Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
(ERVGBG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ...geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

Durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz wurden im Jahr 1993 die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Grundbücher geschaffen. Die Einführung des elektronischen Grundbuchs ist inzwischen in nahezu allen Ländern abgeschlossen. Das elektronische Grundbuch ermöglicht einem hierfür zugelassenen Nutzerkreis den direkten Onlinezugriff auf die Grundbuchdaten. Im Übrigen hat seine Einführung im Wesentlichen Auswirkungen auf die grundbuchamtsinterne Vorgangsbearbeitung. Eintragungsunterlagen sind dem Grundbuchamt jedoch nach wie vor in Papierform vorzulegen. In einem nächsten Schritt soll nunmehr durch die Zulassung elektronischer Kommunikationsformen ein weiterer Beitrag zur Modernisierung des Grundbuchverfahrens geleistet werden. Hierzu soll der vorliegende Gesetzentwurf den Ländern die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren sowie der elektronischen Grundakte ermöglichen. Zudem sollen die Gebührenregelungen für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch und weiteren öffentlichen Registern modernisiert werden.

2. Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr soll sich zu einem Kommunikationssystem entwickeln, in dem Grundbuchämter und Verfahrensbeteiligte, insbesondere Notare und Kreditinstitute, mit dem gemeinsamen Ziel einer Effizienzsteigerung zusammenarbeiten. Unwirtschaftliche Medienbrüche sollen vermieden und elektronisch übermittelte Daten möglichst ohne erneute Aufbereitung durch den Empfänger weiterverarbeitet werden können.

Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die elektronische Kommunikation zwischen dem Grundbuchamt und den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Beantragung und dem Vollzug von Grundbucheintragungen. Perspektivisches Ziel ist es, die herkömmliche papiergebundene Kommunikation in diesem Bereich vollständig durch den elektronischen Rechtsverkehr zu ersetzen. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr setzt allerdings eine spezielle technische Ausstattung - u. a. zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen - voraus. Derzeit ist der Verbreitungsgrad solcher Einrichtungen noch gering. Daher soll der elektronische Rechtsverkehr grundsätzlich neben dem papiergebundenen Verfahren als gleichberechtigte Kommunikationsform zur Verfügung stehen. Lediglich Notare, die Hauptkommunikationspartner der Grundbuchämter, sollen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden können. Nach der Bundesnotarordnung müssen Notare bereits jetzt über entsprechende technische Einrichtungen verfügen.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die strengen Formerfordernisse des papiergebundenen Verfahrens in Grundbuchangelegenheiten möglichst wirkungsgleich auf die Fälle des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden. Dies ermöglicht die Beibehaltung des auch international anerkannt hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.

Die Kommunikation der Bürger mit dem Grundbuchamt ist nur soweit Gegenstand dieses Gesetzentwurfs, wie Eintragungsanträge und -unterlagen nicht von einem Notar, sondern ausnahmsweise von den Bürgern selbst beim Grundbuchamt eingereicht werden. In anderen die Bürger betreffenden Bereichen - beispielsweise bei der Grundbucheinsicht - wird indes auch künftig darauf zu achten sein, dass der grundbuchrechtliche Rahmen den sinnvollen Einsatz technischer Entwicklungen, etwa zum Nachweis der Identität in der elektronischen Kommunikation, nicht behindert.

3. Elektronische Grundakte

Die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs können nur bei einer durchgehend medienbruchfreien Vorgangsbearbeitung optimal zur Geltung gelangen. Daher soll künftig auch die Grundakte elektronisch geführt werden können. Die elektronische Grundakte soll jedoch nicht auf neu eingehende elektronische Dokumente beschränkt werden. Vielmehr eröffnet der vorliegende Gesetzentwurf die Möglichkeit, auch die künftig noch in Papierform eingehenden oder vom Grundbuchamt selbst gefertigten Dokumente sowie den bereits vorhandenen Grundaktenbestand in die elektronische Form zu übertragen. Die Originaldokumente sollen anschließend ausgesondert werden können. Hierdurch sind spürbare Einsparungen bei den Archivraumkosten der Landesjustizverwaltungen zu erwarten.

Gleichzeitig soll dem Nutzerkreis, der bereits nach derzeit geltendem Recht Daten aus dem elektronischen Grundbuch abrufen kann (hierzu zählen insbesondere Notare), der Onlinezugriff auf die in der elektronischen Grundakte gespeicherten Dokumente ermöglicht werden. Die Informationsbeschaffung wird dadurch erheblich flexibilisiert und beschleunigt. Der im Gegenzug zu erwartende Rückgang der Zahl von Anträgen auf Erteilung von Urkundsabschriften und von Grundakteneinsichten vor Ort wird wiederum zu einer Entlastung der Grundbuchämter beitragen.

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

Eine Neuregelung der Abrufgebühren in Grundbuchangelegenheiten ist insbesondere für die Länder mit Anwaltsnotariat von erheblicher Bedeutung. Nach der derzeit geltenden Regelung muss ein Notar in jedem Land, in dem das Abrufverfahren eingerichtet wird, eine einmalige Gebühr von 500 Euro bezahlen. Ferner fällt jeden Monat eine Grundgebühr von 50 Euro an. Diese Regelung führt dazu, dass zahlreiche Notare, die nur in geringerem Umfang beurkunden, von der Möglichkeit des Datenabrufs derzeit keinen Gebrauch machen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll das Abrufverfahren insgesamt für alle Betroffenen attraktiver gestaltet werden.

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält weitere punktuelle Regelungen, die größtenteils einen Bezug zum elektronischen Grundbuch oder zum elektronischen Rechtsverkehr aufweisen und auf Anregungen der gerichtlichen Praxis zurückgehen.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren, bürgerliches Recht).

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Der Entwurf eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte im Grundbuchverfahren einzuführen. Eine Verpflichtung der Landesregierungen ist damit nicht verbunden. Aufgrund des Erlasses des Gesetzes selbst entstehen insoweit keine Kosten. Erst in der Folge der Entscheidung der Landesregierungen, von den Verordnungsermächtigungen Gebrauch zu machen, entstehen den Ländern Kosten, insbesondere für die Anschaffung und Pflege von Hard- und Software sowie für den Personaleinsatz im Zusammenhang mit der Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Landesregierungen eine solche Übertragung anordnen und inwieweit sie den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnen. Den Aufwendungen stehen mittelfristig Einsparungen gegenüber, insbesondere bei Raum-, Papier-, Porto- und Versandkosten sowie bei den Personalkosten in den Arbeitsbereichen Antragsbearbeitung und Auskunftserteilung. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Neuregelung der Gebühren für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch und sonstigen Registern sowie den zugehörigen Verfahrensakten führt voraussichtlich zu jährlichen Mehreinnahmen der Länder von über 3,5 Millionen Euro. Die Mehreinnahmen sind erforderlich, um die steigenden Ausgaben der Länder für den elektronischen Rechtsverkehr zu decken.

Der Bundeshaushalt ist von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren nicht betroffen. Von den vorgeschlagenen kostenrechtlichen Regelungen ist der Bundeshaushalt zwar nicht unmittelbar betroffen, sie führen allerdings für den Bund allein im Bereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu einer Mehrbelastung von geschätzt mehr als 1 Million Euro jährlich. Genauere Angaben sind nicht möglich, da einschlägiges statistisches Zahlenmaterial nicht vorliegt. In geringerer Höhe sind auch andere Bundesbereiche betroffen (z.B. die TLG Immobilien GmbH und die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH).

2. Sonstige Kosten und Preise

Für Unternehmen, die sich für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren entscheiden, können Kosten für die Anschaffung der hierzu erforderlichen IT-Ausstattung entstehen. Im Gegenzug sind Einsparungen zu erwarten, die sich aus einer effizienteren Weiterbearbeitung strukturierter elektronischer Daten ergeben.

Durch die Neuregelung der Gebühren für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch und sonstigen Registern entstehen für Wirtschaft und Verbraucher insgesamt Kosten im Umfang der bei den Ländern anfallenden Mehreinnahmen. Der Umfang der jeweiligen Belastung hängt von der Häufigkeit der Nutzung des Abrufverfahrens ab.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Sonstige Auswirkungen auf die Verbraucher sind ebenfalls nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

Durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Gesetzentwurfs wird die Erfüllung einer bestehenden Informationspflicht vereinfacht. Nach der vorgeschlagenen Regelung können bestimmte rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern ergeben, gegenüber dem Grundbuchamt auch durch Bezugnahme auf das Register nachgewiesen werden. Dabei sind das Registergericht und das betroffene Registerblatt anzugeben. Bisher sind die rechtserheblichen Umstände grundsätzlich durch Vorlage amtlicher Registerausdrucke oder Notarbescheinigungen nachzuweisen. Eine Bezugnahme auf das Register ist derzeit hingegen nur in wenigen Fällen möglich. Die Benennung von Registergericht und Registerblatt ist weit weniger aufwändig als die Beschaffung amtlicher Registerauszüge oder Notarbescheinigungen. Durch die Ausweitung der Bezugnahmemöglichkeit können Bürokratiekosten von jährlich etwa 230 000 Euro eingespart werden.

Daneben werden zwei im Zusammenhang mit dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch bereits bestehende Informationspflichten der Wirtschaft durch die Verweisung auf § 81 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) auf den Abruf von Daten aus der Grundakte erstreckt. Danach bedarf es zum einen eines Antrags auf Zulassung zum Abrufverfahren. Hinsichtlich der damit verbundenen Informationspflicht ist jedoch nicht mit einer Erhöhung der Bürokratiekosten zu rechnen. Die Zulassungsvoraussetzungen für den Abruf aus der elektronischen Grundakte sind identisch mit denen des bereits bestehenden Grundbuchabrufverfahrens. Es kann daher ein einheitlicher Zulassungsantrag gestellt werden. Zum anderen haben bestimmte Teilnehmer am Abrufverfahren ihre Abrufberechtigung jeweils durch Verwendung eines speziellen Codezeichens zu versichern. Durch das Abrufverfahren unter Verwendung des Codezeichens entfällt jedoch der mit dem herkömmlichen Einsichtsverfahren verbundene Aufwand. Das neue Abrufverfahren führt insgesamt zur Verringerung der Bürokratiekosten. Das Einsparpotenzial lässt sich derzeit nicht beziffern. Es hängt davon ab, wann und in welchem Umfang die Länder von der Ermächtigung zur Einführung der elektronischen Grundakte Gebrauch machen werden.

2. Informationspflichten der Verwaltung

Dieser Gesetzentwurf sieht sieben neue Informationspflichten der Landesjustizverwaltungen bzw. der Grundbuchämter vor. Nach § 136 Absatz 1 Satz 4 - neu - der Grundbuchordnung (GBO) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Grundbuchamt der übermittelnden Person zu bestätigen. Darüber hinaus ist die übermittelnde Person gegebenenfalls auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen (§ 136 Absatz 3 Satz 2 GBO-E). Ferner sieht Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a dieses Gesetzentwurfs (§ 83 Absatz 2 Satz 5 GBV-E) vor, dass gegenüber dem Grundstückseigentümer, der im Rahmen des Abrufverfahrens Auskunft über den Abruf von ihn betreffenden Grundbuchdaten begehrt, unter bestimmten Umständen eine über die bloße Benennung der Abrufe hinausgehende Mitteilungspflicht besteht. Weitere Informationspflichten ergeben sich aus Artikel 2 Nummer 8 dieses Gesetzentwurfs (§ 96 Absatz 2, § 97 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 98 Absatz 1 Satz 2 GBV-E), wonach bei der Übernahme elektronischer Dokumente in die Grundakte sowie beim Medientransfer von Dokumenten bestimmte Daten zu protokollieren bzw. zu vermerken sind.

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht. Die Öffnung des Grundbuchverfahrens für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundaktenführung ist unerlässlich, um den technischen Fortschritt im Bereich der elektronischen Kommunikation auch im Grundstücksverkehr nutzbar zu machen und damit Wettbewerbsnachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu verhindern.

Das Gesetz kann nicht befristet werden. Die Modernisierung des Grundbuchverfahrens setzt verlässliche und auf Dauer angelegte Rahmenbedingungen voraus. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte wird zu tief greifenden technischen und organisatorischen Umstellungen bei den Grundbuchämtern führen. Eine Rückkehr zum alten Rechtszustand wäre äußerst aufwändig, teuer und den Ländern nicht zuzumuten.

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren kann die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt vereinfacht und beschleunigt werden. Zudem eröffnet der elektronische Rechtsverkehr beiden Seiten die Möglichkeit, eingehende elektronische Dokumente, die Angaben in strukturierter Form enthalten, ohne neuerlichen Erfassungs- oder Aufbereitungsaufwand weiterzuverarbeiten.

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

Mit dem Gesetzentwurf sind keine gleichstellungsrelevanten Regelungsfolgen verbunden.

6. Evaluierung

Der Gesetzentwurf gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren sowie für die elektronische Grundakte vor. Deren tatsächliche Einführung obliegt den Ländern. Zurzeit ist nicht absehbar, wann und in welchem Umfang die einzelnen Landesregierungen von ihren diesbezüglichen Ermächtigungen Gebrauch machen werden. Die Bundesregierung wird die Entwicklung auch im Hinblick auf etwaigen weiteren Reglungsbedarf verfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 GBO)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 17 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 10 GBO)

Zu Buchstabe a

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 GBO dient der Klarstellung, dass Grundbücher und Grundakten grundsätzlich dauernd aufzubewahren sind. Bisher ergibt sich dies lediglich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zur Grundbuch- und Grundaktenführung sowie aus den Aufbewahrungsbestimmungen der Landesjustizverwaltungen. Im Hinblick auf die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung der Originalgrundbücher und -akten (vgl. Artikel 1 Nummer 3, 13 und 17 [§ 138 GBO-E]) erscheint es geboten, auch den oben genannten Grundsatz ausdrücklich in die Grundbuchordnung aufzunehmen.

Zu Buchstabe b

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 3 (§ 10a GBO)

Zu Buchstabe a

Der bisherige § 10a Absatz 1 GBO eröffnet den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit, geschlossene Grundbücher und Grundakten als Wiedergabe auf einem Bild- oder sonstigen Datenträger zu speichern und die Originale zur weiteren Aufbewahrung an die staatlichen Archive abzugeben. Bezüglich der Grundakten wird dieses Verfahren durch die neu vorgeschlagenen § 138 GBO und § 97 GBV ersetzt. Diese sehen ein differenziertes Verfahren zur Übertragung der Grundakten in die elektronische Form vor und erfordern nicht mehr die weitere Aufbewahrung der Papierurkunden. Die Landesjustizverwaltungen haben von der Möglichkeit der Übertragung der Grundakten nach § 10a GBO bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung kann daher insoweit aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 10a Absatz 2 GBO soll die Möglichkeit eröffnet werden, geschlossene Papiergrundbücher auszusondern, wenn diese gemäß § 10a Absatz 1 GBO erfasst wurden. Der Regelungsvorschlag geht zurück auf eine Anregung der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK). Diese hat sich dafür ausgesprochen, dass die geschlossenen Grundbücher nach ihrer Erfassung i. S. d. § 10a Absatz 1 GBO vernichtet werden dürfen, falls die Archivverwaltungen des jeweiligen Landes kein Interesse an deren Übernahme haben. Dadurch könne wertvoller Registraturraum anderweitig genutzt werden.

Eine weitere Aufbewahrung der geschlossenen Papiergrundbücher nach deren Mikroverfilmung oder Speicherung auf anderen Datenträgern ist aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Maßgebend für die aktuellen Rechtsverhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind die nicht geschlossenen Grundbücher. Soweit im Einzelfall ein historischer Grundbuchstand von Bedeutung ist, kann dieser anhand der Bild- oder sonstigen Datenträger, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme der Grundakten, festgestellt werden. Die Art und Weise der Aussonderung im Einzelfall (Abgabe an die staatlichen Archive oder Vernichtung) richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Die hier vorgeschlagene Regelung betrifft ausschließlich geschlossene Grundbücher, die einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 GBO unterzogen werden oder wurden. Für die Fälle, in denen das Papiergrundbuch im Zuge der Anlegung des elektronischen Grundbuchs geschlossen wird, enthält der in Artikel 1 Nummer 13 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagene neue § 128 Absatz 3 GBO eine vergleichbare Aussonderungsregelung.

Zu Nummer 4 (§ 12b GBO)

Geschlossene Grundbücher können nach § 10a Absatz 1 und 2 GBO als Wiedergabe auf einem Bild- oder sonstigen Datenträger aufbewahrt werden. Die Originalgrundbücher sollen anschließend ausgesondert werden können (vgl. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzentwurfs). Wird das Papiergrundbuch im Zuge der Anlegung des elektronischen Grundbuchs geschlossen, lässt § 128 Absatz 3 GBO-E unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aussonderung zu (vgl. Artikel 1 Nummer 13 dieses Gesetzentwurfs). Zudem sollen Papierakten ausgesondert werden können, wenn ihr Inhalt in einem Verfahren nach § 138 Absatz 1 GBO-E in Verbindung mit § 97 GBV-E in die elektronische Form übertragen wird (Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 Nummer 8 dieses Gesetzentwurfs).

Die Aussonderung der Papiergrundbücher und -grundakten erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Denkbar ist insoweit neben der Vernichtung der Unterlagen oder der Abgabe an die Landesarchive auch eine weitere Aufbewahrung durch das Grundbuchamt. Aus grundbuchrechtlicher Sicht besteht indes keine Notwendigkeit, nach der Übertragung noch einen Anspruch auf Einsicht in das Papiergrundbuch oder die Papiergrundakte einzuräumen. Vielmehr sollen Einsicht begehrende Personen auf die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen verwiesen werden können. Durch die oben genannten Verfahren wird die Übereinstimmung dieser Daten mit den Originalen gewährleistet. Zudem wäre die Bereitstellung der Papierdokumente in den Fällen, in denen die Aufbewahrung räumlich getrennt von der Einsichtsstelle erfolgt, nur mit erheblichem Aufwand möglich.

Werden die ausgesonderten Papiergrundbücher und -akten an die Landesarchive abgegeben, so sollen sich das Einsichtsrecht sowie das diesbezügliche Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht richten. In Betracht kommen dürften dabei insbesondere die Archivgesetze der Länder. Für das Einsichtsrecht bezüglich der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen, die an die Stelle der bisherigen Papiergrundbücher und -akten treten, sollen die allgemeinen Bestimmungen des Grundbuchrechts, insbesondere § 12 GBO, gelten.

Der vorgeschlagene § 12b Absatz 2 GBO beinhaltet eine Zusammenfassung der Regelungen der bisherigen Absätze 1 und 2 des § 12b GBO.

Die Regelung des bisherigen § 12b Absatz 3 GBO wird durch den vorgeschlagenen neuen § 12b Absatz 1 GBO abgelöst. Absatz 3 kann daher entfallen.

Zu Nummer 5 (§ 12c GBO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderungen des § 12b GBO.

Zu Nummer 6 (§ 13 GBO)

Die vorgeschlagene Änderung betrifft eine Regelung, die durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz aus der damaligen Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in die Grundbuchordnung übernommen wurde. Eine bei der damaligen Übertragung aufgetretene redaktionelle Ungenauigkeit soll nunmehr beseitigt werden.

Zu Nummer 7 (§ 32 GBO)

Durch die Neufassung des § 32 GBO sollen die im Grundbuchverfahren bestehenden Möglichkeiten des Nachweises von Vertretungsberechtigungen und sonstigen sich aus öffentlichen Registern ergebenden eintragungserheblichen Umständen neu geregelt und damit an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.

§ 32 GBO in der derzeit geltenden Fassung ermöglicht einen erleichterten Nachweis der Vertretungsbefugnis bei bestimmten Handelsgesellschaften sowie bei Partnerschaftsgesellschaften. Vergleichbare Regelungen für Genossenschaften und eingetragene Vereine enthalten § 26 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes und § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 32 GBO in der derzeit geltenden Fassung gibt die im Grundbuchverfahren bestehenden Möglichkeiten, die sich aus Registereintragungen ergebenden rechtserheblichen Umstände abweichend von § 29 Absatz 1 GBO nachzuweisen, jedoch nur zum Teil wieder. So ist davon auszugehen, dass ein Zeugnis des Gerichts bei allen registerfähigen Personen und Gesellschaften zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren ausreicht. Darüber hinaus wird der Wortlaut des § 32 GBO auch im Hinblick auf den Inhalt des Nachweises als nicht abschließend erachtet. So können nicht nur die Vertretungsbefugnis, sondern auch alle anderen sich aus dem Register ergebenden Tatsachen gegenüber dem Grundbuchamt durch ein Zeugnis des Registergerichts nachgewiesen werden. Die Vorschrift wird zudem als Grundlage dafür gesehen, dass der Nachweis auch durch einen amtlichen Registerausdruck (bzw. eine beglaubigte Registerabschrift), durch eine Bescheinigung nach § 21 der Bundesnotarordnung (BNotO) oder durch ein Zeugnis nach § 20 Absatz 1 Satz 2 letzte Alternative BNotO geführt werden kann.

Der vorgeschlagene Absatz 1 sieht den Nachweis der Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren durch ein Zeugnis des Registergerichts nicht mehr vor. Die Neufassung folgt damit einer entsprechenden Änderung des § 9 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Nach dessen vormaligem Absatz 3 bestand die Möglichkeit, gegenüber einer Behörde u. a. die Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des Registergerichts nachzuweisen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die Erteilung von Zeugnissen oder Bescheinigungen nicht mehr zeitgemäß sei und zu einem Medienbruch führe. Die Informationen könnten vielmehr sämtlich durch eine Einsicht in das elektronische Register gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/960 S. 75). Auch im Grundbuchverfahren besteht für eine Beibehaltung der registergerichtlichen Bescheinigung keine Notwendigkeit mehr. In der grundbuchamtlichen Praxis kommt sie ohnehin kaum vor.

Anstelle der Bescheinigung des Registergerichts regelt der vorgeschlagene neugefasste Absatz 1 die praxisrelevanten übrigen Nachweiserleichterungen, die heute bereits ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext bestehen. Danach soll der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden können. Unberücksichtigt bleibt indes das notarielle Zeugnis nach § 20 Absatz 1 Satz 2 letzte Alternative BNotO, mit dem der Notar die Registereintragung als von ihm amtlich wahrgenommene Tatsache bezeugt. Anders als bei der Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO muss das Grundbuchamt bei der Vorlage eines solchen Zeugnisses die Schlussfolgerungen selbst ziehen. Insofern entspricht die Prüfungspflicht derjenigen bei der Vorlage eines amtlichen Registerausdrucks (bzw. beglaubigten Registerauszugs). Der Prüfungsaufwand bei der Vorlage eines Registerauszugs dürfte allerdings aufgrund des standardisierten Erscheinungsbilds regelmäßig geringer sein als bei einem Zeugnis nach § 20 Absatz 1 Satz 2 letzte Alternative BNotO. Daher soll davon abgesehen werden, dieses Zeugnis als Nachweis im Grundbuchverfahren zuzulassen. Unberührt von der Neuregelung bleibt die Möglichkeit, den Nachweis durch Urkunden in der Form des § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO zu erbringen.

Über den bisherigen Wortlaut des § 32 GBO hinaus soll der Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr auch ausdrücklich auf alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften erweitert werden, die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind (damit beispielsweise auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung). Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Personen oder Gesellschaftsformen bestehen nicht.

Nach Absatz 1 Satz 1 können durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO zum einen alle sich aus Registereintragungen ergebenden Befugnisse zur Vertretung einer im Register eingetragenen Person oder Gesellschaft nachgewiesen werden. Dazu gehört auch die Stellung als Prokurist oder als Liquidator. In gleicher Weise kann der Nachweis über Sitzverlegungen, Firmen- bzw. Namensänderungen und das Bestehen von juristischen Personen und Gesellschaften geführt werden. Die Tatsache des Bestehens ist u. a. Voraussetzung der Vertretungsbefugnis. Andere rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, können nach Satz 2 auch durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO nachgewiesen werden. Zu diesen Umständen zählen insbesondere Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Nach Satz 3 kann dem Grundbuchamt anstelle der Notarbescheinigung auch ein amtlicher Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift vorgelegt werden. Ergibt sich der nachzuweisende Umstand aus Eintragungen in verschiedenen Registerblättern (z.B. die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für eine GmbH & Co. KG), sind Ausdrucke bzw. Auszüge aller relevanten Registerblätter vorzulegen.

Absatz 2 ersetzt die Regelung des § 34 GBO zur Bezugnahme auf das Handels- und das Partnerschaftsregister, wonach bisher zum Nachweis der Vertretungsberechtigung bei Handelsgesellschaften etc. die Bezugnahme auf das entsprechende Register genügt, wenn das Register bei demselben Gericht geführt wird wie das betroffene Grundbuch. Dadurch soll der Grundbuchverkehr für die Beteiligten erleichtert werden (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, Kommentar, 2. Aufl., § 34 Rn. 1). Der historische Gesetzgeber mag dabei die Fälle im Blick gehabt haben, in denen sich das Grundbuchamt durch die örtliche Nähe zum Registergericht (oder möglicherweise sogar Personenidentität von Grundbuch- und Registerführer) schnell und unbürokratisch selbst über den Registerinhalt informieren kann. Die Zugehörigkeit von Registerabteilung und Grundbuchamt zu demselben Gericht ist indes nach der Einführung des elektronischen Registers als Kriterium für die Zulässigkeit der Bezugnahme nicht mehr sachgerecht. Das Grundbuchamt kann auf alle elektronisch geführten Register direkt mittels einer Onlineabfrage zugreifen. Der Aufwand ist dabei unabhängig davon, bei welchem Gericht das Register geführt wird.

Durch den nunmehr vorgeschlagenen Absatz 2 Satz 1 soll daher eine Bezugnahmemöglichkeit grundsätzlich in all den Fällen eröffnet werden, in denen die maßgeblichen Register elektronisch geführt werden. Die mit der Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeit verbundene Mehrbelastung der Grundbuchämter ist sehr begrenzt und wird durch die Vorteile einer solchen Regelung aufgewogen. Ein Mehraufwand entsteht gegebenenfalls im Bereich der Recherche, d. h. durch das Suchen und Aufrufen der entsprechenden Registerblätter über das Internet. Der eigentliche Prüfungsaufwand ist hingegen bei einer Onlineabfrage durch das Grundbuchamt der gleiche wie bei der auch nach geltendem Recht bereits zulässigen Vorlage eines amtlichen Registerausdrucks bzw. beglaubigten Registerauszugs. Ein wesentlicher Vorteil der Onlineabfrage besteht darin, dass sie dem Grundbuchamt stets ermöglicht, die Vertretungsberechtigung der beteiligten Personen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verfahrenshandlung zu überprüfen. Insbesondere bei der Vorlage von Registerauszügen bzw. -ausdrucken ist dies oft nicht möglich. Die vorgeschlagene Regelung dient somit der Rechtssicherheit. Zudem kann die Zahl der aufgrund veralteter Vertretungsnachweise zu erlassenden Zwischenverfügungen minimiert werden.

Eine Zunahme der Antragsbeanstandungen aufgrund mangelnder Vertretungsbefugnis der handelnden Personen ist nicht zu erwarten. Soweit der Notar verpflichtet ist, die Vertretungsberechtigung von Personen für Handelsgesellschaften etc. im Rahmen der Beurkundung zu prüfen, hat die Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeit hierauf keine Auswirkungen. Sie befreit den Notar lediglich von der Verpflichtung, seinem Antrag an das Grundbuchamt einen amtlichen Registerausdruck bzw. eine entsprechende Notarbescheinigung beizufügen. Sie entbindet ihn jedoch nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der Vertretungsberechtigung. Gegen eine nennenswerte Mehrbelastung der Grundbuchämter spricht auch der Umstand, dass nach Auskunft der Landesjustizverwaltungen bereits heute zahlreiche Grundbuchämter die Möglichkeit der Einsicht in das elektronische Handelsregister auch in solchen Fällen nutzen, in denen sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sind.

Um den Rechercheaufwand für das Grundbuchamt auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sieht die Vorschrift eine Einschränkung der Bezugnahmemöglichkeit auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor. Der Nachweis von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz und von sonstigen sich aus Registereintragungen ergebenden Umständen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, soll nicht durch eine Bezugnahme auf das Register geführt werden können. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:

In der grundbuchamtlichen Praxis ist ein Nachweis der Vertretungsbefugnis zumeist im Zusammenhang mit der Löschung oder Abtretung eines Grundpfandrechts zu führen. Seit der Eintragung des Grundpfandrechts sind dann in der Regel mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte vergangen. In der Zwischenzeit kann die eingetragene Gläubigerbank durch Verschmelzung, Spaltung etc. umgewandelt worden sein, unter Umständen sogar mehrfach. Das Nachvollziehen solcher gesellschaftsrechtlichen Vorgänge wäre für das Grundbuchamt regelmäßig mit einem erheblichen Rechercheaufwand verbunden, da hierfür mehrere Registerblätter mit häufig umfangreichen Eintragungen aufgerufen und geprüft werden müssten. In diesen Fällen soll es bei den bisher schon zugelassen Nachweisen bleiben, insbesondere der Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO.

Der Minimierung des Rechercheaufwands dient auch die Regelung des Satzes 2, wonach bei einer Bezugnahme auf ein Register das registerführende Gericht und das Registerblatt anzugeben sind. Soweit mehrere Registerblätter betroffen sind (beispielsweise in den Fällen der Sitzverlegung oder der Vertretung einer GmbH & Co. KG), sind Angaben zu allen betroffenen Registerblättern erforderlich.

Zu Nummer 8 (§ 33 GBO)

Der bisherige Regelungsgehalt des § 34 GBO soll, soweit er das Güterrechtsregister betrifft, inhaltlich unverändert in § 33 GBO als dessen Absatz 2 übernommen werden.

Zu Nummer 9 (§ 34 GBO)

Die Bezugnahme auf die verschiedenen Register soll in § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 GBO neu geregelt werden. § 34 GBO kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 10 (§ 73 GBO)

Nach dem Wortlaut des § 73 Absatz 2 Satz 2 GBO in der Fassung des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gelten. § 14 FamFG enthält jedoch neben den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr auch noch Regelungen über die elektronische Gerichtsakte und das gerichtliche elektronische Dokument. Durch die vorgeschlagene Änderung sollen auch diese Regelungen im Grundbuchbeschwerdeverfahren anwendbar sein.

Zu Nummer 11 (§ 78 GBO)

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung, dass für den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Gerichtsakte und das gerichtliche elektronische Dokument im Rechtsbeschwerdeverfahren die gleichen Vorschriften gelten sollen wie im Beschwerdeverfahren. Die Regelung basiert auf dem Wortlaut des § 78 GBO in der Fassung des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Zu Nummer 12 (§ 81 GBO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 10 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderung des § 73 Absatz 2 Satz 2 GBO, wonach im Beschwerdeverfahren u. a. die Vorschriften des § 14 FamFG über die elektronische Gerichtsakte anwendbar sein sollen. Die bereits für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bestehende Verordnungsermächtigung in § 81 Absatz 4 GBO ist entsprechend zu ergänzen. Der Wortlaut entspricht weitestgehend dem der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 14 Absatz 4 FamFG. Ergänzend soll klargestellt werden, dass die Rechtsverordnungen der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Zu Nummer 13 (§ 128 GBO)

Durch die vorgeschlagene Regelung soll ein im Zuge der Anlegung des elektronischen Grundbuchs geschlossenes Grundbuchblatt ausgesondert werden dürfen, wenn dessen Inhalt vollständig, d. h. einschließlich der bereits gelöschten bzw. geröteten Eintragungen, in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufgenommen wurde und die Wiedergabe bildlich mit dem bisherigen Grundbuchblatt übereinstimmt. Die Vorschrift orientiert sich an der in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Neufassung des § 10a Absatz 2 GBO, wonach geschlossene Grundbücher ausgesondert werden können, wenn sie als originalgetreue Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden.

Nach § 67 Satz 1 GBV kann das elektronische Grundbuch durch Umschreibung, Neufassung oder durch Umstellung angelegt werden. Bei den beiden erstgenannten Methoden wird grundsätzlich nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse durch die Eingabe von Zeichen über eine Tastatur erfasst. Die Umstellung erfolgt regelmäßig in der Weise, dass das bisherige Grundbuchblatt gescannt und somit als vollständige Kopie in den Datenspeicher aufgenommen wird. Daneben kann die Umstellung auch durch Übernahme einer Vorratsspeicherung erfolgen.

Die Aussonderung kommt demnach nur bei den Grundbuchblättern in Betracht, die durch Scannen erfasst werden. Sämtliche anderen Methoden liefern keine vollständigen und bildgetreuen Wiedergaben des bisherigen Grundbuchblatts. Eine solche ist jedoch erforderlich, um im Bedarfsfall auch historische Grundbuchstände zweifelsfrei feststellen zu können. Die Übereinstimmung des neu angelegten maschinell geführten Grundbuchs mit dem bisherigen Papiergrundbuch wird durch § 71 GBV gewährleistet. Danach darf die Freigabe nur erfolgen, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten elektronischen Grundbuchs gesichert ist. Hierzu muss der Bedienstete, der die Anlegung durchführt, die Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass die richtigen und vollständigen Daten in das maschinelle Grundbuch eingegeben wurden (vgl. Meikel, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 71 GBV Rn. 9).

Die Vorschrift soll auch auf solche Grundbuchblätter anzuwenden sein, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes umgestellt wurden. Die Art und Weise der Aussonderung im Einzelfall (Abgabe an die staatlichen Archive oder Vernichtung) richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Zu Nummer 14 (§ 132 GBO)

Zu Buchstabe a

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, das elektronische Grundbuch auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt einsehen zu können, das dieses Grundbuch führt. Vielmehr liegt es im Ermessen der Landesjustizverwaltungen, ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit eröffnet wird. Eine Einsichtnahme über die Grenzen eines Landes hinweg ist ohnehin nur möglich, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren (vgl. § 79 Absatz 3 Satz 4 GBV).

Zu Buchstabe b

Mit der Neufassung soll die Regelung sprachlich an § 12c Absatz 1 Nummer 1 GBO angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist mit ihr nicht verbunden.

Zu Nummer 15 (§ 133 GBO)

Zu Buchstabe a

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machen die Strafverfolgungsbehörden von der Möglichkeit Gebrauch, Grundvermögen von Beschuldigten durch direkten Onlinezugriff auf das elektronische Grundbuch nach § 133 GBO zu ermitteln. Der Datenabruf findet nicht selten in einem Verfahrensstadium statt, in dem die Ermittlungen noch verdeckt geführt werden. Der Ermittlungserfolg kann gefährdet sein, wenn der Beschuldigte schon in diesem frühen Verfahrensabschnitt Kenntnis von dem Abruf erlangt. Daher soll das Auskunftsrecht nach § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO, wonach dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben ist, dahin gehend eingeschränkt werden, dass Abrufe nicht mitzuteilen sind, wenn durch die Bekanntgabe der Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würde. Die Formulierung orientiert sich an vergleichbaren Regelungen der Strafprozessordnung (z.B. § 33 Absatz 4 Satz 1, § 168c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 224 Absatz 1 Satz 2 StPO). Der Regelungsvorschlag erfasst sowohl die Gefährdung des Ermittlungserfolgs im engeren Sinne als auch die mögliche Vereitelung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf eine etwaige spätere Vermögensabschöpfung. Die oben erwähnten Abrufe sollen dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur so lange nicht bekannt geben werden, wie die Gefährdung des Ermittlungserfolgs fortbesteht. Die Ausgestaltung des Verfahrens soll in § 83 GBV geregelt werden (vgl. Artikel 2 Nummer 4 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Buchstabe b

Die Verordnungsermächtigung in § 133 Absatz 8 GBO wird durch die in Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagene Eingliederung der Gebührenvorschriften für das Grundbuchabrufverfahren in die Justizverwaltungskostenordnung überflüssig und soll daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 16 (§ 134 GBO)

Die Regelung des § 134 Satz 2 GBO, die das Bundesministerium der Justiz zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt, wird gestrichen, um der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 249) Rechnung zu tragen. Die Befugnis der Bundesregierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ergibt sich unmittelbar aus Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und bedarf daher keiner einfachgesetzlichen Normierung.

Zu Nummer 17 (Achter Abschnitt)

Zu § 135 GBO (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen)

Mit der Vorschrift werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen und der elektronischen Grundakte geschaffen. Die Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronische Dokumente beim Grundbuchamt einzureichen. Ein Zwang zur Einreichung in elektronischer Form ist damit jedoch grundsätzlich nicht verbunden. Die elektronische Führung der Grundakte eröffnet den Landesjustizverwaltungen gegenüber dem herkömmlichen papiergestützten System mittelfristig Einsparpotentiale, insbesondere bei den Archivraumkosten.

Die unterschiedlichen finanziellen, technischen und organisatorischen Ausgangssituationen in den einzelnen Ländern lassen eine bundesweit einheitliche Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen sowie der elektronischen Grundakte nicht zu. Daher werden die Landesregierungen ermächtigt, diesbezügliche Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu treffen. Zwar ließe sich der größtmögliche Effizienzgewinn durch eine gleichzeitige und umfassende Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und elektronischer Grundakte realisieren, da nur so ein Medienbruch zwischen Papier- und elektronischer Form gänzlich vermieden werden kann. Die Nutzbarmachung elektronischer Dokumente erfordert jedoch zunächst den Aufbau einer technischen Infrastruktur bei den Grundbuchämtern. Um den Ländern dabei eine flexible Vorgehensweise zu ermöglichen, können die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte auch unabhängig voneinander erfolgen. Zum Zwecke der Erprobung, z.B. zur Durchführung von Pilotprojekten, kann die Einführung auch befristet erfolgen (vgl. hierzu auch Artikel 1 Nummer 22 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Absatz 1 Satz 1 ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren. Zeit und Umfang seiner Einführung bestimmen sich insbesondere nach Maßgabe des Satzes 2. Dieser ermächtigt die Landesregierungen zur Regelung diesbezüglicher Einzelheiten, die entweder aufgrund unterschiedlicher technischer oder organisatorischer Gegebenheiten einer bundeseinheitlichen Regelung nicht zugänglich sind oder für deren bundeseinheitliche Festlegung kein Erfordernis besteht.

Zu Satz 2 Nummer 1

Nach Satz 2 Nummer 1 können die Landesregierungen den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bestimmen. Eine landesweit gleichzeitige Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erscheint kaum realisierbar. Daher kann die Zulassung zunächst auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden und nach und nach ausgeweitet werden. Eine noch spezifischere Zulassung, beispielsweise nur für einzelne Grundbuchbezirke, ist nicht vorgesehen, da ansonsten der Informationsaufwand für die Beteiligten zu hoch wäre und es außerdem zu Problemen hinsichtlich der Wirksamkeit von Eingängen kommen könnte, wenn sich ein Antrag auf mehrere Grundstücke bezieht, die in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen. Eine Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen (z.B. Anträge auf Eintragung von Grundpfandrechten oder Auflassungsvormerkungen) erscheint ebenfalls nicht sachgerecht. Zwar mögen die von den Grundbuchämtern eingesetzten Bearbeitungsprogramme zunächst nur für bestimmte elektronische Dokumente eine Weiterverarbeitung ohne erneute Erfassung oder Aufbereitung der Daten ermöglichen. Den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Notaren, muss es jedoch bereits allein aus Gründen der Verfahrenseffizienz möglich sein, inhaltlich zusammenhängende Anträge einheitlich zu übermitteln. Eine Aufteilung der Anträge und Dokumente auf den elektronischen Rechtsverkehr einerseits und die Papierform andererseits könnte zudem wegen der unterschiedlichen Regelungen zum Eingangszeitpunkt das Erreichen der angestrebten Rangverhältnisse mehrerer Rechte zueinander erschweren. Außerdem wäre der Informationsaufwand hinsichtlich der bei den einzelnen Grundbuchämtern zugelassenen elektronischen Dokumente nicht zu rechtfertigen. Es bestünde eine erhebliche Gefahr, dass versehentlich Anträge in elektronischer Form eingereichten würden, für die keine Zulassung vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass diese Anträge nicht wirksam beim Grundbuchamt eingehen würden. Es bliebe unklar, wie derartige Anträge vom Grundbuchamt zu behandeln wären und wann der Notar von der Unwirksamkeit erfahren würde. Unter Umständen könnten daraus auch haftungsrechtliche Konsequenzen erwachsen.

Zu Satz 2 Nummer 2

Satz 2 Nummer 2 ermöglicht den Landesregierungen, die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie die zu verwendenden Dateiformate unter Berücksichtigung der bei den Grundbuchämtern des jeweiligen Landes anzutreffenden technischen Gegebenheiten festzulegen. Diese Regelung sichert den Ländern eine weitgehende Flexibilität, so dass grundsätzlich auch der Einsatz unterschiedlicher Datenverarbeitungslösungen möglich ist. Nachteile für den Nutzer sind hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Um zu gewährleisten, dass Dokumente bundesweit in einem einheitlichen Dateiformat eingereicht werden können, haben sich die Länder bereits auf der 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar auf die Einführung einheitlicher Standards verständigt. So definiert der Datensatz XJustiz bundesweit die Datenfelder zum Austausch verfahrensrelevanter Daten. XJustiz ist Bestandteil der organisatorischtechnischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Abstimmung der Datenformate in der Justiz erfolgt über die Gremien der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz, die ressortübergreifende Abstimmung auch im Kooperationsausschuss ADV und im Deutschland Online-Projekt "Standardisierung".

Zu Satz 2 Nummer 3

Nach Satz 2 Nummer 3 bestimmen die Landesregierungen die für den Empfang von Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten vorgesehene Einrichtung des Grundbuchamts. Durch die besondere Nennung der Eintragungsanträge wird klargestellt, dass es sich bei der Empfangseinrichtung um diejenige handelt, die für die Bestimmung des Eingangszeitpunkts eines mittels Datenfernübertragungen gestellten Antrags beim Grundbuchamt (vgl. § 136 Absatz 1 GBO-E) maßgebend ist. Aus dieser für das Grundbuchverfahren wesentlichen Funktion folgt auch, dass die Einrichtung durch einen Dritten nur gemäß § 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E in Verbindung mit § 126 Absatz 3 GBO als Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts und nicht als bloßer Teledienst betrieben werden darf. Wegen der mit dem Eingang verbundenen rangwahrenden Wirkung von Eintragungsanträgen ist zu gewährleisten, dass der Registrator des Grundbuchamts unverzüglich auf die von der Empfangseinrichtung aufgezeichneten elektronischen Dokumente zugreifen kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass dieser zuverlässig feststellen kann, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge oder Ersuchen eingegangen sind (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen). Die Empfangseinrichtung muss von der übermittelnden Person direkt adressiert werden können. Dadurch haben die den elektronischen Rechtsverkehr nutzenden Antragsteller die Möglichkeit, unmittelbar Einfluss auf die Rangfolge mehrerer beantragter Eintragungen zu nehmen. Die Empfangseinrichtung kann in ein bereits bestehendes technisches System wie die Virtuelle Poststelle oder in ein noch zu entwickelndes vergleichbares System integriert werden, wenn dabei die direkte Adressierbarkeit des Grundbuchamts gewährleistet ist und die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetzentwurf, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung, erfüllt sind. Ein separates Postfach des Grundbuchamts ist dabei unabdingbar. Nur so hat der Absender bei Erhalt der Eingangsbestätigung (vgl. § 136 Absatz 1 Satz 4 GBO-E) Gewissheit, dass sein Antrag rangwahrend beim Grundbuchamt eingegangen ist. Nutzte man als Empfangseinrichtung beispielsweise das allgemeine Postfach des jeweiligen Amtsgerichts und realisierte die direkte Adressierung des Grundbuchamts nur über die Verwendung eines auf das Grundbuchamt hinweisenden Parameters im Nachrichtentext, würde die Eingangsbestätigung alleine keine Gewähr für den Eingang beim Grundbuchamt bieten. Denn in diesem Fall würde dem Absender immer (nur) der Eingang im allgemeinen Postfach bestätigt, unabhängig davon, ob der richtige Parameter verwendet wurde.

Zu Satz 2 Nummer 4

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs schließt grundsätzlich nicht aus, dass Dokumente auch künftig in Papierform eingereicht werden können. Nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a können jedoch Notare verpflichtet werden, Dokumente nur noch auf dem Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Grundbuchamt einzureichen. Hierdurch können sowohl bei der Verarbeitung als auch bei der Speicherung der Dokumente bedeutende Effizienzsteigerungen erzielt werden. Werden die Grundakten elektronisch geführt, müssen in Papierform eingereichte Schriftstücke zum Zwecke der Aufnahme in die Grundakte zunächst digitalisiert werden. Durch eine Verpflichtung der Notare zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs lässt sich der damit verbundene Aufwand auf die vergleichsweise wenigen Dokumente beschränken, die nicht von Notaren eingereicht werden.

Die Vorschrift orientiert sich an der für das Handelsregister bereits geltenden Regelung des § 12 HGB, wonach Anmeldungen und sonstige Dokumente zwingend in elektronischer Form einzureichen sind. Eine hinreichende technische Ausstattung der Notariate kann vorausgesetzt werden. Nach § 15 Absatz 3 Satz 2 BNotO muss jeder Notar seit dem 1. April 2006 über eine entsprechende Einrichtung verfügen. Eine Verpflichtung weiterer Verfahrensbeteiligter erscheint derzeit nicht sachgerecht. Zum einen kann bereits durch eine Verpflichtung der Notare sichergestellt werden, dass der weitaus größte Teil der in die Grundakte aufzunehmenden Dokumente in elektronischer Form eingereicht wird. Zum anderen kann bei anderen Berufsgruppen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen das Vorhandensein der für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr notwendigen technischen Ausstattung nicht generell unterstellt werden. Zudem dürfte bei einigen der Beteiligten, die häufiger mit dem Grundbuchamt kommunizieren (z.B. Kreditunternehmen und Versorgungsunternehmen), ohnehin ein eigenes Interesse an der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen, um damit ihre internen Verfahrensabläufe zu optimieren. Eine Verpflichtung dieser Beteiligten dürfte sich daher erübrigen. Auch erscheint die klare Abgrenzung einzelner Gruppen schwierig. Schließlich würde es an Möglichkeiten der Sanktionierung fehlen, da nach Satz 3 ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einreichung in elektronischer Form dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten nicht entgegensteht. Es erscheint daher sachgerechter, zunächst lediglich eine Verpflichtung der Notare vorzusehen. Bei einer mittelfristig zu erwartenden weitgehend flächendeckenden Verbreitung der notwendigen technischen Ausstattung bei den in Betracht kommenden übrigen Kommunikationspartnern könnte dann - ähnlich wie im Handelsregisterverfahren - der Bundesgesetzgeber einheitlich und für alle Beteiligten verbindlich die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr vorschreiben.

Eine Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab einem bundesweit einheitlich zu bestimmenden Zeitpunkt kommt im Grundbuchverfahren, anders als in Handelsregistersachen, derzeit noch nicht in Betracht. Zum einen können die Grundbuchämter nur sukzessive mit der erforderlichen Technik ausgestattet werden. Zum anderen ist derzeit noch nicht absehbar, wann die auf Notariats- und Grundbuchamtsseite eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme soweit entwickelt sein werden, dass für alle denkbaren Verfahren Effizienzsteigerungen erwartet werden können. Daher können die Landesregierungen die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente zum einen auf die Kommunikation mit einzelnen Grundbuchämtern eingrenzen. Zum anderen kann die Verpflichtung auch auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen (beispielsweise Grundpfandrechte oder Auflassungsvormerkungen) beschränkt werden. Schließlich kann auch vorgesehen werden, dass nur bestimmte Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden müssen. So kann z.B. die Verpflichtung auf Eintragungsanträge und bestimmte notarielle Urkunden beschränkt werden, so dass sonstige zur Eintragung erforderliche Anlagen und Erklärungen wie beispielsweise Aufteilungspläne nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auch durch Notare weiterhin in Papierform vorgelegt werden können.

Nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b können Notare darüber hinaus verpflichtet werden, zusätzlich zu den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben auch in strukturierter Form, insbesondere im XML-Format, zu übermitteln. Die Möglichkeit der unmittelbaren Weiterverarbeitung dieser Metadaten durch das Grundbuchamt führt zu erheblichen Effizienzsteigerungen, auch wenn dies das Grundbuchamt nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der Daten vor deren Übernahme in das Grundbuch befreit. Die Länder sollten allerdings darauf achten, dass sie eine derartige Verpflichtung nur begründen, soweit die gängigen Notariatssoftwareprodukte die Erstellung und Mitübersendung strukturierter Datensätze an das Grundbuchamt auch ermöglichen.

Zu Satz 2 Nummer 5

Nach Satz 2 Nummer 5 können die Landesregierungen Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anordnen. Bedeutung erlangen solche Maßnahmen insbesondere dann, wenn nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bestimmt ist, dass Notare Dokumente nur mittels Datenfernübertragung in elektronischer Form beim Grundbuchamt einreichen dürfen. Hier kann für Störungsfälle beispielsweise die Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem Datenträger oder die Einreichung in Papierform zugelassen werden. Die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz hat bereits in einer "Musterrechtsverordnung" diesbezügliche Regelungen vorgeschlagen, um einen möglichst einheitlichen Rahmen für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften zu schaffen.

Zu Satz 3

Nach Satz 3 hat ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Einreichung. Die Regelung entbindet den Notar indes nicht von den Verpflichtungen nach Satz 2 Nummer 4. Verstöße können im Rahmen der Dienstaufsicht untersucht und gegebenenfalls geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Verstoß jedoch insbesondere den wirksamen Eingang eines Eintragungsantrags in Papierform nicht verhindern. Die vorgeschlagene Regelung ist speziell im Hinblick auf etwaige technische Probleme bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich. Nach Satz 2 Nummer 5 können die Landesregierungen für diese Fälle beispielsweise die Ersatzeinreichung in Papierform zulassen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sowohl das Grundbuchamt als auch die Verfahrensbeteiligten unverzüglich erkennen können, ob und wann ein Eintragungsantrag wirksam gestellt ist. Die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung in jedem Fall von der vorherigen Erlaubnis durch das Grundbuchamt oder die Justizverwaltung abhängig zu machen, erscheint im Hinblick auf die damit für die Beteiligten verbundene Gefahr eines Rangverlustes nicht sachgerecht. Zudem könnte sich die Justizverwaltung in diesen Fällen unter Umständen Schadensersatzforderungen wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Zustimmung zur Ersatzeinreichung ausgesetzt sehen. Ebenfalls nicht praktikabel erscheint es, im Fall einer Übermittlungsstörung den ohne diesbezügliche Erlaubnis in anderer Form eingereichten Antrag als schwebend unwirksam zu betrachten und erst nachträglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung vorgelegen haben. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines Antrags bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit würde das Eintragungsverfahren unter Umständen erheblich verzögern. Zudem würde die Gefahr eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Bearbeitungsreihenfolge (§ 17 GBO) deutlich gesteigert. Dadurch ergäben sich auch erhöhte Haftungsrisiken auf Seiten des Grundbuchamts, da sich eine falsche Bearbeitungsreihenfolge auf die Rangverhältnisse im Grundbuch auswirken kann.

Auch die pflichtwidrige Nichteinreichung strukturierter Daten oder die Übermittlung unrichtiger Metadaten hindert den wirksamen Eingang beim Grundbuchamt nicht. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass sich die mit dem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verbundene Richtigkeitsgewähr nur auf das beglaubigte Dokument selbst, nicht jedoch auf den aus diesem Dokument abgeleiteten XML-Datensatz bezieht. Die Übernahme der Richtigkeitsgewähr durch den Notar oder die sonstige einreichende Person auch für die Metadaten kann, zumindest nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht verlangt werden. Eine Verpflichtung zur Einreichung strukturierter Daten ist zwar grundsätzlich sinnvoll, da die Metadaten eine Arbeitserleichterung für das Grundbuchamt darstellen. Rechtsfolgen können an eine fehlende oder fehlerhafte Übermittlung jedoch nicht geknüpft werden. Rechtserheblich sind ausschließlich die elektronischen Dokumente im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe a. Abweichungen der zugehörigen strukturierten Daten vom Inhalt des Dokuments sind insoweit unbeachtlich. Allerdings unterliegt auch die Einhaltung einer Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten der dienstaufsichtlichen Prüfung.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift ermöglicht die elektronische Führung der Grundakten. Eine gleichzeitige bundesweite Umstellung aller Grundbuchämter auf die elektronische Aktenführung ist aus technischen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Landesregierungen können daher jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, ab wann und bei welchen Grundbuchämtern die Grundakten elektronisch geführt werden. Da es sich bei der Aktenführung zunächst um eine rein grundbuchamtsinterne Angelegenheit handelt, besteht keine Notwendigkeit, etwa aus Transparenzgründen nur vollständige Grundbuchamtsbezirke umzustellen. Vielmehr kann die Anordnung auch auf Teile des Grundaktenbestands eines Grundbuchamts beschränkt werden. In Betracht kommt dabei insbesondere eine Beschränkung auf einzelne Grundbuchbezirke. Zulässig ist dabei auch die Anordnung, nur Teile einer Grundakte in elektronischer Form zu führen und die restlichen Bestandteile (weiterhin) in Papierform aufzubewahren (sogenannte Hybridakte). Einzelheiten der Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte regelt insbesondere der in Artikel 2 Nummer 8 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagene § 96 GBV-E.

Zu Absatz 3

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zustehenden Befugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Zu Absatz 4

Im elektronischen Rechtsverkehr und bei der Führung der elektronischen Grundakten sind hohe technische und organisatorische Anforderungen an die Datenverarbeitung zu stellen. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denen, die auch für das elektronische Grundbuch gelten. Auf sie kann daher in Satz 1 Bezug genommen werden. Durch die Verweisung auf § 126 Absatz 1 Satz 2 GBO wird zunächst bestimmt, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung eingehalten werden müssen. Insbesondere müssen Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen, die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Dokumente auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Zudem sind Vorkehrungen gegen unbefugte Zugriffe, insbesondere gegen unbefugte Einsicht und Veränderung der in die elektronische Grundakte aufgenommenen Daten zu treffen. Durch die Verweisung auf § 126 Absatz 3 GBO wird - wie beim elektronischen Grundbuch - die Möglichkeit eröffnet, die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorzunehmen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.

Der Vierte Abschnitt der Grundbuchordnung enthält bereits Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in den Fällen der Beschwerde sowie der weiteren Beschwerde. Durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) werden diese Regelungen modifiziert. Danach soll für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde künftig § 14 FamFG gelten. Satz 2 stellt klar, dass es dabei auch nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen und der elektronischen Grundakte bleibt.

Zu § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt)

Zu Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass ein mittels Datenfernübertragung in elektronischer Form gestellter Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Grundbuchamts im Sinne des § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO-E aufgezeichnet hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Übertragungsabschlusses. Wird ein Antrag gemeinsam mit anderen Dokumenten übersandt, kommt es auf den Zeitpunkt der vollständigen Übertragung aller Anlagen an. Die Regelung des Satzes 1 gilt auch für Anträge, die außerhalb der Dienst- oder Geschäftszeiten des Grundbuchamts übermittelt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass der Registrator zuverlässig feststellen kann, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge oder Ersuchen eingegangen sind (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen). Die jeweilige Empfangseinrichtung bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO-E. Anders adressierte elektronische Dokumente, die beispielsweise im allgemeinen Postfach des Amtsgerichts eingehen, werden in der Regel an die direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts weitergeleitet. Entscheidend für den Eingangszeitpunkt ist auch in diesen Fällen die Aufzeichnung durch die Empfangseinrichtung des Grundbuchamts. Dadurch entstehende Verzögerungen des Eingangs muss sich der Einsender zurechnen lassen, der von der Möglichkeit der Direktadressierung keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Zeitpunkt des Antragseingangs ist im Grundbuchverfahren von herausragender Bedeutung. Er entscheidet über das Rangverhältnis unter mehreren im Grundbuch einzutragenden Rechten (§§ 17, 45 GBO in Verbindung mit § 879 BGB). Derzeit können Anträge auf Grundbucheintragungen lediglich in Papierform eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Nach § 13 Absatz 2 Satz 2 GBO ist ein Antrag auf Grundbucheintragung beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist (d. h. in deren Besitz gelangt). Jeder andere Zeitpunkt (wie z.B. die Abgabe bei der Poststelle des Amtsgerichts oder der Einwurf in den Briefkasten des Amtsgerichts) ist unbeachtlich. Dies hat zur Folge, dass Anträge, die dem Amtsgericht erst nach Dienstschluss zugehen, frühestens am nächsten Morgen mit der Vorlage an einen der zuständigen Bediensteten beim Grundbuchamt "eingehen" können. Die Regelung des § 13 Absatz 2 Satz 2 GBO folgt indes rein praktischen Erfordernissen, da der genaue Zeitpunkt der Antragsübermittlung außerhalb der Dienstzeiten des Grundbuchamts nicht feststellbar ist.

Für einen derzeit noch nicht überschaubaren Übergangszeitraum wird es zu einem Nebeneinander von elektronischen Anträgen und solchen in Papierform kommen. Dieses Nebeneinander wirft Probleme auf. Beim Papierantrag kommt es auf die Inbesitznahme durch einen hierfür zuständigen Bediensteten an. Eine solche Inbesitznahme ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mangels Körperlichkeit des Antrags nicht möglich. Es bedarf daher hinsichtlich des Eingangszeitpunkts einer Regelung, die die Besonderheiten des in elektronischer Form gestellten Antrags angemessen berücksichtigt. Für die Regelung des Satzes 1 sprechen im Wesentlichen folgende Gründe:

Alternativ wären Regelungen denkbar, wonach der Zeitpunkt des Eingangs elektronischer Anträge entweder an den Beginn der Dienstzeit oder an die Anzeige auf dem Bildschirm eines für das Präsentat zuständigen Bediensteten gekoppelt wird oder aber der elektronische Antrag zunächst in die Papierform zu übertragen ist. Der Entwurf entscheidet sich jedoch bewusst gegen diese Alternativen, da mit ihnen, wie nachfolgend dargestellt, erhebliche Nachteile verbunden sind.

Hinsichtlich einer Verknüpfung des Eingangszeitpunkts mit der Dienstzeit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der jeweilige Dienstbeginn für die Bediensteten des Grundbuchamts individuell verschieden ist. Dies ist zum einen den vielfach vorhandenen Gleitzeitregelungen geschuldet. Aber auch bei festen Arbeitszeiten weicht der tatsächliche Dienstbeginn der einzelnen Mitarbeiter (wenn auch nur geringfügig) voneinander ab. Eine an den Dienstbeginn anknüpfende Regelung für den Antragseingang wäre mit ganz erheblichem Organisationsaufwand verbunden, da an jedem einzelnen Tag festgestellt werden müsste, wer für das Präsentat zuständig ist und wann diese Person ihren Dienst angetreten hat. Da für das Präsentat im Regelfall mehrere Bedienstete zuständig sind (zum einen der Grundbuchführer und zum anderen der von der Leitung des Amtsgerichts für die Antragsentgegennahme bestellte Geschäftsstellenbedienstete), würde eine solche Regelung außerdem zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da nicht klar wäre, auf wessen Dienstbeginn es ankäme. Ungeachtet dessen würde diese Vorgehensweise nicht zu einer Gleichbehandlung führen, da der Dienstbeginn stets vor dem Zeitpunkt liegt, in dem der zuständige Bedienstete die seit dem Ende des vorangegangenen Arbeitstags in Papierform eingereichten Anträge in Besitz nehmen kann. Die elektronischen Anträge würden somit als früher eingegangen gelten. Die Festlegung einer konkreten Uhrzeit als für den Antragseingang maßgebenden Zeitpunkt würde indes zu willkürlichen Ergebnissen führen, da die für die Papieranträge entscheidende Inbesitznahme durch den Präsentatsbediensteten sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt liegen könnte.

Eine Kopplung des Eingangszeitpunkts an die Anzeige auf dem Bildschirm des bzw. eines der zuständigen Bediensteten würde ebenfalls nicht zu einer Gleichbehandlung führen, sondern die elektronischen Anträge entweder benachteiligen oder begünstigen, je nachdem, ob sich der Präsentatsbedienstete diese Anträge vor oder nach der Inbesitznahme der seit dem vorhergehenden Dienstende in Papierform zugegangenen Anträge anzeigen ließe. Zudem hätte es der Präsentatsbedienstete in der Hand, durch die Wahl des Zeitpunkts, zu dem er sich die Anträge auf dem Bildschirm anzeigen lässt, die Rangfolge mehrerer Anträge zu bestimmen oder gar bewusst zu beeinflussen. Dasselbe Problem bestünde im Übrigen auch für die während der Dienstzeiten des Grundbuchamts eintreffenden elektronischen Anträge. Sollte die Anzeige auf dem Bildschirm des Präsentatsbediensteten maßgebend sein, lägen der Eingangszeitpunkt und somit möglicherweise auch das Rangverhältnis mehrerer beantragter Eintragungen auch in diesen Fällen in der Hand des Präsentatsbediensteten.

Eine weitgehende Gleichstellung von außerhalb der Dienstzeiten des Grundbuchamts eingereichten Anträgen könnte nur erreicht werden, wenn die in elektronischer Form vorliegenden Anträge automatisch ausgedruckt und dem Präsentatsbediensteten gleichzeitig mit den dem Amtsgericht außerhalb der Dienstzeiten zugegangenen Papieranträgen vorgelegt würden. Dies wäre jedoch mit einem erheblichen Personal- und insbesondere Sachaufwand verbunden. Der Effizienzgewinn, der durch eine papierlose Antragsbearbeitung ermöglicht wird, würde dadurch weitgehend zunichte gemacht. Für die während der Dienstzeit eingehenden elektronischen Anträge bliebe zudem fraglich, wann bzw. wie häufig die Ausdrucke zu fertigen und dem Präsentatsbediensteten vorzulegen sind. Eine Bestimmung, die dasselbe Regelungsziel verfolgt, ohne dass die in elektronischer Form eingereichten Anträge zunächst ausgedruckt werden, wäre darüber hinaus äußerst fehleranfällig, da für jeden Tag festgehalten werden müsste, wann genau die seit dem Ende des vorangegangenen Arbeitstags in Papierform eingereichten Anträge von der Poststelle zum Präsentatsbediensteten gelangt sind. Dieser Zeitpunkt müsste dann manuell bei jedem einzelnen elektronischen Antrag vermerkt werden.

Nach alldem hätte die Anknüpfung an einen anderen Zeitpunkt als den der Aufzeichnung durch die hierfür bestimmte Einrichtung des Grundbuchamts zur Folge, dass die Feststellung des Eingangszeitpunkts entweder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder aber das Rangverhältnis zu den in Papierform beantragten Eintragungen mehr oder weniger von Zufällen abhinge. Das gilt sowohl für Anträge, die dem Grundbuchamt außerhalb der Dienstzeiten zugehen wie auch für auch solche, die während der Dienstzeiten übermittelt werden. Daher wäre auch eine diesbezügliche Differenzierung nicht sinnvoll.

Die Regelung des Satzes 1 ist auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Vorgaben, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung im Sinne dieser Vorschrift kann hier dadurch bewirkt werden, dass für in elektronischer Form eingereichte Eintragungsanträge ein Eingangszeitpunkt festgelegt wird, der von den für die Einreichung von Anträgen in Papierform festgelegten Eingangszeitpunkten abweicht. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, sondern um eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhaltsgruppen, bei der der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum hat.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, bei der Festlegung des Eingangszeitpunkts für die elektronische Antragstellung eine systemgerechte Lösung zu finden, die Ungleichbehandlungen nur insoweit zulässt, als sie gerade durch die Unterschiedlichkeit des verwendeten Mediums bedingt sind. Wie vorstehend dargelegt, ist die in Satz 1 vorgeschlagene Regelung nicht nur die praktisch und technisch am leichtesten umzusetzende, sie bietet zudem auch allen Beteiligten das höchste Maß an Rechtssicherheit.

Eine Einschränkung des Zugangs zum Grundbuchamt liegt ebenfalls nicht vor. Die Übergangslösung, die ein Nebeneinander von elektronischer Antragstellung und Antragstellung in Papierform zulässt, trägt gerade den Interessen der Betroffenen an einem möglichst reibungslosen Übergang zu einem neuen System Rechnung. Der Zugang zum Grundbuch steht auch während der Übergangsphase potenziell allen Betroffenen offen. Jeder, bei dem es bei der Antragstellung auf die genaue Zeit des Antragseingangs an einem bestimmten Tag ankommt, hat die Möglichkeit, sich während der Übergangszeit eines Notars mit entsprechender technischer Einrichtung zu bedienen, soweit er selbst (noch) nicht darüber verfügt. Das Abstellen auf den präzisen Zeitpunkt des Eingangs eines elektronischen Antrags im Datenverarbeitungssystem trägt im Übrigen der dem Eingangszeitpunkt im Grundbuchrecht beigemessenen zentralen Bedeutung deutlich besser Rechnung als die derzeitige Lösung. Nach geltender Rechtslage werden Anträge, die außerhalb der Bürozeiten des Grundbuchamtes eingehen, der für die Entgegennahme zuständigen Person "gesammelt" vorgelegt und dann als gleichzeitig eingegangen behandelt, da nicht festgestellt werden kann, welcher Antrag im Falle einer Konkurrenz tatsächlich früher in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das gesetzlich vorgesehene Prioritätsprinzip beim Antragseingang ist damit außerhalb der Bürozeiten des Grundbuchamtes faktisch ausgesetzt. Die Ermöglichung einer elektronischen Antragstellung führt dazu, dass die Betroffenen das im Grundbuchrecht vorgesehene Prioritätsprinzip vollständig in Anspruch nehmen können.

Nach Satz 2 soll, entsprechend der Regelung des § 13 Absatz 2 Satz 1 GBO, der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs vermerkt werden. Die Feststellung des Eingangszeitpunkts sowie die Anbringung des Vermerks sollen automatisiert erfolgen. Dabei ist nach den in § 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E festgelegten Grundsätzen ein Verfahren anzuwenden, das im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Sicherheit dem Stand der Technik entspricht. Eines qualifizierten Zeitstempels nach § 9 des Signaturgesetzes (SigG) bedarf es jedoch nicht. Der Vermerk muss so angebracht werden, dass er dauerhaft und manipulationssicher mit dem Antrag verbunden ist.

Satz 3 stellt klar, dass die allgemeinen Bestimmungen des § 13 Absatz 2 und 3 GBO über den Antragseingang nicht anzuwenden sind, wenn der Antrag als elektronisches Dokument mittels Datenfernübertragung übermittelt wird.

Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender. Um dem sich daraus insbesondere für Notare ergebenden Haftungsrisiko zu begegnen, sieht Satz 4 vor, dass dem Absender eines direkt an die Empfangseinrichtung des Grundbuchamts übermittelten Dokuments unverzüglich der Empfang des Dokuments oder der das Dokument enthaltenden Nachricht zu bestätigen ist. Der Eingang ist dem Absender in einer Weise mitzuteilen, die eine sichere Zuordnung der Eingangsbestätigung zu der eingegangenen Nachricht ermöglicht. Dabei ist dem Absender auch der Eingangszeitpunkt mitzuteilen. Die Bestätigung kann automatisiert erstellt werden. Wird das elektronische Dokument an einen anderen Adressaten versandt, z.B. das allgemeine Postfach des Amtsgerichts, erhält der Absender in der Regel von dort eine Eingangsbestätigung. Diese kann mit dem Hinweis versehen werden, dass das Dokument (noch) nicht beim Grundbuchamt eingegangen ist. Bei einer anschließenden Weiterleitung des Dokuments bedarf es keiner Unterrichtung des ursprünglichen Absenders über den Eingang im elektronischen Postfach des Grundbuchamts. Hintergrund dieser Regelung ist zum einen, dass der ursprüngliche Absender in diesen Fällen nicht automatisiert bestimmt und adressiert werden kann. Eine Eingangsbestätigung könnte automatisiert allenfalls an die weiterleitende Stelle (z.B. das allgemeine Postfach des Amtsgerichts) versandt werden. Zum anderen ist eine Eingangsbestätigung in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht geboten. So erhält der Antragsteller, der einen Eintragungsantrag in Papierform bei der Poststelle des Amtsgerichts abgibt, ebenfalls keine Eingangsbestätigung des Grundbuchamts. Derjenige, der hingegen den Antrag unmittelbar beim Grundbuchamt abgibt, hat nach einer häufig anzutreffenden grundbuchamtlichen Praxis die Möglichkeit, sich den Eingang auf einem Doppel des Antrags bestätigen zu lassen.

Um einen hinreichenden Beweiswert der Eingangsbestätigung zu erreichen, ist deren Urheberschaft nach Satz 5 durch eine elektronische Signatur zu dokumentieren und ihr Inhalt gegen Verfälschungen zu schützen. Die qualifizierte und die fortgeschrittene elektronische Signatur erscheinen für diesen Zweck jedoch nicht ohne weiteres geeignet, da diese jeweils einer natürlichen Person zugeordnet sind, während der Vorgang der Erstellung von Eingangsbestätigungen für elektronische Nachrichten zweckmäßigerweise automatisiert ablaufen wird. Sichergestellt werden sollte jedoch, dass die eingesetzte Signaturtechnik eine ähnlich sichere Zuordnung zu der Empfangseinrichtung des Grundbuchamts ermöglicht, wie dies bei qualifizierten elektronischen Signaturen für die Zuordnung zu einer natürlichen Person der Fall ist. Dies wird nach dem gegenwärtigen Stand der Technik den Einsatz digitaler Zertifikate und einer Public-Key-Infrastruktur unter Verwendung asymmetrischer Verschlüsselung erfordern. Im Streitfall erleichtert die Signatur der Eingangsbestätigung der einreichenden Person, den Beweis des Eingangs zu führen.

Zu Absatz 2

Neben der Übermittlung elektronischer Dokumenten mittels Datenfernübertragung kommt grundsätzlich auch die Einreichung von Datenträgern in Betracht. Über die Zulässigkeit dieser Übermittlungsform, gegebenenfalls auch nur für den Fall des Auftretens technischer Störungen, entscheiden die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 GBO-E. Wie bei der Einreichung von Papierdokumenten sind die Anträge auch bei der Übermittlung von Datenträgern verkörperlicht. Es sind daher im Hinblick auf den Eingang beim Grundbuchamt grundsätzlich dieselben Regelungen anzuwenden wie bei einem Papierantrag. Der Antrag ist folglich eingegangen, wenn der Datenträger in den Besitz einer zur Entgegennahme zuständigen Person im Sinne des § 13 Absatz 3 GBO gelangt. Der Eingangszeitpunkt soll nach dem Einlesen der Daten in die Datenverarbeitungsanlage des Grundbuchamts bei den Anträgen vermerkt werden.

Zu Absatz 3

Durch die Regelung in Satz 1 wird sichergestellt, dass als elektronische Dokumente übermittelte Anträge und Eintragungsunterlagen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie für eine Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind. Die insoweit einzuhaltenden technischen Anforderungen an die elektronischen Dokumente definieren die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO-E. In Ausnahmefällen kann die Eignung eines Dokuments für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt aber auch trotz der Einhaltung dieser Vorgaben ausgeschlossen sein, wenn beispielsweise das Dokument Computerviren enthält. Die Regelung des Satzes 1 dient der Rechtssicherheit. Sie legt zum einen fest, unter welchen Voraussetzungen ein Eintragungsantrag rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen und damit rangwahrende Wirkung entfalten kann. Zum anderen wird klargestellt, dass das Grundbuchamt bei der Entscheidung über einen Antrag nur solche elektronischen Dokumente berücksichtigen muss und darf, die den technischen Vorgaben entsprechen.

Mit Rücksicht auf ein mögliches Haftungsrisiko des Absenders ist dieser nach Satz 2 sowohl bei der Übermittlung mittels Datenfernübertragung als auch im Fall der Einreichung eines Datenträgers unverzüglich zu unterrichten, wenn ein übermitteltes elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet ist. Dies gilt auch in den Fällen der Datenfernübertragung, in denen der Absender das Dokument nicht unmittelbar an die Empfangseinrichtung des Grundbuchamts übermittelt hat, sondern das Dokument von einer Dritten Stelle dorthin weitergeleitet wurde. Dabei ist dem Absender oder Einreicher zum einen mitzuteilen, dass das Dokument nicht rechtswirksam beim Grundbuchamt eingegangen ist. Zum anderen ist er auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen, insbesondere auf die zugelassenen Dateiformate. Dem Antragsteller soll dadurch ermöglicht werden, das Dokument zeitnah - nunmehr in einer zur Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeigneten Form - erneut dem Grundbuchamt zu übermitteln, um eine gegebenenfalls drohende Antragszurückweisung zu verhindern oder die Gefahr eines Rangverlusts zu minimieren. Die Mitteilung kann automatisiert erstellt werden.

Zu § 137 GBO (Form elektronischer Dokumente)

Zu Absatz 1

Nach den allgemeinen Bestimmungen des Grundbuchrechts sind die Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 29 Absatz 1 GBO). Die Urkunde kann dem Grundbuchamt regelmäßig in (notariell) beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

Satz 1 überträgt die vorgenannte Regelung wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr. Danach können dem Grundbuchamt öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden auch als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die elektronischen Dokumente sind vom Notar mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu versehen. Nach dieser Vorschrift ist der Notar befugt, Beglaubigungen von Abschriften elektronisch zu errichten. Dabei soll der Beglaubigungsvermerk die Feststellung enthalten, ob es sich bei der zugrunde liegenden Urkunde um eine Urschrift, eine Ausfertigung oder um eine beglaubigte oder einfache Abschrift handelt (§ 42 Absatz 1 BeurkG). Wie bei beglaubigten Abschriften in Papierform gilt auch hier, dass das mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehene elektronische Dokument keine stärkere Beweiskraft haben kann als die zugrunde liegende Urkunde selbst. Handelt es sich bei dieser um eine Privaturkunde oder lediglich um eine einfache Abschrift einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, kann ein Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchmäßiger Form damit nicht geführt werden.

Die Herstellung öffentlicher Urkunden ist derzeit regelmäßig noch an das Medium Papier gebunden. Behörden sowie mit öffentlichem Glauben versehene Personen können daneben aber auch elektronische Dokumente erzeugen, die die gleiche Beweiskraft haben wie öffentliche Urkunden. Dazu müssen diese Dokumente innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse oder des zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt werden (vgl. § 371a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO). Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, hat es zudem die Vermutung der Echtheit für sich (§ 371a Absatz 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 437 ZPO). Beglaubigte Ausdrucke dieser öffentlichen elektronischen Dokumente stehen öffentlichen Urkunden in beglaubigter Abschrift gleich, wenn die Ausdrucke innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse oder des zugewiesenen Geschäftskreises gefertigt wurden (§ 416a ZPO). Sie entsprechen somit den Anforderungen des § 29 Absatz 1 GBO. Satz 2 ermöglicht den Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen durch solche öffentliche elektronische Dokumente, ohne dass diese zunächst ausgedruckt oder mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehen werden müssen. Die Dokumente können dem Grundbuchamt in elektronischer Form übermittelt werden, wenn sie durch die ausstellende Behörde oder die mit öffentlichen Glauben versehene Person qualifiziert elektronisch signiert wurden und das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt. Die Regelung orientiert sich hinsichtlich der Anforderungen an die Signatur weitgehend an den für den elektronischen Verwaltungsakt geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 37 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG). Mögliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind u. a. Eigenurkunden des Notars (z.B. Identitätserklärung zum Grundstücksvertrag), behördliche Genehmigungen im Rahmen von Grundstücksgeschäften oder die Erklärung der Gemeinde über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts.

Im Grundbuchverfahren genügt stets die Vorlage einer Urkundsausfertigung. Regelmäßig genügt auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bzw. die Übermittlung eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG, es sei denn, dass auch der Besitz der Urkunde als eine für das Eintragungsverfahren rechtserhebliche Tatsache nachzuweisen ist. In diesen Fällen greift Satz 3. Die Vorschrift begründet selbst keine neuen Pflichten zur Vorlage von Urschriften oder Ausfertigungen. Sie greift lediglich die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen auf und stellt klar, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs insoweit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist. Die Regelung zielt u. a. auf Vollmachten sowie Bestallungsurkunden von Vormündern, Pflegern, Betreuern und Insolvenzverwaltern. Hier genügt die Vorlage eines einfachen elektronischen Zeugnisses regelmäßig nur dann, wenn der Notar bestätigt, dass ihm bei Beurkundung die Vollmacht oder die Bestallungsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat. Nach wohl herrschender Meinung sollen jedoch Erbscheine dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorzulegen sein (vgl. Hügel, Kommentar zur Grundbuchordnung, § 29 Rn. 130 ff. m. N.). Gleiches gilt für Testamentsvollstreckerzeugnisse. Soweit das Grundbuchamt hier die Vorlage einer Ausfertigung verlangt, ist ein Nachweis auf elektronischem Weg nicht möglich, solange die Ausfertigung zwingend an die Papierform gebunden ist.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift überträgt die Regelungen des § 29 Absatz 3 GBO auf das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs. § 29 Absatz 3 GBO begründet für in Papierform eingereichte behördliche Erklärungen und Ersuchen, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Grundbuchamts. Ist eine behördliche Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen, begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung. Es genügt eine einzige Unterschrift. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Urkunde nach den für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften von mehr als einer Person zu unterzeichnen ist. Die Beidrückung des Siegels oder Stempels begründet für das Grundbuchamt zudem die Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. Meikel, a. a. O., § 29 GBO Rn. 232). Die Regelung dient dem Schutz des Grundbuchamts sowie der Erleichterung seiner Arbeit. Für die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Erklärungen und Ersuchen wird diese Einschränkung der Prüfungspflicht übernommen. Dementsprechend genügt in diesen Fällen die Signatur durch eine einzelne Person. Die Vertretungsbefugnis dieser Person wird auch hier vermutet. Das Dienstsiegel bzw. der Stempel der Behörde wird durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat ersetzt, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person zu der Behörde ergibt. Wie im Fall des Absatzes 1 Satz 2 orientiert sich auch diese Regelung hinsichtlich der formalen Anforderungen weitgehend an den für den elektronischen Verwaltungsakt geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Absatz 3

Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist (wie z.B. der Widerspruch nach § 104 Absatz 2 GBO), bedürfen der qualifizierten elektronischen Signatur. Im Beschwerdeverfahren gelten nach § 135 Absatz 4 Satz 2 GBO-E hingegen die Vorschriften des Vierten Abschnitts der Grundbuchordnung.

Zu Absatz 4

Für reine Eintragungsanträge ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Aus § 13 Absatz 2 Satz 1 GBO ergibt sich lediglich, dass der Antrag, wenn er nicht zu Protokoll erklärt wird, in einem Schriftstück niedergelegt sein muss. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es indes nicht. Es genügt, wenn die Person des Antragstellers zweifelsfrei erkennbar ist. Im Sinne einer wirkungsgleichen Übertragung auf den elektronischen Rechtsverkehr sieht Satz 1 vor, dass die Beantragung einer Grundbucheintragung mittels eines elektronischen Dokuments lediglich voraussetzt, dass das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthält. Einer darüber hinausgehenden elektronischen Signatur bedarf es nicht. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Erklärungen, für die die Schriftform nicht vorgeschrieben ist und die weder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind, noch Behördenerklärungen bzw. -ersuchen im Sinne des Absatzes 2 darstellen.

Nach Satz 2 sind zum einen die Regelungen des § 30 GBO über die Form eines Eintragungsantrags oder einer diesbezüglichen Vollmacht für den Fall, dass durch den Antrag eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt wird, anzuwenden. Zum anderen gilt auch § 31 GBO, der die Form der Antragsrücknahme und des Vollmachtswiderrufs regelt. Soweit in diesen Fällen Erklärungen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sind, erfolgt dies im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Übermittlung von Dokumenten, die der Form des Absatzes 1 bzw. des Absatzes 2 entsprechen.

Zu § 138 GBO (Übertragung von Dokumenten)

Zu Absatz 1

Satz 1 ermöglicht es, in Papierform vorliegende Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und letztere zur elektronischen Akte zu nehmen. Die Vorschrift erfasst auch die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Grundakte genommenen Dokumente. In Betracht kommt sowohl die Übertragung der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke als auch von solchen, die das Grundbuchamt selbst gefertigt hat. Mit ihrer Aufnahme in die Grundakte treten die elektronischen Dokumente an die Stelle der Schriftstücke. Einzelheiten der Übertragung regelt § 97 GBV-E.

Die Einführung der elektronischen Grundakte dient nicht zuletzt der Begrenzung des Bedarfs an Archivraum. Dies soll zum einen dadurch erreicht werden, dass neu eingehende Dokumente zunehmend in elektronischer Form eingereicht werden. Zum anderen soll jedoch auch die Möglichkeit eröffnet werden, den bereits vorhandenen Bestand an Papierakten zu reduzieren. Satz 2 sieht daher vor, dass in Papierform vorliegende Schriftstücke nach deren Übertragung in die elektronische Form und Aufnahme in die elektronische Grundakte ausgesondert werden können. Soweit es sich dabei um Urkunden handelt, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Grundbucheintragung eingereicht werden, sind diese mindestens bis zur Entscheidung über den Eintragungsantrag aufzubewahren. Dadurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Originaldokumente getroffen werden kann. Dies ist insbesondere in den in § 137 Absatz 1 Satz 3 GBO-E genannten Fällen von Bedeutung, in denen es auf den Besitz der Urschrift oder Ausfertigung einer Urkunde zum Zeitpunkt des Grundbuchvollzugs ankommt. Die Vorschrift begründet indes keine Verpflichtung zur Vernichtung von Schriftstücken oder deren Rückgabe an die einreichende Person. Daher ist auch eine weitere Aufbewahrung zulässig, wobei die Aufbewahrung nicht bei den Grundakten erfolgen muss.

Zwingende Gründe, die generell gegen die Aussonderung des in Papierform vorliegenden Aktenbestandes sprechen, sind nicht ersichtlich. Bereits heute können eingereichte Urkunden herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift beim Grundbuchamt verbleibt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GBO). Nach dem gleichen Prinzip wird bei der Anlegung der elektronischen Grundakte verfahren. Nach dem Medientransfer ergibt sich der Inhalt der Urkunden aus den zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumenten. Für eine weitere Aufbewahrung der Papierurkunden besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, zumal die Urschrift einer notariellen Urkunde in der Urkundensammlung des Notars aufbewahrt wird. Im Bedarfsfall kann von dieser erneut eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung erstellt werden. Entsprechendes gilt auch für gerichtliche Urkunden wie z.B. Erbscheinsausfertigungen. Bei diesen sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Vernichtung so dokumentiert wird, dass für den Fall, dass der Erbschein eingezogen wird, ein Aufgebotsverfahren vermieden werden kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Wiederbeschaffung der Urkunden für den Bürger aufwändig und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann. Eine Vernichtung darf zudem nicht erfolgen, wenn die einreichende Person die Rückgabe des Schriftstücks verlangt hat.

Die Einzelheiten der Aussonderung richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dabei können insbesondere für verschiedene Arten von Urkunden unterschiedliche Behandlungsweisen vorgesehen werden, wobei eine Differenzierung sowohl nach Form als auch nach Inhalt oder aber auch nach Alter der Schriftstücke möglich ist.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift greift einen Konflikt auf, der sich aus den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs einerseits und der Notwendigkeit der dauernden Aufbewahrung der Grundakten andererseits ergibt. Dieser Konflikt lässt sich wie folgt beschreiben:

Die Kommunikationspartner der Justiz dürfen elektronische Dokumente zwar nicht in beliebigen, sondern nur in den nach den Rechtsverordnungen der Landesregierungen zugelassenen technischen Formaten übermitteln. Die Rechtsverordnungen zur Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs unterliegen allerdings einer Kontrolle durch die Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft. Die Richtlinie verfolgt vornehmlich Verbraucherinteressen und dient der Chancengleichheit des Wettbewerbs; zu enge Zulassungsbeschränkungen sind danach unzulässig. Bereits aufgrund dieser Vorgaben werden wohl unterschiedliche Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zuzulassen sein.

Für die dauernd aufzubewahrenden elektronischen Grundakten besteht dabei das Problem der mangelnden Beständigkeit von Datenformaten. Nach den bisherigen Erfahrungen unterliegen technische Datenformate einer ständigen Weiterentwicklung. Deshalb ist damit zu rechnen, dass heute noch gängige Formate schon mittelfristig veralten werden und dann mit Standardmitteln nicht mehr lesbar gemacht werden können. Der Gefahr, dass Teile des Grundakteninhalts wegen fehlender Lesbarkeit unbrauchbar werden, kann nur dadurch wirksam begegnet werden, dass die betroffenen elektronischen Dokumente rechtzeitig in ein anderes - auch künftig lesbares - Format transferiert und in diesem neuen Format anstelle der Originaldateien zur elektronischen Grundakte genommen werden. Der Vorgang ist vergleichbar mit der Übertragung eines elektronischen Dokuments in die Papierform zum Zweck der Aufnahme in die (noch) in Papierform geführte Grundakte. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass das an die Stelle des elektronischen Originaldokuments tretende Surrogat inhaltlich und bildlich mit dem Original übereinstimmt. Einzelheiten der Übertragung regelt § 98 Absatz 2 GBV-E.

Zu Absatz 3

Die flächendeckende Einführung der elektronischen Grundakte wird voraussichtlich einen Zeitraum von vielen Jahren in Anspruch nehmen. Die Landesregierungen haben dabei einen weiten Handlungsspielraum. So können sie beispielsweise den elektronischen Rechtsverkehr zulassen, ohne gleichzeitig auch die elektronische Akte einzuführen. Für den Fall, dass die Grundakte, zu der ein elektronisches Dokument eingereicht wird, noch nicht (auch nicht teilweise) in elektronischer Form geführt wird und eine Umstellung auch nicht im Zusammenhang mit der Einreichung dieses Dokuments erfolgen soll, sieht Satz 1 vor, dass das eingereichte elektronische Dokument in die Papierform übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. Einzelheiten des Verfahrens regelt § 98 Absatz 1 GBV-E. Gemäß Satz 2 kann das elektronische Originaldokument aufbewahrt werden. Nach Anlegung der elektronischen Grundakte kann es dann anstelle des Ausdrucks zur Grundakte genommen werden. Für die Aufbewahrung der elektronischen Dokumente gilt § 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E. Danach sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten und insbesondere Vorkehrungen gegen Datenverlust und Datenmanipulation zu treffen.

Zu § 139 GBO (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)

Zu Absatz 1

Nach § 12 Absatz 2 GBO und § 46 Absatz 3 GBV kann derjenige, dem die Einsicht in die Grundakte gestattet ist, eine Abschrift verlangen, die auf Antrag zu beglaubigen ist. Wird die Grundakte elektronisch geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein maschinell gefertigter Ausdruck. Die Vorschrift ist § 131 GBO nachgebildet, der eine vergleichbare Regelung für Ausdrucke aus dem Grundbuch enthält. Einzelheiten der Erteilung von Ausdrucken aus der Grundakte regelt § 99 Absatz 1 GBV-E in Verbindung mit § 78 Absatz 1 und 2 GBV.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht der für die Einsicht in das elektronische Grundbuch geltenden Regelung des § 132 GBO. Bezüglich der Einsicht in die elektronische Grundakte treten im Verhältnis zur herkömmlichen Aktenführung keine rechtlich relevanten Änderungen ein.

Bisher wird der Einsicht begehrenden Person die betroffene Grundakte vorgelegt. Künftig kann der Datenbestand vom zuständigen Bediensteten des Grundbuchamts aufgerufen und die Einsicht über einen Bildschirm gewährt werden. Einzelheiten der Einsichtgewährung regelt § 99 Absatz 2 GBV-E in Verbindung mit 79 GBV.

Die Führung der Grundakte in elektronischer Form erlaubt es, die Akteneinsicht auch bei einem anderen als dem für die Aktenführung zuständigen Grundbuchamt zu gewähren. Dadurch können den Bürgern unter Umständen längere Anfahrtswege erspart werden. Über die Gestattung der Akteneinsicht entscheidet in diesen Fällen das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

Zu Absatz 3

Satz 1 ermöglicht die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten. Das Verfahren erlaubt dem zugelassenen Nutzer den Zugriff auf die gespeicherten Daten, ohne dass das Grundbuchamt den Abruf vorher im Einzelfall gestattet.

Wegen der Ausgestaltung dieses Verfahrens verweist Satz 2 auf § 133 GBO, der ein solches Verfahren bereits für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch vorsieht. Nach § 133 Absatz 1 Nummer 1 GBO ist ein automatisierter Abruf nur zulässig, wenn in dem Abrufverfahren keine weitergehende Einsichtnahme möglich ist, als diese nach dem oder aufgrund des § 12 GBO zulässig ist. Danach wären vom Abrufverfahren allerdings nur diejenigen Urkunden erfasst, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird, sowie noch nicht erledigte Eintragungsanträge. Nach § 46 Absatz 1 GBV ist bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Einsicht in die Grundakte jedoch auch gestattet, soweit es sich nicht um Urkunden der vorbezeichneten Art handelt. Satz 2 sieht daher ergänzend vor, dass das Abrufverfahren sich auch auf diesen sonstigen Grundakteninhalt erstreckt.

In einem automatisierten Verfahren zur Gewährung der Akteneinsicht ist für eine Entscheidung des Grundbuchamts über die Gewährung der Akteneinsicht im Einzelfall kein Raum. Allerdings darf ein solches Verfahren nicht zu einem Verlust an institutioneller Kontrolle darüber führen, ob die Vorgaben des § 12 GBO eingehalten werden oder nicht. Deshalb sehen der § 133 GBO, auf den hier Bezug genommen wird, und die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der Grundbuchverfügung zum einen verschiedene präventive Maßnahmen wie ein formelles Zulassungsverfahren, die Vergabe von Codezeichen zur Identifizierung der Abrufer sowie in bestimmten Fällen die Verwendung codierter Darlegungserklärungen hinsichtlich des dem Abruf zugrunde liegenden berechtigten Interesses vor. Zudem verlangt § 133 Absatz 1 Nummer 2 GBO eine Kontrollierbarkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung. Die Absätze 2 bis 7 des § 133 GBO enthalten Regelungen bezüglich des für das Verfahren zum Abruf der Daten in Betracht kommenden Nutzerkreises, der von den Nutzern zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen, des Zulassungsverfahrens, der Reichweite der Zulassung sowie der Abrufkontrolle. Diese Regelungen haben sich im Verfahren über den Abruf der Grundbuchdaten bewährt. Sie können in dem Verfahren über den Abruf von Daten aus der Grundakte entsprechend angewendet werden.

Zu § 140 GBO (Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen)

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 und 2 eröffnen die Möglichkeit, Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen. In Betracht kommen hier zum einen Verfügungen, die ausschließlich den internen Geschäftsablauf betreffen, zum anderen aber auch Maßnahmen mit Außenwirkung. Zu letzteren gehören beispielsweise die Antragszurückweisung und die Zwischenverfügung nach § 18 Absatz 1 GBO sowie die Ablehnung eines Antrags auf Grundbucheinsicht. Die Regelung orientiert sich an § 130b ZPO. Grundsätzlich genügt es, wenn das elektronische Dokument den Namen des Verfassers enthält. Etwas anderes gilt nur für Beschlüsse und Zwischenverfügungen. Diese bedürfen bei herkömmlicher Abfassung der Unterschrift (§ 42 Satz 1 und 2 GBV bezieht sich nicht auf das Original der Zwischenverfügung, sondern lediglich auf den maschinell gefertigten Ausdruck für die Beteiligten [vgl. Meikel, a. a. O., § 42 GBV Rn. 1]). Im Fall der elektronischen Aufzeichnung wird dem dadurch Rechnung getragen, dass die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.

Durch Satz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt zu bestimmen, ab wann die Grundbuchämter Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen haben. Durch die damit verbundene Vermeidung von Medienbrüchen können Verfahrensabläufe im Grundbuchamt optimiert werden. Nach Satz 4 kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.

Zu Absatz 2

Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor (entweder als solche im Sinne des Absatzes 1 oder als elektronisch gespeicherte Versionen von in Papierform erlassenen Beschlüssen und Zwischenverfügungen). Gleiches gilt für die Mitteilungen über Grundbucheintragungen. Bisher müssen diese Dokumente für die Bekanntgabe an die Beteiligten in der Regel zunächst ausgedruckt und dann per Briefpost an die Empfänger versandt werden. Durch die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann in diesem Bereich eine erhebliche Effizienzsteigerung erzielt werden. So entfallen bei der Bekanntgabe auf elektronischem Weg u. a. die Kosten für die Papierausdrucke sowie das Briefporto. Zudem reduziert sich der Arbeitsaufwand des Grundbuchamts. Die Regelungen des Absatzes 2 gelten unabhängig davon, ob die Grundakte elektronisch geführt wird.

Die Vorschriften über die Bekanntgabe von Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen des Grundbuchamts (zu letzteren zählen insbesondere Eintragungsmitteilungen nach § 55 GBO) durch Übermittlung elektronischer Dokumente orientieren sich an § 174 Absatz 1 und 3 ZPO, der eine vergleichbare Regelung für die Zustellung im zivilgerichtlichen Verfahren enthält.

Nach Satz 1 kann die Bekanntgabe bei einem bestimmten Empfängerkreis ohne weiteres durch die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen. Zu diesem Empfängerkreis zählen neben Notaren auch Anwälte, Gerichtsvollzieher, Steuerberater und sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelung gilt auch für Beschlüsse und Zwischenverfügungen, die nicht in elektronischer Form nach Absatz 1, sondern in Papierform erlassen wurden. In diesen Fällen können entweder die gespeicherten elektronischen Vorlagen der Beschlüsse oder Zwischenverfügungen oder aber die mittels Scannens der Papieroriginale erzeugten elektronischen Dokumente für die Übermittlung verwendet werden.

Soll die Bekanntgabe an einen nicht in § 174 Absatz 1 ZPO genannten Empfänger durch die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen, setzt dies nach Satz 2 die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers voraus.

Die elektronische Signatur belässt den zu übermittelnden Text selbst unverschlüsselt, er bleibt daher auch während der Übermittlung frei leserlich. Um die Vertraulichkeit der Übermittlung und den Schutz darin enthaltener personenbezogener Daten zu sichern, sieht Satz 3 vor, dass das elektronische Dokument in geeigneter Weise gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu sichern, d. h. im Regelfall zu verschlüsseln ist.

Zu übermittelnde Beschlüsse und Zwischenverfügungen sind nach Satz 4 mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht. Damit wird u. a. die Authentizität des elektronischen Dokuments gesichert, so dass der Adressat eindeutig feststellen kann, von welcher Stelle das elektronische Dokument stammt. Bei der Signatur muss es sich nicht um eine solche handeln, die einer natürlichen Person zugeordnet ist. Wegen Einzelheiten der hier vorgesehenen Signatur wird auf die Begründung zu § 136 Absatz 1 Satz 5 GBO-E verwiesen. Die Signaturpflicht besteht beispielsweise dann, wenn der Beschluss oder die Zwischenverfügung in Papierform erlassen wurde und als elektronisches Dokument übermittelt werden soll. Wurde der Beschluss oder die Zwischenverfügung in elektronischer Form erlassen, gemäß Absatz 1 Satz 2 elektronisch signiert und liegt dieser Signatur ein Zertifikat oder ein zugehöriges Attributzertifikat zugrunde, das erkennen lässt, welchem Grundbuchamt oder Amtsgericht die erlassende Person angehört, sind Authentizität und Integrität des Dokuments bereits durch diese Signatur verifizierbar. Einer erneuten Signatur nach Satz 4 bedarf es in diesen Fällen nicht. Mitteilungen nach den §§ 55 bis 55b GBO bedürfen ebenfalls keiner elektronischen Signatur.

Für die förmliche Zustellung (insbesondere von Zwischenverfügungen) gilt im Übrigen derzeit § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bzw. künftig § 15 FamFG, die insoweit jeweils wiederum auf die Zivilprozessordnung verweisen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt den Medientransfer eines elektronischen Dokuments des Grundbuchamts in eine Papierausfertigung. Die mittels eines Ausdrucks hergestellten Ausfertigungen sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und zu siegeln. Die Regelung orientiert sich an § 317 Absatz 3 und 4 ZPO. Für die förmliche Zustellung gilt im Übrigen auch hier § 16 FGG (bzw. künftig § 15 FamFG).

Zu Absatz 4

Durch Satz 1 wird klargestellt, dass für gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwerdesachen die Vorschriften des Vierten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten, in denen wiederum künftig auf § 14 FamFG verwiesen wird.

Nach Satz 2 bleibt es für die Eintragungen im Grundbuch bei den Regelungen des § 75 GBV. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist hier nicht erforderlich. Anders als bei Beschlüssen und Zwischenverfügungen handelt es sich bei den Grundbucheintragungen nicht um Dokumente, die unmittelbar an außenstehende Personen gerichtet sind, denen eine zuverlässige Überprüfung der Authentizität des Dokuments ermöglicht werden muss. Durch die technischen und organisatorischen Vorgaben in Grundbuchordnung und Grundbuchverfügung ist sichergestellt, dass Grundbucheintragungen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden können.

Zu § 141 GBO (Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz)

Im neuen Achten Abschnitt der Grundbuchordnung werden die Möglichkeit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte sowie die in diesem Zusammenhang wesentlichen Besonderheiten und Abweichungen von den bereits existierenden Vorschriften der Grundbuchordnung geregelt. Weiterer Vorschriften auf der Ebene des einfachen Bundesgesetzes bedarf es nicht. Die Einzelheiten der Durchführung können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Da die in der Grundbuchordnung bereits bestehenden Verordnungsermächtigungen nicht ausreichen, wird in Satz 1 eine spezielle Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz vorgesehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakten zu regeln.

Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, im Wege der Rechtsverordnung eine Rahmenregelung zu erlassen, die nach den Bedürfnissen der einzelnen Länder durch Verordnung der Landesregierungen ausgefüllt werden kann. Die Landesregierungen können die ihnen erteilte Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Vorschrift ist dem § 134 Satz 2 GBO nachgebildet, der vergleichbare Regelungen für das elektronische Grundbuch enthält.

Zu den Nummern 18 bis 21 und 23 (§§ 142 bis 147 und 149 GBO)

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung.

Zu Nummer 22 (§ 148 GBO)

Ist aufgrund einer technischen Störung die Aufnahme von Dokumenten in die elektronische Grundakte vorübergehend nicht möglich, kann nach dem vorgeschlagenen neuen § 148 Absatz 3 GBO die Leitung des Grundbuchamts anordnen, dass die Grundakte für diese Dokumente vorübergehend in Papierform zu führen ist. Hierzu sind die Dokumente zunächst nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 GBV-E auszudrucken. Nach der Behebung der technischen Störung sollen die Dokumente in elektronischer Form zur Grundakte genommen werden. Eine Rückübertragung der Papierdokumente in die elektronische Form ist dazu nicht erforderlich, wenn die ursprünglichen elektronischen Dokumente noch vorhanden sind. In diesem Fall können letztere zur Akte genommen werden. Nach der Übernahme der Dokumente in die elektronische Akte können die Ausdrucke vernichtet werden. Einzelheiten des Verfahrens können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 101 GBV-E in Verbindung mit § 96 Absatz 3 GBV-E regeln.

Der vorgeschlagene neue § 148 Absatz 4 GBO übernimmt zum einen die Regelungen des bisherigen § 141 Absatz 3 GBO über die Rückkehr zum Papiergrundbuch. Darüber hinaus ermöglicht er die dauerhafte Einstellung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Rückkehr zur in Papierform geführten Grundakte in den Fällen, in denen die erforderlichen technischen Einrichtungen auf nicht absehbare Zeit funktionsunfähig werden. Eine solche Maßnahme darf grundsätzlich jedoch nur als letztes Mittel ergriffen werden. Nicht erfasst sind sämtliche Fälle vorübergehender technischer Störungen. Allerdings kann die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte auch befristet zum Zwecke der Erprobung erfolgen. Die Erprobungsphase kann nach dem vorgeschlagenen neuen § 148 Absatz 4 Satz 3 GBO vorzeitig beendet werden, auch ohne dass die in § 148 Absatz 4 Satz 2 beschriebenen dauerhaften Probleme aufgetreten sind. Die Anordnung erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die ihrerseits die Landesjustizverwaltung ermächtigen kann. Nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit können der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte gemäß den Vorschriften des Achten Abschnitts wieder eingeführt werden.

Zu Nummer 24 (§ 150 GBO)

Die Regelung soll eine Verlängerung der derzeit bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Geltungsdauer des bisherigen § 105 Absatz 1 Nummer 6 GBV ermöglichen. Nach dieser Vorschrift gelten im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Grundbuchamt Erleichterungen für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis bei beschränkten dinglichen Rechten sowie bestimmten anderen Lasten und Beschränkungen sowie Ausnahmen von dem Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO und der Verpflichtung zur Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs. Die Vorschrift dient der Beseitigung wiedervereinigungsbedingter Probleme im Bereich des Grundbuchverfahrens. Die Landesjustizverwaltungen der neuen Länder haben sich für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Regelung ausgesprochen, da auch noch über das Jahr 2010 hinaus mit einer Vielzahl von Anwendungsfällen gerechnet werde müsse. Diese Einschätzung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geteilt, die als Bewilligungsstelle im Sinne des bisherigen § 105 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 GBV fungiert. Die ursprüngliche Verordnungsermächtigung in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) kann hierzu nicht mehr herangezogen werden, da sie nur bis zum 31. Dezember 1995 galt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Nummer 1 (§ 26 GBV)

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um die Berichtigung eines offensichtlichen redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 2 (§ 42 GBV)

§ 42 Satz 3 GBV ist in Rechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Bay-ObLGZ 1995, 362; Meikel, a. a. O., § 42 GBV Rn. 1). Die Regelung stehe im Widerspruch zu § 16 Absatz 2 FGG und sei zudem inhaltlich unklar. Die Vorschrift soll daher aufgehoben werden. Die elektronische Übermittlung u. a. von Zwischenverfügungen und Mitteilungen wird nunmehr in § 140 Absatz 2 GBO-E neu geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 70 GBV)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Abschnitts XV in die Grundbuchverfügung.

Zu Nummer 4 (§ 83 GBV)

Zu Buchstabe a

Nach § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO ist dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe von Daten aus dem elektronischen Grundbuch zu führenden Protokoll zu geben. Hierzu protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe (§ 83 Absatz 1 Satz 2 GBV). Gemäß der in Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderung des § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO soll eine Bekanntmachung von Abrufen nicht erfolgen, soweit die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.

Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Auskunftseinschränkung bestimmt sich nach den vorgeschlagenen neuen Sätzen 3 bis 5 des § 83 Absatz 2 GBV. Durch ein stark formalisiertes Verfahren soll der Mehraufwand für die Grundbuchämter und die Landesjustizverwaltungen auf ein Minimum beschränkt werden. Auch künftig sollen sämtliche Abrufe protokolliert werden. Allerdings sollen die Strafverfolgungsbehörden durch die Abgabe einer Erklärung, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde, bezüglich des fraglichen Abrufs eine sechsmonatige Auskunftsunterdrückung bewirken können. Eine Prüfungsbefugnis oder gar -pflicht des Grundbuchamts oder der Justizverwaltung in Bezug auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahme soll nicht bestehen. Die Erklärung ist - wie in den Fällen des § 82 Absatz 2 GBV - durch Verwendung eines entsprechenden Codezeichens abzugeben, wenn die Landesjustizverwaltungen ein solches Verfahren vorsehen.

Für den Fall, dass die Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch die Bekanntgabe des Abrufs über die sechsmonatige Frist hinaus fortbesteht, soll die Strafverfolgungsbehörde eine Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate, gerechnet ab dem ursprünglichen Fristablauf, bewirken können. Die Frist kann auch mehrfach verlängert werden. Auch hier soll eine Prüfung durch das Grundbuchamt oder die Justizverwaltung nicht erfolgen.

Stellt der Grundstückseigentümer oder der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach Ablauf der Sperrfrist einen erneuten Antrag auf Auskunft über die Abrufe aus dem Grundbuch, ist ihm der Abruf durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, soweit die Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten noch nicht abgelaufen ist (zur Aufbewahrungsfrist siehe § 83 Absatz 3 Satz 2 GBV-E). Gleichzeitig ist dem Antragsteller mitzuteilen, warum der Abruf in der früheren Auskunft nicht bekannt gegeben wurde.

Auf die Möglichkeiten des Grundbuchamts und der Aufsicht führenden Stellen, die Rechtmäßigkeit der Abrufe zu prüfen (vgl. § 83 Absatz 1 Satz 1 GBV), wirkt sich die vorgeschlagene Regelung nicht aus, da die Prüfung in diesen Fällen jeweils auf der Grundlage der vollständigen Protokolle erfolgt.

Zu Buchstabe b

Das Grundbuchamt gibt dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur auf entsprechende Anfrage hin Auskunft über die Abrufe aus dem elektronischen Grundbuch. Daher ist zu gewährleisten, dass der Betroffene nach Ablauf der von der Strafverfolgungsbehörde veranlassten Sperrfrist noch ausreichend Zeit hat, über ein Auskunftsbegehren nach § 83 Absatz 2 Satz 2 GBV von einem Abruf durch die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis zu erlangen. Vor dem Hintergrund, dass die Protokolle über die Datenabrufe grundsätzlich nach Ablauf des auf ihre Erstellung nächstfolgenden Kalenderjahres vernichtet werden (§ 83 Absatz 3 Satz 1 GBV), sieht die als neuer § 83 Absatz 3 Satz 2 GBV vorgeschlagene Regelung vor, dass die Protokolldaten zu Abrufen durch die Strafvollstreckungsbehörden nach Ablauf der Sperrfrist noch ein Jahr für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts zur Verfügung stehen müssen. Die vorgesehene Zeitspanne orientiert sich an der sich aus § 83 Absatz 3 Satz 1 GBV ergebenden Mindestaufbewahrungszeit der Protokolle. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen.

Zu Nummer 5 (§ 85 GBV)

Durch die in Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagene Eingliederung der Gebührenvorschriften für das Grundbuchabrufverfahren in die Justizverwaltungskostenordnung wird die Vorschrift überflüssig und soll daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 6 (§ 92 GBV)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung.

Zu Nummer 7 (§ 93 GBV)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 134 Satz 2 GBO (vgl. Artikel 1 Nummer 16 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Buchstabe b

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die Übertragung der sich aus § 93 Satz 1 GBV ergebenden Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen nur durch Rechtsverordnung der Landesregierungen erfolgen kann.

Zu Nummer 8 (Abschnitt XV)

Zu § 94 GBV (Grundsatz)

Die Vorschrift stellt klar, dass für die elektronische Grundakte grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten wie für die Grundakte in Papierform. Dies betrifft beispielsweise das Einsichtsrecht (§ 46 GBV). Inhalt und Behandlung der Grundakte sollen nur dann abweichen, wenn dies aufgrund der elektronischen Speicherung des Akteninhalts notwendig oder sinnvoll erscheint und entsprechend geregelt ist.

Zu § 95 GBV (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben)

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte werden sensible personen- und grundstücksbezogene Daten übermittelt und gespeichert. Insbesondere die Öffnung der Datenspeicher für Fernzugriffe und die hieraus resultierenden Gefahren erfordern die Festlegung bundeseinheitlicher Standards in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz. Andernfalls würde eine perspektivisch angestrebte Vernetzung der Systeme über Landesgrenzen hinweg zumindest erheblich erschwert. Die Datenverarbeitung muss strengen technischen und organisatorischen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen entsprechen denen des elektronischen Grundbuchs. Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte kann daher auf die diesbezüglichen Vorschriften des Abschnitts XIII der Grundbuchverfügung verwiesen werden.

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten ist § 62 Satz 2 und 3 GBV entsprechend anzuwenden. Dies gilt sowohl für die erstmalige Bestimmung als auch für spätere Änderungen. Die Verfügung erfolgt durch die zuständige Stelle. Wer dies ist, bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV-E. Eine Änderung der Bestimmung des Datenspeichers kann erfolgen, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern. Dazu zählen auch Havariefälle wie die Zerstörung des Grundaktenservers. Eines aufwändigen Wiederherstellungsverfahrens nach § 100 GBV-E in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 GBV bedarf es in diesen Fällen nicht. Nicht unter die Vorschrift fällt hingegen die Bestimmung der für den Empfang elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehenen Einrichtung. Für sie gilt § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO-E.

Mit der Verweisung auf § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 GBV werden die für die technischen Anlagen und Programme geltenden Anforderungen festgelegt. Danach darf nur solche Hard- und Software eingesetzt werden, die den bestehenden inländischen oder international anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten entspricht. Dabei muss das Gesamtsystem über gewisse Grundfunktionen verfügen, die schlagwortartig mit den Begriffen "Identifikation und Authentisierung", "Berechtigungsverwaltung", "Berechtigungsprüfung", "Beweissicherung", "Wiederaufbereitung", "Unverfälschtheit", "Verlässlichkeit der Dienstleistung" sowie "Übertragungssicherheit" bezeichnet werden können. Das Vorliegen dieser Funktionen ist, soweit es nicht durch ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustizverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.

Gegenstand des § 65 GBV ist die Sicherung der Datenverarbeitungsanlage und der Programme sowie der Schutz vor sogenanntem Hacking. Durch die Verweisung auf diese Vorschrift wird zum einen angeordnet, dass die Datenverarbeitungsanlage so aufzustellen ist, dass sie keinen schädlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. Zum anderen ist durch geeignete systemtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nur die hierzu ermächtigten Personen Zugriff auf die Programme und den Inhalt der elektronischen Grundakten haben. Die Anwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen. Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen die Datenverarbeitungsanlage an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen ist, Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem zu treffen.

Mit der Verweisung auf § 66 Absatz 1 GBV wird klargestellt, dass die eingereichten elektronischen Dokumente auch schon zu einem Zeitpunkt gesichert werden müssen, in dem sie zwar beim Grundbuchamt eingegangen, jedoch noch nicht in die elektronische Grundakte übernommen wurden. Die Verweisung auf § 66 Absatz 2 und 3 GBV stellt eine Ergänzung der Bestimmungen des § 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO dar, wonach Vorkehrungen gegen Datenverlust getroffen, die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden müssen. Es ist mindestens eine vollständige tagesaktuelle Sicherungskopie des Inhalts aller elektronischen Grundakten aufzubewahren. Die Sicherungskopie ist sicher aufzubewahren und muss unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

Wie beim elektronischen Grundbuch wird auch bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen (§ 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E in Verbindung mit § 126 Absatz 3 GBO). Durch die Verweisung auf § 90 GBV wird klargestellt, dass die Grundbuchverfügung auch bei einer derartigen Übertragung der Datenverarbeitung sinngemäß gilt. Es ist sicherzustellen, dass die Aufnahme eines Dokuments in die elektronische Grundakte und die Erteilung von Auskünften aus der Akte nur auf Veranlassung des zuständigen Grundbuchamts oder im Rahmen des Abrufverfahrens nach § 139 Absatz 3 GBO-E erfolgen.

Zu § 96 GBV (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)

Zu Absatz 1

Für einen derzeit noch nicht absehbaren Zeitraum werden Dokumente sowohl in elektronischer als auch in Papierform zu den Grundakten eingereicht werden. In Bezug auf die Aktenführung sind dabei verschiedene Vorgehensweisen denkbar. Zum einen kann der gesamte - d. h. auch der bereits vorhandene - Akteninhalt in die elektronische Form übertragen werden. Zum anderen können eingehende elektronische Dokumente ausgedruckt und in Papierform zur Akte genommen werden. Schließlich besteht die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Aktenbestandteile in Papierform beizubehalten und lediglich die neu eingehenden elektronischen Dokumente in elektronischer Form zur Grundakte zu nehmen (sogenannte Hybridakte). In Papierform neu eingehende Dokumente können entweder in dieser Form zur Akte genommen oder in die elektronische Form übertragen werden. Probleme kann insbesondere die Übertragung großformatiger Papierdokumente (z.B. Aufteilungspläne nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WEG) bereiten. Eine allgemeingültige Beantwortung der Frage, welche der aufgezeigten Vorgehensweisen die zweckmäßigste ist, ist derzeit nicht möglich. Vielmehr kommt es entscheidend auf die technischen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern bzw. Grundbuchämtern an. Die Regelung in Satz 1 schafft einen größtmöglichen Handlungsspielraum, indem sie auch die Führung der Grundakte als Hybridakte zulässt. Bei der Führung von Hybridakten ist nach Satz 2 aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit in dem elektronischen Teil auf den in herkömmlicher Form geführten Teil der Akte hinzuweisen und umgekehrt.

Zu Absatz 2

Bei der Bearbeitung eines eingereichten elektronischen Dokuments hat das Grundbuchamt die Integrität des Dokuments und die mit dem Dokument verbundene elektronische Signatur zu prüfen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig automationsgestützt, so dass ein besonderer Aufwand nicht entsteht. Das so erstellte Prüfprotokoll ist nach Satz 1 bei dem elektronischen Dokument in der Grundakte zu speichern. Ist ein elektronisches Dokument nicht signiert, ist dies zu vermerken. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls orientiert sich die Vorschrift an § 33 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 VwVfG, der für das Verwaltungsverfahren die Fertigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente sowie die Beglaubigung elektronischer Dokumente nach deren Übertragung in ein anderes technisches Format regelt, sowie an § 298 Absatz 2 ZPO. Einer elektronischen Signierung des Protokolls bedarf es nicht. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV-E festlegen, in welchem Format die Protokolle gespeichert werden, beispielsweise als Text- oder Bilddateien oder aber in einem XML-basierten Datenaustauschformat. Der Gefahr einer nachträglichen Veränderung der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente wird dadurch begegnet, dass die Daten in einem sicheren Archiv gespeichert werden (siehe hierzu die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßgaben nach § 95 GBV-E). Soweit zu einem späteren Zeitpunkt eine Verifikation der Dokumentenintegrität und der Signatur erforderlich werden sollte (beispielsweise zur Überprüfung der Richtigkeit einer Grundbucheintragung), kann es dabei nur auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Vorgänge durch das Grundbuchamt ankommen. Eine solche Prüfung kann unter Heranziehung des in der Akte gespeicherten Prüfprotokolls erfolgen. Es bedarf daher auch in den Fällen, in denen der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 SigG) keiner Übersignierung nach § 17 der Signaturverordnung. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur solche Fälle, in denen die Daten längere Zeit in signierter Form benötigt werden. Das ist hier jedoch, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht der Fall. Bei elektronischen Dokumenten des Grundbuchamts ist nach Satz 2 die Speicherung eines Prüfprotokolls nicht erforderlich. Durch die für das Grundbuchamt geltenden Verfahrensregelungen sind Integrität und Authentizität dieser Dokumente sichergestellt.

Zu Absatz 3

Die Entscheidung darüber, ob eine Grundakte in elektronischer Form geführt wird, trifft das Land in der Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 2 Satz 2 GBO-E. Ob und in welchem Umfang dabei der in herkömmlicher Form bereits vorhandene Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente zu übertragen und wie nach der Anlegung der elektronischen Grundakte mit weiterhin eingehenden Papierdokumenten zu verfahren ist, entscheidet hingegen grundsätzlich das Grundbuchamt für jede Grundakte gesondert. Wird bei Anlegung der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise von einer Übertragung in die elektronische Form abgesehen, kann dies später jederzeit nachgeholt werden. Aus Effizienzgründen kann jedoch eine einheitliche Vorgehensweise geboten sein. Die Landesregierungen werden daher ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, ob und in welchem Umfang ein Medientransfer stattfinden soll. Den Landesregierungen wird dabei ein großer Handlungsspielraum eröffnet. So können sie die Vorgaben beispielsweise auf einzelne Grundbuchämter, Grundbuchbezirke oder sogar auf einzelne Grundakten beschränken. Auch können für verschiedene Grundbuchämter, Grundbuchbezirke oder Grundakten unterschiedliche Anweisungen getroffen werden. Die Vorschrift ist § 67 GBV nachempfunden, der die Festlegung der Verfahren zur Anlegung des elektronischen Grundbuchs regelt.

Zu Absatz 4

Betreffen Urkunden, die nach § 10 GBO vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, mehrere Grundbuchblätter desselben Grundbuchamts, so sind diese Urkunden bei herkömmlicher Aktenführung lediglich zu den Grundakten eines der betroffenen Blätter zu nehmen. In den Grundakten der übrigen Blätter ist auf diese Grundakten zu verweisen. In bestimmten Fällen genügt sogar eine Verweisung auf andere Akten des Amtsgerichts. Diese Regelung ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass ansonsten für die übrigen Grundakten unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand Ablichtungen der Urkunden gefertigt werden müssten. Zum anderen wird durch die Vermeidung der mehrfachen Aufbewahrung inhaltsgleicher Urkunden Archivraum eingespart. Wird die Grundakte elektronisch geführt, greifen diese Argumente nicht mehr. Die in elektronischer Form vorliegenden oder die vom Grundbuchamt in diese Form umgewandelten Dokumente können ohne Mehraufwand entweder in die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter aufgenommen oder durch entsprechende Verlinkung in den einzelnen Akten zugänglich gemacht werden. Durch den Wegfall der Verweisungen wird die Einsicht in die Grundakten komfortabler gestaltet und die Recherche erleichtert. Die Regelung gilt nur für Neueingänge und nicht für den bei der Einführung der elektronischen Grundakte bereits in Papierform vorhandenen Aktenbestand, der durch Übertragung nach § 97 GBV-E in die elektronische Akte übernommen wird.

Zu § 97 GBV (Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form)

Die Vorschrift regelt die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form zum Zweck der Übernahme in die elektronische Grundakte. Von der Regelung erfasst sind auch die bei der Einführung der elektronischen Grundakte bereits vorhandenen Papierakten. Da die Papierdokumente anschließend ausgesondert werden können (vgl. § 138 Absatz 1 GBO-E), müssen die elektronischen Dokumente bestimmten Zuverlässigkeitsanforderungen genügen. So soll auch noch nach der Aussonderung der Papierakten die Rechtmäßigkeit von Grundbucheintragungen überprüft werden können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Bezugnahme einer Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung die beim Grundbuchamt verwahrte Urkunde für den Inhalt des Grundbuchs maßgebend ist (und nicht die vom Notar verwahrte Urschrift). Durch eine fehlerhafte bzw. unvollständige Übertragung der Urkunde in die elektronische Form kann das Grundbuch unrichtig werden (vgl. Meikel, a. a. O., § 10 GBO Rn. 34). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher für die Übertragung der Urkunden, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, ein Verfahren vorzusehen, das die größtmögliche Gewähr für die Übereinstimmung des elektronischen Zieldokuments mit der Ausgangsurkunde bietet. Das diesbezügliche Übertragungsverfahren regelt Absatz 2. Diese Urkunden machen jedoch nur einen geringen Teil des von den Grundbuchämtern insgesamt geführten Papieraktenbestands aus. Die übrigen Dokumente können nach Absatz 1 in einem vereinfachten Verfahren in die elektronische Form übertragen werden.

Zu Absatz 1

In dem Verfahren zur Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form ist zunächst durch allgemeine Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Hierzu können technische Prüfmechanismen eingerichtet werden, die etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkennen und melden. Darüber hinaus kommen organisatorische Maßnahmen in Betracht, die eine optimale Aufbereitung der Papierdokumente für den Scanvorgang ermöglichen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Übertragungsergebnisse kann ebenfalls zur Qualitätssicherung beitragen. Bei dem elektronischen Dokument sind der Name des für die Übertragung verantwortlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Zeitpunkt der Übertragung zu vermerken.

Einer individuellen Kontrolle jedes einzelnen Übertragungsvorgangs bedarf es - anders als in den Fällen des Absatzes 2 - nicht. Für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Grundbucheintragungen sind die nach Absatz 1 erstellten elektronischen Dokumente regelmäßig ausreichend. Soweit sich dabei im Einzelfall Zweifel an der Übereinstimmung eines elektronischen Dokuments mit der Ausgangsurkunde ergeben, kann erforderlichenfalls auf die vom Notar zu verwahrenden Urkundsurschriften zurückgegriffen werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Übertragung von Urkunden, auf die in einer aktuellen Grundbucheintragung Bezug genommen wird. Nicht erfasst sind somit diejenigen Urkunden, auf die in Grundbucheintragungen Bezug genommen wird, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Dokuments in die elektronische Form bereits gelöscht sind. Ebenfalls nicht erfasst sind Urkunden, auf die sich zwar eine Eintragung gründet, ohne dass jedoch in der Eintragung auf diese Urkunde Bezug genommen wird. Für diese Urkunden gilt Absatz 1.

Zuständig für die Übertragung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Dieser hat festzustellen, ob die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Er hat bei dem elektronischen Dokument zudem einen Vermerk darüber anzubringen, ob das Schriftstück Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel aufweist. Der Vermerk ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Tatsachen im Sinne des Satzes 2, die aus dem elektronischen Dokument zweifelsfrei ersichtlich sind, müssen nicht vermerkt werden. Die Vorschrift orientiert sich an § 9 Absatz 4 der Handelsregisterverordnung. Angaben darüber, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde, müssen nicht ausdrücklich vermerkt werden, da sich diese aus der von dem Urkundsbeamten anzubringenden Signatur ergeben.

Eine vollständig automatisierte Übertragung ohne individuelle Qualitätskontrolle könnte den hohen Anforderungen nicht gerecht werden, die sich aus der Verantwortung des Grundbuchamts für die Richtigkeit des Grundbuchs ergeben. So können zuverlässige Feststellungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung - insbesondere aufgrund des teilweise schlechten Erhaltungszustands der Papierdokumente und den damit für den Scanvorgang verbundenen Problemen - nur aufgrund einer Inaugenscheinnahme getroffen werden. Die Regelung, dass die elektronischen Dokumente zu signieren ist, dürfte sich dabei positiv auf die Qualität der Übertragungsergebnisse auswirken, da das Anbringen der Signatur dem zuständigen Bediensteten seine unmittelbare Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Übertragungsvorgangs verdeutlicht.

Da das hier geregelte qualifizierte Verfahren alle Anforderungen des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 erfüllt, können auch andere Schriftstücke als die in Absatz 2 genannten Urkunden in dem qualifizierten Verfahren in elektronische Dokumente übertragen werden.

Zu § 98 GBV (Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Einzelheiten der in § 138 Absatz 3 GBO-E vorgesehenen Fertigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente zum Zweck der Übernahme in die in herkömmlicher Art geführte Grundakte. Dazu ist nach Satz 1 zunächst durch allgemeine technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Inhalt der elektronischen Dokumente in den Ausdrucken richtig und vollständig wiedergegeben wird und dass etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkannt und gemeldet werden. Einer zusätzlichen Bestätigung der Übereinstimmung im Einzelfall durch einen Bediensteten des Grundbuchamts bedarf es nicht. Nach Satz 2 ist bei dem Ausdruck das Ergebnis der Integritäts- und Signaturprüfung zu vermerken. Die Regelung orientiert sich an § 33 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 VwVfG und § 298 Absatz 2 ZPO. Die Prüfung kann automatisiert durchgeführt werden, so dass kein besonderer Aufwand entsteht. Der Vermerk nach Satz 2 kann maschinell erstellt werden. Einer Beglaubigung oder handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht.

Zu Absatz 2

Nach § 138 Absatz 2 GBO-E ist ein zur Grundakte genommenes elektronisches Dokument in lesbarer Form zu erhalten. Hierzu kann es in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Datei in die Grundakte übernommen werden. Der Vorgang weist Parallelen zur Übertragung eines elektronischen Dokuments in die Papierform zum Zweck der Aufnahme in die in herkömmlicher Form geführte Grundakte auf. Auch hier muss nach der Übertragung noch eine Prüfung von Integrität und Authentizität des Ausgangsdokuments möglich sein. Dazu ist nach Satz 1 die inhaltliche und bildliche Übereinstimmung von Ausgangs- und Zieldatei zu gewährleisten. Dies kann wie bei der Übertragung eines elektronischen Dokuments in die Papierform nach Absatz 1 durch allgemeine technische und organisatorische Vorkehrungen erfolgen. Einzelheiten der Übertragung, wie z.B. die Bestimmung des Dateiformats der Zieldatei oder die Bestimmung des Übertragungszeitpunkts, können die Landesregierungen bzw. die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnungen nach § 101 GBV-E regeln.

Nach Satz 2 sind auch Prüfprotokolle nach § 96 Absatz 2 GBV-E, Übertragungsvermerke nach § 97 GBV-E und Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 GBO-E in lesbarer Form zu erhalten. Bei der Übertragung genügt die Sicherstellung der inhaltlichen Übereinstimmung. Die Art der Darstellung auf dem Bildschirm ist hier, anders als dies bei eingereichten elektronischen Dokumenten der Fall sein kann, ohne Bedeutung. Die Regelung ermöglicht eine flexiblere Handhabung insbesondere für den Fall, dass die Protokolle in strukturierter maschinenlesbarer Form gespeichert werden.

Zu Absatz 3

In den Fällen, in denen das Beschwerdegericht nicht selbst auf die elektronische Grundakte zugreifen kann und eine elektronische Übermittlung der Daten an das Beschwerdegericht ebenfalls nicht in Betracht kommt, hat das Grundbuchamt Ausdrucke der in der Grundakte enthalten elektronischen Dokumente für das Beschwerdegericht zu fertigen. Im Regelfall wird nicht der gesamte Akteninhalt ausgedruckt werden müssen. Es genügen Ausdrucke derjenigen Dokumente, die das Beschwerdegericht zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens benötigt. Die Herstellung der Ausdrucke erfolgt gemäß Absatz 1. Die Ausdrucke können vernichtet werden, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zur Erläuterung dieser Regelung wird darauf hingewiesen, dass die derzeit noch geltende Regelung zur weiteren Beschwerde zwar keine Frist für das Einlegen der weiteren Beschwerde vorsieht, die in Artikel 36 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) stattdessen vorgesehene Rechtsbeschwerde jedoch fristgebunden sein wird.

Zu § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)

Zu Absatz 1

Soweit die Einsicht in die in herkömmlicher Form geführte Grundakte gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag zu beglaubigen ist (§ 46 Absatz 3 GBV). Im Fall der elektronischen Führung der Grundakte tritt an die Stelle der Abschrift aus der Grundakte der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck (§ 139 Absatz 1 GBO-E). Nach der Verweisung in Satz 1 sind die Regelungen des § 78 Absatz 1 und 2 GBV über Inhalt und Gestaltung der Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch entsprechend anzuwenden. Der (einfache) Ausdruck kann danach dem Antragsteller auch elektronisch, beispielsweise per Telefax, übermittelt werden. Für den amtlichen Ausdruck besteht diese Möglichkeit nicht.

Wurden für elektronische Dokumente, auf die sich der Ausdruck bezieht, nach § 96 Absatz 2 GBV-E Protokolle zur Integritäts- und Signaturprüfung gefertigt und zur Grundakte genommen, hat ein amtlicher Ausdruck auch diese Protokolle wiederzugeben. Wurde das Dokument zunächst von der Papierform in die elektronische Form übertragen, so muss der Ausdruck den Vermerk nach § 97 GBV-E enthalten.

Zu Absatz 2

Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gelten weitgehend die gleichen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen wie für die Einsicht in das elektronische Grundbuch. Daher verweist die Vorschrift auf die diesbezüglichen Regelungen in 79 GBV über die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch. § 46 Absatz 1 und 2 GBV gilt gemäß § 94 GBV-E unmittelbar. Danach wird zum einen das Einsichtsrecht auch auf solche zur Grundakte genommenen Dokumente erstreckt, die nicht von § 12 Absatz 1 Satz 2 GBO erfasst sind. Zum anderen sind die in § 43 GBV genannten Personen und Stellen von der Darlegung des berechtigten Interesses befreit.

Gemäß der Verweisung auf § 79 GBV erfolgt die Einsicht in die elektronische Grundakte grundsätzlich mittels Anzeige des Grundakteninhalts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann erlaubt werden, die Akte selbst auf dem Bildschirm aufzurufen und darin zu blättern, wenn sichergestellt ist, dass nur die Daten eingesehen werden können, für die die Einsicht bewilligt wurde. Zudem darf die Einsicht nehmende Person keine Möglichkeit zur Veränderung des Grundakteninhalts haben. Als Alternative zur Einsicht auf dem Bildschirm ist auch die Einsicht in einen dazu hergestellten Ausdruck zulässig. Der Ausdruck soll der Einsicht nehmenden Person nur vorgelegt werden; er kann ihr gemäß den Regelungen zur Erteilung von Ausdrucken ausgehändigt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Einsicht in eine elektronische Grundakte kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das die Grundakte führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird (vgl. § 139 Absatz 2 GBO-E). Durch die Verweisung auf § 79 Absatz 3 GBV wird sichergestellt, dass - wie bei der Grundbucheinsicht - die Einsicht nur von hierzu besonders bestimmten Bediensteten bewilligt und gewährt wird und dass diese Bediensteten für den Zugang zu elektronischen Grundakten eines anderen Grundbuchamts eine von der Leitung des Amtsgerichts zu vergebende Kennung verwenden müssen. Die Einsicht kann auch in einem anderen Bundesland gewährt werden als dem, in dem die Grundakte geführt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine diesbezügliche Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen.

Zu Absatz 3

Die Zulässigkeit der Einsicht in das Grundbuch einerseits und in die Grundakte andererseits ist weitestgehend an die gleichen Voraussetzungen geknüpft. Daher kann wegen der näheren Ausgestaltung des in § 139 Absatz 3 GBO-E vorgesehenen Verfahrens zum automatisierten Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte auf die §§ 80 bis 84 GBV verwiesen werden, die ihrerseits detaillierte Ausführungsvorschriften für den Datenabruf aus dem elektronischen Grundbuch enthalten.

Durch die Verweisung auf § 80 GBV wird insbesondere klargestellt, dass die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nicht nur zur Einsichtnahme in die elektronische Grundakte berechtigt, sondern auch zur Fertigung von Abdrucken aus der Akte. Dies dient der Verfahrenserleichterung und der Arbeitsersparnis sowohl bei der abrufenden Person oder Stelle als auch beim Grundbuchamt, da sich hierdurch die Beantragung von Ausdrucken aus der Akte häufig erübrigen dürfte.

§ 81 GBV bestimmt, dass die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung, einer Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung oder eines öffentlichrechtlichen Vertrags bedarf. Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann in der Rechtsverordnung nach § 101 GBV-E bestimmt werden. § 81 GBV enthält zudem Regelungen über die Reichweite der Genehmigung sowie deren Widerruf.

§ 82 GBV regelt Details der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens. Danach ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen können, das die abrufende Stelle identifiziert und authentisiert. Im eingeschränkten Abrufverfahren, das regelmäßig für die Personen und Stellen in Betracht kommt, die bei einer Einsicht im herkömmlichen Sinne ihr berechtigtes Interesse darlegen müssen, ist zudem grundsätzlich bei jedem einzelnen Abruf zu bezeichnen, worauf sich das Einsichtsrecht im konkreten Fall gründet.

Nach § 83 GBV sind alle Abrufe zu protokollieren. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die Aufsicht führenden Stellen bereit. Der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts kann auf der Grundlage der Protokolldaten Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat. Das Grundbuchamt prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlass hat. Die Protokolle werden grundsätzlich nach Ablauf des auf deren Erstellung nächstfolgenden Kalenderjahres vernichtet.

§ 84 GBV sieht als zusätzlichen Missbrauchsschutz besondere Kontrollen bei Personen oder Stellen vor, die keiner allgemeinen Aufsicht unterliegen, sowie bei Berechtigten, die zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassenen sind.

Die zugehörige Kostenregelung enthält Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs.

Zu § 100 GBV (Wiederherstellung des Grundakteninhalts)

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden (beispielsweise aufgrund einer Beschädigung des Primärdatenspeichers), ist der Akteninhalt wiederherzustellen, und zwar grundsätzlich wieder in elektronischer Form. Eine Rückkehr zur Papierakte ist nur im Ausnahmefall unter den in § 148 Absatz 4 GBO-E genannten Voraussetzungen zulässig. Die Rekonstruktion des Akteninhalts kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Regelfall wird dabei auf den Sicherungsspeicher zugegriffen werden können. Im Übrigen gilt für die Wiederherstellung bundeseinheitlich die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Von den Vorschriften über die Wiederherstellung nicht erfasst sind die Fälle, in denen der Sicherungsspeicher gemäß § 95 GBV-E in Verbindung mit § 62 Satz 2 GBV als Primärdatenspeicher bestimmt wird.

Zu § 101 GBV (Ausführungsvorschriften)

Nach § 141 GBO-E ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung gewisse Regelungen im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen und die elektronischen Grundakten zu treffen. Das Bundesministerium der Justiz kann dabei die Regelung weiterer Einzelheiten den Landesregierungen übertragen und vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. § 101 GBV-E macht von dieser Ermächtigung insoweit Gebrauch, als Einzelheiten der Regelungsbereiche des hier neu gefassten Abschnitts XV der Grundbuchverfügung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. In Betracht kommen dabei u. a. Anordnungen der Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen zur Anlegung der elektronischen Grundakte und zur Übertragung von elektronischen Dokumenten in archivgeeignete Standardformate. Die Vorschrift ist dem § 93 GBV nachgebildet.

Zu den Nummern 9 bis 14, 16 bis 19 und 22 (§§ 102 bis 106, 108 bis 112 und 114 GBV)

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Abschnitts XV in die Grundbuchverfügung oder zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung.

Zu Nummer 15 (§ 107 GBV)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Abschnitts XV in die Grundbuchverfügung.

Zu Buchstabe b

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Verweisung richtiggestellt werden.

Zu Nummer 20 (§ 113 GBV)

Zu Buchstabe a

Aus regelungssystematischen Gründen soll die bisher in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) enthaltene Regelung inhaltlich unverändert in die Grundbuchverfügung übernommen werden.

Zu Buchstabe b

Nach dem bisherigen § 105 Absatz 1 Nummer 6 GBV gelten im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Grundbuchamt Erleichterungen für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis bei beschränkten dinglichen Rechten sowie bestimmten anderen Lasten und Beschränkungen. Die Vorschrift bestimmt weiter, dass in den dort genannten Fällen § 39 GBO nicht anzuwenden ist und es der Vorlage eines Grundpfandrechtsbriefs nicht bedarf. Die Geltungsdauer dieser Vorschrift ist nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Landesjustizverwaltungen der neuen Länder haben sich für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Regelung ausgesprochen, da auch noch über das Jahr 2010 hinaus mit einer Vielzahl von Anwendungsfällen gerechnet werde müsse. Diese Einschätzung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geteilt, die Bewilligungsstelle im Sinne des § 105 Absatz 1

Nummer 6 Satz 2 GBV ist. Die Geltungsdauer der Vorschrift soll daher um zehn Jahre verlängert werden. Die zugrunde liegende Verordnungsermächtigung ist in dem neuen § 150 Absatz 5 GBO enthalten (vgl. Artikel 1 Nummer 24 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 21 (§ 106 [alt] GBV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 85 GBV durch Artikel 2 Nummer 5 dieses Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 23 (Anlage 2a zur GBV)

Die Anlage 2a zur Grundbuchverfügung enthält ein Muster für die Umschreibung von Grundbuchblättern. Auf dem Einlegebogen 2R der Dritten Abteilung fehlt die rote Durchkreuzung. Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese offensichtliche Unrichtigkeit beseitigt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)

Derzeit sind die Gebühren im Grundbuchabrufverfahren in einer Rechtsverordnung (Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren - GBAbVfV) geregelt. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 133 Absatz 8 GBO. In Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird auf die für Grundbuchangelegenheiten geltenden Vorschriften verwiesen.

Dagegen sind die Gebühren für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister in der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) geregelt. Dies ist auch systematisch der richtige Standort. Daher sollen auch die Gebühren für den Abruf von Daten aus dem Grundbuch künftig in der JVKostO geregelt werden. Die GBAbVfV soll aufgehoben werden.

Die in der GBAbVfV bestimmten Gebühren sind seit ihrem Inkrafttreten am 1. Dezember 1994 lediglich auf Euro umgestellt worden, im Übrigen aber unverändert geblieben.

Nach dieser Verordnung werden für die Einrichtung des Abrufverfahrens 500 Euro und monatlich eine Grundgebühr von 50 Euro erhoben. Jeder Abruf aus einem Grundbuchblatt kostet 5 Euro, jeder weitere Abruf aus demselben Grundbuchblatt innerhalb von sechs Monaten und jeder Abruf aus Hilfsverzeichnissen 2,50 Euro.

Die Erfahrungen mit der geltenden Regelung haben gezeigt, dass die Akzeptanz des automatisierten Abrufverfahrens regional unterschiedlich und insbesondere von der jeweiligen Notariatsform abhängig ist. In Regionen, in denen Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind, sind Akzeptanzprobleme kaum zu beobachten. Anders stellt sich die Situation im Bereich des Anwaltsnotariats dar. Das Urkundenaufkommen und damit der Nutzungsumfang des Abrufverfahrens ist bei Anwaltsnotaren meist geringer als bei Notaren im Hauptberuf. Angesichts dessen scheuen Anwaltsnotare oft die mit der Verfahrenseinrichtung verbundene Einrichtungsgebühr und die Entrichtung der monatlichen Grundgebühr. Sie verschaffen sich stattdessen kostenfrei durch herkömmliche Grundbucheinsicht Kenntnis vom Grundbuchstand. Dies hat negative Auswirkungen auf die Kosten-Nutzen-Situation des gesamten Verfahrens. Eine Neuregelung der Gebührenstruktur muss daher für alle potentiellen Nutzer attraktiv sein.

Die Neuregelung führt auch zu einer Vereinfachung der Gebührenerhebung und lässt den Einsatz elektronischer Bezahlsysteme zu.

Grundlinien der vorgeschlagenen Neuregelung sind:

Die vorgeschlagenen Gebühren führen voraussichtlich zu jährlichen Mehreinnahmen der Länder von über 3,5 Millionen Euro.

Zu Nummer 1 (§ 1 JVKostO)

Das Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten und in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehört wie das Abrufverfahren im Handelsregister zu den Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 JVKostO. Die Gebührentatbestände sollen in einen neuen Abschnitt 7 in das Gebührenverzeichnis zur JVKostO eingefügt werden. Durch die Änderung des § 1 JVKostO soll der Geltungsbereich der JVKostO auf die Erhebung der Gebühren durch Justizbehörden der Länder für die Einrichtung und Nutzung des Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten und in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erweitert werden.

Zu Nummer 2 (§ 7b JVKostO)

Der vorgeschlagene neue Absatz 2 des § 7b JVKostO soll als Kostenschuldner für die Abrufgebühren denjenigen bestimmen, unter dessen Kennung die Abrufe getätigt wurden. Dies entspricht der Regelung im Handelsregisterabrufverfahren in Absatz 1 der Vorschrift. Für die Einrichtungsgebühr (Nummer 700 KV des Entwurfs) ist Kostenschuldner der Antragsteller (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JVKostO).

Zu Nummer 3 (§ 16 JVKostO)

In § 16 Absatz 2 JVKostO soll eine besondere Übergangsregelung eingestellt werden. Die Übergangsblankette des § 16 Absatz 1 JVKostO führt bei den Abrufgebühren zu Unzuträglichkeiten.

Nach § 3 Nummer 3 GBAbVfV werden die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats fällig, so dass bei Anwendung des geltenden § 16 JVKostO wegen des Außerkrafttretens der GBAbVfV keine Gebühren mehr für Abrufe im Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden könnten. Dies soll durch den vorgeschlagenen neu -en Absatz 2 vermieden werden.

Zu Nummer 4 (Gebührenverzeichnis)

Die Abrufgebühren sollen in einen neuen Abschnitt 7 des Gebührenverzeichnisses der JVKostO eingestellt werden. Die Regelungen orientieren sich an den bereits in der JVKostO bestimmten Regelungen für Abrufe in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses).

Die Höhe der Gebühr für den Abruf von Grundbuch- oder Registerdaten soll von derzeit 5 Euro auf 8 Euro angehoben werden. Die Verbilligung für Folgeabrufe innerhalb von sechs Monaten von 5 Euro auf 2,50 Euro soll wegfallen. Im Gegenzug soll die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro für den Abruf von Daten aus Verzeichnissen (z.B. aus Eigentümerverzeichnissen) entfallen. Ferner soll auch künftig der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers kostenfrei erfolgen.

Für den Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten eingereicht wurden, wird eine Gebühr von 1,50 Euro (neue Nummer 702 des Gebührenverzeichnisses) vorgeschlagen. Die entsprechende Gebühr (Nummer 401 des Gebührenverzeichnisses) für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister soll gleichzeitig von 4,50 Euro auf 1,50 Euro ermäßigt werden. Derzeit wird von der Möglichkeit des Abrufs von Dokumenten, die zum Handelsregister eingereicht wurden, wegen der Höhe der Gebühr nur eingeschränkt Gebrauch gemacht, weil es in der Regel wesentlich preiswerter ist, von solchen Dokumenten einen Ausdruck anzufordern. Hierfür fällt lediglich die übliche Dokumentenpauschale an, die z.B. für den Ausdruck einer einseitigen Gesellschafterliste nur 0,50 Euro beträgt.

Zu Artikel 4 (Änderungen sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung.

Zu Absatz 2 (Änderung der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in Artikel 2 Nummer 20 dieses Gesetzentwurfs vorgesehenen Ergänzungen des neuen § 113 GBV.

Zu Absatz 3 (Änderung der Gebäudegrundbuchverfügung)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung.

Zu Absatz 4 (Aufhebung der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren)

Die Aufhebung der Verordnung ist die Folge der Neuregelung der Abrufgebühren in der JVKostO. Auf die Begründung zu Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs wird verwiesen.

Zu Absatz 5 (Änderung der Schiffsregisterordnung)

Durch die in Nummer 1 vorgeschlagene Ergänzung des § 44 der Schiffsregisterordnung soll die für das Grundbuchverfahren vorgesehene Neuregelung des Nachweises rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben (vgl. Artikel 1 Nummer 7 dieses Gesetzentwurfs), zum einen auch in Verfahren nach der Schiffsregisterordnung und zum anderen über die Verweisung in § 86 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen auch in den dort geregelten Verfahren gelten.

Die in den Nummern 2 bis 4 vorgeschlagenen Änderungen dienen der Zulassung der elektronischen Gerichtsakte und des gerichtlichen elektronischen Dokuments im Beschwerdeverfahren nach der Schiffsregisterordnung. Die Regelungen entsprechen denen für das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 10 bis 12 dieses Gesetzentwurfs). Die Regelungen basieren auf dem Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der Fassung des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

Zu Absatz 6 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Achten Abschnitts in die Grundbuchordnung sowie zur Neuordnung der Gebühren im Grundbuchabrufverfahren.

Zu Absatz 7 (Änderung der Handelsregisterverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 GBO (vgl. Artikel 1 Nummer 7 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Absatz 8 (Änderung der Kostenordnung)

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.

Zu Absatz 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Abschnitts XV in die Grundbuchverfügung.

Zu Absatz 10 (Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)

Nach dem künftigen § 95 Absatz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen richtet sich die Anfechtung von Entscheidungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit soll die Verordnungsermächtigung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Gerichtsakte sowie der Zulassung des gerichtlichen elektronischen Dokuments im Beschwerdeverfahren unmittelbar in das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen aufgenommen werden. Die Regelung entspricht dem in Artikel 4 Absatz 5 Nummer 4 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen neuen § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung.

Zu Absatz 11 (Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung)

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung der Gebühren im Grundbuchabrufverfahren.

Zu Absatz 12 (Änderung des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 20 dieses Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gesetz am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten soll. Durch die Vorlaufzeit soll den Ländern Gelegenheit gegeben werden, die notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderung der Abrufgebühren.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 610:
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht vereinfacht und zwei Informationspflichten modifiziert:

Das Bundesministerium erklärt, das Einsparpotenzial lasse sich derzeit nicht beziffern. Es hänge davon ab, wann und in welchem Umfang die Länder von der Ermächtigung zur Einführung der elektronischen Grundakte Gebrauch machen werden.

Für die Verwaltung werden sieben Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, die Bürokratiekostenentlastung durch die Verwendung der Codezeichen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durch das Statistische Bundesamt nachmessen zu lassen. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter