates nicht erfüllbar oder die nur auf bundesstaatlicher Ebene denkbar sind. Befugnisse und Verpflichtungen, die ihrem Wesen nach im bundesstaatlichen Gesamtverband wahrgenommen werden müssen, stehen dem Bund der Natur der Sache nach zu. Bei den oben beschriebenen Einrichtungen, die insbesondere dem internationalen wissenschaftlichen Austausch dienen, handelt es sich um eine Angelegenheit gesamtstaatlicher Repräsentation.

5. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzesentwurfs

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand der Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen Teils der Begründung dargelegt.

Inwieweit eine Befristung der Rechtsänderungen sinnvoll erscheint, wurde jeweils eingehend geprüft.

Befristungen wurden nicht eingeführt, allerdings entfallen an verschiedenen Stellen konkrete Regelungen im Gesetz zugunsten des Satzungsrechts der Stiftung. Damit werden künftig Anpassungen unterhalb der Gesetzesebene ermöglicht, sofern sich aus der Praxis weiterer Änderungsbedarf ergibt.

Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union.

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Das Gesetz weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

7. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Finanzielle Auswirkungen entstehen in geringem Umfang im Einzelplan des BMBF für die neu hinzukommende Aufgabe "Evaluation" sowie die Abschaffung des Geschäftsstellenleiters zugunsten eine Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Die Länder und Kommunen sind nicht betroffen.

Weiter entstehen weder Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aus diesem Änderungsgesetz nicht zu erwarten.

8. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz sind weder Informationspflichten für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger betroffen.

B. zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche

Institute im Ausland, Bonn)

Zu Nummer 2 (§ 1)

Die Regelung in Satz 3 war ausschließlich für den Entstehungszeitpunkt der Stiftung wesentlich.

Sie kann aufgehoben werden, da die Stiftung 2002 entstanden ist und die Vorschrift keinen weiteren Regelungsgehalt hat.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Die Ergänzung in Absatz 1 dient der Klarstellung, dass der Stiftungszweck weit auszulegen ist.

Vorbereitende und begleitende Aktivitäten sollen sich nicht auf Projekte im engen zuwendungsrechtlichen Sinne beschränken.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Nummern 1 bis 4 zum Kerngeschäft der Institute gehören.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Die Regelungen in Absatz 1 und 2 waren ausschließlich für den Entstehungszeitpunkt der Stiftung wesentlich. Nachdem die dort definierten Rechtsfolgen zwischenzeitlich eingetreten sind, können die Vorschriften aufgehoben werden, da sie keinen weiteren Regelungsgehalt haben.

Die Regelung in Absatz 3 kann entfallen, da sie keinen spezifischen Regelungsgehalt zum Stiftungsvermögen enthält. Die Möglichkeit, weitere Institute in die Stiftung aufzunehmen, ergibt sich bereits aus § 2 Absatz 1 Satz 2. § 6 Absatz 4 regelt die Zuständigkeit für entsprechende Entscheidungen.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Die Änderung setzt einen vermittelnden Vorschlag des Wissenschaftsrates um. Die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute und die einzelnen Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren bringen künftig ihren Sachverstand über die Direktionsversammlung und die Versammlung der Beiratsvorsitzenden in den Stiftungsrat ein. Gleichzeitig verlieren die derzeit neun dezentralen wissenschaftlichen Beiräte ihren Organstatus. Die Vertretungsmacht und damit der Organstatus der Direktorinnen und Direktoren bezieht sich ausschließlich auf die Leitung ihres jeweiligen Instituts.

In zentralen Fragen der Stiftung werden sie das Organ "Direktionsversammlung" bilden, das den Stiftungsrat in bestimmten, besonders wichtigen Angelegenheiten berät. Schon heute treffen sich die Direktorinnen und Direktoren vor den Stiftungsratssitzungen zu einer informellen Besprechung mit dem Stiftungsratsvorsitzenden. Damit werden die Direktorinnen und Direktoren weiterhin und nunmehr verstärkt über den Bereich ihres jeweiligen Instituts hinaus zur Willensbildung der Stiftung beitragen. Der Stiftungsrat bleibt das oberste Organ, das einerseits für Fragen grundsätzlicher Bedeutung und andererseits für die Aufsicht über die Einrichtungen der Stiftung zuständig ist. Er trifft auch bei Zuständigkeitsfragen die Letztentscheidung. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer werden neu als Organe aufgenommen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus § 6 Absatz 3 und § 12.

Die neu geschaffene Versammlung der Beiratsvorsitzenden unterhalb der Organebene (vgl. unten Nummer 9), die nicht im Vorschlag des Wissenschaftsrats enthalten ist, hat wie die Direktionsversammlung beratenden Charakter.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Nachdem die Direktorinnen und Direktoren künftig über zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Direktionsversammlung Gastrecht im Stiftungsrat haben, ist es konsequent, wenn nicht mehr jeder einzelne von ihnen gegenüber dem Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht für den Stiftungsratsvorsitzenden oder die Stiftungsratsvorsitzende hat, sondern die Direktionsversammlung. Wie bisher steht dieses Vorschlagsrecht neben dem Recht der Stiftungsratsmitglieder, selbst Vorschläge einzubringen.

Der Wissenschaftsrat sprach sich gegen die Verzahnung von Wissenschaftlichen Beiräten und Stiftungsrat, die bislang in dem Benennungsrecht der Wissenschaftlichen Beiräte für vier Stiftungsratsmitglieder aus ihrer Mitte lag, aus. Das Interesse der wissenschaftlichen Beiräte beziehe sich eher auf die einzelnen Institute mit ihrer Verankerung im Gastland und weniger auf die Stiftung als Ganzes. Hingegen regte er an, auch die Leibniz-Gemeinschaft (WGL) als eine der großen Wissenschaftsorganisationen mit einer Reihe im Inland gelegener geisteswissenschaftlicher Forschungseinrichtungen in den Kreis der Benennungsberechtigten aufzunehmen. Die Neufassung des Gesetzes legt nicht mehr fest, welche Wissenschaftsorganisationen wie viele Stiftungsratsmitglieder benennen sondern verlagert diese Entscheidung auf die Satzung, um auf diese Weise auf Änderungen in der Wissenschaftslandschaft oder geänderte Bedürfnisse der DGIA ohne Gesetzesänderung reagieren zu können. Geplant ist derzeit, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft vier Mitglieder benennt, die Alexander von Humboldt-Stiftung und die Max-Planck-Gesellschaft wie bislang je eines und die WGL ebenfalls eines. Die Zahl der wissenschaftlichen Stiftungsratsmitglieder bleibt somit einschließlich der oder des Stiftungsratsvorsitzenden bei acht von elf, also bei mehr als zwei Dritteln.

Weil das Benennungsrecht für die sieben genannten Personen künftig erst durch die Satzung konkretisiert wird, soll dies auch für das Mitglied aus der Wirtschaft geschehen. Der Satzungsentwurf sieht vor, es weiterhin vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft benennen zu lassen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats muss vor der Benennung für diese Funktion nicht Mitglied des Stiftungsrats sein. Sofern diese Person bereits Stiftungsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 oder 4 war, wird der frei werdende Platz nach Benennung durch diejenige Institution, die sie ursprünglich als Stiftungsratsmitglied benannt hatte, neu besetzt.

Aus der Beschreibung der Aufgaben der oder des Stiftungsratsvorsitzenden in Absatz 2 ergibt sich in Verbindung mit § 12 die Verlagerung der operativen Geschäftsführung von der oder dem ehrenamtlichen Stiftungsratsvorsitzenden auf die hauptamtliche Geschäftsführerin oder den hauptamtlichen Geschäftsführer. Besondere Bedeutung hat Satz 2. Diese vom Wissenschaftsrat angeregte vermittelnde Regelung stärkt einerseits die Direktionsversammlung und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer, indem sie in die jährliche Verhandlung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) über die institutionelle Bundeszuwendung des kommenden Jahres eingebunden wird. Andererseits behält die oder der Stiftungsratsvorsitzende ausdrücklich die Federführung für einen Verfahrensschritt, der maßgeblichen Einfluss auf die Haushaltsberatungen des Stiftungsrats haben kann. Der neue Satz 3 stellt ausdrücklich klar, was schon bislang galt: die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Direktorinnen und Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und behält insoweit begrenzte Geschäftsführungsaufgaben. Das Teilnahmerecht der oder des Stiftungsratsvorsitzenden an den Sitzungen aller Organe und Gremien ist Ausdruck der Leitungs- und Aufsichtsfunktion des Stiftungsrates.

Der aufgehobene Absatz 4 sah vor, dass beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds während der vierjährigen Amtszeit eine Nachfolge nur für den Rest der Amtszeit berufen wird. Nach der Erfahrung der letzten Jahre überwiegt jedoch der Vorteil der daraus folgenden Parallelität der Amtszeiten nicht den Nachteil, dass auf diese Weise neue Mitglieder teilweise nur für kurze Zeit berufen werden können. Zudem ist es im Sinne einer Kontinuität sinnvoll, dass die Amtszeiten sich überlappen, so dass stets auch genügend erfahrene Mitglieder im Stiftungsrat sind.

Die Ergänzungen von Absatz 3 (ehemals 5) konkretisieren die Aufgaben und die Verantwortung des Stiftungsrates als oberstem Organ. Insbesondere nennt er die neu eingeführten Evaluationen der Institute, die vom Stiftungsrat veranlasst werden. Das Evaluationsverfahren wird durch die Satzung näher geregelt werden. Es soll sich - unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede beider Wissenschaftsorganisationen - an dem von der WGL erprobten Verfahren orientieren.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Künftig werden nicht mehr alle Direktorinnen und Direktoren sowie Beiratsvorsitzenden von Amts wegen Gäste im Stiftungsrats sein (die Teilnahme der Beiratsvorsitzenden ist bisher durch Satzung geregelt). Stattdessen werden sie über die Direktionsversammlung bzw. die Versammlung der Beiratsvorsitzenden durch je zwei Gäste vertreten. Auf diese Weise können sie den Stiftungsrat beraten und ihre gemeinsamen Interessen vertreten, ohne dass wie in der Vergangenheit die Zahl der ständigen Gäste die der Stiftungsratsmitglieder übersteigt. Es bleibt dem Stiftungsrat unbenommen im Einzelfall zusätzlich zum Beispiel die Direktorinnen oder Direktoren oder Beiratsvorsitzenden bestimmter Institute einzuladen, weil er in der Sitzung spezielle Fragen dieses Instituts beraten will. Zugleich wird die Position der ständigen Gäste, zu denen jetzt auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gehört, dadurch gestärkt, dass sie zum Rederecht auch ein Antragsrecht erhalten. Das Stimmrecht bleibt auf die Mitglieder des Stiftungsrates beschränkt.

In Absatz 3 ist die Grundnorm eingefügt, vor welchen Entscheidungen der Stiftung eine Stellungnahme der Direktionsversammlung einzuholen hat. Eine Stellungnahme ist bei Vorliegen der Merkmale "strategisch bedeutsam" und "zentral haushaltsrelevant" einzuholen. Diese Festlegung ergibt sich aus dem Spannungsfeld unterschiedlicher Anforderungen. Einerseits soll die rasche Handlungsfähigkeit des Stiftungsrates in laufenden Angelegenheiten nicht verlangsamt werden, die Direktionsversammlung soll sich nicht zu einer Art Vorprüfstelle des Stiftungsrates entwickeln.

Andererseits befördert die Beteiligung der Direktionsversammlung sowohl den Konsens über Entscheidungen von herausragender Bedeutung als auch deren Qualität. Exemplarisch genannt werden kann die Errichtung oder Schließung von Instituten. So wie die Äußerungen der von der Direktionsversammlung benannten Gäste im Stiftungsrat hat auch die Stellungnahme der Direktionsversammlung beratende Funktion; die Entscheidung verbleibt beim Stiftungsrat.

Zu Nummer 8 (§ 8 neu)

Der neue § 8 regelt die zentralen Fragen der Zusammensetzung, Funktion und Arbeit des Organs Direktionsversammlung, während die Einzelheiten auf Ebene der Satzung geregelt werden sollen.

Zu Nummer 8 (§ 9 neu)

Die Struktur der Stiftungsinstitute ist auf die Direktorinnen und Direktoren ausgerichtet. Dies gilt seit jeher für wissenschaftliche Aufgaben. Erfasst werden aber auch nichtwissenschaftliche, insbesondere verwaltungsmäßige Angelegenheiten des Instituts, soweit die Entscheidung nicht ausnahmsweise dem Stiftungsrat bzw. der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden obliegt oder die Zuständigkeit in § 12 in Verbindung mit der Satzung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen ist.

Wesentlich ist die Abgrenzung zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 12). Insbesondere sind inlandsgebundene oder institutsübergreifende Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zugewiesen, z.B. die Zusammenarbeit mit den deutschen Steuerbehörden. Die nähere Abgrenzung erfolgt ebenso wie die Festlegung von Abstimmungs- und Informationspflichten zwischen Direktorinnen und Direktoren und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer gemäß § 9 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 in der Satzung.

Der neue Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass die Stiftung bei der Verteilung ihrer Ressourcen die Institute so ausstatten muss, dass diese die ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben vor Ort erledigen können.

Bislang betrug die Amtszeit der Direktorinnen und Direktoren bis zu fünf Jahre mit einmaliger Möglichkeit zur Wiederbestellung. Künftig kann die zweite Amtszeit bis zu sieben Jahre betragen.

Im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftsrates sieht der Entwurf zur Satzungsänderung vor, auch die zweite Amtszeit regelmäßig auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen. Jedoch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine bis zu siebenjährige zweite Amtszeit zu beschließen, wenn die Direktorin oder der Direktor, die oder der in aller Regel von einer Universität beurlaubt ist zwischen dem Ende der zweiten Amtszeit und dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr an die Universität zurückkehren muss. Das verbessert einerseits die Verhandlungsmöglichkeiten der Stiftung bei der Gewinnung bzw. dem Halten herausragender Persönlichkeiten und dient andererseits der beurlaubenden Universität, denn sie gewinnt Planungssicherheit und kann die Professur früher wieder fest neu besetzen.

Zu Nummer 9 (§ 10 neu)

Die Änderung von § 10 Absatz 3 Satz 1 ist eine sprachlich notwendige Folge des Wegfalls des Organstatus der Wissenschaftlichen Beiräte. Inhaltlich ändert sich nichts, denn die Beratung der Direktorinnen und Direktoren ist bereits im ersten Halbsatz enthalten. Auch die Ergänzung des folgenden Satzes dient der Klarstellung.

Neu ist die Versammlung der Beiratsvorsitzenden. Die Erfahrungen der ersten Jahre der Stiftung haben gezeigt, dass die Wissenschaftlichen Beiräte von einem Erfahrungsaustausch untereinander, der wegen der Zahl ihrer Mitglieder nur über ihre Vorsitzenden praktikabel ist, profitieren.

Außerdem dient die Versammlung der Beiratsvorsitzenden der Beratung des Stiftungsrates insbesondere in institutsübergreifenden Fragen. Daher haben zwei Mitglieder dieser Versammlung ein ständiges Gastrecht im Stiftungsrat, § 7 Abs. 2 Satz 1. Da die Versammlung der Beiratsvorsitzenden keinen Organstatus hat, erfolgt die Regelung der Einzelheiten auf Satzungsebene.

Zu Nummer 10 (§ 11 neu)

Die Regelung dieser Einzelheiten soll untergesetzlich unter Beachtung der zuwendungsrechtlichen Grenzen stiftungsintern erfolgen.

Zu Nummer 11 (§ 12 neu)

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der an die Stelle des bisherigen Geschäftsstellenleiters tritt übernimmt bislang beim Stiftungsratsvorsitzenden angesiedelte Vorstandsfunktionen und führt die Geschäfte der Stiftung. Die oder der ehrenamtliche Stiftungsratsvorsitzende wird auf diese Weise weitgehend vom operativen Geschäft entlastet. Die personelle Trennung zwischen dem Leitungs- und Aufsichtsorgan Stiftungsrat einerseits und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer andererseits führt zu klareren Strukturen und Verantwortlichkeiten. Für die Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben bedient die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sich in erster Linie der vom ihr oder ihm geleiteten Geschäftsstelle.

Mit Hilfe der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer in Absatz 1 Satz 2 beschriebene ständige Verwaltungszuständigkeiten wahr. Deren Abgrenzung gegenüber den Verwaltungszuständigkeiten der Institute ist ein zentraler Punkt der Stellungnahme des Wissenschaftsrates.

In Übereinstimmung mit ihm wird die Grenze gezogen bei den nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Während manche Verwaltungsaufgaben nur im jeweiligen Gastland sinnvoll erledigt werden können, z.B. die Personalverwaltung der örtlichem Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht unterliegenden Ortskräfte, wäre es in anderen Fällen nicht wirtschaftlich, in allen Instituten Verwaltungsressourcen für gleich gelagerte oder übergreifende nichtwissenschaftliche Angelegenheiten vorzuhalten, z.B. Beratung im deutschen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, dem das an die Institute aus Deutschland entsandte Personal unterliegt. Die Abgrenzung im Detail regelt die Stiftung in der Satzung, auf dieser Ebene können Zuständigkeiten auch einfacher sich ändernden Umständen angepasst werden.

Zu Nummer 12 (§ 13 neu)

Während das Gesetz die gemeinsame Geschäftsstelle bislang nur am Rande erwähnte (§ 6 Absatz 3 Satz 3 alte Fassung), erfolgt nunmehr eine positive Festlegung ihrer Aufgaben. Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte.

Zu Nummer 13 (§ 15 neu)

In Absatz 1 ist die arbeitsrechtliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern nicht mehr nötig. Anstelle des Begriffs Arbeitnehmer wird nunmehr der seit der Tarifreform von 2005 im öffentlichen Dienst übliche Begriff Beschäftigte verwendet. Der neue Satz 2 enthält eine strukturell notwendige Flexibilisierung der Personalvertretung. Die Stiftung unterliegt dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG). Danach müsste ein fünfköpfiger Hauptpersonalrat gewählt werden.

Damit stieße die Stiftung jedoch an ihre Grenzen, weil das BPersVG die Wählbarkeit auf Beschäftigte im Inland begrenzt, während die Stiftung, anders als z.B. das Auswärtige Amt oder das Deutsche Archäologische Institut, dort kaum mehr als fünf wählbare Personen beschäftigt.

Sofern auf Satzungsebene eine Ausdehnung der Wählbarkeit auf die an die Institute entsandten Beschäftigten vorgesehen wird, kann eine Verkleinerung des Hauptpersonalrats vorgesehen werden um den Reiseaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten. Dies wäre auch sachgerecht, zumal nahezu alle Personalangelegenheiten auf Institutsebene und somit im Bereich der örtlichen Personalräte entschieden werden. Damit trotz der notwendigen Flexibilisierung ein mit dem BPersVG gleichwertiger Standard gewahrt wird, sieht die Regelung eine Zustimmung des BMBF und der Personalvertretung zu dieser Satzungsklausel vor.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 Satz 1 ist gegenstandslos geworden; die bestehenden Rechte von Beschäftigten werden durch die Streichung nicht berührt.

Für den Fall der Übernahme von anderen Einrichtungen oder deren Teilen soll es möglich bleiben, ohne vorherige gesetzliche Festlegung, angemessene Regelungen für den konkreten Einzelfall zu finden.

Zu Nummer 15 (§§ 14 und 15 alt)

Zwei gegenstandslos gewordene Übergangsvorschriften werden aufgehoben.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Angesichts des Umfangs der Änderungen wird eine Bekanntmachung des Wortlauts für sinnvoll erachtet

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 796:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswisssenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter