Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft sowie Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 27. Januar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel II § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden

Es werden aufgehoben:

Artikel 5
Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen

der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz Es werden aufgehoben:

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz

Es werden aufgehoben:

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Es werden aufgehoben:

Artikel 8
Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung

von Reparationsschäden und anderen Schäden Es werden aufgehoben:

Artikel 9
Aufhebung weiterer Gesetze

Es werden aufgehoben:

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die weitgehende Aufhebung der Vorschriften über die Darlehensvergabe. Der bereits mit dem 34. Änderungsgesetz eingefügte Fünfte Titel des Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird ebenso in die Inhaltsübersicht aufgenommen wie der mit diesem Gesetzentwurf neu eingefügte § 349a.

Zu Nr. 2

Sämtliche Anträge auf Darlehensgewährung sind erledigt. Aufgrund des Ablaufs aller Antragsfristen können neue Anträge nicht mehr gestellt werden. Die Eingliederung von Geschädigten durch die Vergabe von Aufbaudarlehen ist somit als abgeschlossen anzusehen.

Die zu diesem Zweck vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Verwaltungsvorschriften sind überholt. Die Abwicklung der gewährten Darlehen richtet sich nach den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zwischen den Kreditinstituten und den Darlehensnehmern. § 258 wird weiterhin für die Anrechnung auf die Hauptentschädigung benötigt.

Zu Nr. 3

Zu a)

Bei der Durchführung der Krankenversorgung wird unterschieden, ob der Unterhaltshilfeempfänger seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat. Aufgrund des im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I, §§ 1 und 3 SGB IV) kann die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beauftragte Krankenkasse die Krankenbehandlung nur für Personen übernehmen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu b)

Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung soll nicht zu Lasten der nach § 21 Nr. 2 SGB XI versicherten Kriegsschadenrentenempfänger gehen. Die Regelungen im SGB XI stehen einer Übernahme des Zuschlags durch einen Dritten nicht entgegen. Angesichts der geringen Anzahl der für diesen Zuschlag in Betracht kommenden Bezieher von Kriegsschadenrente (zum Stand 1. April 2005: 65 Personen) sowie des insgesamt hierfür nicht ins Gewicht fallenden finanziellen jährlichen Aufwands (ca. 1.600 €) einerseits und der individuellen Belastung der Rentenempfänger (für das Jahr 2005: monatlich 2,01 €) andererseits erscheint es auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig, die geringen Kosten durch den Bund zu übernehmen. Die Aufwendungen werden gemäß § 6 von den Ländern mitgetragen.

Zu c)

Die Krankenversorgung für Unterhaltshilfeempfänger, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben (zum Stand 1. Mai 2005: 22 Fälle), kann wegen des im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I, §§ 1 und 3 SGB IV) nicht von einer deutschen Krankenkasse durchgeführt werden.

Damit der in § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 normierte materiellrechtliche Anspruch realisierbar ist, muss die Durchführung der Krankenversorgung wie bis zur Neufassung des § 276 Abs. 3 durch das 34. ÄndG LAG dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen werden. Da Deutschen im Ausland nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe gewährt werden kann, die Unterhaltshilfe aber zur Vermeidung von Sozialhilfe gezahlt wird, muss der Bezug von Unterhaltshilfezahlungen bei der Prüfung der Leistungsberechtigung dem Bezug von Leistungen im Sinne des § 132 Abs. 1 und 2 SGB XII gleichgestellt werden, da den Unterhaltshilfeempfängern sonst der ihnen nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehende Anspruch auf Krankenversorgung durch eine Regelung im - nachrangigen - Sozialhilferecht entzogen würde. Dies wäre unbillig und würde zudem zu einer erheblichen Benachteiligung der Unterhaltshilfeempfänger gegenüber den im Ausland lebenden Sozialhilfeempfängern führen, die nach den §§ 119, 147b BSHG (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) bezogene Leistungen aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach dem 1. Januar 2004 weiter erhalten. Die in § 132 Abs. 1 und 2 SGB XII normierte Besitzstandsregelung muss daher für die im Ausland lebenden Unterhaltshilfeempfänger gleichermaßen gelten. Wie bisher trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die durch die Krankenversorgung entstehenden Kosten und hat in Höhe von 25 vom Hundert einen Erstattungsanspruch gegen den Bund.

Zu d)

Die Entscheidung über die nach § 276 Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Krankenbehandlungen obliegt der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beauftragten Krankenkasse oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. In beiden Fällen gelten die jeweils maßgebenden Teile des Sozialgesetzbuchs. Das sind derzeit das Erste, Vierte, Fünfte und Zehnte Buch. Die Entscheidungen werden im Sozialgerichtsverfahren gemäß dem Sozialgerichtsgesetz (vgl.

Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) überprüft.

Zu e)

Da Absatz 2 nur aus einem Satz besteht, ist Absatz 6 anzupassen.

Zu Nr. 4

Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -verschlankung. Sie ermöglicht bereits vor Eintritt der Fälligkeit des Sterbegeldes (Ableben des Berechtigten) eine abschließende haushaltsrechtliche Erledigung bestehender Zuvielzahlungen.

Eine Haushaltsbelastung ergibt sich nicht, da die eingesparten Verwaltungskosten die zusätzlichen Ausgaben überschreiten werden. Der erhebliche Verwaltungsaufwand der Fortführung und abschließenden Prüfung der Verrechenbarkeit hat nur in Ausnahmefällen zu einer Verrechnung geführt, da das Sterbegeld keine Ausgleichsleistung sondern eine zusätzliche soziale Leistung gegen Eigenbeteiligung ist.

Zu Nr. 5

Die Anpassung folgt Nummer 3b für den Bereich der Entschädigungsrente und der laufenden Beihilfe.

Zu Nr. 6

Die redaktionelle Berichtigung ist erforderlich aufgrund des bereits mit dem 34.

Änderungsgesetz vorgenommenen Wegfalls des Taschengeldes in § 292 Abs. 4.

Zu Nr. 7

Durch die Streichung von § 350a Abs. 1 Satz 3 in Nummer 17a) wird die Erstattungspflicht in Fällen der Ausschließung mit einer zehnjährigen Frist versehen. Entsprechend ist auch die Erstattungspflicht bei einer Ausschließung in KSR-Fällen zu befristen. Dies ergibt sich nunmehr aus § 290 Abs. 1 Satz 2.

Zu Nr. 8

Durch das 34. Änderungsgesetz wurde die Taschengeldregelung aufgehoben. Die Vorschrift ist daher anzupassen.

Zu Nr. 9

Mit dem 34. Änderungsgesetz wurde das "Einfrieren" der Kriegsschadenrente zum 1. Januar 2006 beschlossen. Die zu diesem Zeitpunkt nach § 292a zustehenden Leistungen werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Dadurch wird eine wesentliche Vereinfachung der Kriegsschadenrente erreicht. Damit diese möglichst weitgehend greift, wird die bisher bestehende Verpflichtung der Ausgleichsverwaltung, nachträglich bekannt gewordene Umstände, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ab dem 1. Juli 2006 für die Zeit nach der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides aufgegeben. Die Nichtberücksichtigung von nachträglich bekannt gewordenen Umständen führt dazu, dass der bestandskräftige Festsetzungsbescheid nach § 292a Abs. 1 Nr. 1 auf Dauer Grundlage für die Weitergewährung der Kriegsschadenrente ist. Für die Unterhaltshilfe gilt dies allerdings aufgrund des § 292a Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die im Festsetzungsbescheid ausgewiesene Unterhaltshilfe um den Hundertsatz angepasst wird um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils anzupassen sind.

Zu Nr. 10

Die Anpassung folgt der Änderung durch Nummer 3c.

Zu Nr. 11

Die Lastenausgleichsverwaltung ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei Rückforderungsverfahren nach §§ 342, 349 nicht nur auf die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten, sondern auch mit privatrechtlichen Einrichtungen, die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind, angewiesen. Die bisherige Vorschrift des § 317 ist nicht ausreichend und wird entsprechend erweitert. Der bisherige Satz 2 in Abs. 1 bleibt als Satz 3 erhalten.

Zu Nr. 12

Mit der Vorschrift wird die im Lastenausgleich bisher nicht ausdrücklich vorgesehene Erledigung durch Vergleich eingeführt. Das Institut dient dem Abschluss insbesondere von schwierigen und komplexen Verfahren im Leistungs- und Rückforderungsbereich. Die Vorschrift ist § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz nachgebildet.

Zu Nr. 13

Das Aufgebotsverfahren wird erweitert. Es hat sich gezeigt, dass Fälle häufig nicht abgeschlossen werden konnten, weil die Person oder der Aufenthalt des Antragstellers oder seiner Erben nicht oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln war.

Zu Nr. 14

Zu a)

Die Einfügung im Hinblick auf § 586 Abs. 2 ZPO dient der Klarstellung, dass die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung zeitlich begrenzt ist.

Zu b)

Da im Interesse einer endgültigen Abwicklung des Lastenausgleichs spätestens nach fünf Jahren Rechtsfrieden einkehren soll, entfällt danach eine Bescheidänderung auch in anderen Fällen als denen der Wiederaufnahme aus den Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung vorsehen.

Im Fall des Schadensausgleichs gemäß § 342 Abs. 2 gilt die Fünfjahresfrist nicht, sondern die spezielle Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 (§ 342 Abs. 2 Satz 4).

Die Erstattung in Ausschließungsfällen nach § 360 unterliegt nunmehr infolge der Streichung durch Nummer 17a) der zehnjährigen Frist des § 350a Abs. 1.

Zu Nr. 15

Zu a)

Die Einfügung stellt klar, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Satz 1

Bewertungsgesetz nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 anzuwenden sind.

Zu b)

Die Regelung schließt eine doppelte Leistung durch das Lastenausgleichsgesetz einerseits und das Vermögens- bzw. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz andererseits aus. Ein Erbe, der nach § 2a Abs. 3 Vermögensgesetz verzichtet hat, kann den Lastenausgleich wie bisher behalten, da er insoweit keinen Schadensausgleich erlangt hat. Von seinen Miterben, denen der ausgeschlagene Erbteil anwächst, soll der durch den Verzicht des Miterben zugewachsene Anteil zurückgefordert werden.

Zu Nr. 16

Bei Rückforderungen in der Schlussphase des Lastenausgleichs sind häufig Erbengemeinschaften nach dem eigentlichen Lastenausgleichsempfänger betroffen. Diese Gemeinschaften haben zum Teil so zahlreiche Mitglieder, dass der Rückforderungsbetrag, der auf den einzelnen Belasteten entfällt, im Verhältnis zu dem für die Einziehung erforderlichen Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist. Deshalb wird eine Grenze von 50 € pro Rückzahlungspflichtigen eingeführt, unterhalb der eine Rückforderung unterbleibt. Mehrere Rückforderungsbeträge sind jeweils zusammenzurechnen bis der Grenzbetrag, ab dem die Rückforderung einsetzt, erreicht ist.

Zu Nr. 17

Zu a)

Auch bei dem aus der Ausschließung resultierenden Erstattungsanspruch soll im Hinblick auf die Schlussphase des Lastenausgleichs nach einem Zeitablauf Rechtssicherheit eintreten.

Deshalb soll auch insoweit die allgemeine Frist von 10 Jahren nach Satz 2 gelten.

Zu b)

Ein Abzug des Lastenausgleichs von der Entschädigung ist nach § 8 Entschädigungsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich um denselben Vermögenswert handelt. In Fällen von mehreren geschädigten Vermögenswerten kann nun auch mit Leistungen für andere Vermögenswerte verrechnet werden. Dadurch wird die Abwicklung von Rückforderungen sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung vereinfacht.

Zu Nr. 18

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. Juli 1992, BGBl. I S. 1389, geregelt dass über noch offene Anträge nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu entscheiden ist. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Zeitpunkt des anwendbaren Rechts. Dieses Prinzip wird von der Übergangsregelung aufgenommen. Die Vorschrift regelt darüber hinaus, dass die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen insbesondere infolge Schadensausgleichs weiterhin möglich sind. Vergleiche sollen in allen Gesetzesbereichen zulässig sein.

Zu Artikel 2

Artikel 2 des Vierzehnten Änderungsgesetzes regelt in § 10 die Beihilfen an Vertriebene im Ausland. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden, da die Antragsfristen gemäß § 261 Abs. 5 spätestens am 30. Juni 2000 abgelaufen sind. Zugesprochene Leistungen werden auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte weitergewährt und nach der jeweils geltenden Rechtslage angepasst.

Zu Artikel 3

Das Altsparergesetz füllte den Umstellungsbetrag der Währungsumstellung für Altsparanlagen, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, durch eine Altsparerentschädigung aus Gründen des Sparerschutzes von 6,5% auf 20% auf. Im Altsparergesetz wurden aber nicht nur Spareinlagen bei Banken und Sparkassen berücksichtigt, sondern auch andere Formen des Sparens wie Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben und Hypotheken.

Nach dem Einigungsvertrag konnten Anträge auf Entschädigung nur bis zum 31. Dezember 1991 gestellt werden. Die Durchführung des Gesetzes ist abgeschlossen. Das Altsparergesetz, das Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes sowie die Durchführungsverordnungen zum Altsparergesetz können somit aufgehoben werden.

Sofern andere Gesetze auf das Altsparergesetz verweisen, wird durch seine Aufhebung die Wirksamkeit der Verweisungen nicht in Frage gestellt.

Zu Artikel 4

Die Vorschriften können aufgehoben werden, da die Antragsfristen spätestens zum 31. Dezember 1995 abgelaufen sind. Für die wenigen noch nicht abgeschlossenen Verfahren gelten die Vorschriften gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Artikel 5:

Entsprechend den gesetzlichen Renten wurde die Höhe der laufenden Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in regelmäßigen Abständen durch Verordnungen angepasst. Durch das 34. ÄndG LAG wurde mit dem neuen § 292a festgelegt, dass die Rentenanpassungen automatisch übernommen werden. Im Übrigen gilt Artikel 1 Nr. 18.

Zu Artikel 6

Zu Nr. 1

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Weiterzahlung von Unterhaltshilfe nach dem - aufgehobenen - Soforthilfegesetz bis zum 30. Juni 1953 sowie die vorläufigen Zahlungen von Kriegsschadenrente.

Zu Nr. 2 und 3

Die Verordnungen gelten für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 4

Die Verordnung regelt die Berechnung von Reichsmarknennbeträgen bei Sparerschäden im Sinne von § 15 des Gesetzes. Sie kann aufgehoben werden, da über bereits gestellte Anträge auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage entschieden wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es im Fall eines entstandenen gesetzlichen Anspruchs unerheblich ist, ob er behördlich festgestellt (oder gerichtlich tituliert) worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllt, solange sie geltendes Recht war, können die von ihr angeordneten Rechtsfolgen auch nach Aufhebung beansprucht werden. Dieses Recht ist das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (noch) geltende und damit das maßgebliche Recht.

Zu Nr. 5

Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 6

Die Verordnung betrifft den Nachweis und die Ermittlung von Einkünften sowie die Berechnung von Vermögen als Grundlage für die Schadensberechnung im Sinne von § 239 des Gesetzes. Sie kann aufgehoben werden, da eventuell noch offene Anträge auf eine entsprechende Entschädigung gemäß der in der Begründung zu Nummer 4 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch weiter nach dieser Verordnung berechnet werden können.

Zu Nr. 7

Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 8

Die Verordnung stellt gewisse Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne von § 15 Abs. 3 des Gesetzes gleich. Sie kann aufgehoben werden, da offene Anträge nicht mehr vorliegen.

Zu Nr. 9

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschaffte - Eintragung einer Schuldbuchforderung im Sinne von § 252 des Gesetzes.

Zu Nr. 10

Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 11

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschaffte - Begründung einer Spareinlage im Sinne von § 252 des Gesetzes.

Zu Nr. 12

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt unter anderem die Berechnung von Minderungsbeträgen im Rahmen der zur Finanzierung des Lastenausgleichs erhobenen Vermögensabgabe. Die steuerlichen Vorschriften des Lastenausgleichs sind aufgehoben.

Zu Nr. 13

Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 14

Die Verordnung betrifft die laufende Auszahlung von Zinszuschlägen zur Hauptentschädigung im Sinne von § 252 Abs. 2 des Gesetzes. Sie hat keine Bedeutung mehr, weil die Zuschläge mit der Entschädigung gezahlt werden.

Zu Nr. 15

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschafften - Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen im Sinne von § 252 des Gesetzes.

Zu Nr. 16

Die Verordnung hat keine Bedeutung mehr. Sie erweitert und ändert die nach den Nummern 11 und 14 aufzuhebenden Verordnungen.

Zu Nr. 17

Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.

Zu Nr. 18

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung von Zonenschäden durch die - abgeschafften - Spareinlagen im Sinne von § 252 des Gesetzes.

Zu Nr. 19

Die Verordnung hat keine Bedeutung mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 9 aufzuhebende Verordnung.

Zu Nr. 20

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach den Nummern 11 und 15 aufzuhebenden Verordnungen. Die Aufhebung der Zweiten und Dritten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes gilt fort.

Zu Nr. 21

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 16 aufzuhebende Verordnung.

Zu Nr. 22

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert ebenfalls die nach Nummer 16 aufzuhebende Verordnung.

Zu Nr. 23

Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 11 aufzuhebende Verordnung.

Zu Artikel 7

Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde durch Artikel 3a Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1992, BGBl. I S. 1389, aufgehoben. Nach Artikel 3a Nr. 2 dieses Gesetzes ist über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juli 1992 rechtswirksam gestellt worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu entscheiden. Von dieser Übergangsregelung sind auch die zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erlassenen Verordnungen umfasst.

Sie können deshalb formell aufgehoben werden.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes muss in Kraft bleiben, weil die Auskunftstellen für den Informationsbedarf der Lastenausgleichs- und der Vermögensämter für die Ermittlung von gewährten Lastenausgleichsleistungen zur Verfügung stehen müssen. Die Vorschrift ist deshalb zur Durchführung der Rückforderungsverfahren weiter erforderlich.

Zu Artikel 8

Das Reparationsschädengesetz ist von der Lastenausgleichsverwaltung weitestgehend durchgeführt. Von den insgesamt rund 110.000 Anträgen sind noch in 49 Fällen Schadensberechnungen vorzunehmen (Stand: 1. November 2005). Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. Die Antragsfrist ist grundsätzlich am 31. Dezember 1974, spätestens zum 31. Dezember 1994, abgelaufen.

Gestellte, aber noch nicht beschiedene Anträge werden - entsprechend der in Artikel 1 Nr. 18 genannten Übergangsvorschrift - weiter nach den bis zur Aufhebung geltenden Vorschriften behandelt. Von dieser Regelung ist auch die zum Reparationsschädengesetz erlassene Verordnung umfasst. Sie kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Zu Artikel 9

Die aus den Jahren 1948 und 1949 stammenden Gesetze zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich bzw. zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) sind in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, 620-1 und 620-2) nur mit ihrer Überschrift, ihrem Datum und ihrer Fundstelle sowie mit dem Hinweis aufgenommen worden dass sie gemäß § 373 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) außer Kraft getreten sind "soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt". Ob überhaupt und wie lange dieser Vorbehalt einen Anwendungsbereich hatte und auf diese Weise Teile der aufgehobenen Gesetze weiter in Geltung geblieben sind, kann dahinstehen, weil inzwischen kein Zweifel mehr bestehen kann, dass das Lastenausgleichsgesetz in seiner gültigen Fassung weder ausdrücklich noch der Sache nach "etwas anderes" als das vollständige Außerkrafttreten der ursprünglichen Gesetze bestimmt. Die Gesetze können deshalb klarstellend aufgehoben werden.

Zu Artikel 10

Die Übergangsregelungen zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland (§§ 24 und 132 SGB XII) sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sicherzustellen. Artikel 1 Nummer 3c) muss deshalb ebenfalls ab dem 1. Januar 2004 gelten.