Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565) stimmten Bundestag und Bundesrat dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), zu. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), durch die Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 402), durch das Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2298) und durch die Verordnungen vom 29. September 2000 (BGBl. 2000 II S. 1233), vom 26. Juli 2002 (BGBl. 2002 II S. 1702), vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 484), vom 8. Juli 2004 (BGBl. 2004 II S. 1016), vom 24. Oktober 2005 (BGBl. 2005 II S. 1194), vom 19. Mai 2009 (BGBl. 2009 II S. 478), vom 1. Juli 2010 (BGBl. 2010 II S. 646), vom 17. April 2012 (BGBl. 2012 II S. 370), vom 8. März 2013 (BGBl. 2013 II S. 298), vom 26. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 282), vom 13. Februar 2015 (BGBl. 2015 II S. 259), vom 29. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 802) und vom 13. Juni 2017 (BGBl. 2017 II S. 682) sind Änderungen des ATP-Vertragstextes und der Anlagen zum ATP in innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.

Weitere Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens sind nun in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP durch Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Beim Erlass der Rechtsverordnung ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herzustellen; die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Die Verordnung setzt Änderungen um, die der Anpassung eines Musterprüfberichts an das bestehende Prüfverfahren dienen. Der Regelungsinhalt des Übereinkommens wird nicht verändert. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand auf Bundes- oder Kommunalebene.

F. Weitere Kosten

Durch die Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP entstehen keine weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 7. März 2018

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Peter Altmaier

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom ... 2018

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 6. April 2016 geändert worden ist (BGBl. 2017 II S. 682, 683), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 Musterprüfbericht Nr. 12 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2018

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeines

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1988 II S. 630, 672) zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Ein - vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer tech - nischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP

Kostensteigerungen für die Wirtschaft eintreten.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Vorhaben weist keinen Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Die Änderungen vom 8. Februar 2017 der Anlage 1 Anhang 2 des ATP sind völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. Mit der Umsetzung werden die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Absatz 4 enthält für die Änderungen die bei völkerrechtlichen Übereinkommen übliche Bekanntgabevorschrift.

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen (Übersetzung)

1. Anhang 1 - Anlage 2 - Muster Nr. 12 Prüfbericht

Vor den Worten "Anerkannte Prüfstelle" wird folgender geänderter Wortlaut eingefügt:

"Prüfbericht,
erstellt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über inter - nationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die dafür verwendet werden (ATP)

Prüfbericht Nr.

Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kältemaschine gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP
Datum der Prüfung zwischen TT/MM/JJJJ und TT/MM/JJJJ
Kältemittelfüllmenge:
Kältemittel: (ISO/ASHREA-Bezeichnung)a):
Nennfüllgewicht des Kältemittels:

"a) Gegebenenfalls

Am Ende des aktuellen Musters wird "Datum" durch "Datum des Prüfberichts" ersetzt.

Denkschrift

1. Allgemeines

Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärmegedämmter Beförderungsmittel (Lkw, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beför - derungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.

Nach Artikel 18 Absatz 1 des ATP kann jede Vertrags - partei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP, innerhalb der Fristen zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Der hier in Rede stehende Entwurf enthält Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP. Diese wurden durch Zirkularnote des General - sekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017 Nr. C.N. 58.2017.

TREATIES-XI.B.22 gegenüber den Vertragsparteien des ATP bekannt gemacht. Entsprechend Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des ATP hat die Bundes - republik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen fristgerecht am 30. März 2017 die Erklärung abgegeben, dass Deutschland die Änderungsvorschläge zwar anzunehmen beabsichtige, dass die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in Deutschland jedoch noch nicht erfüllt seien. Nach Zirkularnote der Vereinten Nationen vom 30. März 2017 Nr. C.N. 159.2017.

TREATIES-XI.B.22 gelten diese Änderungsvorschläge spätestens am 8. Mai 2018 als angenommen, wenn nicht eine Vertragspartei bis dahin Einspruch einlegt. Da die Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP sachgerecht sind, können sie akzeptiert werden und sind somit in deutsches Recht umzusetzen.

2. Besonderes

Die mit Zirkularnote vom 8. Februar 2017 Nr. C.N. 58.2017.

TREATIES-XI.B.22 bekannt gemachten Änderungen beziehen sich auf den in der Anlage 1 Anhang 2 enthaltenen Musterprüfbericht Nr. 12. Um das bei der Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kälte - maschine gemäß Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP anzuwendenden Prüfverfahren besser abzubilden, werden in den Musterprüfbericht nun die Prüfungsdauer und genauere Angaben zum verwendeten Kältemittel, der Kältemittelfüllmenge und zum Nennfüllgewicht des Kältemittels aufgenommen.