Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit KOM (2002) 443; Ratsdok. 12138/02

819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Richtlinienvorschlag - allgemein -

Geltungsbereich der Richtlinie

Zu Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe e

Zu Artikel 2 Abs. 3

Zu Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe a

Zu Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe c

Kreditverträge mit beschränktem Pflichtenkreis

Zu Artikel 3 Buchstabe d

Zu Artikel 3 Buchstabe e

Zu Artikel 3 Buchstabe f

Zu Artikel 3 Buchstabe j

Zu Artikel 3 Buchstabe l

Standardinformationen in der Werbung

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5 und 9

Vorvertragliche Informationen

Zu Artikel 5 Abs. 1

19. Zu Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe d und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e

Der Wortlaut, die Gesamtkosten an einem repräsentativen Beispiel unter "Angabe aller finanziellen Daten und Annahmen, die bei der Berechnung dieses Zinssatzes zugrunde gelegt wurden" zu erläutern, sollte so geändert werden, dass nicht die Erwartung erweckt wird, der Kreditgeber müsste seine interne Preiskalkulation offen legen. Dies ist gleichfalls in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e zu berücksichtigen, nach dessen Wortlaut alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Finanzdaten und Annahmen anzugeben sind.

Zu Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe g

Die Regelung sieht vor, dass dem Darlehensnehmer sämtliche Kosten, die an andere Personen als den Kreditnehmer oder den Kreditvermittler zu entrichten sind, bekannt gegeben werden müssen. Die Regelung ist auf etwas Unmögliches gerichtet, denn Kreditgeber haben regelmäßig keine Kenntnis davon, welche Kosten einem Verbraucher - etwa von einem Notar oder Finanzbehörden - in Rechnung gestellt werden.

Zu Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe i und Artikel 9 Buchstabe j

Die Regelung, dem Darlehensnehmer "Verzugszinsen" und "Nichterfüllungskosten" bekannt zu geben, kann in Bezug auf die Höhe der Kosten nicht erfüllt werden und sollte daher gestrichen werden. Welcher Schaden dem Kreditgeber dadurch entstehen könnte, dass der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, lässt sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angeben. Die Zahlungsansprüche richten sich unter anderem danach, über welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen zukünftig nicht nachkommt und - insbesondere bei variabel verzinslichen Krediten - welcher Vertragszins zu dem Zeitpunkt gelten wird, zu dem der Darlehensnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses könnte allenfalls der dann geltende Verzugszinssatz benannt werden. Dem Grunde nach sind für Kosten bei Vertragsstörungen Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich, die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Insofern ist der Verbraucher rechtlich geschützt.

Ebenso sollte die inhaltlich identische Regelung in Artikel 9 Buchstabe j gestrichen werden.

Zu Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe l und Artikel 9 Buchstaben

Die Angabe der Kosten einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist einem Kreditgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmöglich. Allenfalls könnte die Berechnungsmethode angegeben werden, wenn sie fester Vertragsinhalt ist. Der vom Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta zu begleichende Betrag hängt maßgeblich von der Höhe des Vertragszinssatzes und dem Zinsniveau zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta ab. Die zukünftige Entwicklung des Zinsniveaus und damit auch die Höhe der Entschädigung sind bei Vertragsschluss ungewiss. Die Vorschriften sollten daher gestrichen werden.

Zu Artikel 5 Abs. 5

Zu Artikel 6 und Artikel 9

Ausnahmen

Zu Artikel 7

Vertragliche Informationen

Zu Artikel 9 Abs. 1

Unbefristete Kreditverträge und langfristige Verträge

Zu Artikel 12 Abs. 2

Widerrufsrecht

Zu Artikel 13 Abs. 5 Buchstabe b

Vorzeitige Rückzahlung

Zu Artikel 15

Forderungsabtretung

Zu Artikel 16

Überschreiten des Gesamtkreditbetrags

Zu Artikel 17 Abs. 2

Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung

Zu Artikel 21 Abs. 1

Zu Artikel 21 Abs. 2

Übergangsmaßnahmen

Zu Artikel 26 Abs. 2