Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung
(Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV)

A. Problem und Ziel

In Fragen der Begutachtung, Qualitätsentwicklung und der Transparenz der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sollen die Interessen der Betroffenen stärker berücksichtigt werden. Dazu ist im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen an den entsprechenden relevanten Verfahren verankert worden. Vorgesehen sind sowohl ein Anwesenheitsrecht als auch ein Mitberatungsrecht. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Anforderungen an die Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzen der zu beteiligenden Organisationen sowie zum Verfahren der Beteiligung.

B. Lösung

Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 118 Absatz 2 SGB XI, der durch Artikel 1 Nummer 45 PNG eingefügt worden ist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Für die Wirtschaft

Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, können als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies beantragen und nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Kriterien erfüllen. Hierfür entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.

E.3 Für die Verwaltung

Für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsteht ein Mehraufwand dadurch, dass die maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen zukünftig ein Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht haben. Da die Zahl der Teilnehmer jedoch auf sechs begrenzt ist, entsteht keine nennenswerte Belastung. Gleichzeitig entfällt für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen der Aufwand für die bisher üblichen Verfahren der Beteiligung der Organisationen im schriftlichen Verfahren.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 1. Februar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung- PfleBeteiligungsV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV)

Vom ...

Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene

Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die

§ 2 Anerkannte Organisationen

Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten:

§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die gemäß § 1 erforderlichen Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt..

§ 4 Entzug der Anerkennung

Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2 genannten Organisationen oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 genannten

Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

§ 5 Verfahren der Beteiligung

§ 6 Übergangsvorschrift

Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen aufgenommen, erfolgt die Beteiligung nach dieser Verordnung, wenn noch kein Beteiligungsverfahren eingeleitet worden ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und wesentliche Regelungen

Bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich wird die Beteiligung von den Betroffenen und ihren Organisationen als unzureichend empfunden. Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen war im Elften Buch Sozialgesetzbuch bisher uneinheitlich geregelt und ging - mit Ausnahme des Vorschlagsrechts zu Expertenstandards - über ein so genanntes qualifiziertes Stellungnahmerecht (frühzeitige Übersendung der entsprechenden Entscheidungsunterlagen und angemessene Frist zur Stellungnahme) nicht hinaus. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23. Oktober 2012 wird in Fragen der Begutachtung, der Qualitätsentwicklung und der Transparenz von Qualitätsergebnissen eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen verankert. Dies beinhaltet sowohl ein Anwesenheitsrecht als auch ein Mitberatungsrecht. Das Mitberatungsrecht umfasst kein Stimmrecht. Die Neuregelung dient sowohl der Erarbeitung sachgerechter Lösungen als auch der Akzeptanz der zu treffenden Entscheidungen.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118 Absatz 2 SGB XI regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzen der zu beteiligenden Organisationen.

Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung setzt einen wesentlichen Aspekt des Artikel 4 Absatz 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) um. Nach dieser Vorschrift führen die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Rechtsverordnung werden gemäß der in § 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigung Einzelheiten für

In der Verordnung ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen als "maßgeblich" anerkennen kann, wenn sie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

§ 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit in einer Verordnung Einzelheiten zu den in Fragen der Begutachtung und Qualitätssicherung zu beteiligenden maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen zu regeln. Insbesondere können Einzelheiten zu der Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzierung der zu beteiligenden Organisationen sowie zum Verfahren der Beteiligung durch die Rechtsverordnung geregelt werden.

V. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung setzt einen wesentlichen Aspekt des Artikel 4 Absatz 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) um. Nach dieser Vorschrift führen die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein. Es bestehen keine weiteren Vorgaben.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen war im Elften Buch Sozialgesetzbuch bisher uneinheitlich geregelt. Ziel der Neuregelung ist es, in Anlehnung an entsprechende

Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch zur Patientenbeteiligung die Betroffenenperspektive bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden und gleichzeitig das Beteiligungsverfahren so weit wie möglich einheitlich zu regeln.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung dient dazu, die Betroffenenperspektive bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden und entspricht somit dem Zweck der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden.

4. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

Für die Wirtschaft

Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, können als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies beantragen und nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Kriterien erfüllen. Hierfür entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.

Für die Verwaltung

Für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsteht ein Mehraufwand dadurch, dass die maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen zukünftig ein Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht haben. Da die Zahl der Teilnehmer jedoch auf sechs begrenzt ist, entsteht dadurch keine nennenswerte Belastung. Gleichzeitig entfällt der Aufwand für die bisher übliche schriftliche Beteiligung einer weit höheren Zahl an Organisationen.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Durch die Verordnung wird die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt, denn in Fragen der Begutachtung und Qualitätssicherung des Elften Buches

Sozialgesetzbuch werden die Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen stärker beteiligt. Die Verordnung hat keine Relevanz für die Gleichstellung von Mann und Frau.

VII. Befristung, Evaluation

Es liegt im Interesse der Zielgenauigkeit der Leistungsgewährung und der Qualitätssicherung, dass die Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen in Fragen der Begutachtung und Qualitätssicherung stärker eingebunden werden. Gründe für eine Befristung sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23. Oktober 2012 wird in Fragen der Begutachtung und Qualitätssicherung eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen verankert. Zukünftig ist ein Mitberatungsrecht einschließlich Anwesenheitsrecht vorgesehen. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118 Absatz 2 SGB XI regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzen der zu beteiligenden Organisationen.

In § 1 wird festgelegt, welche Kriterien eine Organisation erfüllen muss, um auf Bundesebene maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Sinne des § 118 SGB XI zu sein. Die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, werden abschließend aufgezählt. Die Anforderungen an die Organisationen lehnen sich an entsprechende Regelungen in der Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung - PatBeteiligungsV) an.

Zu § 2

Die Vorschrift benennt die derzeit auf Bundesebene maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen der pflegebedürftigen und behinderten Menschen. Die benannten Verbände decken unmittelbar sowie durch die Kompetenz ihrer Mitgliedsorganisationen ein breites Spektrum an Fachwissen und Erfahrungen ab. Auf diese Weise kann die Betroffenen- und Selbsthilfeperspektive pflegebedürftigen und behinderten Menschen umfassend und zugleich differenziert ebenso wie der Sachverstand von in den Organisationen für die Betroffenen beratend Tätigen eingebracht werden.

Die Festlegung auf eine bestimmte Anzahl an Verbänden bedeutet nicht, dass jede Organisation jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für den jeweils zur Beratung anstehenden Gegenstand benennen muss. Vielmehr sollen alle aufgeführten Verbände einvernehmlich sachkundige Personen auswählen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Höchstzahl der gemeinsam von den Organisationen entsandten Personen auf sechs festgelegt. Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren ergeben sich aus § 5.

Zu § 3

Auf Antrag weiterer Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 dieser Verordnung genannten Verbände sind, kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen diese als maßgebliche Organisation anerkennen. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Organisation die in § 1 aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl der Personen, die gemeinsam entsendet werden können, hat die Anerkennung weiterer Organisationen keinen Einfluss.

Zu § 4

Die in § 1 genannten Kriterien für die Legitimation müssen dauerhaft erfüllt sein. § 4 regelt den Entzug der Anerkennung: Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 ff SGB XI Zweifel, dass eine der in § 2 genannten oder eine nach § 3 anerkannte Organisation, zum Beispiel wegen möglicher Einflussnahme fremder Interessen, die Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 SGB XI ist.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Von den in § 2 Absatz 1 genannten und nach § 3 anerkannten Organisationen werden zu dem jeweiligen Beratungsverfahren, zum Beispiel zu einer gegebenenfalls erforderlichen Änderung der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit aufgrund der §§ 17 und 53a SGB XI, sachkundige Personen benannt, die ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht haben (Absatz 2). Aus verfahrensökonomischen Gründen sollen insgesamt von den in § 2 genannten und nach § 3 anerkannten Organisationen nicht mehr als sechs sachkundige Personen benannt werden. Der Spitzenverband Bund - oder die Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI, falls sie betroffen sind - haben den zu beteiligenden Organisationen eine angemessene Frist für die Benennung zu gewähren, die zu beteiligenden Organisationen haben im Gegenzug fristgerecht mitzuteilen, wen sie benannt haben. Nicht vorausgesetzt wird, dass die mit der Wahrnehmung der Beratung oder Stellungnahme beauftragte Person Mitglied der genannten oder anerkannten Organisationen ist.

Zu Absatz 2

Die von den Organisationen entsandten Personen nehmen an den Beratungen auf der Arbeits- und auf der Entscheidungsebene teil, sie haben ein Mitberatungsrecht und das Recht, bei der Beschlussfassung anwesend zu sein. Sie haben kein Stimmrecht. Den maßgeblichen Organisationen sind frühzeitig die gleichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Vereinbarungspartnern nach § 113 SGB XI zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 3

Bei Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a SGB XI haben die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen ein Vorschlagsrecht, zu welchen Themen Expertenstandards entwickelt werden sollen. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrensordnung gemäß § 113a Absatz 2 SGB XI.

Zu § 6

Es handelt sich um eine Übergangsregelung bezüglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes am 30. Oktober 2012 bereits begonnener Verfahren zu den in § 118 Absatz 1 SGB XI aufgeführten Beratungsgegenständen. Auch wenn vor dem Inkrafttreten der Regelung bereits mit der Erstellung von Richtlinien begonnen worden ist bzw. Verhandlungen zu den in § 118 Absatz 1 SGB XI genannten Vereinbarungen aufgenommen worden sind, gilt für das weitere Verfahren die Beteiligungsregelung nach § 118 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist bereits eingeleitet worden. Es ist sinnvoll, bereits eingeleitete Beteiligungsverfahren ohne Zeitverzug durchzuführen und zum Abschluss zu bringen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2424:
Entwurf einer Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten

Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftGeringfügiger Erfüllungsaufwand
VerwaltungGeringfügiger Erfüllungsaufwand
Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

2. Im Einzelnen

Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen bei Fragen zur Begutachtung, Qualitätsentwicklung und Transparenz von Qualitätsergebnissen verankert worden. Vorgesehen sind sowohl ein Anwesenheitsrecht als auch ein Mitberatungsrecht.

Durch die vorliegende Verordnung sollen Einzelheiten insbesondere für die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung sowie das Verfahren der Beteiligung geregelt werden.

Durch die Verordnung entsteht für einzelne Organisationen (Wirtschaft) geringfügiger Aufwand im Rahmen der Anerkennung als maßgebliche Organisation. Darüber hinaus entsteht für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (Verwaltung) geringfügiger Aufwand für die Beteiligung der Organisationen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter