Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

A. Problem und Ziel

Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.

B. Lösung

Monaco hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 27. Juli 2010 mit Monaco unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

Mithilfe des durch das Abkommen ermöglichten Auskunftsaustauschs werden künftig Steuerausfälle verhindert.

2. Vollzugsaufwand

Die durch das Abkommen entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Monaco. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Monaco davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Monaco nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.

Es werden Informationspflichten für

Bürokratiebe-/-entlastungfürHerkunft in %
lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürger in min je Fall (einschl. Periodizität)Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität)Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt)Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt)FallzahlPeriodizitätABC
1Artikel 3 Absatz 2 Satz 2Mitteilung wesentlicher Gesetzesänderungen, soweit zur Erfüllung der Verpflichtungen bedeutsam, an die zuständige Behörde des anderen Staates--1,0010000
2Artikel 5 Absatz 1 bis 4Auskunftserteilung auf Ersuchen des anderen Staates zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen--1,0010000
3Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe aBestätigung des Eingangs des Ersuchens durch die ersuchte Behörde und Mitteilung etwaiger Mängel des Ersuchens innerhalb von 60 Tagen--1,0010000
4Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe bUnverzügliche Unterrichtung der ersuchenden Behörde durch die ersuchte Behörde, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens eingeholt und erteilt werden--1,0010000
5Artikel 6 Absatz 1 Satz 2Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den Betroffenen durch die ersuchte Behörde--1,0010000
6Artikel 6 Absatz 3Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort der Prüfung durch die ersuchte Behörde--1,0010000
7Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe c Satz 3 und 4Pflicht zur Korrektur unzutreffender Daten durch die ersuchte Behörde--1,0010000
8Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe dUnterrichtung der ersuchten Vertragspartei über Verwendung der übermittelten Daten und dadurch erzielten Ergebnisse auf Antrag der ersuchten Vertragspartei--1,0010000
9Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe e Satz 1Information des Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle--1,0010000
10Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe fAuskunft auf Antrag des Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck--1,0010000
11Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe iMitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten--1,0010000
Summe ohne Einmalkosten in EUR00internationalEU-Ebenenational
Summe Einmalkosten in EUR00

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 27. Juli 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Monaco ("die Vertragsparteien") - in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen festzulegen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.

Artikel 2
Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen

Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:Zuständige Behörde für das Fürstentum Monaco:
Bundeszentralamt für Steuern 53221 BonnDépartement des Finances et de l"Economie - Ministère d"Etat 98000 Monaco
in Bezug auf Steuerstrafsachen:in Bezug auf Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz 53094 Bonndie vorgenannte zuständige Behörde

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 27. Juli 2010 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.

Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sach verhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

Monaco hat sich am 24. März 2009 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 27. Juli 2010 ist Monaco dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.

Zu Artikel 2

Artikel 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Versicherungsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.

Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern. Absatz 2 bestimmt, dass das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 4 Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens. Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte, in Form von Zeugenaussagen oder beglaubigten Kopien zu erhalten.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.

Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder -systeme. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Absatz 5 benennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls stellt klar, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, üblicherweise durch den Namen belegt werden soll, jedoch auch durch andere hinreichend bestimmende Merkmale nachgewiesen werden kann.

Absatz 6 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen, diese über eventuelle Mängel des Ersuchens zu unterrichten und sich und um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen. Die ersuchte Vertragspartei soll die ersuchende Vertragspartei informieren, wenn die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen übermittelt werden können.

Zu Artikel 6 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend Absatz 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.

Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei zu diskriminieren.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte (Absatz 1 ).

Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

Nach Absatz 3 dürfen die erlangten Informationen für andere als in Artikel 1 genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei verwendet werden. Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der Erledigung des Auskunftsersuchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei. Näheres bestimmt Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 10

Artikel 10 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 2 tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung hinsichtlich des normalen Besteuerungsverfahrens nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. Für Steuerstrafsachen werden Auskünfte ab dem Inkrafttreten des Abkommens erteilt.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.

Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.