Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 18. Sitzung am 21. Februar 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/607 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung - Drucksache 18/476 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.03.14
Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

2. In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 120 bleibt" durch die Wörter "Die §§ 120 und 120b bleiben" ersetzt.

3. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:

" § 120b

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ( § 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend."

4. In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 120 Abs. 1 und 2)" durch die Wörter "gemäß § 120 Absatz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt.

2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist" durch die Wörter "Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind" ersetzt.". Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.. Der bisherige Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 5 und 6 ersetzt:

"Artikel 5
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft."